RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2018 GeschäftszahlVGW-151/032/1456/2018; VGW-151/032/2092/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, […]
- die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel 'Rot–Weiß–Rot – Karte plus' gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
- die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel 'Rot–Weiß–Rot – Karte plus' gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder […]
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und […] 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende […]
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder […]" 2. Vor der belangten Behörde war zunächst fraglich, ob die Erstbeschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung der Familienangehörigeneigenschaft erfüllt, von der belangten Behörde wurde diesbezüglich die Eheschließung mit dem Zusammenführenden angezweifelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich diese Zweifel angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt und ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin und die Zweitbeschwerdeführerin als Tochter jeweils Familienangehörige des Zusammenführenden sind. Der Zusammenführende ist in Österreich asylberechtigt, die Beschwerdeführerinnen sind nicht in Österreich aufhältig, die Eheschließung bzw. Geburt erfolgten erst nach Zuerkennung von internationalem Schutz an den Zusammenführenden, ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG ist daher nicht zu führen (vgl. auch § 35 Abs. 5 AsylG), weshalb § 34 Abs. 2 AsylG auf die Beschwerdeführerinnen nicht anzuwenden ist (vgl. zum Familienverfahren auch VwGH 23.11.2017, Ra 2017/18/0291). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen damit grundsätzlich die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die von ihnen beantragten Aufenthaltstitel iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG.Der Zusammenführende ist in Österreich asylberechtigt, die Beschwerdeführerinnen sind nicht in Österreich aufhältig, die Eheschließung bzw. Geburt erfolgten erst nach Zuerkennung von internationalem Schutz an den Zusammenführenden, ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG ist daher nicht zu führen vergleiche auch Paragraph 35, Absatz 5, AsylG), weshalb Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf die Beschwerdeführerinnen nicht anzuwenden ist vergleiche zum Familienverfahren auch VwGH 23.11.2017, Ra 2017/18/0291). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen damit grundsätzlich die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die von ihnen beantragten Aufenthaltstitel iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG. 3. Für die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel müssen jedoch auch die Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils des NAG vorliegen: 3.1. Gemäß § 21a NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung des (hier einschlägigen) Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache vorzuweisen. Gemäß § 21a Abs. 4 Z 1 NAG trifft die Zweitbeschwerdeführerin keine solche Pflicht. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im behördlichen Verfahren durch Vorlage ihres Schulabschlusszeugnisses der Sache nach auf den Ausnahmetatbestand des (nunmehr) § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz gestützt, wonach das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.3.1. Gemäß Paragraph 21 a, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung des (hier einschlägigen) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG Kenntnisse der deutschen Sprache vorzuweisen. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG trifft die Zweitbeschwerdeführerin keine solche Pflicht. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im behördlichen Verfahren durch Vorlage ihres Schulabschlusszeugnisses der Sache nach auf den Ausnahmetatbestand des (nunmehr) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz gestützt, wonach das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Ein von der Erstbeschwerdeführerin behaupteter und von der belangten Behörde angezweifelter Schulabschluss der 12. Schulstufe in Afghanistan hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als tatsächlich vorhanden herausgestellt. Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen, wonach ein solcher Schulabschluss unter dem Niveau eines österreichischen Hauptschulabschlusses liegt, kann jedoch von einer Gleichwertigkeit zu einem österreichischen Zeugnis iSd § 64 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 nicht ausgegangen werden. Der von der Erstbeschwerdeführerin herangezogene Ausnahmetatbestand von der Pflicht zum Nachweis von Deutschkenntnissen ist daher nicht einschlägig.Ein von der Erstbeschwerdeführerin behaupteter und von der belangten Behörde angezweifelter Schulabschluss der 12. Schulstufe in Afghanistan hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als tatsächlich vorhanden herausgestellt. Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen, wonach ein solcher Schulabschluss unter dem Niveau eines österreichischen Hauptschulabschlusses liegt, kann jedoch von einer Gleichwertigkeit zu einem österreichischen Zeugnis iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, Universitätsgesetz 2002 nicht ausgegangen werden. Der von der Erstbeschwerdeführerin herangezogene Ausnahmetatbestand von der Pflicht zum Nachweis von Deutschkenntnissen ist daher nicht einschlägig. Seit Antragstellung hat sich mittlerweile jedoch die Rechtslage dahingehend geändert, dass § 21a Abs. 4 Z 4 NAG nunmehr eine Befreiung von der Pflicht zum Nachweis von Deutschkenntnissen für Familienangehörige von Asylberechtigten vorsieht, welche einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG begehren. Für das Verwaltungsgericht Wien ist keine Übergangsbestimmung ersichtlich, wonach § 21a Abs. 4 Z 4 NAG idF BGBl. I 84/2017 auf bereits anhängige Verfahren keine Anwendung fände. Dem Grundsatz folgend, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), stellt daher § 21a Abs. 1 NAG für die Erstbeschwerdeführerin kein Erfordernis (mehr) dar.Seit Antragstellung hat sich mittlerweile jedoch die Rechtslage dahingehend geändert, dass Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG nunmehr eine Befreiung von der Pflicht zum Nachweis von Deutschkenntnissen für Familienangehörige von Asylberechtigten vorsieht, welche einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG begehren. Für das Verwaltungsgericht Wien ist keine Übergangsbestimmung ersichtlich, wonach Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, auf bereits anhängige Verfahren keine Anwendung fände. Dem Grundsatz folgend, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), stellt daher Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG für die Erstbeschwerdeführerin kein Erfordernis (mehr) dar. 3.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen. Im Beschwerdefall beträgt der gemäß § 293 ASVG maßgebliche Richtsatz für Ehegatten mit einem Kind jährlich – die beantragten Aufenthaltstitel wären gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen – € 18.046,08.Im Beschwerdefall beträgt der gemäß Paragraph 293, ASVG maßgebliche Richtsatz für Ehegatten mit einem Kind jährlich – die beantragten Aufenthaltstitel wären gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen – € 18.046,08. Das dem Zusammenführenden zur Verfügung stehende prognostizierte Bruttoeinkommen aus allen Tätigkeiten während der kommenden zwölf Monate beträgt insgesamt ca. € 20.450,—. Davon sind die Einkommenssteuer in der Höhe von € 2.607,50 und Sozialversicherungsausgaben in der Höhe von € 2.287,— in Abzug zu bringen, womit ein jährliches Nettoeinkommen von € 15.555,50 verbleibt. Als regelmäßige Belastungen fallen Mietzahlungen in der Höhe von monatlich € 664,67 an, woraus sich unter Berücksichtigung des Werts der freien Station jährliche Belastungen von ca. € 4.510,— ergeben. Vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden verbleiben nach Abzug der Aufwendungen somit gerundet € 11.046,—. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz von € 18.046,08. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben.Vom Nettoeinkommen des Zusammenführenden verbleiben nach Abzug der Aufwendungen somit gerundet € 11.046,—. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz von € 18.046,08. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben. 3.3. Bei Fehlen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.3.3.
Bei Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
3.3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).3.3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche , VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN). Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfGH, VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfGH, VfSlg. 18.224 aus 2007,). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche , VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). 3.3.
- Im Beschwerdefall ist bei der Abwägung die familiäre Beziehung zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführerinnen einer näheren Betrachtung zu unterziehen; das Familienleben der Beschwerdeführerinnen untereinander wird bei Versagung der beantragten Aufenthaltstitel nicht berührt. Bei einer Betrachtung des Familienlebens des Zusammenführenden und den Beschwerdeführerinnen fällt zunächst auf, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende zwar schon seit 2013 verheiratet sind, in dieser Zeit jedoch nicht mehr als zwei Monate miteinander verbracht haben und nie einen gemeinsamen festen Wohnsitz hatten; vor der Eheschließung gab es überhaupt keine persönliche Beziehung und keinen regelmäßigen Kontakt der Eheleute, sondern allenfalls ein Kennen vom Sehen her. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem sich die Erstbeschwerdeführerin nicht sicher sein konnte, für das Bundesgebiet jemals einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Zweitbeschwerdeführerin kann als in die Familiensituation hineingeborenes Kind diese unsichere Aufenthaltssituation nicht entgegengehalten werden, wohl aber ist zu berücksichtigen, dass sich der Zusammenführende und die Zweitbeschwerdeführerin – bedingt durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels – noch nie getroffen haben. Grundsätzlich reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein nicht aus, um unter den Schutz des Art. 8 EMRK zu fallen. In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleich kommt. Nur ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Solchen anderen Faktoren sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.Der Zweitbeschwerdeführerin kann als in die Familiensituation hineingeborenes Kind diese unsichere Aufenthaltssituation nicht entgegengehalten werden, wohl aber ist zu berücksichtigen, dass sich der Zusammenführende und die Zweitbeschwerdeführerin – bedingt durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels – noch nie getroffen haben. Grundsätzlich reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein nicht aus, um unter den Schutz des Artikel 8, EMRK zu fallen. In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleich kommt. Nur ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Solchen anderen Faktoren sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Als Ausgangsbasis der Abwägung ist im Beschwerdefall zusammengefasst von einem nur schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen. 3.3.
- In Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 4 und 5 NAG ist bei der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen abgesehen vom familiären Bezug zum Zusammenführenden keine Bindung zum Bundesgebiet und keine Integrationsmerkmale aufweisen, insbesondere weist die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Deutschkenntnisse auf. Es liegt eine de facto fast ausschließliche Bindung der Beschwerdeführerinnen zum Heimatstaat vor.3.3.
- In Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 NAG ist bei der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen abgesehen vom familiären Bezug zum Zusammenführenden keine Bindung zum Bundesgebiet und keine Integrationsmerkmale aufweisen, insbesondere weist die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Deutschkenntnisse auf. Es liegt eine de facto fast ausschließliche Bindung der Beschwerdeführerinnen zum Heimatstaat vor. 3.3.
- Für die Beschwerdeführerinnen – insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin – ist ins Treffen zu führen, dass die Nichtermöglichung des Zusammenlebens eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind und dem anderen Elternteil einen gravierenden Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt. Im Beschwerdefall ist zudem eine gemeinsame Wohnsitznahme in Afghanistan auf Grund des Asylstatus des Zusammenführenden ausgeschlossen. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Familie möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben gemeinsam in einem anderen Staat – zB Pakistan – dauerhaft aufzunehmen. Eine Fortführung des Familienlebens in seiner bisherigen Intensität durch wiederkehrende Treffen in Pakistan ist jedoch nicht ausgeschlossen.3.3.
- Für die Beschwerdeführerinnen – insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin – ist ins Treffen zu führen, dass die Nichtermöglichung des Zusammenlebens eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind und dem anderen Elternteil einen gravierenden Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt. Im Beschwerdefall ist zudem eine gemeinsame Wohnsitznahme in Afghanistan auf Grund des Asylstatus des Zusammenführenden ausgeschlossen. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Familie möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben gemeinsam in einem anderen Staat – zB Pakistan – dauerhaft aufzunehmen. Eine Fortführung des Familienlebens in seiner bisherigen Intensität durch wiederkehrende Treffen in Pakistan ist jedoch nicht ausgeschlossen. 3.3.
- Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung (hier: Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels) auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kinds ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien scheint die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Beschwerdeführerinnen nicht ausgeschlossen und sollte eine solche Titelerteilung möglich sein, sobald der Zusammenführende stabile finanzielle Verhältnisse und damit die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts vorweisen kann. Eine Nichterteilung der Aufenthaltstitel gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzögert damit zwar die Familienzusammenführung, stellt aber keine unüberwindbaren Hürden für die Zukunft auf. Derzeit wohnen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan bei der Mutter des Zusammenführenden im Familienverband und werden dort versorgt, eine akute Notsituation ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen.3.3.
- Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung (hier: Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels) auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kinds ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien scheint die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Beschwerdeführerinnen nicht ausgeschlossen und sollte eine solche Titelerteilung möglich sein, sobald der Zusammenführende stabile finanzielle Verhältnisse und damit die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts vorweisen kann. Eine Nichterteilung der Aufenthaltstitel gestützt auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzögert damit zwar die Familienzusammenführung, stellt aber keine unüberwindbaren Hürden für die Zukunft auf. Derzeit wohnen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan bei der Mutter des Zusammenführenden im Familienverband und werden dort versorgt, eine akute Notsituation ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. 3.3.
- In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Art. 8 EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts, überwiegen. Vom Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher im Beschwerdefall nicht abzusehen.3.3.
- In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Artikel 8, EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts, überwiegen. Vom Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist daher im Beschwerdefall nicht abzusehen.
- Die Abweisung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die belangte Behörde erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig. Die Abweisung ist jedoch, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen, auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu stützen, weil die Aufenthaltstitel einzig aus diesem Grund zu versagen sind. Die Beschwerden sind folglich als unbegründet abzuweisen.
- Die Abweisung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die belangte Behörde erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig. Die Abweisung ist jedoch, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen, auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu stützen, weil die Aufenthaltstitel einzig aus diesem Grund zu versagen sind. Die Beschwerden sind folglich als unbegründet abzuweisen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden vergleiche aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1456.2018