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{'item': 'VGW-103/040/17116/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 14§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlVGW-103/040/17116/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheids des Bürgermeisters der Stadt Wien lautet: „1.) Ihr Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk – Passservicestelle, wird abgewiesen und ein österreichischer Personalausweis versagt. 2.) Ihr österreichischer Reisepass, Nr. ..., ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk – Passservicestelle, gültig gewesen vom 24.04.2007 bis 23.04.2017 wird entzogen. 3.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere hinsichtlich der Entziehung des oben angeführten österreichischen Reisepasses wird aberkannt. 4.) Ihr entzogener österreichischer Reisepass Nr. ... ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der Passbehörde des Magistrates der Stadt Wien (entweder bei einem Magistratischen Bezirksamt oder bei der Magistratsabteilung 62 – Zentrales Passservice) vorzulegen bzw. für dessen Vorlage Sorge zu tragen. Rechtsgrundlagen: zu 1.) § 19 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 1 Zi. 3 lit. b des österreichischen Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015.zu 1.) Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zi. 3 Litera b, des österreichischen Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,. zu 2.) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Zi. 3 lit. b Passgesetz 1992, BGBl. 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015zu 2.) Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zi. 3 Litera b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, zu 3.) § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG BGBl. Nr. I 33/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2017zu 3.) Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, zu 4.) § 15 Abs. 5 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015“zu 4.) Paragraph 15, Absatz 5, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, in der geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2015“ Gegen diesen Bescheid wendet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde: „In außen bezeichneter Rechtssage erstatte ich gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 vom 5.12.2017, zugestellt am 11.12.2017 durch meinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises abgewiesen, mein österreichischer Reisepass entzogen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hinsichtlich der Entziehung des Reisepasses aberkannt und verfügt, dass der entzogene Reisepass unverzüglich der Behörde vorzulegen ist. Begründet wurde der angefochtene Bescheid mit den Verurteilungen durch das LG für Strafsachen Wien aus den Jahren 1999, 2003 und 2009, sämtliche Verurteilungen nach dem Finanzstrafgesetz wegen Zigarettenschmuggels bzw. Beteiligung daran. Aus sämtlichen Strafurteilen ergibt sich, dass ich selbst am eigentlichen Schmuggel nicht beteiligt war. Ich habe die Zigaretten nie transportiert. Ich habe daher zu den strafbaren Handlungen auch in keiner Weise einen Reisepass benützt oder auch nur benötigt. Eine Entziehung des Reisepasses bzw. Versagung der Ausstellung eines Personalausweises erscheint daher schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Wie ich bereits vorgebracht habe, lebt meine Mutter in C.. Sie ist 83 Jahre alt, schwer herzkrank. Ich bin das einzige Kind, mein Vater ist tot, es gibt sonst keine Verwandten mehr. Ich habe es immer als meine Verpflichtung angesehen mich um meine Mutter zu kümmern und benötige zu diesem Zweck selbstverständlich einen Reisepass. Ich stelle daher den Antrag in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“ Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 3.5.2018 lautet auszugsweise: „Der BFV bringt vor: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Die Beschwerde richtet sich nur noch gegen Spruchpunkt 1) des Bescheides. Der Reisepass meines Mandanten ist ohnehin bereits seit über einem Jahr abgelaufen und er hat diesen alten Reisepass bereits bei der Behörde abgegeben. Mein Mandant benötigt einen Personalausweis, um damit seine Mutter in C. besuchen zu können. Einen Reisepass haben wir nicht beantragt. Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin in C. geboren. Ich bin 1986 nach Österreich gekommen. Über den Winter habe ich bei einer Schneeräumungsfirma gearbeitet. Zurzeit arbeite ich geringfügig für die D.. Ich arbeite 9 Mal pro Monat. Entsprechende Unterlagen lege ich vor. Es ist richtig, dass ich mehrfach in Österreich in Haft war. Immer wegen Zigarettenschmuggel. Ich habe ganz viele Sozialarbeitsstunden geleistet. Wenn mir meine Haftzeiten aus dem Akte vorgelesen werden, bestätige ich deren Richtigkeit. Zuletzt wurde ich am 23.6.2015 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Meine Mutter lebt in ihrem eigenen Haus in C. und wird dort von einer Pflegerin betreut, die meine Schwester bezahlt. Meine Schwester lebt in E.. Meine Mutter ist 81 Jahre alt, braucht Dialyse und wurde zwei Mal am Herz operiert. Die letzte Operation war vor 3 oder 4 Jahren. Ich glaube, ich war zuletzt 2015 in C.. Früher bin ich im Sommer und zu Weihnachten in C. gewesen. Jetzt würde ich ca. alle 2 Monate zu meiner Mutter nach C. fahren wollen. An den Zollgebühren zahle ich immer noch. Die Geldstrafen habe ich nicht gezahlt sondern entweder abgesessen oder durch gemeinnützige Arbeit abgearbeitet. Ich habe die Zigarettenstangen immer am ...platz erworben. Wie diese nach Österreich geschmuggelt wurden, weiß ich nicht.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde an alle Parteienversendet bzw. ausgehändigt. Mit Schreiben vom 14.5.2018 beantragte der Beschwerdeführer (kurz BF) um Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheids, also gegen die Versagung eines österreichischen Personalausweises. Die Spruchpunkt 2.) bis 4.) sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat seinen Reisepass bei der Behörde abgegeben. Dem BF ist die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Er ist am ...1955 in C. geboren. Der BF arbeitet stundenweise bei der D. (Stundenaushelfer). Seine Mutter lebt in C. in ihrem eigenen Haus und wird dort von einer Pflegerin betreut, die von der Schwester des BF bezahlt wird. Der BF ist geschieden. Ausständige Zollgebühren muss der BF noch abzahlen. Die Feststellungen der Behörde zu den passrelevanten Verurteilungen im Bescheid vom 5.12.2017, ..., ab Seite 2 unten (beginnend mit „Es liegen folgende passrelevante Verurteilungen vor:“ bis einschließlich Seite 5 oben (bis einschließlich „TabMG 1996) verletzten.“) werden wortident übernommen und zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Bei einer Summierung der in den Urteilen festgestellten geschmuggelten Stangen Zigaretten ist festzuhalten, dass der BF über mehrere Jahre insgesamt über 112.000 Stangen Zigaretten nach Österreich geschmuggelt und hier auf den Markt gebracht hat. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die Verurteilungen nicht bestritten wurden. Auch nicht die darin getroffenen Feststellungen über den Umfang des Zigerattenschmuggels. Dem BF wird, soweit er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführt, die Zigaretten lediglich am ...platz gekauft zu haben und nicht wisse, wie die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden wären, kein Glauben geschenkt. Der BF versuchte seine Rolle in diesem kriminellen Netzwerk klein zu reden. Dem stehen die unangefochten gebliebenen Feststellungen in den Urteilen nach dem Finanzstrafgesetz gegenüber. Das Verwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass der BF Zigaretten im großen Stil verkauft und Teil einer arbeitsteiligen und großangelegten Schmuggelorganisation war. Die Angaben zur Mutter stammen vom BF und werden als wahr unterstellt. Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Passgesetzes: „§ 3

(1)Reisepässe werden ausgestellt als
  1. gewöhnliche Reisepässe,
  2. Dienstpässe,
  3. Diplomatenpässe. § 11
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dassParagraph 11,
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
  1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
  2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
  3. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
  4. im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen lässt, oder
  5. der Reisepass als weiterer Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
  6. der Reisepass als weiterer Reisepass (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
  7. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist. § 14
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Paragraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn (…) 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (…) b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen, (…)
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. § 19
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.Paragraph 19,
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.“
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.“ Im konkreten Fall stützt sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des § 14 Absatz 1 Z 3 lit b in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Personalausweises zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Personalausweiswerber den Personalausweis benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen.Im konkreten Fall stützt sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Personalausweises zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Personalausweiswerber den Personalausweis benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen. Es ist bei Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Zukunftsprognose zu erstellen bzw. zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Personalausweis missbräuchlich benützen wird. Weiters ist hinsichtlich der Ausstellung bzw. Versagen eines Personalausweises auf die Richtlinie 2004/38/EG zurückzugreifen. Bei der Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes in rechtlicher Sicht ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu vor allem VwGH vom 06.
  1. 2012, 2009/18/0168) abzuwägen, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, weil vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme für die Zukunft gerechtfertigt ist. Es ist diesbezüglich eine Abwägung im Einzelfall durchzuführen, während vom Einzelfall losgelöste, auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen (VwGH vom 3.11.2010, 2007/18/0881). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  2. November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG.Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  3. November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, Richtlinie 2004/38/EG. Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, 2009/18/0094).Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vergleiche zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
  5. Juni 2012, 2009/18/0094). Der BF hat einen Personalausweis beantragt und wurde ihm dieser von der Behörde aufgrund mehrerer rechtskräftiger Urteile jeweils des LG für Strafsachen Wien versagt. Der BF hat nach diesen Urteilen – mit Unterbrechungen – ab dem Jahr 2001 bis März 2014 Zigarettenschmuggel gewerbsmäßig und in großem Stil begangen. Beispielsweise im Jahr 2001/2002 rund 100.000 Stangen Zigaretten betreffend. Die letzte Verurteilung erfolgte am 14.5.2014 und betraf den Schmuggel von rund 10.000 Stangen Zigaretten. Der BF wurde zuletzt 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und wurde er am 23.6.2015 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Der BF hat einen Personalausweis beantragt und wurde ihm dieser von der Behörde aufgrund mehrerer rechtskräftiger Urteile jeweils des LG für Strafsachen Wien versagt. Der BF hat nach diesen Urteilen – mit Unterbrechungen – ab dem Jahr 2001 bis März 2014 Zigarettenschmuggel gewerbsmäßig und in großem Stil begangen. Beispielsweise im Jahr 2001 aus 2002, rund 100.000 Stangen Zigaretten betreffend. Die letzte Verurteilung erfolgte am 14.5.2014 und betraf den Schmuggel von rund 10.000 Stangen Zigaretten. Der BF wurde zuletzt 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und wurde er am 23.6.2015 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen.

§ 14Absatz 1 Ziffer 3 lit. b i

Vm § 19 Absatz 2 Passgesetz ist ein Personalausweis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Personalausweiswerber den Personalausweis benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen.

Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 3 Litera b, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 Passgesetz ist ein Personalausweis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Personalausweiswerber den Personalausweis benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen. Solche Tatsachen liegen in den zahlreichen einschlägigen Verurteilungen vor, aus denen hervorgeht, dass der BF über einen langen Tatzeitraum und wiederholt an einem gewerbsmäßigen Schmuggel beteiligt war. Es ist von einer hohen kriminellen Energie beim BF auszugehen, die dazu geführt hat, dass er während seiner Probezeiten wieder einschlägig straffällig wurde. Die Wohlverhaltenszeit seit der letzten Haftentlassung im Jahr 2015 ist noch deutlich zu kurz, um zu einer für den BF positiven Gefahrenprognose zu gelangen. Der Versagung steht auch nicht Artikel 8 EMRK entgegen, weil die Pflege der Mutter gesichert ist und das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr die privaten Interessen des BF überwiegt. Angesichts der vom BF durch sein Verhalten offen gelegten Persönlichkeitsstruktur in Zusammenhalt mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage (keine ständige und für die Selbsterhaltung ausreichende Arbeit, keine konkrete Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung, ausstehende Zollgebühren), besteht aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit die Gefahr, dass der BF weitere, auch anders gelagerte Straftaten unter Verwendung eines Reisepasses begehen könnte. Die von Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit (noch) aus.Die von Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit (noch) aus. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen und die Entscheidung der Behörde zu bestätigen.Aus den genannten Gründen war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen und die Entscheidung der Behörde zu bestätigen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt (es war eine Einzelfallentscheidung zu treffen), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.17116.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.