RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/8080/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau L. S. vom 4.6.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 7.5.2018, Zahl …, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau L. S. vom 4.6.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 7.5.2018, Zahl …, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bleibt aufrecht. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren ermäßigt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 50,00 Euro.Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bleibt aufrecht. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren ermäßigt gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 50,00 Euro. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 7.5.2018 schuldig, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. KG mit Sitz in P., W.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Bar in Wien, G. insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen habe, als am 3.2.2018 um 21.25 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht werde, da sie es unterlassen habe, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzten, sodass es möglich gewesen sei, dass im Raucherbereich von Gästen geraucht worden sei, obwohl die Türe zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherraum offen gewesen sei und daher Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen habe können, weshalb für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 2 TNRSG vorgelegen habe und in den gesamten Verabreichungsräumen im Lokal Rauchverbot gegolten habe. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800,00 Euro (2 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 7.5.2018 schuldig, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. KG mit Sitz in P., W.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Bar in Wien, G. insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen habe, als am 3.2.2018 um 21.25 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht werde, da sie es unterlassen habe, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzten, sodass es möglich gewesen sei, dass im Raucherbereich von Gästen geraucht worden sei, obwohl die Türe zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherraum offen gewesen sei und daher Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen habe können, weshalb für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG vorgelegen habe und in den gesamten Verabreichungsräumen im Lokal Rauchverbot gegolten habe. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800,00 Euro (2 Tage) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde der Beschuldigten. Dazu wurde erwogen: Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen wendet, bereits in Rechtskraft erwachsen. Demnach obliegt dem Verwaltungsgericht nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Entsprechend § 14 Abs. 4 TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im besonderen öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Betrieb zur Tatzeit die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum in Offenstellung war und Gäste im Raucherraum rauchten, erweist sich der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sich als gering. Das Verschulden der Beschuldigten kann nicht als nur geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung sind die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie deren gesetzliche Sorgepflicht für ein Kind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Mildernd ist die zum Ausdruck gebrachte Schuldeinsicht zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, war die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, ihr standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht, da die Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin so niedrig bemessen wurde, dass diese auch zur herabgesetzten Geldstrafe die erforderliche Verhältnismäßigkeit aufweist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 8 VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.014.8080.2018
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