GVG)
Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die (teils gemeinsamen) Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen insgesamt zwei Bescheide und zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils im Zusammenhang mit der Übertretung des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in der im Tatzeitpunkt am 19.12.2016 (sowie bei der Verkündung und auch heute noch) geltenden novellierten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8.5.2018, und zwar - in der Reihenfolge der GZ des VGW - überDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die (teils gemeinsamen) Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen insgesamt zwei Bescheide und zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils im Zusammenhang mit der Übertretung des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in der im Tatzeitpunkt am 19.12.2016 (sowie bei der Verkündung und auch heute noch) geltenden novellierten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016,, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8.5.2018, und zwar - in der Reihenfolge der GZ des VGW - über 1) und 2) die gemeinsame Beschwerde des A. B. (Beschwerdeführer), unverändert vertreten durch Rechtsanwalt, und der anwaltlich zuletzt nicht mehr vertretenen C. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... - beschwerdeführende GmbH) vom 2.2.2017, gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 9.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem nach einer behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 über ein betriebsbereit vorgefundenes Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 2,00 Euro
G die Beschlagnahme angeordnet wurde (Beschlagnahmebescheid),1) und 2) die gemeinsame Beschwerde des A. B. (Beschwerdeführer), unverändert vertreten durch Rechtsanwalt, und der anwaltlich zuletzt nicht mehr vertretenen C. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... - beschwerdeführende GmbH) vom 2.2.2017, gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 9.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem nach einer behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 über ein betriebsbereit vorgefundenes Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 2,00 Euro
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wr. WettenG die Beschlagnahme angeordnet wurde (Beschlagnahmebescheid), 3) die Beschwerde der beschwerdeführenden C. GmbH vom 13.2.2017 gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 23.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem das nach der genannten behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 betriebsbereit vorgefundene Wettterminal samt dem darin befindlichen Bargeld
G für verfallen erklärt wurde (Verfallsbescheid), 3) die Beschwerde der beschwerdeführenden C. GmbH vom 13.2.2017 gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 23.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem das nach der genannten behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 betriebsbereit vorgefundene Wettterminal samt dem darin befindlichen Bargeld
Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG für verfallen erklärt wurde (Verfallsbescheid), 4) und 5) die gemeinsame Beschwerde des wie bisher anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers A. B. und der beschwerdeführenden C. GmbH vom 15.2.2018 gegen das erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, sowie4) und 5) die gemeinsame Beschwerde des wie bisher anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers A. B. und der beschwerdeführenden C. GmbH vom 15.2.2018 gegen das erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sowie 6) die Beschwerde der D. E. (Beschwerdeführerin) vom 15.2.2018 gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 17 Wr. WettenG 6) die Beschwerde der D. E. (Beschwerdeführerin) vom 15.2.2018 gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, Wr. WettenG A) zu Recht erkannt und verkündet: I.
GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abgewiesen. II.
GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den zweitangefochtenen Bescheid (bzw. Verfallsbescheid) als unbegründet abgewiesen und dieser zweitangefochtene Verfallsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz seines Spruchs die Wortfolge "Vermittlung von Wetten sowie" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. römisch zwei.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den zweitangefochtenen Bescheid (bzw. Verfallsbescheid) als unbegründet abgewiesen und dieser zweitangefochtene Verfallsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz seines Spruchs die Wortfolge "Vermittlung von Wetten sowie" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. III.
GVG wird der gemeinsamen Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH gegen das erstangefochtene Straferkenntnis im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro auf 4.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden auf zehn Tage und zehn Stunden herabgesetzt sowie dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 440 Euro festgesetzt, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" sowie der nachfolgende Gesetzesverweis "und § 4" jeweils im 1. Spruchteil entfallen und weiters in den zitierten verletzten Rechtsvorschriften der Verweis auf § 4 Abs. 1 durch § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. WettenG ersetzt und als Strafsanktionsnorm zusätzlich § 24 Abs. 3 Wr. WettenG zitiert wird sowie sämtliche Bestimmungen des Wr. WettenG durchwegs in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016 angeführt werden.
G bleibt die Haftung der beschwerdeführende GmbH für die jeweils herabgesetzten Beträge der verhängten Geldstrafe und den Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen
dem 2. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses bestehen.römisch drei.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der gemeinsamen Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH gegen das erstangefochtene Straferkenntnis im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro auf 4.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden auf zehn Tage und zehn Stunden herabgesetzt sowie dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 440 Euro festgesetzt, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" sowie der nachfolgende Gesetzesverweis "und Paragraph 4, jeweils im 1. Spruchteil entfallen und weiters in den zitierten verletzten Rechtsvorschriften der Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG ersetzt und als Strafsanktionsnorm zusätzlich Paragraph 24, Absatz 3, Wr. WettenG zitiert wird sowie sämtliche Bestimmungen des Wr. WettenG durchwegs in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, angeführt werden.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG bleibt die Haftung der beschwerdeführende GmbH für die jeweils herabgesetzten Beträge der verhängten Geldstrafe und den Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen
dem 2. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses bestehen. IV.
GVG wird der zuletzt nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben und
G unter Absehen von der Verhängung einer Strafe gegen die Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, wobei als Strafsanktionsnorm zusätzlich § 24 Abs. 3 Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angeführt wird. römisch vier.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der zuletzt nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz VStG unter Absehen von der Verhängung einer Strafe gegen die Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, wobei als Strafsanktionsnorm zusätzlich Paragraph 24, Absatz 3, Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angeführt wird. V.
GG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch fünf.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) sowie nachfolgend den Beschluss gefasst: I.
GVG wird das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II.
GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang zu Spruchpunkt A und B sowie maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt A.I und A.II sowie A.IV:römisch eins. Verfahrensgang zu Spruchpunkt A und B sowie maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt A.I und A.II sowie A.IV: I.
G (Dulden) begangen, indem sie das ihr angelastete Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses gesetzt hat, also das Dulden der Tathandlungen wie untenstehend unter Punkt I.2 zitiert. Die Beschwerdeführerin hat eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall Wr. WettenG (Dulden) begangen, indem sie das ihr angelastete Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses gesetzt hat, also das Dulden der Tathandlungen wie untenstehend unter Punkt römisch eins.2 zitiert. Die Beschwerdeführerin kann sich beim geduldeten Aufstellen eines betriebsbereiten Wettterminals in ihrem Lokal nicht ohne Weiteres mit Erfolg auf unverschuldete Unkenntnis der geltenden Bestimmungen berufen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0377). Sie hat zwar keine zumutbaren Schritte gesetzt, die eine allfällige Unkenntnis über die Voraussetzungen für das Aufstellen und Betreiben eines Wettterminals in ihrem Café im Tatzeitpunkt als unverschuldet erscheinen lassen könnten. Subjektiv fällt ihr damit Fahrlässigkeit zur Last. Allerdings sind der erhebliche Einfluss und das Wirken ihres Ehemanns in der Betriebsführung des Lokals von Bedeutung für ihr Verschulden bei der Strafbemessung. In Anbetracht der konkreten Tatumstände - wie ein auf sie ausgeübter Einfluss ihres damaligen (wegen der gleichen Tat rechtskräftig verurteilten) Ehemanns und ihre zur Wahrheitsfindung wesentlichen Angaben über die Betreiberin des Wettterminals - sowie aufgrund der stärker zu gewichtenden Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt ohne Vorliegen von Erschwerungsgründen kommt eine Ermahnung anstelle einer Strafe letztlich noch in Betracht (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096). Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar. Die als erwiesen angenommenen Tatsachen für den Verfall der im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stehenden Wettterminals als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr. WettenG (und damit als Folge der strafbaren Handlung) beruhen auf dem angelasteten Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Verfallsescheids sowie des erstangefochtenen Straferkenntnisses wie untenstehend unter Punkt I.2 zitiert.Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar. Die als erwiesen angenommenen Tatsachen für den Verfall der im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stehenden Wettterminals als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr. WettenG (und damit als Folge der strafbaren Handlung) beruhen auf dem angelasteten Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Verfallsescheids sowie des erstangefochtenen Straferkenntnisses wie untenstehend unter Punkt römisch eins.2 zitiert. I.2. Beschwerdeführer (Spruchpunkt A.III)römisch eins.2. Beschwerdeführer (Spruchpunkt A.III) Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.2.2017 (abgefertigt am 9.2.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 16.2.2017) sowie übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachfolgend wiedergegebene, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte
G eine Geldstrafe von 6.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH
G (
Spruchpunkt A.III dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext):Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.2.2017 (abgefertigt am 9.2.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 16.2.2017) sowie übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachfolgend wiedergegebene, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 6.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH
Paragraph 9, Absatz 7, VStG (
Spruchpunkt A.III dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, H.-gasse, und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: …] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚I.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin CC. S.A., …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 <und § 4> des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.').""Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, H.-gasse, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: …] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚I.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin CC. S.A., …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3, <und Paragraph 4 &, g, t,; des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.')." I.
GVG wurde dem Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die jeweils einen (nach Belehrung nachfolgend nicht widerrufenen) Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. Der (nicht mehr vertretenen) beschwerdeführenden GmbH wurde die Niederschrift an ihre Geschäftsanschrift zugeschickt, die Sendung jedoch an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Vermerk "Firma verzogen" retourniert. Eine neue Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden GmbH wurde nicht bekannt gegeben und konnte ohne Schwierigkeiten nicht in Erfahrung gebracht werden (der neue Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH offenbar mit Wohnsitz in Bulgarien war postalisch nicht erreichbar, andere Kontaktmöglichkeiten nicht aktenkundig). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.5.2018 eine öffentliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die jeweils einen (nach Belehrung nachfolgend nicht widerrufenen) Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. Der (nicht mehr vertretenen) beschwerdeführenden GmbH wurde die Niederschrift an ihre Geschäftsanschrift zugeschickt, die Sendung jedoch an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Vermerk "Firma verzogen" retourniert. Eine neue Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden GmbH wurde nicht bekannt gegeben und konnte ohne Schwierigkeiten nicht in Erfahrung gebracht werden (der neue Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH offenbar mit Wohnsitz in Bulgarien war postalisch nicht erreichbar, andere Kontaktmöglichkeiten nicht aktenkundig). Nur der Beschwerdeführer hat fristgerecht mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2018 einen "Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses" gestellt, demnach eine schriftliche Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Spruchpunkt A.III über seine Beschwerde gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis (bzw. dessen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. … Strafbestimmungen § 24.
G (Ausüben) in Verbindung mit der Definition einer Wettunternehmerin als Vermittlerin von Wettkunden
G ohne Bewilligung im Sinne des § 3 leg. cit. erfüllt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild der dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG (Ausüben) in Verbindung mit der Definition einer Wettunternehmerin als Vermittlerin von Wettkunden
Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Wr. WettenG ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine - typische (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 20) - wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes mit eigenen ihr daraus zustehenden Provisionen aus den Wetterlösen (über direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) als Gegenleistung für die Wettkundenweiterleitung ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 5; 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, Rz. 10). Eine vom Beschwerdeführer eingewendete Verjährung ist aufgrund der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung als innerhalb von zwei Monaten nach dem Tatzeitpunkt gesetzte Verfolgungshandlungen nicht eingetreten (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 6). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 2; 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339/2017).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 2; 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339 aus 2017,). Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar: Ihm fällt wissentliches Verhalten am Verstoß gegen das Wr. WettenG zur Last, das somit vorsätzlich gesetzt wurde, indem er bei Kenntnis über die Rahmenbedingungen der Berufsausübung bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Über die im Tatzeitpunkt seit eineinhalb Jahren bestehende und zwischenzeitlich durch das Wr. WettenG novellierte Rechtslage sowie über die Rechtsprechung des VwGH zu anderen vergleichbaren Landesgesetzen (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/02/0056, Pkt. 5.1; und VwGH 24.7.2015, Ra 2015/02/0135) hat er sich als verantwortliches Geschäftsführungsorgan in Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Motive der beschwerdeführenden GmbH schlicht hinweggesetzt. Gleichzeitig handelte es sich bei der wettunternehmerischen Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden GmbH, deren alleiniger verantwortlicher Geschäftsführer er war, um keinen vergleichsweise unbedeutenden Geschäftszweig einer sonst rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung, sondern um eine deutlich im Vordergrund stehende Einnahmequelle der beschwerdeführenden GmbH. Für die Strafbemessung ist maßgeblich, dass gemessen am gesetzlichen Strafrahmen des § 24 Abs. 1 Wr. WettenG und im Hinblick auf die Mindeststrafe des Abs. 3 leg. cit. besonders bedeutende öffentliche Interessen beeinträchtigt und geschädigt wurden (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
GB der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt werden durfte: Nur im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidungen dürfen Berücksichtigung finden, was hier im Fall des Beschwerdeführers durch die als erschwerend gewerteten, jedoch erst nachfolgend rechtskräftig gewordenen (wenn auch einschlägigen) Verwaltungsstrafen nicht gegeben war (zuletzt VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, Rz. 16 f; und die dort sowie auch vom Beschwerdeführer zitierte weitere Rechtsprechung des VwGH; demgegenüber aber Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt werden durfte: Nur im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidungen dürfen Berücksichtigung finden, was hier im Fall des Beschwerdeführers durch die als erschwerend gewerteten, jedoch erst nachfolgend rechtskräftig gewordenen (wenn auch einschlägigen) Verwaltungsstrafen nicht gegeben war (zuletzt VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, Rz. 16 f; und die dort sowie auch vom Beschwerdeführer zitierte weitere Rechtsprechung des VwGH; demgegenüber aber Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
GVG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Entscheidung zu den verkündeten Spruchpunkten A.I und A.II sowie A.IV gekürzt ausgefertigt werden. Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (§ 82 Abs. 3b VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 4a VwGG) zulässig.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Entscheidung zu den verkündeten Spruchpunkten A.I und A.II sowie A.IV gekürzt ausgefertigt werden. Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG) zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.2334.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.