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{'item': ['VGW-002/082/2334/2017', 'VGW-002/V/082/2335/2017', 'VGW-002/082/2854/2017', 'VGW-002/082/3309/2018', 'VGW-002/V/082/3310/2018', 'VGW-002/08

Obsah (10)§ 29§ 23§ 24§ 50§ 64§ 9§ 45§ 25a§ 2§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlVGW-002/082/2334/2017; VGW-002/V/082/2335/2017; VGW-002/082/2854/2017; VGW-002/082/3309/2018; VGW-002/V/082/

§ 29Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Vw

GVG)

Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die (teils gemeinsamen) Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen insgesamt zwei Bescheide und zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils im Zusammenhang mit der Übertretung des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in der im Tatzeitpunkt am 19.12.2016 (sowie bei der Verkündung und auch heute noch) geltenden novellierten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8.5.2018, und zwar - in der Reihenfolge der GZ des VGW - überDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die (teils gemeinsamen) Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen insgesamt zwei Bescheide und zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils im Zusammenhang mit der Übertretung des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, in der im Tatzeitpunkt am 19.12.2016 (sowie bei der Verkündung und auch heute noch) geltenden novellierten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016,, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8.5.2018, und zwar - in der Reihenfolge der GZ des VGW - über 1) und 2) die gemeinsame Beschwerde des A. B. (Beschwerdeführer), unverändert vertreten durch Rechtsanwalt, und der anwaltlich zuletzt nicht mehr vertretenen C. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... - beschwerdeführende GmbH) vom 2.2.2017, gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 9.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem nach einer behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 über ein betriebsbereit vorgefundenes Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 2,00 Euro

§ 23Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Wr. Wetten

G die Beschlagnahme angeordnet wurde (Beschlagnahmebescheid),1) und 2) die gemeinsame Beschwerde des A. B. (Beschwerdeführer), unverändert vertreten durch Rechtsanwalt, und der anwaltlich zuletzt nicht mehr vertretenen C. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ... - beschwerdeführende GmbH) vom 2.2.2017, gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 9.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem nach einer behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 über ein betriebsbereit vorgefundenes Wettterminal und das darin befindliche Bargeld in der Höhe von 2,00 Euro

Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wr. WettenG die Beschlagnahme angeordnet wurde (Beschlagnahmebescheid), 3) die Beschwerde der beschwerdeführenden C. GmbH vom 13.2.2017 gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 23.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem das nach der genannten behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 betriebsbereit vorgefundene Wettterminal samt dem darin befindlichen Bargeld

§ 24Abs. 2 Wr. Wetten

G für verfallen erklärt wurde (Verfallsbescheid), 3) die Beschwerde der beschwerdeführenden C. GmbH vom 13.2.2017 gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 23.1.2017, Zl. MA 36 - ..., mit dem das nach der genannten behördlichen Überprüfung am 19.12.2016 betriebsbereit vorgefundene Wettterminal samt dem darin befindlichen Bargeld

Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG für verfallen erklärt wurde (Verfallsbescheid), 4) und 5) die gemeinsame Beschwerde des wie bisher anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers A. B. und der beschwerdeführenden C. GmbH vom 15.2.2018 gegen das erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, sowie4) und 5) die gemeinsame Beschwerde des wie bisher anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers A. B. und der beschwerdeführenden C. GmbH vom 15.2.2018 gegen das erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sowie 6) die Beschwerde der D. E. (Beschwerdeführerin) vom 15.2.2018 gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 17 Wr. WettenG 6) die Beschwerde der D. E. (Beschwerdeführerin) vom 15.2.2018 gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2018, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, Wr. WettenG A) zu Recht erkannt und verkündet: I.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abgewiesen. II.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den zweitangefochtenen Bescheid (bzw. Verfallsbescheid) als unbegründet abgewiesen und dieser zweitangefochtene Verfallsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz seines Spruchs die Wortfolge "Vermittlung von Wetten sowie" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. römisch zwei.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den zweitangefochtenen Bescheid (bzw. Verfallsbescheid) als unbegründet abgewiesen und dieser zweitangefochtene Verfallsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz seines Spruchs die Wortfolge "Vermittlung von Wetten sowie" durch die beiden Wörter "Weiterleitung von" ersetzt wird. III.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der gemeinsamen Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH gegen das erstangefochtene Straferkenntnis im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro auf 4.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden auf zehn Tage und zehn Stunden herabgesetzt sowie dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 440 Euro festgesetzt, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" sowie der nachfolgende Gesetzesverweis "und § 4" jeweils im 1. Spruchteil entfallen und weiters in den zitierten verletzten Rechtsvorschriften der Verweis auf § 4 Abs. 1 durch § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. WettenG ersetzt und als Strafsanktionsnorm zusätzlich § 24 Abs. 3 Wr. WettenG zitiert wird sowie sämtliche Bestimmungen des Wr. WettenG durchwegs in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016 angeführt werden.

§ 9Abs. 7 VSt

G bleibt die Haftung der beschwerdeführende GmbH für die jeweils herabgesetzten Beträge der verhängten Geldstrafe und den Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen

dem 2. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses bestehen.römisch drei.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der gemeinsamen Beschwerde des Beschwerdeführers und der beschwerdeführenden GmbH gegen das erstangefochtene Straferkenntnis im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro auf 4.400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden auf zehn Tage und zehn Stunden herabgesetzt sowie dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 440 Euro festgesetzt, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis (in beiden Spruchteilen) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Wortfolge "Wetten und" sowie der nachfolgende Gesetzesverweis "und Paragraph 4, jeweils im 1. Spruchteil entfallen und weiters in den zitierten verletzten Rechtsvorschriften der Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG ersetzt und als Strafsanktionsnorm zusätzlich Paragraph 24, Absatz 3, Wr. WettenG zitiert wird sowie sämtliche Bestimmungen des Wr. WettenG durchwegs in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, angeführt werden.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG bleibt die Haftung der beschwerdeführende GmbH für die jeweils herabgesetzten Beträge der verhängten Geldstrafe und den Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen

dem 2. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses bestehen. IV.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der zuletzt nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben und

§ 45Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 1 letzter Satz VSt

G unter Absehen von der Verhängung einer Strafe gegen die Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, wobei als Strafsanktionsnorm zusätzlich § 24 Abs. 3 Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angeführt wird. römisch vier.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der zuletzt nur mehr gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das zweitangefochtenen Straferkenntnis Folge gegeben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz VStG unter Absehen von der Verhängung einer Strafe gegen die Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, wobei als Strafsanktionsnorm zusätzlich Paragraph 24, Absatz 3, Wr. WettenG in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen (heute geltenden) Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angeführt wird. V.

§ 25aVw

GG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch fünf.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) sowie nachfolgend den Beschluss gefasst: I.

§ 50Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Vw

GVG wird das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den erstangefochtenen Bescheid (bzw. Beschlagnahmebescheid) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II.

§ 25aVw

GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang zu Spruchpunkt A und B sowie maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt A.I und A.II sowie A.IV:römisch eins. Verfahrensgang zu Spruchpunkt A und B sowie maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt A.I und A.II sowie A.IV: I.

  1. Beschlagnahme, Verfall und erstangefochtenes Straferkenntnis (Spruchpunkte A.I und A.II sowie A.IV) römisch eins.
  2. Beschlagnahme, Verfall und erstangefochtenes Straferkenntnis (Spruchpunkte A.I und A.II sowie A.IV) Die für den Fall der Verhängung einer Strafe als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten lauten (§ 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG):Die für den Fall der Verhängung einer Strafe als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten lauten (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG): Die Beschwerdeführerin hat eine Verwaltungsübertretung

§ 24Abs. 1 Z 17 erster Fall Wr. Wetten

G (Dulden) begangen, indem sie das ihr angelastete Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses gesetzt hat, also das Dulden der Tathandlungen wie untenstehend unter Punkt I.2 zitiert. Die Beschwerdeführerin hat eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall Wr. WettenG (Dulden) begangen, indem sie das ihr angelastete Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses gesetzt hat, also das Dulden der Tathandlungen wie untenstehend unter Punkt römisch eins.2 zitiert. Die Beschwerdeführerin kann sich beim geduldeten Aufstellen eines betriebsbereiten Wettterminals in ihrem Lokal nicht ohne Weiteres mit Erfolg auf unverschuldete Unkenntnis der geltenden Bestimmungen berufen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0377). Sie hat zwar keine zumutbaren Schritte gesetzt, die eine allfällige Unkenntnis über die Voraussetzungen für das Aufstellen und Betreiben eines Wettterminals in ihrem Café im Tatzeitpunkt als unverschuldet erscheinen lassen könnten. Subjektiv fällt ihr damit Fahrlässigkeit zur Last. Allerdings sind der erhebliche Einfluss und das Wirken ihres Ehemanns in der Betriebsführung des Lokals von Bedeutung für ihr Verschulden bei der Strafbemessung. In Anbetracht der konkreten Tatumstände - wie ein auf sie ausgeübter Einfluss ihres damaligen (wegen der gleichen Tat rechtskräftig verurteilten) Ehemanns und ihre zur Wahrheitsfindung wesentlichen Angaben über die Betreiberin des Wettterminals - sowie aufgrund der stärker zu gewichtenden Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt ohne Vorliegen von Erschwerungsgründen kommt eine Ermahnung anstelle einer Strafe letztlich noch in Betracht (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096). Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar. Die als erwiesen angenommenen Tatsachen für den Verfall der im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stehenden Wettterminals als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr. WettenG (und damit als Folge der strafbaren Handlung) beruhen auf dem angelasteten Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Verfallsescheids sowie des erstangefochtenen Straferkenntnisses wie untenstehend unter Punkt I.2 zitiert.Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar. Die als erwiesen angenommenen Tatsachen für den Verfall der im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stehenden Wettterminals als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr. WettenG (und damit als Folge der strafbaren Handlung) beruhen auf dem angelasteten Verhalten entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Verfallsescheids sowie des erstangefochtenen Straferkenntnisses wie untenstehend unter Punkt römisch eins.2 zitiert. I.2. Beschwerdeführer (Spruchpunkt A.III)römisch eins.2. Beschwerdeführer (Spruchpunkt A.III) Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.2.2017 (abgefertigt am 9.2.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 16.2.2017) sowie übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachfolgend wiedergegebene, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G eine Geldstrafe von 6.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH

§ 9Abs. 7 VSt

G (

  1. Spruchteil) und schrieb dieser den Ersatz von Barauslagen (
  2. Spruchteil) für Schlosserarbeiten von 180 Euro vor (die zu entfallenden Wortfolgen

Spruchpunkt A.III dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext):Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.2.2017 (abgefertigt am 9.2.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 16.2.2017) sowie übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom 11.1.2018 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachfolgend wiedergegebene, als erwiesen angenommene Tat zur Last, verhängte

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG eine Geldstrafe von 6.600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und vierzehn Stunden, unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung der Paragraphen 3 und 4 Wr. WettenG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG samt Haftungsausspruch über die beschwerdeführende GmbH

Paragraph 9, Absatz 7, VStG (

  1. Spruchteil) und schrieb dieser den Ersatz von Barauslagen (
  2. Spruchteil) für Schlosserarbeiten von 180 Euro vor (die zu entfallenden Wortfolgen

Spruchpunkt A.III dieses Erkenntnisses im nachfolgend zitierten 1. Spruchteil des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind durch spitze Klammern und Kursivtext hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, H.-gasse, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: …] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚I.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin CC. S.A., …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 <und § 4> des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.').""Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, H.-gasse, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: …] insofern ausgeübt hat, als sie <Wetten und> Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung ‚I.', ohne Seriennummer) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin CC. S.A., …, Uruguay, gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach Paragraph 3, <und Paragraph 4 &, g, t,; des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 19.12.2016 um 11:45 Uhr in Wien, G.-straße, Gastgewerbelokal 'Cafe F.')." I.

  1. Beschwerdeverfahren (Spruchpunkt A und B)römisch eins.
  2. Beschwerdeverfahren (Spruchpunkt A und B) Die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht (teils gemeinsame) Beschwerden. In Vorbereitung auf die Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien übermittelte der (damals noch) gemeinsame anwaltliche Vertreter am Vortag ein (gemeinsames) weiteres Vorbringen mit einer Bekanntgabe vom 7.5.2018 betreffend Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zur beschwerdeführenden GmbH (nicht jedoch zum Beschwerdeführer), Zurückziehung des Antrags auf die Durchführung einer Verhandlung, Verzicht auf die Einvernahme eines beantragten Zeugen und schließlich mit Ausführungen zur Strafbemessung und Strafhöhe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.5.2018 eine öffentliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde dem Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die jeweils einen (nach Belehrung nachfolgend nicht widerrufenen) Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. Der (nicht mehr vertretenen) beschwerdeführenden GmbH wurde die Niederschrift an ihre Geschäftsanschrift zugeschickt, die Sendung jedoch an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Vermerk "Firma verzogen" retourniert. Eine neue Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden GmbH wurde nicht bekannt gegeben und konnte ohne Schwierigkeiten nicht in Erfahrung gebracht werden (der neue Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH offenbar mit Wohnsitz in Bulgarien war postalisch nicht erreichbar, andere Kontaktmöglichkeiten nicht aktenkundig). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.5.2018 eine öffentliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die jeweils einen (nach Belehrung nachfolgend nicht widerrufenen) Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. Der (nicht mehr vertretenen) beschwerdeführenden GmbH wurde die Niederschrift an ihre Geschäftsanschrift zugeschickt, die Sendung jedoch an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Vermerk "Firma verzogen" retourniert. Eine neue Geschäftsanschrift der beschwerdeführenden GmbH wurde nicht bekannt gegeben und konnte ohne Schwierigkeiten nicht in Erfahrung gebracht werden (der neue Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH offenbar mit Wohnsitz in Bulgarien war postalisch nicht erreichbar, andere Kontaktmöglichkeiten nicht aktenkundig). Nur der Beschwerdeführer hat fristgerecht mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2018 einen "Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses" gestellt, demnach eine schriftliche Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Spruchpunkt A.III über seine Beschwerde gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis (bzw. dessen

  1. Spruchteil) beantragt. Mit weiterer Faxnachricht vom 26.5.2018 bestätigte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass dessen (gemeinsam mit der beschwerdeführenden GmbH erhobene) Beschwerde gegen den angefochtenen Beschlagnahmebescheid von ihm (nicht aber auch von der beschwerdeführenden GmbH) bereits mit (beigefügter) anwaltlicher Faxnachricht an die belangte Behörde vom März 2018 zurückgezogen worden sei. Die beschwerdeführende GmbH hat keinen Antrag auf Ausfertigung eingebracht. Die im Spruchpunkt A.III verkündete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH wird (aus redaktionellen Gründen) durch diese Entscheidungsausfertigung ersetzt, ohne das (allein) dadurch ein Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof oder das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichthof begründet wird (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/‌0239, Rz. 8). II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Als erwiesener Sachverhalt wird die dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelastete Tat am 19.12.2016 am genannten Tatort entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts A.III dieses Erkenntnisses (und entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des zweitangefochtenen Verfallsbescheids mit der Maßgabe des Spruchpunkts A.II dieses Erkenntnisses) festgestellt. Ergänzend wird festgestellt, dass das beschlagnahmte Wettterminal im Eigentum der beschwerdeführenden GmbH stand und diese aus den in dessen versperrter Kassa eingehobenen Wetteinsätzen eine Provision für weitergeleitete Wettkunden für Sportwetten erzielte. Die Beschwerdeführerin hatte das Aufstellen und Betrieben des auf die Weiterleitung von Sportwetten von Wettkunden ausgelegten Wettterminal in ihrem Café am Tatort in Absprache zwischen ihrem damaligen, hierfür rechtskräftig bestraften Ehemann und dem Beschwerdeführer bzw. den für diesen handelnde Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH zugelassen, hierfür auch eine Gegenleistung aus den Wetteinnahmen erhalten bzw. erhalten sollen, jedoch zumindest durch das Aufstellen des Wettterminals höhere Kundenbesuche und Umsätze im Lokal bezweckt (wenn auch letztlich nicht verzeichnet), dafür das Wettterminal mit Strom versorgt, einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und den jederzeitigen Zugang zum Wettterminal einerseits für interessierte Lokalgäste zu Wettzwecken und andererseits für den Beschwerdeführer bzw. Mitarbeiter der beschwerdeführende GmbH zu regelmäßigen, meist täglichen Service- und Betriebszwecken und für den Zugriff auf die Kassa des Wettterminals eröffnet. Zum Verschulden des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass er über die Änderungen der Rechtslage in Wien erstmals im GTBW-G etwa eineinhalb Jahre sowie nachfolgend mit Inkrafttreten des Wr. WettenG sieben Monate vor dem Tatzeitpunkt berufsbedingt Bescheid wusste. Er hatte als Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH auch eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung im Herbst 2015 letztlich erfolglos beantragt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wettunternehmerische Erwerbstätigkeit in Wien waren ihm daher bekannt. Er war seit 2011 und auch im Tatzeitpunkt alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die seither im Einklang mit ihrem gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand "Vermittlung von Sportwetten" im Sportwettbereich gewinnorientiert tätig war. Im Tatzeitpunkt nahm der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Wr. WettenG subjektiv bewusst in Kauf, insbesondere um in der Vergangenheit getätigte Investitionen der beschwerdeführenden GmbH (bzw. verbundener Unternehmen) zur Erschließung des Sportwettmarkts und für die laufende Tätigkeit hereinzuspielen (seit 2011 wurde eine Investitionssumme von 700.000 Euro angegeben). Im Vordergrund stand das Motiv, auch ohne die erforderliche landesrechtliche Bewilligung die unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen. An besseren Standorten rechnete die beschwerdeführende GmbH mit erzielbaren Einnahmen von 5.000 bis 7.000 Euro monatlich. Dabei betrieb die beschwerdeführende GmbH "an vielen Standorten Wettterminals" in erheblichem Umfang ohne landesrechtliche Bewilligungen. Dieses Vorgehen wurde als gerechtfertigt angesehen und eingewendet, dass es diesen beiden beschwerdeführenden Parteien "nicht zum Vorwurf gemacht werden" könne, weil eine landesrechtliche Bewilligung "unter Einhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens gar nicht möglich" sei. In dieser Situation wurden schriftliche juristische Gutachten auch nicht eingeholt oder beauftragt, sondern ungeachtet der positiven Kenntnis über die Rechtslage behauptet, auf rein mündlich erteilte anwaltliche Angaben vertraut zu haben. Die mittlerweile zur vergleichbaren landesrechtlichen Rechtslage ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung etwa zu dem in diesem Punkt heranziehbaren Vlbg. WettenG aus dem Jahr 2015 wurde dabei bewusst nicht berücksichtigt oder ohne Begründung als nicht übertragbar abgetan. Schließlich wird festgestellt, dass 2,50 Euro in der Kassa des behördlich beschlagnahmten Wettautomaten bei der Beschlagnahme des Wettterminals sichergestellt wurden (der Wetteinsatz der behördlichen Probewette bei der Kontrolle und Beschlagnahme). Zum Aufsperren der Kassa des Wettautomaten für die Ermittlung vereinnahmter Wetteinsätze (auch zur Feststellung entgeltlicher Wettabschlüsse aus dem laufenden Gerätebetrieb) fehlte im Lokal am Tatort zur Tatzeit der Schlüssel, weil damals nur Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH Zugriff auf den Inhalt der versperrten Kassa mit den Wetteinsätzen hatten. Für das fachmännische Öffnen fielen (einsatzbedingt) angemessene Schlosserkosten von 180 Euro (brutto) an, die von der belangten Behörde getragen und bezahlt wurden. Die angegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von zuletzt ca. 750 Euro netto pro Monat (bei vierzehn Bezügen pro Jahr) sind unterdurchschnittlich. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. In beiden Fällen lagen im Tatzeitpunkt keine bereits rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor (am 19.12.2016 waren verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen noch nicht rechtskräftig, sondern trat Rechtkraft erst nachfolgend im Jahr 2017 ein). III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der mündlichen Verhandlung verlesenen und erörterten Akteninhalt, auf die Angaben der befragten Zeugen, und auf das schriftliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. Die Eigentumsverhältnisse am Wettterminal und - sachverhaltsbezogen - die angelasteten Tathandlungen der beschwerdeführenden Parteien am Tatort wurden nicht bestritten. Das anwaltliche schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers führte dann im Wesentlichen rechtliche Aspekte ins Treffen. Schließlich beruht die weitere Beweiswürdigung betreffend Verschulden des Beschwerdeführers auf den Ausführungen in seiner Beschwerde, insbesondere zu den getätigten Investitionen, zum angestrebten standortabhängigen Einnahmenpotenzial und zum erfolglosen Antrag der Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH auf eine landesrechtliche Bewilligung, wobei eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Vlbg. WettenG in Abgrenzung zum Gewerberecht in seinem Beschwerdevorbringen fehlt. Lediglich in der (zeitlich früher eigebrachten) Beschwerde der beschwerdeführenden GmbH gegen den Beschlagnahmebescheid findet sich Ausführungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vlbg. WettenG, jedoch wird diese für nicht anwendbar gehalten. Stattdessen führt die beschwerdeführende GmbH auch mehr als eineinhalb Jahre nach der Änderung der Rechtslage und zwischenzeitigem Inkrafttreten des Wr. WettenG das Fehlen von Übergangsbestimmungen ins Treffen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin wurde schließlich deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage deutlich bewusst war und er wissentlich an seinem Vorgehen festhielt. Die eingewendete Treuhand über die vereinnahmten Geldbeträge in der Kassa des Wettterminals zugunsten der Buchmacherin, an die Wettkunden vermittelt wurden, wurde nur behauptet, aber nicht (substantiiert) nachgewiesen oder belegt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  2. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  3. Rechtlicher Rahmen § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Wr. WettenG in der am 14.5.2016 in Kraft getretenen Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Wr. WettenG in der am 14.5.2016 in Kraft getretenen Stammfassung haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: "Aufsicht § 23.

(1)…Paragraph 23,
(1)
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. … Strafbestimmungen § 24.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer 1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; …
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. …" Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 wurde in § 23 Abs. 2 erster Satz nach der Wortfolge "Beschlagnahme der Wettterminals" der Wortlaut "der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher" und in § 24 Abs. 2 nach dem Wort "Geräte" die Wortfolge ", sonstige Eingriffsgegenstände" eingefügt. Diese Bestimmungen lauten in der für dieses Beschwerdeverfahren maßgeblichen novellierten Fassung - auszugsweise - wie folgt (die genannten Änderungen durch Unterstreichen hervorgehoben): Durch die mit 12.11.2016 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, wurde in Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz nach der Wortfolge "Beschlagnahme der Wettterminals" der Wortlaut "der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher" und in Paragraph 24, Absatz 2, nach dem Wort "Geräte" die Wortfolge ", sonstige Eingriffsgegenstände" eingefügt. Diese Bestimmungen lauten in der für dieses Beschwerdeverfahren maßgeblichen novellierten Fassung - auszugsweise - wie folgt (die genannten Änderungen durch Unterstreichen hervorgehoben): "[§ 23.]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals[, ]der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. …"[§ 23.]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals[, ]der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. … … [§ 24.]
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden." [§ 24.]
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden." IV.
  1. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt A.III und A.V)römisch vier.
  2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt A.III und A.V) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild der dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr. Wetten

G (Ausüben) in Verbindung mit der Definition einer Wettunternehmerin als Vermittlerin von Wettkunden

§ 2Z 3 und 4 Wr. Wetten

G ohne Bewilligung im Sinne des § 3 leg. cit. erfüllt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild der dem Beschwerdeführer bzw. der beschwerdeführenden GmbH angelasteten Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wr. WettenG (Ausüben) in Verbindung mit der Definition einer Wettunternehmerin als Vermittlerin von Wettkunden

Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 Wr. WettenG ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, leg. cit. erfüllt. Die beschwerdeführende GmbH hat eine - typische (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/‌0078, Rz. 20) - wettunternehmerische Tätigkeit durch die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wettkunden mit einem eigenen betriebsbereiten Wettterminal an eine Buchmacherin gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes mit eigenen ihr daraus zustehenden Provisionen aus den Wetterlösen (über direkten Zugriff auf die Kassa des Wettterminals) als Gegenleistung für die Wettkundenweiterleitung ohne eine Bewilligung nach dem Wr. WettenG ausgeübt (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/‌0066, Rz. 5; 1.2.2018, Ra 2018/02/‌0031, Rz. 11; und 11.1.2018, Ra 2017/‌02/‌0225, Rz. 10). Eine vom Beschwerdeführer eingewendete Verjährung ist aufgrund der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung als innerhalb von zwei Monaten nach dem Tatzeitpunkt gesetzte Verfolgungshandlungen nicht eingetreten (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/‌02/‌0066, Rz. 6). Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 2; 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339/2017).Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 20.2.2018, Ra 2018/02/0066, Rz. 2; 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/‌0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203 aus 2016,; sowie zum Wr. WettenG VfGH 14.3.2017, E 339 aus 2017,). Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar: Ihm fällt wissentliches Verhalten am Verstoß gegen das Wr. WettenG zur Last, das somit vorsätzlich gesetzt wurde, indem er bei Kenntnis über die Rahmenbedingungen der Berufsausübung bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Über die im Tatzeitpunkt seit eineinhalb Jahren bestehende und zwischenzeitlich durch das Wr. WettenG novellierte Rechtslage sowie über die Rechtsprechung des VwGH zu anderen vergleichbaren Landesgesetzen (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/‌02/‌0056, Pkt. 5.1; und VwGH 24.7.2015, Ra 2015/‌02/0135) hat er sich als verantwortliches Geschäftsführungsorgan in Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Motive der beschwerdeführenden GmbH schlicht hinweggesetzt. Gleichzeitig handelte es sich bei der wettunternehmerischen Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden GmbH, deren alleiniger verantwortlicher Geschäftsführer er war, um keinen vergleichsweise unbedeutenden Geschäftszweig einer sonst rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung, sondern um eine deutlich im Vordergrund stehende Einnahmequelle der beschwerdeführenden GmbH. Für die Strafbemessung ist maßgeblich, dass gemessen am gesetzlichen Strafrahmen des § 24 Abs. 1 Wr. WettenG und im Hinblick auf die Mindeststrafe des Abs. 3 leg. cit. besonders bedeutende öffentliche Interessen beeinträchtigt und geschädigt wurden (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), VStG § 19 Rz. 2). Die vorgenommenen Präzisierungen im Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind nicht verschuldensrelevant und legen für sich keine Herabsetzung der Strafe nahe, weil maßgeblich für den Schuldvorwurf die bewilligungslose wettunternehmerische Tätigkeitsausübung ist. Ungünstige Einkommensverhältnisse rechtfertigen nicht automatisch die Verhängung der Mindeststrafe oder einer nur ganz geringen Strafe (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061). Für die Strafbemessung ist maßgeblich, dass gemessen am gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 24, Absatz eins, Wr. WettenG und im Hinblick auf die Mindeststrafe des Absatz 3, leg. cit. besonders bedeutende öffentliche Interessen beeinträchtigt und geschädigt wurden (hierzu gehören Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäschebekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung - Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016), VStG Paragraph 19, Rz. 2). Die vorgenommenen Präzisierungen im Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses sind nicht verschuldensrelevant und legen für sich keine Herabsetzung der Strafe nahe, weil maßgeblich für den Schuldvorwurf die bewilligungslose wettunternehmerische Tätigkeitsausübung ist. Ungünstige Einkommensverhältnisse rechtfertigen nicht automatisch die Verhängung der Mindeststrafe oder einer nur ganz geringen Strafe (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061). Die Handlungen des Beschwerdeführers (bzw. der beschwerdeführenden GmbH) wurden keinesfalls unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen: Die Tatbegehung erfolgte in einem Kontext, der den Kernbereich der wahrzunehmenden Aufgaben des Beschwerdeführers als alleiniges und einziges verantwortliches Leitungsorgan der beschwerdeführenden GmbH darstellte. Die Verfahrensdauer von einem Jahr und vier Monaten seit der Tatbegehung ist nicht als übermäßig lang anzusehen und fällt nicht als Milderungsgrund zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien ins Gewicht. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe war deshalb herabzusetzen, weil der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund

§ 33Abs. 1 Z 2 St

GB der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt werden durfte: Nur im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidungen dürfen Berücksichtigung finden, was hier im Fall des Beschwerdeführers durch die als erschwerend gewerteten, jedoch erst nachfolgend rechtskräftig gewordenen (wenn auch einschlägigen) Verwaltungsstrafen nicht gegeben war (zuletzt VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, Rz. 16 f; und die dort sowie auch vom Beschwerdeführer zitierte weitere Rechtsprechung des VwGH; demgegenüber aber Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), VStG § 19 Rz. 13 unter lit. b; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1068, insbesondere unter lit. a und FN 79; und schließlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), § 19 VStG E 222 bis E 224 und E 227 bis E 228). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe war deshalb herabzusetzen, weil der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt werden durfte: Nur im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidungen dürfen Berücksichtigung finden, was hier im Fall des Beschwerdeführers durch die als erschwerend gewerteten, jedoch erst nachfolgend rechtskräftig gewordenen (wenn auch einschlägigen) Verwaltungsstrafen nicht gegeben war (zuletzt VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, Rz. 16 f; und die dort sowie auch vom Beschwerdeführer zitierte weitere Rechtsprechung des VwGH; demgegenüber aber Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), VStG Paragraph 19, Rz. 13 unter Litera b,; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1068, insbesondere unter Litera a und FN 79; und schließlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), Paragraph 19, VStG E 222 bis E 224 und E 227 bis E 228). Allerdings kommt dem sich daraus ergebenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit kein überragendes Gewicht zu, insbesondere weil ihm im Vergleich zu den den Beschwerdeführer erkennbar treffenden und von ihm verletzten Sorgfaltspflichten als einziger verantwortlicher Geschäftsführer nur eine begrenzte Bedeutung beigemessen werden kann. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Die vorsätzliche Tatbegehung wirkt diesfalls erschwerend (Wessely in Raschauer/Wessely, aaO, Rz. 10 erster Absatz). Zudem wurden bei der Strafbemessung auch die wirtschaftlichen Vorteile, die aus der verpönten Tätigkeit erzielt werden können (standortabhängig Einnahmen von 5.000 bis 7.000 Euro), als Orientierung in die Erwägungen einbezogen (Wessely in Raschauer/Wessely, aaO, Rz. 10 zweiter Absatz). Soweit die verhängte Geldstrafe herabzusetzten waren, blieb jene auf die schlechte Vermögenssituation zurückzuführende Strafherabsetzung bei der Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, Rz. 24; und 28.5.2013, 2012/17/0567, Pkt. 5.5). Schließlich hat das Verwaltungsgericht erforderliche Berichtigungen im Spruch eines Straferkenntnisses in der Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20), bei der übertretenen Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG sowie der Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11 und Rz. 22
  1. f)vorzunehmen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht erforderliche Berichtigungen im Spruch eines Straferkenntnisses in der Tatumschreibung des zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/‌02/‌0189, Rz. 20), bei der übertretenen Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG sowie der Strafsanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/‌17/‌0021, Rz. 11 und Rz. 22
  2. f)vorzunehmen. Bei (zumindest teilweisem) Obsiegen war kein Kostenbeitrag in den Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Bei (zumindest teilweisem) Obsiegen war kein Kostenbeitrag in den Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuerlegen (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen betreffend gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung sowie zur fallbezogenen Strafbemessung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren. IV.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt B)römisch vier.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt B) Wie unter Punkt I.3 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichen Schreiben seine Beschwerde gegen den erstangefochtenen Beschlagnahmebescheid zurückgezogen. Die ursprünglich gemeinsam mit der beschwerdeführenden GmbH eingebrachte Beschwerde wurde nur mehr von dieser aufrechterhalten. Wie unter Punkt römisch eins.3 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichen Schreiben seine Beschwerde gegen den erstangefochtenen Beschlagnahmebescheid zurückgezogen. Die ursprünglich gemeinsam mit der beschwerdeführenden GmbH eingebrachte Beschwerde wurde nur mehr von dieser aufrechterhalten. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist insoweit mit Einlangen dieser Erklärung beendet und mit Beschluss einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die fallbezogene Beurteilung einer Prozesserklärung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG aufwirft.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die fallbezogene Beurteilung einer Prozesserklärung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG aufwirft. Hinweis

§ 29Abs. 5 Vw

GVG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Entscheidung zu den verkündeten Spruchpunkten A.I und A.II sowie A.IV gekürzt ausgefertigt werden. Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (§ 82 Abs. 3b VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 4a VwGG) zulässig.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Entscheidung zu den verkündeten Spruchpunkten A.I und A.II sowie A.IV gekürzt ausgefertigt werden. Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG) zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.2334.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.