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{'item': 'VGW-221/008/RP11/2089/2018'}

Obsah (6)§ 340§ 28§ 345§ 13§ 339§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlVGW-221/008/RP11/2089/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrech

§ 340Abs. 1 und Abs. 3 i

Vm § 13 Abs. 2 GewO zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde der E. KG, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 16.01.2018, Zl. …, betreffend Untersagung der Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, GewO zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, stellt

§ 340Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation durch die E. KG, Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Firmenbuchnummer: ..., im Standort Wien, I.-straße, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, stellt

Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation durch die E. KG, Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Firmenbuchnummer: ..., im Standort Wien, römisch eins.-straße, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes. Gleichzeitig wird

§ 345Abs. 5 Gew

O 1994 auf Grund der Anzeige über die Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer Herrn Mag. O., geboren am: … 1958 in Wien, Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in T., Z.-weg, festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.“Gleichzeitig wird

Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 auf Grund der Anzeige über die Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer Herrn Mag. O., geboren am: … 1958 in Wien, Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in T., Z.-weg, festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.“ In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die ihr mit dem zitierten Bescheid untersagte Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation sei aufgrund der Geschäftsführerstellung des Mag. O. erfolgt. Der genannten Behörde sei am 29.1.2018 der Firmenbuchauszug FN ... übermittelt worden, woraus sich ergebe, dass zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer Mag. P. bestellt worden sei. Der neue Geschäftsführer sei Steuerberater und verfüge sowohl über die Qualifikation wie auch die Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation. Die Gesellschaft werde am Markt werbend tätig, sobald die Gewerbeanmeldung für Mag. P. erfolgt sei. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 6.9.2017 meldete die E. KG bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ an und wurde gleichzeitig der handelsrechtliche Geschäftsführer Herr Mag. O. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt, dass Herr Mag. O. mit einer verfahrensrelevanten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts … vom 1.7.2015, GZ: …, rechtskräftig mit 1.7.2015, Geldstrafe von 25.000,-- Euro wegen § 33

(2)lit. b FinStrG, § 11 2. Fall FinStrG, § 33
(1)FinStrG, § 33
(2)lit. a FinStrG, 33
(1)FinStrG) verzeichnet ist.Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt, dass Herr Mag. O. mit einer verfahrensrelevanten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts … vom 1.7.2015, GZ: …, rechtskräftig mit 1.7.2015, Geldstrafe von 25.000,-- Euro wegen Paragraph 33,
(2)Litera b, FinStrG, Paragraph 11, 2. Fall FinStrG, Paragraph 33,
(1)FinStrG, Paragraph 33,
(2)Litera a, FinStrG, 33
(1)FinStrG) verzeichnet ist. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dieser Umstand mit Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 11.9.2017 zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Herr Mag. O. ein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss (§ 26 GewO 1994) bei der Magistratsabteilung 63 einbringen könnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn Mag. O. hat am 28.9.2017 bei der Magistratsabteilung 63 ein entsprechendes Ansuchen eingebracht, dieses jedoch mit Schreiben vom 9.1.2018 zurückgezogen.Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dieser Umstand mit Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 11.9.2017 zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Herr Mag. O. ein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss (Paragraph 26, GewO 1994) bei der Magistratsabteilung 63 einbringen könnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn Mag. O. hat am 28.9.2017 bei der Magistratsabteilung 63 ein entsprechendes Ansuchen eingebracht, dieses jedoch mit Schreiben vom 9.1.2018 zurückgezogen. In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Absatz eins, erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 345Abs. 5 Gew

O 1994 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff – wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

§ 13Abs. 2 Gew

O 1994, ist, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Paragraph 13, Absatz 2, GewO 1994, ist, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 345Abs. 3 Gew

O 1994 sind den Anzeigen die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

§ 339Abs.

3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

§ 339Abs.

3 Z 2 anzuschließen.

Paragraph 345, Absatz 3, GewO 1994 sind den Anzeigen die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Dem wesentlichen Beschwerdevorbringen, wonach zwischenzeitlich (konkret am 31.12.2017) der Steuerberater Mag. P. zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer bestellt worden sei und die Gewerbeanmeldung für Mag. P. erfolgen werde, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen

§ 339Abs. 3 Gew

O 1994 durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und es ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2002, GZ 2002/04/0108).Die

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen

Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 durch die Bestimmung des Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und es ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2002, GZ 2002/04/0108). Wie aus dem behördlichen Akt hervorgeht, meldete die nunmehrige Beschwerdeführerin, die E. KG, am 6.9.2017 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ an und wurde gleichzeitig deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Mag. O. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Im gegenständlichen Fall ist daher im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des § 340 GewO 1994 und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich zu prüfen, ob am 6.9.2017 ein Gewerbe durch Gewerbeanmeldung entstanden ist. Nachträgliche Änderungen in der Sachlage wie die Bestellung eines anderen (handelsrechtlichen) Geschäftsführers mit 30.12.2017 sind unbeachtlich.Im gegenständlichen Fall ist daher im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 340, GewO 1994 und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich zu prüfen, ob am 6.9.2017 ein Gewerbe durch Gewerbeanmeldung entstanden ist. Nachträgliche Änderungen in der Sachlage wie die Bestellung eines anderen (handelsrechtlichen) Geschäftsführers mit 30.12.2017 sind unbeachtlich. Da wie oben ausgeführt zum Anmeldungszeitpunkt 6.9.2017 bezüglich des von der Beschwerdeführerin angemeldeten gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn Mag. O. ein im § 13 Abs. 2 GewO 1994 angeführter Gewerbeausschlussgrund vorlag, erging der angefochtene Bescheid zu Recht.Da wie oben ausgeführt zum Anmeldungszeitpunkt 6.9.2017 bezüglich des von der Beschwerdeführerin angemeldeten gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn Mag. O. ein im Paragraph 13, Absatz 2, GewO 1994 angeführter Gewerbeausschlussgrund vorlag, erging der angefochtene Bescheid zu Recht. Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben und war demnach der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte. Weiters konnte eine Verhandlung auch

§ 24Abs. 2 Z 3 Vw

GVG entfallen, weil die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wurde.Weiters konnte eine Verhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG entfallen, weil die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.RP11.2089.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.