Obsah (8)
§ 28§ 21§ 8§ 50§ 146§ 12§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlVGW-103/040/16537/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 24.07.2017 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird
§ 21Absatz 1 i
Vm § 8 Absatz 1 Waffengesetz abgewiesen“.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 24.07.2017 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird
Paragraph 21, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 Waffengesetz abgewiesen“. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „Ihr Antrag vom 24.07.2017 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. Nr. 12 abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 24.07.2017 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird gem. Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 12 abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben: „In umseits rubrizierter Rechtssache erstatte ich betreffend den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 31.10.2017, mit dem mein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schußwaffen der Kategorie B abgewiesen wurde, nachstehende Beschwerde, die ausgeführt ward wie folgt: Der Bescheid auf Abweisung meines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 06.11.2017 zugestellt. Begründung: 1. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß ich am 24.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück Schußwaffen der Kategorie B [gestellt] hätte, wobei ich als Rechtfertigung Selbstschutz, sportliche Aktivität angegeben hätte. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind zutreffend. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei zur Feststellung meiner waffenrechtlichen Verläßlichkeit
§ 8Waffengesetz 1996 (Waff
G) erhoben worden, daß ich vom Bezirksgericht eine Verurteilung wegen des Vergehens
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G aufweisen würdeIm Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei zur Feststellung meiner waffenrechtlichen Verläßlichkeit
Paragraph 8, Waffengesetz 1996 (WaffG) erhoben worden, daß ich vom Bezirksgericht eine Verurteilung wegen des Vergehens
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG aufweisen würde Weiteres sei ich vom Landesgericht für Strafsachen Wien … wegen § 288 Abs. 1 StGB (falsche Beweisaussage) verurteilt worden. Zur AZ ..., sei ich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens
§ 146, 147 Absatz 2 St
GB (Betrug) verurteilt worden.Weiteres sei ich vom Landesgericht für Strafsachen Wien … wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB (falsche Beweisaussage) verurteilt worden. Zur AZ ..., sei ich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens
Paragraph 146, 147, Absatz 2 StGB (Betrug) verurteilt worden. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen sei der Tilgungszeitraum zur Zeit nicht errechenbar. Aus diesen Gründen sei die in § 8 WaffG geforderte Verläßlichkeit bei mir nicht als gegeben anzusehen, es hätten sich nach der Aktenlage „Hinweise“ ergeben, daß ich die Verläßlichkeit nicht besitzen würden. Meine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen.Aus diesen Gründen sei die in Paragraph 8, WaffG geforderte Verläßlichkeit bei mir nicht als gegeben anzusehen, es hätten sich nach der Aktenlage „Hinweise“ ergeben, daß ich die Verläßlichkeit nicht besitzen würden. Meine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen. 2.
§ 8Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff
G) gilt ein Mensch als verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er2.
Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) gilt ein Mensch als verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Ein Mensch gilt nach § 8 Abs. 3 WaffG als nicht verläßlich im Falle VerurteilungEin Mensch gilt nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG als nicht verläßlich im Falle Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitstrafe von mehr als 2 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewebsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- wegen einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist. Nach ständiger Judikatur definiert § 8 Abs. 1 WaffG in generalklauselhafter Weise die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung. Die vorzunehmende Prognose betrifft den Umstand, daß die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, daß sie Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen ist auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird. Der Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung, die „Tatsachen“, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluß auf deren zukünftiges Verhalten zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 8 WaffG, S. 39, II).Nach ständiger Judikatur definiert Paragraph 8, Absatz eins, WaffG in generalklauselhafter Weise die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung. Die vorzunehmende Prognose betrifft den Umstand, daß die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, daß sie Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen ist auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird. Der Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung, die „Tatsachen“, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluß auf deren zukünftiges Verhalten zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, Paragraph 8, WaffG, S. 39, römisch zwei). § 8 Abs. 3 WaffG zählt einige gerichtliche Verurteilungen auf, welche die Verläßlichkeit des Verurteilten ex lege ausschließen. Eine derartige Verurteilung erübrigt eine weitere Prüfung der Verläßlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG. Es handelt sich demnach um unwiderlegbare Rechtsvermutungen. Bei den Verläßlichkeitsausschlußgründen nach § 8 Abs. 3 WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfallt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung (Keplinger/Löff, Waffengesetz3, Praxiskommentar, zu § 8 Abs. 3 WaffG, S 61, Rz. 31).Paragraph 8, Absatz 3, WaffG zählt einige gerichtliche Verurteilungen auf, welche die Verläßlichkeit des Verurteilten ex lege ausschließen. Eine derartige Verurteilung erübrigt eine weitere Prüfung der Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG. Es handelt sich demnach um unwiderlegbare Rechtsvermutungen. Bei den Verläßlichkeitsausschlußgründen nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfallt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung (Keplinger/Löff, Waffengesetz3, Praxiskommentar, zu Paragraph 8, Absatz 3, WaffG, S 61, Rz. 31).
- Keine der von der belangten Behörde angezogenen Verurteilung stellt eine maßgebliche Verurteilung im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG dar. Ich habe keine unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen oder mit Gememgefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu vertreten. Auch bin ich nicht wegen eines im § 8 Abs. 3 WaffG explizit angeführten Deliktes verurteilt worden.
- Keine der von der belangten Behörde angezogenen Verurteilung stellt eine maßgebliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG dar. Ich habe keine unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen oder mit Gememgefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu vertreten. Auch bin ich nicht wegen eines im Paragraph 8, Absatz 3, WaffG explizit angeführten Deliktes verurteilt worden. Ein Verläßlichkeitsausschlußgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG liegt sohin gegenständlich nicht vor.Ein Verläßlichkeitsausschlußgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG liegt sohin gegenständlich nicht vor.
- Da wie ausgeführt kein Verläßlichkeitsausschlußgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG vorliegt, ist
§ 8Abs. 1 Waff
G zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ich Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren würde oder Waffen Menschen überlassen wurde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.4. Da wie ausgeführt kein Verläßlichkeitsausschlußgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG vorliegt, ist
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ich Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren würde oder Waffen Menschen überlassen wurde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Auf Basis der Tatsachen ist in der Folge eine entsprechende Prognoseentscheidung durchzuführen. Die belangte Behörde hat nun meine Verurteilungen angeführt und stehen sämtliche Verurteilungen in auch nicht dem geringsten Zusammenhang mit Gewalt gegen Menschen oder Sachen. Relevant könnte lediglich eine Verurteilung sein, nämlich die Verurteilung des Bezirksgerichtes zur Gz …, wegen des Vergehens
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G. Nach diesem Urteil hätte ich, wenn auch nur fahrlässig, im Zeitraum vom 20.11.2008 bis 06.10.2009 eine Waffe und Munition, nämlich eine Gaspistole GAP samt einem Magazin und zwei Patronen besessen, obwohl mir dies
§ 12Waff
G verboten gewesen wäre. Ich bin zur einer (geringer) Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.Relevant könnte lediglich eine Verurteilung sein, nämlich die Verurteilung des Bezirksgerichtes zur Gz …, wegen des Vergehens
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG. Nach diesem Urteil hätte ich, wenn auch nur fahrlässig, im Zeitraum vom 20.11.2008 bis 06.10.2009 eine Waffe und Munition, nämlich eine Gaspistole GAP samt einem Magazin und zwei Patronen besessen, obwohl mir dies
Paragraph 12, WaffG verboten gewesen wäre. Ich bin zur einer (geringer) Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Das Delikt des fahrlässigen Waffenbesitzes ist sohin im Oktober 2009 beendet worden und liegt daher bereits mehr als 8 Jahre zurück. Seit der maßgeblichen Verurteilung liegt sohin ein Wohlverhaltenszeitraum von mehr als 8 Jahren vor. Nochmals ist darauf hinzuweisen, daß ich lediglich wegen des fahrlässigen Besitzes einer Gaspistole zu einer geringen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden bin. Auf Basis dieser Verurteilung für ein mehr als 8 Jahre zurückliegendes, fahrlässig gesetzten Deliktes des Besitzes einer Gaspistole, kann nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG geschlossen werden, daß ich Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde, mit. Waffen unvorsichtig umgehen oder nicht sorgfältig verwahren würde oder Waffen Menschen überlassen würde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.Auf Basis dieser Verurteilung für ein mehr als 8 Jahre zurückliegendes, fahrlässig gesetzten Deliktes des Besitzes einer Gaspistole, kann nicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG geschlossen werden, daß ich Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde, mit. Waffen unvorsichtig umgehen oder nicht sorgfältig verwahren würde oder Waffen Menschen überlassen würde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Die Prognoseentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG hat sohin zu meinen Gunsten auszugehen und ist meine waffenrechtliche Verläßlichkeit gegeben.Die Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG hat sohin zu meinen Gunsten auszugehen und ist meine waffenrechtliche Verläßlichkeit gegeben. Ich bin erwerbstätig, führe ein gutes Familienleben und bin ruhig und besonnen. Beweis: PV
- Aus den oben angeführten Gründen hätte mir die belangte Behörde eine Waffenbesitzkarte auszustellen gehabt und stelle ich nachstehende Beschwerdeanträge, die ausgeführt werden wie folgt:
- Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
- dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und verfügen, daß mir eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von zwei Stück Schußwaffen der Kategorie B ausgestellt wird; in eventu
- nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Am 15.5.2018 wurde der Beschwerdeführer (kurz BF) in der Verhandlung persönlich gehört. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 1990 in Österreich. Ich stamme aus Bosnien Herzegowina. Ich habe als Beruf Maler und Anstreicher gelernt. Es ist richtig, dass ich im Jahr 2006 eine Waffenbesitzkarte bekommen habe und bin ich damit auch schießen gegangen. Ich habe in Österreich den Wehrdienst absolviert und bin dann Milizsoldat geblieben. Wenn ich zum Waffenverbot gefragt werde, gebe ich an, dass ich damals meine Adresse geändert habe und ich aus diesem Grunde gegen den Verbotsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen habe. Die in diesem Bescheid angeführten Personen, die ich angeblich erpresst haben soll, kenne ich gar nicht. Ich arbeite als Kraftfahrer und fahre in Österreich zB Baumaterial aus. Wenn ich zu meinen Verurteilungen gefragt werde, gebe ich an, dass die erste Verurteilung darauf gründet, dass ich von meiner Frau angezeigt wurde, weil ich den Unterhalt für mein Kind nicht bezahlt haben soll. Ich habe damals nicht genug verdient und konnte nicht den vollen Unterhalt zahlen. Die zweite Verurteilung aus dem Jahr 2009 wegen Betrugs gründet darauf, dass jemand in meinem Namen Möbel bestellt hat, die ich bzw. dieser nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Verurteilung nach dem Waffengesetz erfolgte, weil in dem von meiner Gattin und mir geführten Imbiss eine Gaspistole in einer Lade aufbewahrt war und die bei einer Polizeikontrolle von mir auch vorgezeigt wurde. Zu meiner ersten Verurteilung wegen falscher Beweisaussage im Jahr 2011, gebe ich an, dass ich damals die Wahrheit angegeben habe. die Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen Nichtbezahlung des Unterhalts ist dadurch entstanden, dass ich weniger verdient habe und meiner Exfrau nicht den vollen Unterhalt bezahlen konnte. Mein Kind, für das ich Alimente zahlen musste, ist inzwischen volljährig. Ich muss nur noch die ausstehenden Alimente nachzahlen. Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen falscher Beweisaussage ist dadurch entstanden, dass ich zu Gästen von mir eine Aussage machen musste. Ich habe nur gesagt, was ich gesehen habe. Zu der Anzeige aus dem Jahr 2013 wegen Raufhandel und Sachbeschädigung gebe ich an, dass es zu einer Rauferei mit vier Männern gekommen ist. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt. Aktuell bin ich nicht als Sportschütze tätig, ich möchte das aber wieder aufnehmen. Im Rahmen der Miliz schieße ich aber noch. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Ich möchte mich selbstständig machen und kleinere Arbeiten in der Hausbetreuung übernehmen. Das möchte ich zusätzlich zu meiner Tätigkeit als Fahrer machen. Nach dem Jahr 2013 gab es keine Verurteilung und auch keine Anklage.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die volle Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den Angaben des BF und des unstrittigen Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Bereits im Jahr 2002 wurde der BF von seiner damaligen Gattin, seinem damaligen Arbeitgeber und mehreren Arbeitskollegen des Diebstahls und des Einbruchdiebstahls beschuldigt. In Folge dieser Anzeige begab sich seine damalige Gattin in ein Frauenhaus und wurde gegen den BF ein Betretungsverbot erlassen. Mangels Schuldbeweises erfolgte bezüglich der Eigentumsdelikte ein Freispruch (siehe Aktenseiten 25 bis 60 des Behördenaktes). Der BF beantragte im Jahr 2006 eine Waffenbesitzkarte, die ihm am 31.3.2006 ausgestellt wurde. Im Jahr 2008 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Erpressung angezeigt und von mehreren Personen der Täterschaft beschuldigt (siehe Aktenseiten 74 bis 110 des Behördenaktes). Dieses Verfahren wurde nach § 190 Z 2 StPO eingestellt (Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.3.2016, Blatt 190 des Behördenaktes).Im Jahr 2008 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Erpressung angezeigt und von mehreren Personen der Täterschaft beschuldigt (siehe Aktenseiten 74 bis 110 des Behördenaktes). Dieses Verfahren wurde nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt (Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.3.2016, Blatt 190 des Behördenaktes). Dieser Verdacht führte zur Erlassung eines Waffenverbotes mit Bescheid vom 11.7.
- Am 20.11.2008 wurden zwei Faustfeuerwaffen des BF sichergestellt. Am 4.10.2009 wurde der BF von einem Türsteher wegen gefährlicher Drohung angezeigt, wobei der Bedrohte gegenüber der Polizei angab, dass der BF in einem Schulterholster eine Pistole getragen habe (Blatt 153 ff des Behördenaktes). Bei seiner Befragung durch die Polizei am 15.10.2009 gab der BF an, dass er eine Gaspistole gekauft habe und diese immer im Geschäft in einer Lade verwahre. Er zeigte die Waffe vor (siehe Blatt 158 des Behördenaktes). Am 6.10.2009 wurde der BF nach § 50 Absatz 1 und 3 Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei seiner Befragung durch die Polizei am 15.10.2009 gab der BF an, dass er eine Gaspistole gekauft habe und diese immer im Geschäft in einer Lade verwahre. Er zeigte die Waffe vor (siehe Blatt 158 des Behördenaktes). Am 6.10.2009 wurde der BF nach Paragraph 50, Absatz 1 und 3 Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Akt der Behörde scheinen weitere Verfahren gegen den BF auf, wie eine Anzeige wegen Raufhandels und Sachbeschädigung aus dem Jahr 2013 (siehe Blatt 182 des Behördenaktes), sowie folgende Verurteilungen (Strafregisterauszug vom 27.7.2017, Blatt 229 des Behördenaktes): - nach § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vom 12.2.2007- nach Paragraph 198, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vom 12.2.2007 - nach §§ 146, 147/2 StGB (schwerer Betrug) vom 25.9.2010- nach Paragraphen 146, 147 /, 2, StGB (schwerer Betrug) vom 25.9.2010 - nach § 50 Waffengesetz (Besitz von Waffen trotz Waffenverbots) vom 6.10.2009- nach Paragraph 50, Waffengesetz (Besitz von Waffen trotz Waffenverbots) vom 6.10.2009 - nach § 288 StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) vom 10.6.2011- nach Paragraph 288, StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) vom 10.6.2011 - nach § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vom 3.5.2013- nach Paragraph 198, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vom 3.5.2013 - nach § 288 StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) vom 9.12.2013.- nach Paragraph 288, StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) vom 9.12.
- Diese Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Mit Bescheid vom 7.6.2016 wurde das Waffenverbot aus dem Jahr 2009 aufgehoben. Der BF ist 1973 geboren, österreichischer Staatsbürger, verheiratet, hat zwei Kinder und ist als Kraftfahrer tätig. Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Waffengesetzes (auszugsweise Wiedergabe): „§ 8.
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. (…) § 21.
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. (…)“ Der BF ist österreichischer Staatsbürger, hat das
- Lebensjahr vollendet und kann eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B anführen. Zwischen der Waffenbehörde und dem BF war strittig, ob der BF im Sinne des Waffengesetzes verlässlich ist. Die in § 21 Absatz 1 Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit wird durch § 8 Absatz 1 bis 6 Waffengesetz determiniert. Nach der Systematik dieser Bestimmung ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird (Abs. 1 erster Halbsatz leg. cit.). Aus dem Wort „voraussichtlich“ lässlich sich ableiten, dass eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Bei dieser ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. In den Fällen des § 8 Absatz 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz liegt keine Verlässlichkeit vor. Diese vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen sind auch bei der Auslegung des Absatzes 1 leg. cit. zu berücksichtigen. Aus den zitierten Absätzen des § 8 Waffengesetz lässt sich erschließen, dass einerseits Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und andererseits bestimmte Straftaten ab einer Verurteilung zu einer bestimmten – aber relativ niedrigen - „Mindeststrafe“ („mehr als zwei Monate oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen“ in § 8 Absatz 3 Z 1 Waffengesetz) ausreichen, um die Verlässlichkeit – unwiderleglich – auszuschließen. Aus Absatz 4 ist zu entnehmen, dass die Tilgung der Verurteilungen maßgeblich ist. Nach Absatz 5 reicht die dreimalige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit aus, um die Verlässlichkeit auszuschließen. Letztlich reicht es nach Absatz 6 aus, dass der betroffene Mensch an der Prüfung seiner Verlässlichkeit nicht mitwirkt, obwohl diese anders nicht geprüft werden kann. Nach dieser Bestimmung wird in der Praxis die Verlässlichkeit abgesprochen, wenn beispielsweise ein Nachweis nach § 5 Absatz 2 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung nicht fristgerecht erbracht wird. Die in Paragraph 21, Absatz 1 Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit wird durch Paragraph 8, Absatz 1 bis 6 Waffengesetz determiniert. Nach der Systematik dieser Bestimmung ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird (Absatz eins, erster Halbsatz leg. cit.). Aus dem Wort „voraussichtlich“ lässlich sich ableiten, dass eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Bei dieser ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, 3, 5 und 6 Waffengesetz liegt keine Verlässlichkeit vor. Diese vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen sind auch bei der Auslegung des Absatzes 1 leg. cit. zu berücksichtigen. Aus den zitierten Absätzen des Paragraph 8, Waffengesetz lässt sich erschließen, dass einerseits Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und andererseits bestimmte Straftaten ab einer Verurteilung zu einer bestimmten – aber relativ niedrigen - „Mindeststrafe“ („mehr als zwei Monate oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen“ in Paragraph 8, Absatz 3 Ziffer eins, Waffengesetz) ausreichen, um die Verlässlichkeit – unwiderleglich – auszuschließen. Aus Absatz 4 ist zu entnehmen, dass die Tilgung der Verurteilungen maßgeblich ist. Nach Absatz 5 reicht die dreimalige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit aus, um die Verlässlichkeit auszuschließen. Letztlich reicht es nach Absatz 6 aus, dass der betroffene Mensch an der Prüfung seiner Verlässlichkeit nicht mitwirkt, obwohl diese anders nicht geprüft werden kann. Nach dieser Bestimmung wird in der Praxis die Verlässlichkeit abgesprochen, wenn beispielsweise ein Nachweis nach Paragraph 5, Absatz 2 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung nicht fristgerecht erbracht wird. Zusammengefasst legt der Gesetzgeber einen sehr strengen Maßstab an die waffenrechtliche Verlässlichkeit an, was angesichts der daran anknüpfenden Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B auch sachlich geboten ist. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wieder. So führte dieser bereits in seiner Entscheidung vom 15.12.1998, 98/20/0402, aus: „Der Beurteilung der Verlässlichkeit liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ist bei der Verlässlichkeitsqualifikation ein strenger Maßstab anzulegen.“ Der BF weist eine von der Maßfigur des gesetzestreuen und mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Durchschnittmenschen deutliche Abweichung ab, was seine Beteiligung oder Involvierung an strafrechtlich relevanten Sachverhalten betrifft (siehe die Feststellungen zu den zahlreichen Anzeigen gegen den BF) und auch im Ausmaß seiner Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch. Insbesondere die Verurteilungen, deren Tilgung noch nicht erfolgt ist, zeigen die beim BF bestehende kriminelle Energie auf. Die Verurteilungen wegen schweren Betrugs und zweifacher falscher Zeugenaussage vor einem Gericht belegen, dass der BF vorsätzlich Rechtsgüter verletzt hat, die durch das StGB geschützt werden sollen. Beim BF wirkt sich bei der Beurteilung seiner Geisteshaltung und seines Charakters besonders aus, dass er sich zu seinen Straftaten nicht bekennt, keine Schuldeinsicht an den Tag legt und im Verfahren vielmehr die Richtigkeit der Verurteilungen bestreitet. Ein wesentlicher Schritt zur nachhaltigen Resozialisierung ist die Auseinandersetzungen mit den begangenen Straftaten, die Einsicht in das eigene Fehlverhalten und erst in weiterer Folge entsprechende Begleitmaßnahmen. Da diese Grundvoraussetzungen beim BF nicht ersichtlich sind, rücken die Wohlverhaltenszeit seit der letzten Straftat und die persönlichen Verhältnisse in den Hintergrund. In Zusammenschau der gesetzlich vorgegebenen Wertungen in § 8 Absatz 3 ff Waffengesetz, der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der getroffenen Feststellungen zum BF gelangt das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall zur Ansicht, dass beim BF die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Waffengesetz nicht gegeben ist, weil er voraussichtlich mit Waffen nicht sachgemäß umgehen wird und Tatsachen (seine wiederholte Straffälligkeit bei fehlender Einsicht in sein Fehlverhalten) die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.In Zusammenschau der gesetzlich vorgegebenen Wertungen in Paragraph 8, Absatz 3 ff Waffengesetz, der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der getroffenen Feststellungen zum BF gelangt das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall zur Ansicht, dass beim BF die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Waffengesetz nicht gegeben ist, weil er voraussichtlich mit Waffen nicht sachgemäß umgehen wird und Tatsachen (seine wiederholte Straffälligkeit bei fehlender Einsicht in sein Fehlverhalten) die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Die Beschwerde war daher
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt (es war lediglich ein individueller Einzelfall zu prüfen), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.16537.2017