GVG wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Höhe der für die angeführten Maßnahmen zu erstattenden Kosten EUR 1.759,90 beträgt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Höhe der für die angeführten Maßnahmen zu erstattenden Kosten EUR 1.759,90 beträgt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser vom 18.12.2017, Zl. …, ist an die Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen gerichtet und hat folgenden Spruch: „Die Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, D.-gasse, sind
6 der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien die mit „Die Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, D.-gasse, sind
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien die mit € 1.869,00 bestimmten Kosten, für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen durch die Magistratsabteilung 68, zu erstatten. Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“ Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
6 der Bauordnung für Wien (BO) die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt ist, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien (BO) die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt ist, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken. Durch amtliche Wahrnehmungen wären an der gegenständlichen Baulichkeit Baugebrechen festgestellt worden, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten. Zur Beseitigung dieses gefahrdrohenden Zustandes habe die einschreitende Behörde (MA 68) die aus dem beigelegten Einsatzbericht samt Rechnungsdurchschrift ersichtlichen Anordnungen wegen Gefahr im Verzug treffen und sofort vollstrecken müssen. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in der geprüften Rechnungsdurchschrift aufgegliederten Auslagen würden
6 dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in der geprüften Rechnungsdurchschrift aufgegliederten Auslagen würden
Paragraph 129, Absatz 6, dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. Der, dem Bescheid beiliegenden Kostenrechnung der MA 68 vom 16.11.2017, Nr. … ist zu entnehmen, dass ein Kommandofahrzeug für 1 Stunde 28 Minuten, ein Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 2 Stunden 1 Minute und die Drehleiter 1 Stunde 15 Minuten bereitgestellt wurden. Die Kosten für das Kommandofahrzeug betragen 6,20 Eur/Min, für das HLF 7,90 Eur/Min und für die Drehleiter 4,90 Eur/Min. Aus der Stellungnahme (zum Beschwerdevorbringen) der MA 68 vom 21.02.2018, geht unter anderem hervor, dass die Berufsfeuerwehr Wien am 14.11.2017, um 14:37:39 Uhr persönlich vom Hauseigentümer alarmiert wurde, da eine akute Gefährdung durch herabstürzende Teile am Objekt D.-gasse … nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Einsatz wurde um 16:33:35 Uhr beendet. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher durch die Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt wurde, dass am Dienstag den
2 BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.
Paragraph 129, Absatz 2, BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (§ 129 Abs. 4 BO).Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (Paragraph 129, Absatz 4, BO).
6 BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollten diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahmen gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Verwaltungsgericht Wien) Befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2004/05/0293). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollten diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahmen gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Verwaltungsgericht Wien) Befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist vergleiche VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2004/05/0293). Zu den Ausführungen, die vorgeschriebenen Kosten der gegenständlichen Maßnahmen seien überhöht, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Eigentümer der Baulichkeit zwar für solche Maßnahmen, welche nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme dienen, keine Kosten verrechnet werden dürfen (vgl. VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/05/0129 und 2000/05/0213), jedoch der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dies gilt auch bei Durchführung notstandspolizeilicher MaßnahmenZu den Ausführungen, die vorgeschriebenen Kosten der gegenständlichen Maßnahmen seien überhöht, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Eigentümer der Baulichkeit zwar für solche Maßnahmen, welche nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme dienen, keine Kosten verrechnet werden dürfen vergleiche VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/05/0129 und 2000/05/0213), jedoch der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dies gilt auch bei Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären, sondern sind darauf beschränkt, mit substantiierten Darlegungen (konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit) vorzubringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren befreit die Partei nicht von der Obliegenheit, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei eine unsubstantiierte Erklärung der Partei, ein festgestellter und als solches vorgehaltener Sachverhalt sei unrichtig, keinesfalls ausreicht, wenn dem nicht zumindest konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Seitens der Beschwerdeführer wurden keine konkreten Ausführungen gemacht in wie weit die verrechneten Kosten nicht korrekt seien. Zum Vorbringen, dass keine Gefahr in Verzug vorlag, ist festzustellen, dass dies im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde vorzubringen gewesen wäre, eine solche wurde durch die Beschwerdeführer allerdings nicht eingebracht. Auch die Vorort im Einsatz gewesenen Fahrzeuge wurden durch den Beschwerdeführervertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig die verrechneten Zeiteinheiten. Hinsichtlich des im Zuge der Sicherungsarbeiten der Feuerwehr entstanden Schadens, an einem abgestellten PKW durch einen herabfallenden Verputzteil, führte der Zeuge (MA 68) aus, dass dies aus seiner Sicht durch die Amtshaftpflichtversicherung der Feuerwehr gedeckt werden sollte, da diese die Verursacher waren. Auch sei diesbezüglich anzumerken, dass der Schadensfall an dem PKW nicht Gegenstand des Kostenersatzverfahrens ist, sondern vielmehr im Zuge des offensichtlich bereits anhängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht E. zu klären sein wird. Auch die gestellten Beweisanträge auf Beischaffung der Polizei- und Versicherungsunterlagen, Einvernahme der beigezogenen Polizisten, Einvernahme der aus den Akten hervorgehenden handelnden Personen (zur Rekonstruktion der Vorgänge beizuziehen) und eines Lokalaugenscheins, waren abzuweisen, da der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Kostenersatzverfahrens ausreichend geklärt ist. Im Zuge der Befragung des Zeugen (MA 68) in der mündlichen Verhandlung ergab sich allerdings, dass die vom Zeugen angeführten Einsatzminuten der einzelnen Fahrzeuge nicht mit jenen in der Kostenaufstellung übereinstimmen und das Kommandofahrzeug statt 1 Std 28 Min, nur 1 Std 22 Min, das HLF 1 Std 55 Min (anstelle von 2 Std 1 Min) und die Drehleiter 1 Std 10 Min (anstelle von 1 Std 15 Min) tatsächlich im Einsatz waren. Diese durch den Zeugen angegebenen Zeiteinheiten, finden nunmehr auch Übereinstimmung mit der angegeben Einsatzdauer von 14:37:39 Uhr – 16:33:35 Uhr in der Stellungnahme der MA 68. Der Zeuge führte auch aus, dass er sich die Zeitdifferenzen von 5-6 Minuten je Fahrzeug nicht erklären könne. Das erkennende Gericht sah sich daher gehalten, die angegebenen Einsatzminuten entsprechend den Angaben des Zeugen zu reduzieren und die Gesamtkosten spruchgemäß zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.005.RP23.3895.2018
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