Vm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. 839/1992, idgF BGBl. I Nr. 52/2015, entzogen wurde, 2.) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung
GVG) BGBl. Nr. I 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 138/2017, aberkannt wurde und 3.) die Vorlage des entzogenen Reisepasses
F BGBl. I Nr. 52/2015, angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.6.2018 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.04.2018, Zl. ..., mit welchem 1.) der Reisepass
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, entzogen wurde, 2.) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aberkannt wurde und 3.) die Vorlage des entzogenen Reisepasses
Paragraph 15, Absatz 5, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.6.2018 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.4.2018 zur Zahl ... wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer 1.) sein österreichischer Reisepass mit der Nr. ..., gültig bis 27.12.2019,
1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 entzogen, 2.) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinsichtlich der Reisepassentziehung aberkannt und 3.) die Vorlage des Reisepasses binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.4.2018 zur Zahl ... wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer 1.) sein österreichischer Reisepass mit der Nr. ..., gültig bis 27.12.2019,
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 entzogen, 2.) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinsichtlich der Reisepassentziehung aberkannt und 3.) die Vorlage des Reisepasses binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.9.2017 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugrunde lag. Die Zeit seit seiner Haftentlassung am 27.10.2017, in welcher sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.9.2017 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugrunde lag. Die Zeit seit seiner Haftentlassung am 27.10.2017, in welcher sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
1 Z 3 lit. f Passgesetzes 1992 in der derzeit geltenden Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetzes 1992 in der derzeit geltenden Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
1 leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 diese Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 diese Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern. Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs. Gaydarov, C-430/10, vom 17.11.2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt werden, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall ausgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Rn. 34 Urteil C-430/10).Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs. Gaydarov, C-430/10, vom 17.11.2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Artikel 27, Absatz eins, der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt werden, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall ausgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Rn. 34 Urteil C-430/10). Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende, hier ebenfalls verfahrensrelevante – Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG in Einklang steht.Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende, hier ebenfalls verfahrensrelevante – Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des österreichischen Passgesetzes mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG in Einklang steht. Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokumente dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Der Umstand, dass er in einem zeitlichen Rahmen von Jänner 2016 bis 10.5.2017 – somit fast eineinhalb Jahre – Suchtmittel in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge über das Darknet bestellte, welche sodann per Post nach Österreich eingeführt wurde, und er dieses in weiterer Folge etwa 16 Personen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Dass das strafbare Verhalten nach den Angaben des Beschwerdeführers nach der Einstiegsphase lediglich dem Zwecke der Finanzierung seines Suchtmittelmissbrauchs diente, lässt auf einen beträchtlichen Suchtmittelkonsum schließen. Auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert und derzeit erfolgreich an einer Entwöhnungstherapie teilnimmt, ist eine Rückfallsgefahr nach wie vor gegeben; dies umso mehr in Anbetracht des schweren Konsumverhaltens vor seiner Inhaftierung. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokumente dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Der Umstand, dass er in einem zeitlichen Rahmen von Jänner 2016 bis 10.5.2017 – somit fast eineinhalb Jahre – Suchtmittel in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge über das Darknet bestellte, welche sodann per Post nach Österreich eingeführt wurde, und er dieses in weiterer Folge etwa 16 Personen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Dass das strafbare Verhalten nach den Angaben des Beschwerdeführers nach der Einstiegsphase lediglich dem Zwecke der Finanzierung seines Suchtmittelmissbrauchs diente, lässt auf einen beträchtlichen Suchtmittelkonsum schließen. Auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert und derzeit erfolgreich an einer Entwöhnungstherapie teilnimmt, ist eine Rückfallsgefahr nach wie vor gegeben; dies umso mehr in Anbetracht des schweren Konsumverhaltens vor seiner Inhaftierung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens gehört, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (u.a. VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der der angeführten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt hat. Für die Beurteilung des Bestehens einer Gefahr iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 kommt es jedoch nicht darauf an, dass die betreffende Person ihren Reisepass im Zusammenhang mit dem ihr zur Last liegenden Suchtgifthandel verwendet hat oder nicht. Vielmehr steht im Vordergrund, dass der Betreffende in Hinkunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich etwa aus Kontakten zu ausländischen Drogenhändlern ergeben kann (vgl. VwGH 10.5.2000, 97/18/0455; 3.11.2010, 2007/18/0764). Zudem haftet dem der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug an (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002 mwN). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum in mehreren Angriffen eine große Menge an Suchtmitteln aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) über das Darknet bestellt. Auch wenn er die erworbenen Suchtmittel nicht selbst unter Verwendung seines Reisepasses über die Grenze gebracht hat, besteht – vor allem in Anbetracht seiner weitreichenden Erfahrungen im grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel – keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall sein Reisedokument nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden würde (vgl. VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der der angeführten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt hat. Für die Beurteilung des Bestehens einer Gefahr iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 kommt es jedoch nicht darauf an, dass die betreffende Person ihren Reisepass im Zusammenhang mit dem ihr zur Last liegenden Suchtgifthandel verwendet hat oder nicht. Vielmehr steht im Vordergrund, dass der Betreffende in Hinkunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich etwa aus Kontakten zu ausländischen Drogenhändlern ergeben kann vergleiche VwGH 10.5.2000, 97/18/0455; 3.11.2010, 2007/18/0764). Zudem haftet dem der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug an (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002 mwN). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum in mehreren Angriffen eine große Menge an Suchtmitteln aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) über das Darknet bestellt. Auch wenn er die erworbenen Suchtmittel nicht selbst unter Verwendung seines Reisepasses über die Grenze gebracht hat, besteht – vor allem in Anbetracht seiner weitreichenden Erfahrungen im grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel – keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall sein Reisedokument nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden würde vergleiche VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095). Vor dem Hintergrund der großen Rückfallsgefahr in den habituellen Drogenkonsum und in Anbetracht der Tatsache, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die in Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169) und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst am 27.10.2017 erfolgte, geht vom Beschwerdeführer zweifelsohne auch weiterhin die Gefahr aus, dass er in Zukunft erneut in den Drogenhandel einsteigen wird; dies insbesondere wegen des langen Tatzeitraums und der großen Menge an eingeführten und verkauften Suchtmitteln. Auch die bislang vom Beschwerdeführer erfolgreich besuchte Suchtmitteltherapie kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da der Zeitraum seit 27.10.2017 zu kurz ist, um von einer dauerhaften und nachhaltigen Entwöhnung ausgehen zu können. Zwar legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass er seit der Enthaftung sowohl privat als auch beruflich in stabilen und geordneten Verhältnissen lebt und den Kontakt zum mitverurteilten J. K. und den übrigen Abnehmern abgebrochen hat. Er konnte glaubhaft darlegen, dass die hauptsächliche Motivation für das von ihm gesetzte strafbare Verhalten in seiner Drogensucht lag, welche er – derzeit erfolgreich – bekämpft. Der Beschwerdeführer erscheint daher bemüht, seine kriminelle Vergangenheit hinter sich zu lassen und steht für das erkennende Gericht auch fest, dass er das Unrecht seines Verhaltens einsieht und die gerichtlich verhängte (und zum Teil bereits verbüßte) Strafe als gerechtfertigt empfindet. Bei unveränderter Weitergeltung der gegenwärtigen Verhältnisse und konsequentem Therapiebesuch kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht in absehbarer Zeit erfolgreich und dauerhaft bewältigen wird und von ihm folglich aus keine Gefahr iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 mehr ausgehen wird. Nichtsdestotrotz bedarf es dazu eines längeren Beobachtungszeitraums; dies zumal die Probezeit für die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und für die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bis Mitte/Ende 2020 laufen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge auch im Tatzeitraum als stabil einzustufen waren, was ihn jedoch nicht daran hinderte, in den Drogenhandel einzusteigen. Auch stand er zum damaligen Zeitpunkt in einer langjährigen Anstellung und somit in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass er trotzdem aus finanziellen Gründen in den Drogenhandel einstieg, legt nahe, dass auch die jetzigen stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bieten können, dass er der Drogenszene auf Dauer den Rücken gekehrt hat. Zwar legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass er seit der Enthaftung sowohl privat als auch beruflich in stabilen und geordneten Verhältnissen lebt und den Kontakt zum mitverurteilten J. K. und den übrigen Abnehmern abgebrochen hat. Er konnte glaubhaft darlegen, dass die hauptsächliche Motivation für das von ihm gesetzte strafbare Verhalten in seiner Drogensucht lag, welche er – derzeit erfolgreich – bekämpft. Der Beschwerdeführer erscheint daher bemüht, seine kriminelle Vergangenheit hinter sich zu lassen und steht für das erkennende Gericht auch fest, dass er das Unrecht seines Verhaltens einsieht und die gerichtlich verhängte (und zum Teil bereits verbüßte) Strafe als gerechtfertigt empfindet. Bei unveränderter Weitergeltung der gegenwärtigen Verhältnisse und konsequentem Therapiebesuch kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht in absehbarer Zeit erfolgreich und dauerhaft bewältigen wird und von ihm folglich aus keine Gefahr iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 mehr ausgehen wird. Nichtsdestotrotz bedarf es dazu eines längeren Beobachtungszeitraums; dies zumal die Probezeit für die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und für die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bis Mitte/Ende 2020 laufen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge auch im Tatzeitraum als stabil einzustufen waren, was ihn jedoch nicht daran hinderte, in den Drogenhandel einzusteigen. Auch stand er zum damaligen Zeitpunkt in einer langjährigen Anstellung und somit in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass er trotzdem aus finanziellen Gründen in den Drogenhandel einstieg, legt nahe, dass auch die jetzigen stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bieten können, dass er der Drogenszene auf Dauer den Rücken gekehrt hat. Insgesamt stellt die Entziehung des Reisepasses zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme bestehen insofern keine Bedenken, als der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine gewichtigen persönlichen Gründe angeführt hat, die die im öffentlichen Interesse gelegene vorbeugende Maßnahme der Entziehung des Reisedokuments zum Schutze des öffentlichen Interesses an der Unterbindung weiterer Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dem Schutz der Volksgesundheit auch nur annähernd in ihrer Gewichtung entsprechen könnten. Der Beschwerdeführer hat keine beruflichen Gründe ins Treffen geführt, die eine derartige Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig erscheinen ließen. Er hat ausdrücklich angegeben, keine familiären Verbindungen ins Ausland zu haben. Der Umstand, dass er sich in nächster Zeit nicht zu privaten Zwecken im Ausland aufhalten wird können, ist in Ansehung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz jedenfalls hinzunehmen. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Entziehung des Reisepasses des Beschwerdeführers aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen. Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen gravierenden Verfehlungen und dem Umstand, dass seine Entlassung aus dem Strafvollzug erst ca. 8 Monate zurückliegt, war auch der von der belangten Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde jedenfalls berechtigt, zumal hierdurch das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der Hintanhaltung des internationalen Drogenschmuggels geschützt werden soll. Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass eine aktuelle Gefahr einer neuerlichen Suchtmitteldelinquenz besteht, wird denklogischer Weise die aufschiebende Wirkung im Regelfall auszuschließen sein, weil andernfalls der Sicherungsgedanke nicht erreicht werden kann. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine persönlichen Gründe, welche hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, ins Treffen geführt. Der Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des vollstreckbar entzogenen Reisedokuments gründet sich auf die zwingende Bestimmung des § 15 Abs. 5 Passgesetz 1992. Der Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des vollstreckbar entzogenen Reisedokuments gründet sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, Passgesetz 1992. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. VwGH 1.9.2014, 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche VwGH 1.9.2014, 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.9.2012, 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die im vorliegenden Fall in der entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz und der daraus getroffenen, zu seinen Lasten ausfallenden, Gefährdungsprognose, liegt aber keine Beurteilung einer Rechtsfrage vor, die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nur unzureichend bzw. uneinheitlich geklärt worden wäre bzw. der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.9.2012, 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die im vorliegenden Fall in der entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz und der daraus getroffenen, zu seinen Lasten ausfallenden, Gefährdungsprognose, liegt aber keine Beurteilung einer Rechtsfrage vor, die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nur unzureichend bzw. uneinheitlich geklärt worden wäre bzw. der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.5863.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.