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{'item': 'VGW-041/046/13014/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlVGW-041/046/13014/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Finanzpolizei Wien, Team A, eingelangt am 12.9.2017, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2.8.2017, Zahl MBA …, mit welchem gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. C. hinsichtlich des Vorwurfes einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 14.5.2018 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Finanzpolizei Wien, Team A, eingelangt am 12.9.2017, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2.8.2017, Zahl MBA …, mit welchem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. C. hinsichtlich des Vorwurfes einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 14.5.2018 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und folgendes Straferkenntnis erlassen:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und folgendes Straferkenntnis erlassen: Sie, Herr B. C., haben als Arbeitgeber mit Wohnsitz in Wien, D.-gasse zu verantworten, entgegen § 3 AuslBG am 11.5.2017 um 11.20 Uhr in Wien, E.-allee, die AusländerSie, Herr B. C., haben als Arbeitgeber mit Wohnsitz in Wien, D.-gasse zu verantworten, entgegen Paragraph 3, AuslBG am 11.5.2017 um 11.20 Uhr in Wien, E.-allee, die Ausländer

  1. F. G., geb. 1963, bosnisch herzegowinischer Staatsangehöriger
  2. H. J., geb. 1959, kroatischer Staatsangehöriger mit Erdarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese Personen keine für eine solche Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot–Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besaßen. Wegen dieser Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG wird über Sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt.Wegen dieser Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG wird über Sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt. II. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 100,-- Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 100,-- Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Wesentliche Entscheidungsgründe Aufgrund der Aktenlage und der unmittelbaren Beweisaufnahme in der Verhandlung, insbesondere der zeugenschaftlichen Befragung des Kontrollorgans K. wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeiter G. und J. am 11.5.2017 mit Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung eines Schrebergartenhauses beschäftigt hat, ohne dass für diese Beschäftigung eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre. Eine solche Bewilligung nach dem AuslBG wäre erforderlich gewesen, zumal bosnische bzw. kroatische Arbeitskräfte nur nach Vorliegen einer solchen Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Bei den Arbeitern G. und J. handelt es sich zwar um entfernt Verwandte (Cousins der Ehegattin des Beschwerdeführers), doch sind diese eigens aus Bosnien angereist, um die Arbeiten auszuführen. Beide gaben im Personenblatt an, für die Gattin des Beschwerdeführers 10 Stunden täglich zu arbeiten. Unentgeltlichkeit war nicht ausdrücklich ausbedungen, zumal die beiden Arbeiter gegenüber dem Kontrollorgan angegeben haben, dass ein konkreter Lohn zwar noch nicht ausgemacht worden sei, dass darüber aber nach Abschluss der Arbeiten vor der Abreise nach Bosnien noch gesprochen werde. Es war somit davon auszugehen, dass ein entgeltliches, sozialversicherungspflichtiges und den Vorschriften des AuslBG unterliegendes Arbeitsverhältnis vorlag. Ein bloßer Gefälligkeitsdienst konnte in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere VwGH vom 13.3.2017, Ra 2017/08/0014) nicht angenommen werden. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsirrig von einer nicht sozialversicherungspflichtigen bzw. nicht den Vorschriften des AuslBG unterliegenden Gefälligkeitsleistung im Verwandtschaftsbereich ausging, als mildernd berücksichtigt und bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. H i n w e i s Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.5.2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde, der Finanzpolizei, dem BMF und dem BMASGK am 15.5.2018 zugestellt. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde, der Finanzpolizei, dem BMF und dem BMASGK am 15.5.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, das BMF und das BMASGK haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Die Finanzpolizei hat den am 18.5.2018 gestellten Antrag auf Ausfertigung mit Schriftsatz vom 6.6.2018 wieder zurückgezogen, sodass von keiner zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei ein Ausfertigungsantrag vorliegt. Deshalb wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt. Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, das BMF und das BMASGK haben innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Die Finanzpolizei hat den am 18.5.2018 gestellten Antrag auf Ausfertigung mit Schriftsatz vom 6.6.2018 wieder zurückgezogen, sodass von keiner zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei ein Ausfertigungsantrag vorliegt. Deshalb wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.046.13014.2017

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