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{'item': 'VGW-031/032/6739/2018'}

Obsah (8)§ 102§ 52§ 25a§ 64§ 49§ 5§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2018 GeschäftszahlVGW-031/032/6739/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pü

§ 102Abs. 2 Kraftfahrgesetz, BGBl. 267/1967 id

F BGBl. I 102/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 102, Absatz 2, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2017,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "1. Sie haben am 11.11.2017 um 14:25 Uhr in Wien, K.-gasse als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-3 die Alarmblinkanlage verwendet, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 102 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 65,00 0 Tage(

  1. n)13 Stunde(
  2. n)0 Minute(
  3. n)§ 134 Abs. 1KFGParagraph 134, Absatz eins K, F, G […] Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 75,00"

  1. Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom
  2. April 2018 form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
  3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  4. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am
  5. November 2017 um 14:25 Uhr als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 in Wien, K.-gasse, auf einer Sperrfläche abgestellt und die Alarmblinkanlage verwendet, da kein Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung zur Verfügung stand und er seiner im neunten Monat schwangeren Freundin einen möglichst kurzen Fußweg ermöglichen wollte. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  6. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen, dass er zur Tatzeit am Tatort die Alarmblinkanlage verwendet hat. In der Beschwerde hat er lediglich näher dargelegt, welche Umstände ihn zu diesem Verhalten bewogen haben. Dieses Vorbringen kann als wahr unterstellt werden, weshalb keine weiteren Ermittlungen dazu notwendig sind (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN).Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen, dass er zur Tatzeit am Tatort die Alarmblinkanlage verwendet hat. In der Beschwerde hat er lediglich näher dargelegt, welche Umstände ihn zu diesem Verhalten bewogen haben. Dieses Vorbringen kann als wahr unterstellt werden, weshalb keine weiteren Ermittlungen dazu notwendig sind vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN). Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch in seiner Beschwerde Angaben gemacht. Er hat insbesondere auch nicht behauptet, dass ihn die verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hart träfe. Es kann daher von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes – KFG, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 102/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes – KFG, Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2017,, lauten: "§
  8. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)-
(1a)[…]
(2)Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

§ 49Abs.

6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten

(2)Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

Paragraph 49, Absatz 6, seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (Paragraph 99, Absatz eins,). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (Paragraph 19, Absatz eins a,) nur einschalten

  1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
  2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
  3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will. […] §
  4. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]"
  1. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am
  2. November 2017 sein Fahrzeug am Tatort abgestellt und die Alarmblinkanlage eingeschaltet hat. Bei stillstehenden Fahrzeugen darf der Lenker die Alarmblinkanlage nur aus einem der in § 102 Abs. 2 KFG genannten Gründen einschalten. Im Beschwerdefall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass einer dieser Gründe vorlag. Insbesondere wird mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seiner im neunten Monat schwangeren Freundin einen möglichst kurzen Fußweg zur Eingangstür ermöglichen wollte, kein Grund iSd § 103 Abs. 2 Z 3 KFG dargetan, ist der Beschwerdeführer doch auf einer Sperrfläche zum Halten gekommen, wo das Befahren und damit auch das Halten grundsätzlich untersagt ist (§ 9 Abs. 1 StVO). Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden (VwGH 25.3.1992, 91/02/0105). Hat der Beschwerdeführer somit durch sein unrechtmäßiges Halten auf der Sperrfläche eine Gefahrensituation für sich oder andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, macht das eine Verwendung der Alarmblinkanlage nicht zulässig iSd § 103 Abs. 2 Z 3 KFG.
  3. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am
  4. November 2017 sein Fahrzeug am Tatort abgestellt und die Alarmblinkanlage eingeschaltet hat. Bei stillstehenden Fahrzeugen darf der Lenker die Alarmblinkanlage nur aus einem der in Paragraph 102, Absatz 2, KFG genannten Gründen einschalten. Im Beschwerdefall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass einer dieser Gründe vorlag. Insbesondere wird mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seiner im neunten Monat schwangeren Freundin einen möglichst kurzen Fußweg zur Eingangstür ermöglichen wollte, kein Grund iSd Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, KFG dargetan, ist der Beschwerdeführer doch auf einer Sperrfläche zum Halten gekommen, wo das Befahren und damit auch das Halten grundsätzlich untersagt ist (Paragraph 9, Absatz eins, StVO). Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden (VwGH 25.3.1992, 91/02/0105). Hat der Beschwerdeführer somit durch sein unrechtmäßiges Halten auf der Sperrfläche eine Gefahrensituation für sich oder andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, macht das eine Verwendung der Alarmblinkanlage nicht zulässig iSd Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, KFG.
  5. Das Beschwerdevorbringen kann auch auf Verschuldensebene keine Berücksichtigung finden. Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nämlich nicht iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs. 1 erster Satz VSt

G reicht für die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus. Mit dem Vorbringen, es seien keine geeigneten Parkplätze zur Verfügung gestanden, wird nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer das ordnungsgemäße Verwenden der Alarmblinkanlage nicht möglich gewesen sein soll. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, die Polizei habe sich ihrerseits rechtswidrig verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten durch einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten rechtfertigt, sofern sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt (vgl. VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer durch das abgestellte Fahrzeug der Polizei unmöglich gewesen sei die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich wird mit dem Beschwerdevorbringen auch kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG dargetan, lag nach den Behauptungen des Beschwerdeführers doch kein medizinischer (oder sonstiger) Notfall vor, in dessen Zuge das Verwenden der Alarmblinkanlage zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen nach § 6 VStG VwGH 25.5.2000, 99/07/0003, uva).3. Das Beschwerdevorbringen kann auch auf Verschuldensebene keine Berücksichtigung finden. Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nämlich nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus. Mit dem Vorbringen, es seien keine geeigneten Parkplätze zur Verfügung gestanden, wird nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer das ordnungsgemäße Verwenden der Alarmblinkanlage nicht möglich gewesen sein soll. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, die Polizei habe sich ihrerseits rechtswidrig verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten durch einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten rechtfertigt, sofern sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt vergleiche VwGH 24.11.2003, 2001/10/0137). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer durch das abgestellte Fahrzeug der Polizei unmöglich gewesen sei die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich wird mit dem Beschwerdevorbringen auch kein entschuldigender Notstand iSd Paragraph 6, VStG dargetan, lag nach den Behauptungen des Beschwerdeführers doch kein medizinischer (oder sonstiger) Notfall vor, in dessen Zuge das Verwenden der Alarmblinkanlage zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen erforderlich gewesen wäre vergleiche zu den Anforderungen nach Paragraph 6, VStG VwGH 25.5.2000, 99/07/0003, uva). 4. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander aufzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander aufzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Bei der Strafbemessung kommt es

§ 19Abs. 2 letzter Satz VSt

G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Bei der Strafbemessung kommt es

Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Beim Beschwerdeführer sind mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Dem Beschwerdeführer kommt – wie auch von der belangten Behörde angenommen – der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dem Beschwerdeführer ist angesichts der konkreten Tatumstände der ihm anzulastenden Sorgfaltswidrigkeit kein bloß geringes Verschulden vorzuwerfen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Alarmblinkanlage nicht einzuschalten. Der Beschwerdeführer hat dies verabsäumt und damit eine potentielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Verwendung der Alarmblinkanlage ohne Vorliegen eines im Gesetz aufgezählten Bedarfsfalles in Kauf genommen. Angesichts dieser Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 65,— bzw. 13 Stunden als schuld- und tatangemessen. 5. Die Beschwerde ist damit sowohl hinsichtlich der Schuldfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 13,—, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 13,—, zu leisten. 6. Diese Entscheidung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 und 3 Vw

GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), ein solcher Antrag erfolgte nicht.6. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen vergleiche dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007), ein solcher Antrag erfolgte nicht. 7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich insbesondere bei seiner Beurteilung des Verschuldensmaßstabes

§ 5Abs. 1 VSt

G, bei der Strafbemessung sowie bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich insbesondere bei seiner Beurteilung des Verschuldensmaßstabes

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei der Strafbemessung sowie bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.032.6739.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.