den Einreichplänen eine Garage in Form eines Zubaues zum bestehenden Gebäude errichtet werden. An der östlichen Grundgrenze war laut Baubeschreibung weiters dem Geländeverlauf folgend bis zu einer Tiefe von 12 m eine blickdichte Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 1,80 m, davon eine Sockelmauer mit einer Höhe von 0,50 m und daran anschließend dem Geländeverlauf folgend eine Einfriedung in Form eines auf die 0,5 m hohe Sockelmauer aufgesetzten Maschendrahtzaunes vorgesehen. An der (in der Baubeschreibung als westliche Grundgrenze bezeichneten) nordwestlichen Grundgrenze sollte analog dem hinteren Teil der östlichen Grundgrenze dem Geländeverlauf folgend eine Maschendrahtzaun aufgesetzt auf einer betonierten Sockelmauer errichtet werden. Im Einreichplan war die Einfriedung an der östlichen Grundgrenze in grauer Farbe dargestellt. Auch die Beschriftung „Einfriedung blickdicht H: 1,80 m verfolgend die Geländehöhe mit Sockelmauer (H: 0,50 m)“ und „Einfriedung Gitterzaun H: 1,80 m verfolgend die Geländehöhe mit Sockelmauer (H: 0,50 m)“ war in grauer Farbe dargestellt. An der nordwestlichen Grundgrenze war im Einreichplan (in der Grundrissdarstellung des Erdgeschosses) die Beschriftung „Einfriedung Gitterzaun H: 1,80 m verfolgend die Geländehöhe mit Sockelmauer (H: 1,20 m)“ in roter Farbe dargestellt. Weiters waren folgende Höhenangaben (neben Höhenangaben in gelber Farbe) in roter Farbe (von Südosten nach Nordwesten) angegeben: „-1,33 ü.A. +112,92“, „-2,30 ü.A. +111,95“ und „-3,17 ü.A. +111,08“. Weiters war in einer Ansicht der Einfriedung an der nordwestlichen Grundstücksgrenze (bezeichnet als Ansicht West) neben einer gelben Linie ein auf einer Sockelmauer aufgesetzter Maschendrahtzaum in roter Umrandung mit folgenden Höhenangaben in roter Farbe dargestellt: „-1,33 ü.A. +112,92“, „-2,30 ü.A. +111,95“ und „-3,17 ü.A. +111,08“. 1.2. In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Bauwerber auf, die Pläne in Hinsicht auf die an der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehene „blickdichte“ Einfriedung abzuändern. 1.3. Der Bauwerber legte in weiterer Folge neue Einreichpläne („1. Panwechsel und Zubau“) vor. Diese weisen an der östlichen Grundgrenze in grauer Farbe sowohl im vorderen (straßenseitigen) als auch im hinteren Bereich jeweils die Beschriftung „Einfriedung Gitterzaun H: 1,80 m verfolgend die Geländehöhe mit Sockelmauer (H: 0,50 m)“ auf. Auch die Einfriedung ist in grauer Farbe dargestellt. In den neuen Einreichplänen ist auch die Einfriedung an der nordwestlichen Grundgrenze (in der Grundrissdarstellung des Erdgeschosses) ausschließlich in grauer Farbe dargestellt. In grauer Farbe finden sich im Verlauf der nordwestlichen Einfriedung von Südwesten nach Nordosten weiters nachstehende Beschriftungen „bewilligte MOK
und § 73 BO für Wien die beantragte Bewilligung „abweichend von dem im Bescheid vom 28. August 2014, Zl. … bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen: Im gesamten Gebäude werden bauliche Veränderungen vorgenommen, gartenseitig wird ein Vordach errichtet und ein eingehauster Stiegenaufgang unterhalb der Auskragung hergestellt.“ Unter Spruchpunkt II. erteilte die belangte Behörde „nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden“
G 2008 die Bewilligung „die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Im rechten Seitenabstand wird eine Kleingarage an der Baulinie errichtet und der Baukörper zwischen dem alten Straßentrakt und dem gartenseitigen Neubau wird vergrößert“. Unter Spruchpunkt III. gab die belangte Behörde
9 BO für Wien die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und –überfahrt an der Front A. bekannt. 1.
Paragraph 70 und Paragraph 73, BO für Wien die beantragte Bewilligung „abweichend von dem im Bescheid vom 28. August 2014, Zl. … bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen: Im gesamten Gebäude werden bauliche Veränderungen vorgenommen, gartenseitig wird ein Vordach errichtet und ein eingehauster Stiegenaufgang unterhalb der Auskragung hergestellt.“ Unter Spruchpunkt römisch zwei. erteilte die belangte Behörde „nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden“
Paragraph 70, der BO für Wien und in Anwendung des WGarG 2008 die Bewilligung „die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Im rechten Seitenabstand wird eine Kleingarage an der Baulinie errichtet und der Baukörper zwischen dem alten Straßentrakt und dem gartenseitigen Neubau wird vergrößert“. Unter Spruchpunkt römisch drei. gab die belangte Behörde
Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und –überfahrt an der Front A. bekannt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere des § 134a Abs. 1 BO für Wien, in Bezug auf die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen aus, dass der auf die Einhaltung der Seitenabstände abzielende Einwand insoferne ins Leere gehe, als keine Änderungen bzw. Zubauten im Seitenabstand zu den Beschwerdeführerinnen geplant bzw. eingereicht seien, da der Zubau im Bereich Liegenschaftsgrenze A. 48 erfolge. Eine Bauführung an der Grenze zu A. finde nicht statt. Lediglich die Herstellung eines Glasdaches bzw. eines eingehausten Treppenaufganges unterhalb des auskragenden bewilligten Gebäudeteils sei als Front zugewandt, und dies ca. 15 m entfernt. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen in irgendwelchen Rechten durch diese Bauführung beeinträchtigt sein sollten, blieben die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde durch ihr Vorbringen schuldig, sodass die Einwendungen als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen seien.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien, in Bezug auf die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen aus, dass der auf die Einhaltung der Seitenabstände abzielende Einwand insoferne ins Leere gehe, als keine Änderungen bzw. Zubauten im Seitenabstand zu den Beschwerdeführerinnen geplant bzw. eingereicht seien, da der Zubau im Bereich Liegenschaftsgrenze A. 48 erfolge. Eine Bauführung an der Grenze zu A. finde nicht statt. Lediglich die Herstellung eines Glasdaches bzw. eines eingehausten Treppenaufganges unterhalb des auskragenden bewilligten Gebäudeteils sei als Front zugewandt, und dies ca. 15 m entfernt. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen in irgendwelchen Rechten durch diese Bauführung beeinträchtigt sein sollten, blieben die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde durch ihr Vorbringen schuldig, sodass die Einwendungen als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen seien. In Bezug auf die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass diese als unzulässig zurückzuweisen seien bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen würden, da sie nicht das gegenständliche Projekt, sondern einen konsenslosen Zustand betreffen. Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am
GVG Mitteilung von den Beschwerden.2.
Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von den Beschwerden. 2.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Vm § 61 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, in der anzugeben ist, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Ist im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt
3 AVG das innerhalb der angegeben Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.4.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, in der anzugeben ist, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Ist im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt
Paragraph 61, Absatz 3, AVG das innerhalb der angegeben Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. 4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides für die Einbringung der Beschwerde sowohl die Frist von vier Wochen
GVG als auch eine Frist von einem Monat angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ist somit (auch) eine längere als die gesetzliche Frist angegeben.
3 AVG gelten daher die Beschwerden, da sie innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung (auch) angegeben Frist von einem Monat bei der belangten Behörde eingebracht wurde (§ 32 Abs. 2 AVG), als rechtzeitig eingebracht.4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides für die Einbringung der Beschwerde sowohl die Frist von vier Wochen
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als auch eine Frist von einem Monat angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ist somit (auch) eine längere als die gesetzliche Frist angegeben.
Paragraph 61, Absatz 3, AVG gelten daher die Beschwerden, da sie innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung (auch) angegeben Frist von einem Monat bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Paragraph 32, Absatz 2, AVG), als rechtzeitig eingebracht. 4.2.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts zukam (dh von der Behörde zumindest einzuräumen gewesen wäre) (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt.4.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts zukam (dh von der Behörde zumindest einzuräumen gewesen wäre) vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt. 4.3.
3 BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer bzw. Miteigentümer benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens – unbeschadet Abs. 4 – bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Ein Nachbar kann somit nur ihm Rahmen und im Umfang seiner rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien Parteistellung erlangen.4.3.
Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer bzw. Miteigentümer benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens – unbeschadet Absatz 4, – bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben. Ein Nachbar kann somit nur ihm Rahmen und im Umfang seiner rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien Parteistellung erlangen. 4.4.
2 der Verordnung der Landesregierung über Baupläne (Bauplanverordnung), LGBl. Für Wien Nr. 1/1993, sind nämlich in Bauplänen neu zu errichtende Baulichkeiten aus Ziegelmauerwerk in rot, aus Beton in grün, aus Stahlbeton in schwarz, aus Stahl in blau, aus Holz in braun, andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen sind (Z 1), bestehende Bauteile in grau (Z 2), abzutragende Bauteile in gelb (Z 3) und abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung (Z 4) darzustellen.4.4.2.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung der Landesregierung über Baupläne (Bauplanverordnung), LGBl. Für Wien Nr. 1 aus 1993,, sind nämlich in Bauplänen neu zu errichtende Baulichkeiten aus Ziegelmauerwerk in rot, aus Beton in grün, aus Stahlbeton in schwarz, aus Stahl in blau, aus Holz in braun, andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen sind (Ziffer eins,), bestehende Bauteile in grau (Ziffer 2,), abzutragende Bauteile in gelb (Ziffer 3,) und abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Ziffer eins, festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung (Ziffer 4,) darzustellen. 4.4.3. In den verfahrensgegenständlichen Bauplänen ist die Einfriedung an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ebenso wie sämtliche auf die Mauer Bezug habenden Beschriftungen und Kotierungen in grauer Farbe dargestellt. Die in den Bauplänen dargestellte Einfriedung an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer soll daher
dem Inhalt der Baupläne nicht neu errichtet werden und ist daher nicht Gegenstand des Bauvorhabens, des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens und des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen richten sich daher nicht gegen das gegenständliche Bauvorhaben und sind daher keine Einwendungen im Sinne des § 134 BO für Wien.4.4.3. In den verfahrensgegenständlichen Bauplänen ist die Einfriedung an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ebenso wie sämtliche auf die Mauer Bezug habenden Beschriftungen und Kotierungen in grauer Farbe dargestellt. Die in den Bauplänen dargestellte Einfriedung an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer soll daher
dem Inhalt der Baupläne nicht neu errichtet werden und ist daher nicht Gegenstand des Bauvorhabens, des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens und des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen richten sich daher nicht gegen das gegenständliche Bauvorhaben und sind daher keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, BO für Wien. 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.078.9439.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.