F BGBl. I 102/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 102, Absatz 2, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2017,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "1. Sie haben am 11.11.2017 um 14:25 Uhr in Wien, K.-gasse als Lenker(
€ 65,00 0 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 75,00"
6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten
Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (Paragraph 99, Absatz eins,). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten
G reicht für die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus. Mit dem Vorbringen, es seien keine geeigneten Parkplätze zur Verfügung gestanden, wird nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer das ordnungsgemäße Verwenden der Alarmblinkanlage nicht möglich gewesen sein soll. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, die Polizei habe sich ihrerseits rechtswidrig verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten durch einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten rechtfertigt, sofern sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt (vgl. VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer durch das abgestellte Fahrzeug der Polizei unmöglich gewesen sei die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich wird mit dem Beschwerdevorbringen auch kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG dargetan, lag nach den Behauptungen des Beschwerdeführers doch kein medizinischer (oder sonstiger) Notfall vor, in dessen Zuge das Verwenden der Alarmblinkanlage zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen nach § 6 VStG VwGH 25.5.2000, 99/07/0003, uva).3. Das Beschwerdevorbringen kann auch auf Verschuldensebene keine Berücksichtigung finden. Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nämlich nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus. Mit dem Vorbringen, es seien keine geeigneten Parkplätze zur Verfügung gestanden, wird nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer das ordnungsgemäße Verwenden der Alarmblinkanlage nicht möglich gewesen sein soll. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, die Polizei habe sich ihrerseits rechtswidrig verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten durch einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten rechtfertigt, sofern sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt vergleiche VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer durch das abgestellte Fahrzeug der Polizei unmöglich gewesen sei die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich wird mit dem Beschwerdevorbringen auch kein entschuldigender Notstand iSd Paragraph 6, VStG dargetan, lag nach den Behauptungen des Beschwerdeführers doch kein medizinischer (oder sonstiger) Notfall vor, in dessen Zuge das Verwenden der Alarmblinkanlage zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen erforderlich gewesen wäre vergleiche zu den Anforderungen nach Paragraph 6, VStG VwGH 25.5.2000, 99/07/0003, uva). 4. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander aufzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander aufzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Bei der Strafbemessung kommt es
G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Bei der Strafbemessung kommt es
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Beim Beschwerdeführer sind mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Dem Beschwerdeführer kommt – wie auch von der belangten Behörde angenommen – der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dem Beschwerdeführer ist angesichts der konkreten Tatumstände der ihm anzulastenden Sorgfaltswidrigkeit kein bloß geringes Verschulden vorzuwerfen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten. Der Beschwerdeführer hat dies verabsäumt und damit eine potentielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Verwendung der Alarmblinkanlage ohne Vorliegen eines im Gesetz aufgezählten Bedarfsfalles in Kauf genommen. Angesichts dieser Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 65,— bzw. 13 Stunden als schuld- und tatangemessen. 5. Die Beschwerde ist damit sowohl hinsichtlich der Schuldfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 13,—, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 13,—, zu leisten. 6. Diese Entscheidung konnte
GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), ein solcher Antrag erfolgte nicht.6. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen vergleiche dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), ein solcher Antrag erfolgte nicht. 7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich insbesondere bei seiner Beurteilung des Verschuldensmaßstabes
G, bei der Strafbemessung sowie bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich insbesondere bei seiner Beurteilung des Verschuldensmaßstabes
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei der Strafbemessung sowie bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.032.6739.2018
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