RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/6712/2018; VGW-211/V/005/RP23/6838/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wi
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser vom 09.02.2018, Zl. …, ist an die Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen gerichtet und hat folgenden Spruch: „Die Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, D.-gasse, sind
§ 129Abs.
6 der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien die mit „Die Eigentümer der Baulichkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen in Wien, D.-gasse, sind
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien die mit € 824,32 bestimmten Kosten, für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen durch die Magistratsabteilung 48, zu erstatten. Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“ Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
§ 129Abs.
6 der Bauordnung für Wien (BO) die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt ist, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien (BO) die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt ist, auch ohne Anhörung der Partei, die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anzuordnen und sofort zu vollstrecken. Durch amtliche Wahrnehmungen wären an der gegenständlichen Baulichkeit Baugebrechen festgestellt worden, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten. Zur Beseitigung dieses gefahrdrohenden Zustandes habe die einschreitende Behörde (MA 48) die aus dem beigelegten Einsatzbericht samt Rechnungsdurchschrift ersichtlichen Anordnungen wegen Gefahr im Verzug treffen und sofort vollstrecken müssen. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in der geprüften Rechnungsdurchschrift aufgegliederten Auslagen würden
§ 129Abs.
6 dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. Die der Behörde dadurch erwachsenen, in der geprüften Rechnungsdurchschrift aufgegliederten Auslagen würden
Paragraph 129, Absatz 6, dem Verpflichteten zur Last fallen und seien ihm daher zum Ersatz vorzuschreiben. Dem Akt ist eine minutengenaue Auflistung der An- und Abfahrtszeiten zu entnehmen, wobei die erstmalige Anfahrt am 14.11.2017 um 15:55 Uhr erfolgte und der Abschluss der Arbeiten an diesen Tag mit 17:22 Uhr, mit dem Be- und Entladen des Fahrzeuges aufgelistet ist. Am
- und 16.11.2017 erfolgte jeweils eine Kontrolle der Absicherung wobei hier die Zeiten wieder genau aufgelistet sind. Am 17.11.2017 wurde die Absicherung, im Zeitraum von 10:47 – 11:13 Uhr (inkl. Anfahrt) eingezogen und abschließend 15 Minuten für das Entladen des Fahrzeuges ausgewiesen. Der in Summe entstandene Aufwand von 161 Minuten wurde lt. Minutentarif der MA 48 zu 5,12 EUR verrechnet, aus dem sich der Kostenersatz von 834,32 EUR ergibt. Materialkosten wurden keine gesondert in Rechnung gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher durch die Beschwerdeführer unter anderem Folgendes ausgeführt wurde: „Zur Feststellung des richtigen Sachverhaltes versuche ich die Ursächlichkeit der nunmehr neuerlich vorliegenden zeitversetzt eigens nötigen Rechtsmittelergreifung in der Unverhältnismäßigkeit eines zeitgleichen Feuerwehreinsatzes zu erkennen, worüber ein separates Rechtsmittel unter der Geschäftszahl … seit
- Jänner 2018 verfahrensanhängig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf mein dortiges Vorbringen und erhebe dieses auch zum Gegenstand im gegenständlichen Verfahren, mit der Bitte um Verbindung aus verwaltungsökonomischen Gründen. Es sei nämlich überhaupt nicht vom Vorliegen irgendeiner Gefahr im Verzug auszugehen, sondern von einer durch mich persönlich in der Hauptfeuerwache „G.“ ausschließlich mit einer Magirusleiter erbetenen Hilfeleistung zur vorsorglichen Wegnahme eines losen Gesimseblechteils zur Fortsetzung von Dachspenglerarbeiten. Leider ist der Einsatzkraft im Fahrkorb bei der Blechwegnahme ein Verputzteil entglitten, bevor das Blechstück durch das von mir geöffnete Dacherkerfenster den bereitstehenden zwei Einsatzkräften zur Lagerung am Dachfußboden durchgereicht werden konnte. Damit war mein eindeutig klarer Auftrag erfüllt und wäre der Feuerwehreinsatz als erfolgreich abgeschlossen, abzubrechen gewesen, wenn nicht ein unter der Magirusleiter ordnungsgemäß abgestellter Schrägparker durch den herabgestützten Verputzteil beschädigt worden wäre. Somit sei eindeutig von einer Femdschadensverursachung durch Einsatzkräfte der zur Hilfe gerufenen Feuerwehr auszugehen und niemals von einer einsturzgefährdeten Fassade, wie dies der nach der Beschädigung herbeigerufenen Polizeistreife, ohne mein Beiziehung offensichtlich dargestellt wurde, um das daraufhin eingeleitete, keineswegs nötige Procedere zu rechtfertigen. Zu meiner Schadloshaltung muss ich mich daher gegen die von der Feuerwehr dargestellte Behauptung über den Einsatzgrund aussprechen, da dieser nach dem Geschehen anscheinerweckend zur Grundeigentümeranlastung in den Raum gestellt zu werten ist. Vielmehr ist von einer Schutzbehauptung auszugehen und in Ermangelung der Richtigkeit das tatsächliche Zutreffen der
§ 129Abs.
6 BO für Wien geregelten Kostenersatzpflicht überhaupt nicht gerechtfertigt. Schließlich musste sich alles in meiner Macht stehende unternehmen damit die unnötige Abschrankung wieder entfernt wurde. Es werde daher beantragt Zu meiner Schadloshaltung muss ich mich daher gegen die von der Feuerwehr dargestellte Behauptung über den Einsatzgrund aussprechen, da dieser nach dem Geschehen anscheinerweckend zur Grundeigentümeranlastung in den Raum gestellt zu werten ist. Vielmehr ist von einer Schutzbehauptung auszugehen und in Ermangelung der Richtigkeit das tatsächliche Zutreffen der
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien geregelten Kostenersatzpflicht überhaupt nicht gerechtfertigt. Schließlich musste sich alles in meiner Macht stehende unternehmen damit die unnötige Abschrankung wieder entfernt wurde. Es werde daher beantragt
- zum Nachvollzug des tatsächlichen Sachverhaltes die Akten der befassten Dienststellen herbeizuschaffen,
- Polizei-und Versicherungsakten anzufordern,
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
- einen Lokalaugenschein durchzuführen,
- dazu die aus den Akten hervorgehenden handelnden Personen zur Rekonstruktion der Vorgänge beizuziehen,
- die geltend gemachten Kosten anhand der Leistungsübersicht zu überprüfen,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
- die Zahlungsfrist bis zu Rechtsmittelausschöpfung zu erstrecken.“ Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Verfahrens, ist beim Verwaltungsgericht Wien unter den Geschäftszahlen … ebenfalls ein Beschwerdeverfahren anhängig. In diesem brachten die Beschwerdeführer in der diesbezüglichen Beschwerde unter anderem vor, dass am Dienstag den
- November 2017 um 8:00 Uhr mit Spenglerarbeiten auf der Liegenschaft begonnen wurde. Im Zuge der Arbeiten war eine Restblechwegnahme durch die beauftragte befugte Firma nicht mehr zu verantworten und habe der Hauseigentümer die Arbeiten daher unterbrechen lassen. Da eine Bewilligung einer Sperrung des Gehsteigs durch die MA 46 kurzfristig nicht möglich war, wandte man sich hilfesuchend an die Hauptfeuerwache „G.“. Da von keiner Gefahr in Verzug auszugehen war, sei von einer sogenannten Hilfsleistung durch den beigezogenen Bereitschaftsoffizier auszugehen. Leider sei dem Mitarbeiter der MA 68 im Fahrkorb ein Missgeschick passiert, sodass ein gelöster Verputzteil in die Tiefe gestürzt sei und einen Schrägparker offensichtlich beschädigt habe. Dies sei der wahre Grund, wie eine Hilfeleistung durch amtliche Wahrnehmung zur aufwändigen Untersuchung auf Einsturzgefahr gedeutet wurde, wofür die bekämpften Kosten, sowie die Schadensersatzforderungen des KFZ Halters nicht zugemutet werden können. In einer weiteren Eingabe vom 05.06.2018 ersuchten die Beschwerdeführer neuerlich um Vorlage der beantragten Polizei- und Versicherungsakten, sowie um Einvernahme der vor Ort befassten Polizeiinspektoren H. und K., sowie des Meldungslegers Herrn L. M.. Dies sei insoferne verfahrensrelevant, als der Rechtsanwalt des durch den Feuerwehreinsatz geschädigten Halters beim Bezirksgericht E. unter der GZ: … Schadenersatz eingeklagt habe, obwohl eine Zuständigkeit der Amtshaftpflichtversicherung der MA 68 vorliege. Zum Beweis der Tatsache, dass von einer schlichten Dachverblechungssanierung auszugehen sei und niemals von einer Einsturzgefährdung, werde die Beischaffung des Aktes von der Magistratsdirektion Gruppe Sofortmaßnahmen beantragt, wonach sich der stellvertretende Abteilungsleiter Herr N. am Montag den 13.11.2017 zur Mittagszeit persönlich ein Bild über den Verblechungsschaden am Dacherker machte und diesen fotografisch festhielt. Schlussendlich werde die Verbindung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide der Magistratsabteilung 25 beantragt, um festzustellen, dass die dortigen Maßnahmen der Magistratsabteilung 48 ebenso nicht gerechtfertigt seien und von der beauftragenden Feuerwehr als Besteller zu verantworten sind, weil von keinem tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr im Verzug auszugehen sei. Für 06.06.2016 wurde eine Verhandlung zu den Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser, vom 18.12.2017, Zl. …, betreffend Bauordnung für Wien - Feuerwehreinsatz vom
- November 2017 – Kostenersatz, zu den GZ: … anberaumt. Die Parteien stimmten in dieser Verhandlung zu, dass gleichzeitig die Verfahren betreffend des Kostenersatzbescheides vom 09.02.2018, Zl. …, betreffend Abschrankungen MA 48 zu den GZlen: … mitverhandelt wurden. Der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführervertreter gab zu Protokoll: „Auf die bisherigen Eingaben wird verwiesen. Die Überprüfung der Rechnung ist für mich nicht die Kalkulation des Stundensatzes sondern die Überprüfung des Ausmaßes. Ich war von der Früh weg vor Ort und ca. bis 15:45 Uhr. Die Fertigstellung der Abschrankung vor Ort konnte ich nicht mehr abwarten, aufgrund eines anderen Termines. Die Drehleiter wurde von mir selbst angefordert und war vor Ort. Ein Kommandofahrzeug und ein Hilfeleistungslöschfahrzeug kann ich selbst nicht unterscheiden doch gehe ich davon aus, dass die dahingehenden Angaben der Feuerwehr richtig sind. Ich kann nicht sagen welche Fahrzeuge der Feuerwehr zuerst vor Ort waren, da die Feuerwehr natürlich schneller dort war als ich. Ich konnte nicht entnehmen, wo mein eigentlicher Auftrag endete und das behördliche Einschreiten begann, bei dem mir keine Parteistellung mehr gewährt wurde. Ich halte sämtliche gestellten Anträge aufrecht zum Beweis dafür, dass der Umfang der in Rechnung gestellten (MA 48, MA 68) Maßnahmen einzig und allein von der Feuerwehr nach Beschädigung des Mercedes von Herrn P. zu verantworten sind.“ Der Zeuge Herr R. (MA 68) gab zeugenschaftlich an: „Herr Ing. B. kam zu uns auf die Hauptfeuerwache G. und hat uns dargelegt, dass sein Spengler vor Ort mit Arbeiten beschäftigt war. Allerdings mit dem zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nicht mehr weiterarbeiten könne und ersuchte daher um zur Verfügungstellung von einer Drehleiter oder eines Hubsteigers. Daraufhin wurde Herrn B. mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, wenn aber eine Absturzgefährdung vorliegen würde, ein Feuerwehreinsatz denkbar sei. Herr B. teilte daraufhin mit, dass eine Absturzgefahr auf den Gehsteig bestünde und ersuche daher um den Einsatz der Feuerwehr. Herrn B. wurde mitgeteilt, dass dieser Feuerwehreinsatz kostenpflichtig sei. Daraufhin wurde die Alarmierung von mir veranlasst. Wir haben uns zuerst den Schaden vom Dachboden aus angesehen, doch konnte von dort dies nicht richtig eingeschätzt werden. Daher wurde die Drehleiter alarmiert und erfolgte die Betgutachtung von dieser aus. Dabei wurde festgestellt, dass die Regenrinne teilweise kaputt (Lochfras) war und sich auch Verputzteile darin angesammelt hatten. Daraufhin wurden diese Verputzteile entfernt und auch der schadhafte Teil der Dachrinne und Saumblech mit Blechschere abgeschnitten und am Dachboden abgelegt. Wir haben in dem Bereich wo wir zu arbeiten begonnen haben veranlasst, dass drei PKWs entfernt werden. Einer wurde von uns selbst entfernt, bei einem weiteren wurde der Fahrzeughalter durch die Polizei ermittelt und hat dieser dann sein Fahrzeug weggestellt. Leider war es dann so, dass etwas außerhalb unseres Arbeitsbereiches auch ein Verputzteil abgebrochen ist und nach unten gefallen ist. Durch diesen wurde dann ein Fahrzeug beschädigt. Auch dieser Fahrzeughalter konnte durch die Polizei ausgeforscht werden und wurde das Fahrzeug dann auch durch diesen weggestellt. Ich nehme an, dass der Schaden an dem Fahrzeug durch die Feuerwehr getragen wird. Ich hatte diesbezüglich schon eine Anfrage von unserer Rechnungsstelle und habe ich dieser mitgeteilt, dass der Schaden durch die Arbeiten der Feuerwehr entstanden ist und daher aus meiner Sicht von dieser zu tragen ist. Laut meinem Einsatzbericht waren das Kommandofahrzeug 1,22 Stunde, das HLF 1,55 Stunde und die Drehleiter 1,10 Stunde im Einsatz. Ich kann mir die Differenz zur Kostenrechnung von zwischen 6 Minuten und 5 Minuten nicht erklären. Da wir uns nicht sicher waren, ob wir alle losen Teile erwischt haben (augenscheinlich ja), haben wir veranlasst, dass die MA 48 den Gehsteig vor der Liegenschaft absperrt. Mit Herrn B. haben wir vereinbart, dass dieser die Fassade nochmal überprüfen lässt und danach die Absperrung entfernen lässt.“ Befragt durch den BfV: „Herr B. hat mir mitgeteilt, dass er zuerst bei der MA 46 war um eine Absperrung zu veranlassen, aber diese nicht so kurzfristig möglich war. Ich schätze um ca 15:15 Uhr haben wir den Verblechungsteil entfernt, im Zuge dessen das abgestellte Auto beschädigt wurde. Es kann sein, aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern, dass der PKW der beschädigt wurde, der von uns dann ortsverändert wurde, und danach der Fahrzeughalter vor Ort erschien. Ich kann nicht mehr sagen, wann die Beschädigung war, aber ungefähr auch um 15:15 Uhr. Fest steht lediglich, aufgrund meiner Unterlagen, dass die Drehleiter um 14:55 Uhr vor Ort war. Es dauert dann ca 10 Minuten bis 15 Minuten bis mit den Arbeiten begonnen werden kann. Ich weiß nicht mehr, ob die Polizei zu diesem Zeitpunkt schon da war. Ich kann nicht mehr sagen, welche Kollegen mit mir vor Ort waren. Ich könnte es allerdings aus dem Tagesdienstplan herausfinden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 129Abs.
2 BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden.
Paragraph 129, Absatz 2, BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (§ 129 Abs. 4 BO).Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle von Wohnungseigentum sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (Paragraph 129, Absatz 4, BO).
§ 129Abs.
6 BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollten diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahmen gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Verwaltungsgericht Wien) Befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2004/05/0293). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Fragen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Art und Umfang der Maßnahme – sollten diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Verwaltungsgericht Wien) nicht angefochten worden sein – im Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen, da die Maßnahmen gegenüber einem zur Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (Verwaltungsgericht Wien) Befugten dadurch als rechtmäßig anzusehen ist vergleiche VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2004/05/0293). Zu den Ausführungen, die vorgeschriebenen Kosten der gegenständlichen Maßnahmen seien überhöht, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Eigentümer der Baulichkeit zwar für solche Maßnahmen, welche nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme dienen, keine Kosten verrechnet werden dürfen (vgl. VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/05/0129 und 2000/05/0213), jedoch der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dies gilt auch bei Durchführung notstandspolizeilicher MaßnahmenZu den Ausführungen, die vorgeschriebenen Kosten der gegenständlichen Maßnahmen seien überhöht, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Eigentümer der Baulichkeit zwar für solche Maßnahmen, welche nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme dienen, keine Kosten verrechnet werden dürfen vergleiche VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/05/0129 und 2000/05/0213), jedoch der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Dies gilt auch bei Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären, sondern sind darauf beschränkt, mit substantiierten Darlegungen (konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit) vorzubringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren befreit die Partei nicht von der Obliegenheit, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei eine unsubstantiierte Erklärung der Partei, ein festgestellter und als solches vorgehaltener Sachverhalt sei unrichtig, keinesfalls ausreicht, wenn dem nicht zumindest konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Seitens der Beschwerdeführer wurden keine konkreten Ausführungen gemacht in wie weit die verrechneten Kosten nicht korrekt seien. Zum Vorbringen, dass keine Gefahr in Verzug vorlag, ist festzustellen, dass dies im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde vorzubringen gewesen wäre, eine solche wurde durch die Beschwerdeführer allerdings nicht eingebracht. Seitens des Zeugen der MA 68, wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die Absschrankung des Gehsteiges durch die MA 48, im Zuge des Einsatzes der Feuerwehr veranlasst wurde, da nicht vollkommen auszuschließen war, dass noch weitere Verputzteile abstürzen könnten. Hinsichtlich des im Zuge der Sicherungsarbeiten der Feuerwehr entstanden Schadens, an einem abgestellten PKW durch einen herabfallenden Verputzteil, führte der Zeuge ebenfalls aus, dass dies aus seiner Sicht durch die Amtshaftpflichtversicherung der Feuerwehr gedeckt werden sollte, da diese die Verursacher waren. Auch sei diesbezüglich anzumerken, dass der Schadensfall an dem PKW nicht im Zusammenhang mit den verrechneten Kosten für die Abschrankung steht und daher keinesfalls Gegenstand des Kostenersatzverfahrens ist, sondern vielmehr im Zuge des offensichtlich bereits anhängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht E. zu klären sein wird. Auch die gestellten Beweisanträge auf Beischaffung der Polizei- und Versicherungsunterlagen, Einvernahme der beigezogenen Polizisten, Einvernahme der aus den Akten hervorgehenden handelnden Personen (zur Rekonstruktion der Vorgänge beizuziehen) und eines Lokalaugenscheins, waren abzuweisen, da der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Kostenersatzverfahrens geklärt ist. Es ergab sich für das Verwaltungsgericht Wien kein Anhaltspunkt, dass die verrechneten Zeiten für die Einrichtung, Kontrollen und Entfernen der Absperrung nicht richtig angegeben bzw. verrechnet wurden und wurde dies durch die Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es bestand daher kein Anlass, die Angemessenheit der verrechneten Kosten in Frage zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.005.RP23.6712.2018