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{'item': 'VGW-151/016/14518/2017'}

Obsah (4)§ 64§ 8Art. 6Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlVGW-151/016/14518/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag.

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG zu absolvieren. Es ist nicht zu erkennen, dass ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer späteren Aufnahme an einer solchen Institution unter erst zu erfüllenden weiteren Bedingungen als „Aufnahmebestätigung“

§ 8Z 7 lit.

a NAG DV zu qualifizieren ist.Der Begriff der „Aufnahmebestätigung“ wird gesetzlich nicht näher definiert. Für das Verwaltungsgericht Wien steht jedoch außer Zweifel, dass eine Aufnahmebestätigung nur dann vorliegt, wenn die Antragstellerin durch die verbindliche Entscheidung einer Universität, einer Fachhochschule o.Ä. berechtigt wird, dort ein ordentliches oder außerordentliches Studium

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu absolvieren. Es ist nicht zu erkennen, dass ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer späteren Aufnahme an einer solchen Institution unter erst zu erfüllenden weiteren Bedingungen als „Aufnahmebestätigung“

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG DV zu qualifizieren ist. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Aufnahme an einer Universität den obzitierten Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 vorgelegt. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen und ist für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheides verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Hiebei stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen und ist für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheides verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Hiebei stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenze jeder Auslegung dar vergleiche etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272). Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen (sowie systematischen) Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN).Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzugehen. Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen (sowie systematischen) Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 110 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). Im Lichte dessen ist bezugnehmend auf den obgenannten Bescheid festzustellen, dass jener die Aufnahme der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende an der Technischen Universität Wien ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung normiert, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich in den „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ einschreibt. Der Inhalt dieses Bescheides kann bei Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass eine Aufnahme als außerordentliche Studierende so lange nicht vorliegt, bis jene Einschreibung erfolgt ist (vgl. auch insbesondere Spruchpunkt III. des universitären Bescheides).Im Lichte dessen ist bezugnehmend auf den obgenannten Bescheid festzustellen, dass jener die Aufnahme der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende an der Technischen Universität Wien ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung normiert, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich in den „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ einschreibt. Der Inhalt dieses Bescheides kann bei Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass eine Aufnahme als außerordentliche Studierende so lange nicht vorliegt, bis jene Einschreibung erfolgt ist vergleiche auch insbesondere Spruchpunkt römisch drei. des universitären Bescheides). Die Beschwerdeführerin hat sich bis dato unstrittig nicht in „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ eingeschrieben. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist sie demnach (noch) nicht als außerordentliche (und umso weniger als ordentliche) Studierende an der Technischen Universität Wien zugelassen. Der von ihr vorgelegte Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 für sich alleine vermag daher – unter den gegebenen Umständen – nicht als Nachweis der Aufnahme als (ordentliche oder) außerordentliche Studierende

§ 64Abs.

1 Z 2 NAG und daher nicht als „Aufnahmebestätigung“

§ 8Z 7 lit.

a NAG-DV zu dienen.Die Beschwerdeführerin hat sich bis dato unstrittig nicht in „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ eingeschrieben. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist sie demnach (noch) nicht als außerordentliche (und umso weniger als ordentliche) Studierende an der Technischen Universität Wien zugelassen. Der von ihr vorgelegte Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 für sich alleine vermag daher – unter den gegebenen Umständen – nicht als Nachweis der Aufnahme als (ordentliche oder) außerordentliche Studierende

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und daher nicht als „Aufnahmebestätigung“

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV zu dienen. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keinen Nachweis über ihre Zulassung als ordentliche oder außerordentliche Studierende an einer in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Bildungseinrichtung erbracht.Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keinen Nachweis über ihre Zulassung als ordentliche oder außerordentliche Studierende an einer in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG genannten Bildungseinrichtung erbracht. Die Beschwerdeführerin hat demnach eine besondere Voraussetzung für die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde, zu dem von der Beschwerdeführerin ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, da bei – soweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären war (vgl. hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein „civil right“

Art. 6EMRK (vgl. etwa Vw

GH 15.6.2010, 2009/22/0347).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde, zu dem von der Beschwerdeführerin ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, und dem Entfall der Verhandlung hier weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, da bei – soweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären war vergleiche hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein „civil right“

Artikel 6, EMRK vergleiche etwa Vw

GH 15.6.2010, 2009/22/0347). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Art. 133Abs.

4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.14518.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.