GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen (1-6 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) von je EUR 1.000,- pro Glückspielgerät auf je EUR 3.000,- je Glückspielgerät hinaufgesetzt wird. Die Summe der verhängten Strafen beläuft sich also auf EUR 18.000,-. Die Strafsanktionsnorm lautet § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen (1-6 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) von je EUR 1.000,- pro Glückspielgerät auf je EUR 3.000,- je Glückspielgerät hinaufgesetzt wird. Die Summe der verhängten Strafen beläuft sich also auf EUR 18.000,-. Die Strafsanktionsnorm lautet Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 1.800,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafen.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 1.800,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Straferkenntnis vom 9. März 2018 hat den folgenden Spruch: „1-6) Sie haben am 23.02.2017 im Zeitraum von 20.20 Uhr bis 20.50 Uhr in Wien, B.-Straße Lokal „C.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetz die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte;Sie haben am 23.02.2017 im Zeitraum von 20.20 Uhr bis 20.50 Uhr in Wien, B.-Straße Lokal „C.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetz die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte; 1)D. mit der Seriennummer … (FA Nr. 1), 2)D. mit der Seriennummer … (FA Nr. 2), 3)D. mit der Seriennummer … (FA Nr. 3, 4)D. mit der Seriennummer … (FA Nr. 4), 5)D. mit der Seriennummer … (FA 5), 6)D. mit der Seriennummer … (FA Nr. 6), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei hätte am 23.02.2017 im Zeitraum von 20.20 Uhr bis 20.50 Uhr Probespiele hätten durchgeführt werden sollen. Dieses war jedoch nicht möglich, da die Glücksspielgeräte zuvor extern vom Strom genommen wurden. Bei den vorgefunden Geräten verfügten die Bildschirme noch über eine eindeutig fühlbare Restwärme. Daraus konnte geschlossen werden, dass die Geräte zuvor eingeschaltet und somit betriebsbereit und spielbereit waren. Es konnten daher mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
€ 1.000,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 100,00 2) € 100,00 3) € 100,00 4) € 100,00 5) € 100,00 6) € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € -—-— als Ersatz der Barauslagen für ——-———. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass von durchschnittlichem Einkommen und Vermögenslosigkeit auszugehen sei, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Sorgepflichten seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei zu werten, dass die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum fortgesetzt worden sei. Milderungsgründe seien keine in Betracht zu ziehen gewesen. Eine Angabe zur Strafsanktionsnorm enthält das angefochtene Straferkenntnis nicht. Hiegegen richtete sich die fristgerechte, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der Abgabenbehörde mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die belangte Behörde eine Strafe verhängt habe, die außerhalb des in § 52 Abs. 2 GSpG vorgesehenen Strafrahmens für Übertretungen, die mit mehr als drei Eingriffsgegenständen begangen wurden, liege.Hiegegen richtete sich die fristgerechte, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde der Abgabenbehörde mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die belangte Behörde eine Strafe verhängt habe, die außerhalb des in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vorgesehenen Strafrahmens für Übertretungen, die mit mehr als drei Eingriffsgegenständen begangen wurden, liege. Mit Schreiben vom
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Der Strafrahmen bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung
G EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—.Der Strafrahmen bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und des Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Da dem Beschwerdeführer lediglich ein Tatzeitraum von 30 Minuten angelastet wurde, konnte – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – die Fortsetzung der strafbaren Handlung über eine längere Zeit nicht als erschwerend gewertet werden. Es sind auch keine sonstigen Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd war hingegen die gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer machte bis zuletzt keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, weshalb der Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Grunde zu legen waren. Angesichts dieser Umstände sind die verhängten Geldstrafen von EUR 1.000,– je Eingriffsgegenstand zu niedrig bemessen, da die Geldstrafen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen und die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe
G mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorliegen.Angesichts dieser Umstände sind die verhängten Geldstrafen von EUR 1.000,– je Eingriffsgegenstand zu niedrig bemessen, da die Geldstrafen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen und die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften, waren die zu verhängenden Geldstrafen daher auf EUR 3.000,- je Eingriffsgegenstand festzusetzten. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen war hingegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei einem Strafrahmen
G von bis zu 14 Tagen erscheint die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag je Eingriffsgegenstand zwar niedrig, berücksichtigt man jedoch, dass – anders als die belangte Behörde meinte – kein Erschwerungsgrund und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, ist die Festsetzungen der Ersatzfreiheitsstrafen angemessen.Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen war hingegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei einem Strafrahmen
Paragraph 16, Absatz 2, VStG von bis zu 14 Tagen erscheint die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag je Eingriffsgegenstand zwar niedrig, berücksichtigt man jedoch, dass – anders als die belangte Behörde meinte – kein Erschwerungsgrund und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, ist die Festsetzungen der Ersatzfreiheitsstrafen angemessen. Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
GVG waren dem Bestraften nicht aufzuerlegen, da er nicht Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren war (vgl. VwGH Ra 2014/17/0034).Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Paragraph 52, VwGVG waren dem Bestraften nicht aufzuerlegen, da er nicht Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren war vergleiche VwGH Ra 2014/17/0034). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG im Amtsbeschwerdeverfahren vgl. Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg] Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 44 VwGVG Anm 8).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (zur Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG im Amtsbeschwerdeverfahren vergleiche Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg] Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 44, VwGVG Anmerkung 8). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.022.5284.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.