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§§ 39§ 28§ 53b§ 25a§ 18§ 27RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlVGW-152/058/4644/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. T
§§ 39und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, in der derzeit geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 14. Februar 2018, Zahl …, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer
Paragraphen 39 und 42 Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, in der derzeit geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 53bAVG i
Vm § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher dem Grunde nach auferlegt. Eine ziffernmäßige Bestimmung wird einem gesonderten Beschluss vorbehalten.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher dem Grunde nach auferlegt. Eine ziffernmäßige Bestimmung wird einem gesonderten Beschluss vorbehalten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- September 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein staatsbürgerschaftlicher Status überprüft werde, da der Verdacht des Besitzes einer unerlaubten Doppelstaatsbürgerschaft vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrmals um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht wurde, die belegen würden, dass er ausschließlich österreichischer Staatsbürger sei, teilte dieser der belangten Behörde mit Schreiben vom
- August 2016 mit, dass er selbst erst im Zuge der von ihm durchgeführten Erhebungen beim Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten erfahren habe, dass er zwischenzeitig die ägyptische Staatsangehörigkeit wiedererlangt habe. Dies sei offenbar aufgrund seiner Eheschließung mit der ägyptischen Staatsangehörigen H. E. geschehen. Dass diese Wiederverleihung der ägyptischen Staatsangehörigkeit erst ungefähr ein Jahr nach der Heirat stattgefunden habe, könne er sich nur mit der langen Bearbeitungszeit durch die ägyptischen Behörden erklären. Da er bei den ägyptischen Behörden dargelegt habe, dass er die Staatsbürgerschaft bereits 1998 zurückgelegt habe, sei ihm die ägyptische Staatsbürgerschaft am
- März 2016 wieder entzogen worden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein amtswegiges Feststellungsverfahren hinsichtlich des Verlustes seiner österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet worden sei und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. In seiner Stellungnahme vom
- Februar 2018 führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er keinen entsprechenden Antrag zur Wiedererlangung der ägyptischen Staatsbürgerschaft bei den ägyptischen Behörden gestellt hätte. Entweder sei dies aufgrund seiner Eheschließung oder anlässlich der Geburt seines ersten Kindes erfolgt, da er in diesem Zusammenhang bei den ägyptischen Behörden eine Vielzahl an Dokumenten vorgelegt bekommen hätte, die er unterzeichnet habe. Offensichtlich habe er dabei unwissentlich ein Dokument unterfertigt, wodurch er wieder die ägyptische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Eine positive, auf den Erwerb der ägyptischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung habe er jedenfalls nicht abgegeben. Am
- Februar 2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen auf Antrag erfolgten Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit am
- Oktober 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Begründet wurde dies damit, dass der Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer urkundlich nachgewiesen sei und der Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit nach dem ägyptischen Staatsangehörigkeitsrecht eines Antrags des Erwerbenden bedürfe. Es stehe somit außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen ägyptischen Behörde abgegeben habe. Die Verhältnismäßigkeit des Verlustes der Staats- und damit der Unionsbürgschaft sei nicht zu prüfen, da lediglich eine bereits eingetretene Rechtssituation festgestellt werde. Da dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorher bewilligt worden sei, habe er diese mit Wirkung vom
- Oktober 2000 verloren. Der erstgeborene Sohn M. B., sei am … 2000 ehelich geboren worden, also zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch Österreicher gewesen sei und sei somit Österreicher kraft Abstammung. Die drei weiteren Kinder, Ad. B., geboren am … 2002, Bt. B., geboren am … 2005 und Ba. B., geboren am … 2010, könnten ihre Staatsbürgerschaft nicht vom Beschwerdeführer ableiten, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bewusstsein einen Antrag auf Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft bei den ägyptischen Behörden gestellt hätte. Es sei ihm auch nie ein Reisepass oder eine Staatsbürgerschaftsurkunde ausgestellt worden. Möglicherweise sei ihm die ägyptische Staatsbürgerschaft aus Anlass seiner Eheschließung oder in Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes verliehen worden. Es liege jedenfalls keine positive Willenserklärung des Beschwerdeführers vor. Wenn etwas versehentlich unterschrieben werde oder man sich nicht bewusst sei, was unterschrieben worden sei, könne auch keine positive Willenserklärung vorliegen. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung, ob die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 StbG eingetreten sei, im Anwendungsbereich des dem österreichischen Recht Vorrang genießenden Unionsrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. EuGH C-135/081, Rottmann). Bei dieser Prüfung sei zu beachten, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Kinder, Ad., Bt. und Ba. den Verlust der unionsrechtlichen Garantien zur Folge hätte und sie staatenlos wären. Es habe daher die Feststellung zu ergehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin österreichischer Staatsbürger sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bewusstsein einen Antrag auf Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft bei den ägyptischen Behörden gestellt hätte. Es sei ihm auch nie ein Reisepass oder eine Staatsbürgerschaftsurkunde ausgestellt worden. Möglicherweise sei ihm die ägyptische Staatsbürgerschaft aus Anlass seiner Eheschließung oder in Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes verliehen worden. Es liege jedenfalls keine positive Willenserklärung des Beschwerdeführers vor. Wenn etwas versehentlich unterschrieben werde oder man sich nicht bewusst sei, was unterschrieben worden sei, könne auch keine positive Willenserklärung vorliegen. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung, ob die Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz eins, StbG eingetreten sei, im Anwendungsbereich des dem österreichischen Recht Vorrang genießenden Unionsrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen vergleiche EuGH C-135/081, Rottmann). Bei dieser Prüfung sei zu beachten, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Kinder, Ad., Bt. und Ba. den Verlust der unionsrechtlichen Garantien zur Folge hätte und sie staatenlos wären. Es habe daher die Feststellung zu ergehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin österreichischer Staatsbürger sei. Mit Schreiben vom
- April 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter erschienen sind und der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde am … 1966 in K., Ägypten geboren. Am
- März 1998 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlor der Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens, welches vom Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten mit Entscheid No. 24 vom
- Jänner 1998 genehmigt wurde, die ägyptische Staatsbürgerschaft. Am
- September 1999 heiratete der Beschwerdeführer die am … 1973 geborene ägyptische Staatsbürgerin H. E.. Die vier ehelichen Kinder, M. B. (Geburtsdatum: … 2000), Ad. B. (Geburtsdatum: … 2002), Bt. B. (Geburtsdatum: … 2005) und Ba. B. (Geburtsdatum: … 2010) wurden in Wien geboren. Am
- Oktober 2000 erließ das Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten den Ministeriumsbeschluss Nr. …, mit dem dem Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft
§ 18des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 26/1975 zurückverliehen wurde.
Die Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft nach § 18 des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bedarf eines Antrages des Staatsbürgerschaftswerbers. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft am
- Oktober 2000 durch Antrag, den dieser bei den zuständigen Behörden gestellt hat, wieder erworben hat. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.Am
- Oktober 2000 erließ das Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten den Ministeriumsbeschluss Nr. …, mit dem dem Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft
Paragraph 18, des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 26 aus 1975, zurückverliehen wurde. Die Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 18, des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bedarf eines Antrages des Staatsbürgerschaftswerbers. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft am
- Oktober 2000 durch Antrag, den dieser bei den zuständigen Behörden gestellt hat, wieder erworben hat. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Am
- März 2016 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten der Beschluss Nr. … erlassen, in dem ihm der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Verzicht auf die ägyptische Staatsbürgerschaft genehmigt wurde. Mit
- März 2016 verlor der Beschwerdeführer somit wieder die ägyptische Staatsbürgerschaft. Die Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Einbürgerung in Österreich sowie die Aus- und Wiedereinbürgerung in Ägypten gilt aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Dokumente als erwiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft durch Antrag wiedererworben hat und keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben des Innenministeriums der Arabischen Republik Ägypten vom
- Juli 2016, Zl. … und dem Schreiben der Österreichischen Botschaft in Kairo vom
- August 1996 betreffend die gesetzlichen Grundlagen des Wiedererwerbs der ägyptischen Staatsangehörigkeit sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung am
- Mai
- In dieser wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er damals bei den ägyptischen Behörden mehrere Unterlagen vorgelegt bekommen hätte und er jedenfalls mehr als zwei Unterschriften geleistet hätte. Er habe den ägyptischen Behörden vertraut, dass es dabei ausschließlich um die Geburtsurkunde seines Sohnes gehe. Dass er möglicherweise einen Antrag auf Wiederverleihung der ägyptischen Staatbürgerschaft gestellt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Bestritten wird lediglich, dass er einen solchen Antrag wissentlich gestellt hat bzw. einen solchen Antrag beabsichtigt hat. Dass der Antrag vom Beschwerdeführer unwissentlich gestellt wurde, erachtet das Verwaltungsgericht Wien als äußerst unglaubwürdig. Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Dokumente die ihm vorgelegt wurden ausführlich durchgelesen hat, dass er aber einen Antrag auf Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft übersehen hat, erscheint nicht glaubhaft, zumal im Verfahren keinerlei Gründe hervorgekommen sind, weshalb die ägyptischen Behörden dem Beschwerdeführer einen solchen Antrag ohne seinen Willen hätten vorlegen sollen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Stammfassung lauten:
- Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Stammfassung lauten: „§
- Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … § 27.
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Paragraph 27,
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. … § 42.
(1)und
(2)…Paragraph 42,
(1)und
(2)…
(3)Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit (al-jinsîya al-´arabîya) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (vor dem Gesetz Nr. 154/2004) lauten auszugsweise (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, xx. Lieferung, S. 4 ff):Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 26 aus 1975, über die ägyptische Staatsangehörigkeit (al-jinsîya al-´arabîya) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (vor dem Gesetz Nr. 154 aus 2004,) lauten auszugsweise vergleiche Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, xx. Lieferung, S. 4 ff): „Art. 18 Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Entzug oder der Aberkennung der ägyptischen Staatsangehörigkeit kann der Betroffene sie durch Dekret des Innenministers wiederverliehen bekommen. …„"Art". 18 Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Entzug oder der Aberkennung der ägyptischen Staatsangehörigkeit kann der Betroffene sie durch Dekret des Innenministers wiederverliehen bekommen. … Ebenso steht es dem Innenminister frei, die ägyptische Staatsangehörigkeit demjenigen wiederzuverleihen, der sie durch den genehmigten Erwerb einer fremden Nationalität verloren hat. … Art. 20 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen, Optionen, Dokumente und Anträge sind an den Innenminister oder einem entsprechend Bevollmächtigten zu richten. Dabei sind die Formulare zu verwenden, deren Konzeption einem Dekret des Innenministers vorbehalten bleibt.“Artikel 20, Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen, Optionen, Dokumente und Anträge sind an den Innenminister oder einem entsprechend Bevollmächtigten zu richten. Dabei sind die Formulare zu verwenden, deren Konzeption einem Dekret des Innenministers vorbehalten bleibt.“ 2.
§ 27Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985– Stb
G, BGBl. Nr. 311/1985, verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Mit dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG tritt automatisch (ex lege) der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein (vgl. VwGH vom 29. Oktober 1980, Zl. 2605/80). Ob die fremde Staatsangehörigkeit nach wie vor besteht oder wie im Beschwerdefall wieder zurückgelegt wurde, ist hingegen unerheblich (vgl. VwGH vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0031).2.
Paragraph 27, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985– StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Mit dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, StbG tritt automatisch (ex lege) der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein vergleiche VwGH vom 29. Oktober 1980, Zl. 2605/80). Ob die fremde Staatsangehörigkeit nach wie vor besteht oder wie im Beschwerdefall wieder zurückgelegt wurde, ist hingegen unerheblich vergleiche VwGH vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft
§ 27Abs. 1 Stb
G tritt nur dann ein, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete – „positive“ – Willenserklärung abgibt. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. VwGH vom 17. November 2017, Zl. Ra 2017/01/0334 und vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/01/0884 mwN). Der Verlust der Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG tritt nur dann ein, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete – „positive“ – Willenserklärung abgibt. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche VwGH vom
- November 2017, Zl. Ra 2017/01/0334 und vom
- Februar 2009, Zl. 2007/01/0884 mwN). Das Staatsbürgerschaftsgesetz führt in § 27 Abs. 1 verschiedene Arten von Willenserklärungen an: „einen Antrag“, „eine Erklärung“ oder „eine ausdrückliche Zustimmung“; jede dieser Willenserklärungen, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, bewirkt im Fall deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft (vgl. VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/01/0192).Das Staatsbürgerschaftsgesetz führt in Paragraph 27, Absatz eins, verschiedene Arten von Willenserklärungen an: „einen Antrag“, „eine Erklärung“ oder „eine ausdrückliche Zustimmung“; jede dieser Willenserklärungen, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, bewirkt im Fall deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft vergleiche VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/01/0192). Das Verwaltungsgericht Wien geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit und dem damit in Zusammenhang stehenden, dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben der Österreichischen Botschaft in Kairo vom
- August 1996, wonach laut Auskunft des Vertrauensanwaltes …, das Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten § 18 des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aufgrund von Anträgen von Parteien anwendet. Da dem Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft
§ 18
des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wiederverliehen worden ist, muss der Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft somit ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen haben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche „antragslose“ Wiederverleihung im Zuge seiner Eheschließung findet im ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetz jedenfalls keinerlei Deckung.Das Verwaltungsgericht Wien geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 26 aus 1975, über die ägyptische Staatsangehörigkeit und dem damit in Zusammenhang stehenden, dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 5. August 1996, wonach laut Auskunft des Vertrauensanwaltes …, das Innenministerium der Arabischen Republik Ägypten Paragraph 18, des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aufgrund von Anträgen von Parteien anwendet. Da dem Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft
Paragraph 18, des ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wiederverliehen worden ist, muss der Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft somit ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen haben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche „antragslose“ Wiederverleihung im Zuge seiner Eheschließung findet im ägyptischen Staatsbürgerschaftsgesetz jedenfalls keinerlei Deckung. Für das Verwaltungsgericht Wien steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft am
- Oktober 2000 aufgrund eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrags zurückverliehen wurde. So führt der Beschwerdeführer auch selbst aus, im Zuge der Vorlage der Geburtsurkunde seines Sohnes bei den ägyptischen Behörden mehrere Unterlagen unterschrieben zu haben, wobei er angibt, dass ihm deren Inhalt nicht bewusst war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ägyptischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedererwerb der ägyptischen Staatsbürgerschaft zur Unterschrift vorgelegt haben, ohne dass von diesem ein solcher Antrag auch tatsächlich beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, warum ihm die ägyptischen Behörden ohne sein Zutun einen Antrag zur Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft zur Unterschrift vorlegen hätten sollen. Das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Wiederverleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft nicht beabsichtigt zu haben, ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer unbeabsichtigt einen Antrag unterschrieben hätte – wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist -, müsste sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eine solche Sorglosigkeit zurechnen lassen. So wird mit der Unterschrift – auch wenn jemand einen Antrag unterschreibt, ohne das Schriftstück vorher gelesen zu haben – grundsätzlich der Antragsinhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden. Enthält das Schriftstück etwas anderes, als sich der Unterzeichnende vorgestellt hat und hatte dieser bei der Unterfertigung keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Antrags, liegt ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhalts vor (vgl. zur Unterfertigung von Urkunden, ohne sie gelesen zu haben VwGH vom
- September 2005, 2004/09/0090).Aber selbst wenn der Beschwerdeführer unbeabsichtigt einen Antrag unterschrieben hätte – wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist -, müsste sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eine solche Sorglosigkeit zurechnen lassen. So wird mit der Unterschrift – auch wenn jemand einen Antrag unterschreibt, ohne das Schriftstück vorher gelesen zu haben – grundsätzlich der Antragsinhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden. Enthält das Schriftstück etwas anderes, als sich der Unterzeichnende vorgestellt hat und hatte dieser bei der Unterfertigung keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Antrags, liegt ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhalts vor vergleiche zur Unterfertigung von Urkunden, ohne sie gelesen zu haben VwGH vom
- September 2005, 2004/09/0090). Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 27Abs. 1 Stb
G ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu Recht erfolgt.Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu Recht erfolgt. Bei der Beurteilung, ob ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Grunde des § 27 Abs. 1 StbG eingetreten ist, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/01/0059). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/01/0003 festgehalten hat, bleibt für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil „Rottmann“ aufgestellten Kriterien bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Ra 2015/01/0192), da mit dieser die österreichische Staatsbürgerschaft nicht entzogen, sondern ein bereits zuvor eingetretener Verlust lediglich festgestellt wird.Bei der Beurteilung, ob ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, StbG eingetreten ist, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/01/0059). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/01/0003 festgehalten hat, bleibt für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil „Rottmann“ aufgestellten Kriterien bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Ra 2015/01/0192), da mit dieser die österreichische Staatsbürgerschaft nicht entzogen, sondern ein bereits zuvor eingetretener Verlust lediglich festgestellt wird. Da der angefochtene Bescheid somit zu Recht ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- Die Vorschreibung der Kosten für den der mündlichen Verhandlungen am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher erfolgte dem Grunde nach
§ 53bAVG i
Vm § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Die Vorschreibung der Barauslagen der Höhe nach wird einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
- Die Vorschreibung der Kosten für den der mündlichen Verhandlungen am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher erfolgte dem Grunde nach
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Die Vorschreibung der Barauslagen der Höhe nach wird einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.058.4644.2018