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{'item': 'VGW-103/064/5863/2018'}

Obsah (6)§ 15§ 13§ 28§ 25a§ 14Art. 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlVGW-103/064/5863/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wi

§ 15Abs. 1 i

Vm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. 839/1992, idgF BGBl. I Nr. 52/2015, entzogen wurde, 2.) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. Nr. I 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 138/2017, aberkannt wurde und 3.) die Vorlage des entzogenen Reisepasses

§ 15Abs. 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idg

F BGBl. I Nr. 52/2015, angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.6.2018 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.04.2018, Zl. ..., mit welchem 1.) der Reisepass

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, entzogen wurde, 2.) die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aberkannt wurde und 3.) die Vorlage des entzogenen Reisepasses

Paragraph 15, Absatz 5, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.6.2018 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.4.2018 zur Zahl ... wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer 1.) sein österreichischer Reisepass mit der Nr. ..., gültig bis 27.12.2019,

§ 15Abs.

1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 entzogen, 2.) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinsichtlich der Reisepassentziehung aberkannt und 3.) die Vorlage des Reisepasses binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 10.4.2018 zur Zahl ... wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer 1.) sein österreichischer Reisepass mit der Nr. ..., gültig bis 27.12.2019,

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 entzogen, 2.) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinsichtlich der Reisepassentziehung aberkannt und 3.) die Vorlage des Reisepasses binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.9.2017 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugrunde lag. Die Zeit seit seiner Haftentlassung am 27.10.2017, in welcher sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.9.2017 zur Zahl ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugrunde lag. Die Zeit seit seiner Haftentlassung am 27.10.2017, in welcher sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, sei zu kurz, um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

  1. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird auszugsweise Folgendes vorgebracht: „Ich habe Auslandsaufenthalte nur für Familienausflüge und Urlaube verwendet, und habe niemals Schmuggelware oder dergleichen über Grenzen selbst transportiert. Der weitergehende Besitz eines Reisepasses würde allein schon deswegen, dass ich allein über das Darknet das Suchtgift bezogen habe keine Erleichterung des erneuten Suchtgiftbezuges darstellen, da der Handel dort vollkommen anonymisiert ist und somit keinerlei zuordnungsfähige Kontaktdaten zu ausländischen Suchtgifthändlern vorhanden sind. Zu meinen persönlichen Lebensumständen: Ich befolge die Weisungen des Gerichts minutiös und erscheine zu jedem ausgemachten Termin mit der Bewährungshilfe, der Suchtgifttherapie […] und als ich noch arbeitslos war auch zu jedem AMS-Kurstermin. Ich habe durch eigenes Bemühen und hohen Eifer eine Arbeitsstelle gefunden […] Die gute Bezahlung die meine Lebenskosten mehr als abdeckt ist ein weiterer Faktor der meine positive Zukunftsprognose unterstreicht. Weiters möchte ich die gerichtlich und Haftanstaltsmäßig tadellose Führung erwähnen. Meine Bewährungshelferin Frau C. D. BA MA von E. attestiert mir weiters auch eine sehr positive Zukunftsprognose und aufgrund dieser konnten wir die Terminabstände auch bereits verlängern.[…]“ Der Beschwerde wurde eine Bestätigung über die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Firma F. beigelegt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt am 26.4.2018 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien holte einen Auszug aus dem Strafregister sowie eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien über etwaige anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 21.6.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ausschließlich der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: „Ich wurde am ...1995 in G. geboren und bin österreichischer Staatsbürger. Ich habe die Pflichtschule absolviert und danach die Handelsakademie eineinhalb Jahre besucht. Danach habe ich in der Lehre bei H. mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert. Nach der LAP habe ich ca. zweieinhalb Jahre dort gearbeitet. Bei meiner Inhaftierung wurde ich dort gekündigt. Ich war bis 27.10.2017 in Haft. Nach meiner Enthaftung war ich längere Zeit auf Arbeitssuche, welche sich schwierig gestaltet hat. Seit 23.3.2018 arbeite ich bei F. als Staplerfahrer, dort bin ich in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis. Ich verdiene dort ca. € 1600,– netto im Monat. Ich lebe seit ca. 3 Jahren alleine in einer Wohnung in Wien. Meine Mutter lebt in I.. Ich habe keine Mietschulden, auch sonstige Schulden habe ich keine.Ich lebe seit ca. 3 Jahren alleine in einer Wohnung in Wien. Meine Mutter lebt in römisch eins.. Ich habe keine Mietschulden, auch sonstige Schulden habe ich keine. Meine Involvierung in die Drogenszene begann während meiner Zeit des Zivildienstes im Jahr 2016, dies anfangs vor allem aus finanziellen Gründen. Den Mittäter J. K. kenne ich seit ca. 5-6 Jahren. Frau L. habe ich durch Herrn K. kennengelernt. In weiterer Folge begann ich selbst Drogen zu konsumieren und handelte mit Drogen, um meine Sucht zu finanzieren. Ich habe während dieser Zeit hauptsächlich Ecstasy und Cannabis konsumiert. Die Menge kann ich nicht mehr angeben. Aktuell nehme keine Drogen mehr und lege diesbezüglich zwei Therapiezwischenberichte des Vereins „...“ vor[…] Im Rahmen dieser Therapie suche ich meinen Therapeuten einmal die Woche zum Harntest und zum Therapiegespräch auf. Aufgrund des Erfolges der Therapie wurden die Abstände bereits verringert. Seit meiner Inhaftierung im Mai 2017 nehme keine Drogen mehr. Ich habe damit keine Probleme. Durch den Drogenhandel, für welchen ich verurteilt wurde, habe ich im Monat ca. € 300,– bis € 400,– lukriert. Ich bestreite die mir vorgeworfene Straftat im Übrigen nicht. Mit dem Mitverurteilten J. K. habe ich keinen Kontakt. Auch zu meinen anderen früheren Abnehmern habe ich keinen Kontakt mehr. Zu meinen Zukunftsplänen gebe ich an, dass ich mit meiner derzeitigen Arbeitsstelle sehr zufrieden bin und auch privat habe ich keine größeren Sorgen. Das letzte Mal war ich glaublich Anfang 2017 im Ausland bei einer Hochzeit. Vor meiner Inhaftierung war ich des Öfteren zu Urlaubszwecken im näheren Ausland. Ich habe keine familiären Verbindungen ins Ausland. Meine Bewährungshelferin ist heute erschienen, um eventuell zu meinen Gunsten auszusagen. Sie kann bezeugen, dass ich bisher zu allen Terminen (ausgenommen 2 Termine, die verschlafen habe) erschienen bin.“ II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  3. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der am ...1995 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer wurde von der BH I. zur Nr. ... ein von 28.12.2009 bis 27.12.2019 gültiger Reisepass ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde von der BH römisch eins. zur Nr. ... ein von 28.12.2009 bis 27.12.2019 gültiger Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule und eineinhalb Jahre lang die Handelsakademie besucht. Nach Abbruch der Schulbildung hat er eine Lehre absolviert. Bis zu seiner Inhaftierung am 9.5.2017 ging er durchgehend einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 18.9.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12
  4. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (16 Monate bedingt mit Probezeit von 3 Jahren) verurteilt, da er und ein Mitverurteilter schuldig sind, in Wien und anderen Orten im Zeitraum Jänner 2016 bis 10.5.2017 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 18.9.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12,
  7. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (16 Monate bedingt mit Probezeit von 3 Jahren) verurteilt, da er und ein Mitverurteilter schuldig sind, in Wien und anderen Orten im Zeitraum Jänner 2016 bis 10.5.2017 A) unbekannte Täter zur Einfuhr einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge Suchtgift bestimmt, indem er in mehreren Angriffen Suchtgift über das Darknet bestellte, welches sodann aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) per Post nach Österreich eingeführt wurde, und zwar insgesamtunbekannte Täter zur Einfuhr einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge Suchtgift bestimmt, indem er in mehreren Angriffen Suchtgift über das Darknet bestellte, welches sodann aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) per Post nach Österreich eingeführt wurde, und zwar insgesamt
  10. 2500 Stück Ecstasy-Tabletten (mit 0,4 g je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3% MDMA),
  11. 300 g Speed (mit einem Reinheitsgehalt von 14,12% Amphetamin),
  12. 50 g psychotrope Pilze,
  13. 20 g Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain),
  14. 100 g Cannabisblüten (mit dem Wirkstoff Delta 9 THC und THCA),
  15. 80 g Cannabisharz (mit dem Wirkstoff Delta 9 THC und THCA), B) anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen, und zwaranderen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge überlassen, und zwar
  16. J. K. a) 2000 Stück Ecstasy-Tabletten (mit 0,4 g je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3% MDMA), b) 300 g Speed (mit einem Reinheitsgehalt von 14,12% Amphetamin), c) 30 g psychotrope Pilze, d) 15 g Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain),
  17. anderen nicht namentlich bekannten Abnehmern (etwa 15 an der Zahl) a) 150 Stück Ecstasy-Tabletten (mit 0,4 g je Stück und einem Reinheitsgehalt von 39,3% MDMA), b) 20 g psychotrope Pilze, c) 5 g Kokain (zumindest 20 % Cocain), d) 126 (60 + 66) g Cannabisblüten mit zumindest durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt (0,4 % Delta 9 THC und 4,6% THCA), e) 80 (60 + 20) Gramm Cannabisharz. Die Beweggründe für das, mit dem o.g. Urteil geahndetem, Verhalten waren beim Beschwerdeführer der finanzielle Gewinn sowie – in weiterer Folge zunehmend – die Finanzierung seines Suchtmittelkonsums. Er konsumierte hauptsächlich Ecstasy und Cannabis; dies in einer unbekannten Menge. Dem Beschwerdeführer wurde in der zur Zahl ... ergangenen Entscheidung mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und es wurde ihm die Weisung erteilt, nach Verbüßung des unbedingten Strafteils eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren und dies dem Gericht alle zwei Monate unaufgefordert nachzuweisen. Aufgrund des zur Zahl ... ergangenen Urteils befand sich der Beschwerdeführer von 9.5.2017 bis 27.10.2017 in Haft. Seit der Inhaftierung konsumiert der Beschwerdeführer keine Suchtmittel mehr und nimmt erfolgreich an der gerichtlich vorgeschriebenen Suchtmitteltherapie teil. Der Beschwerdeführer steht seit 23.3.2018 in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Staplerfahrer bei der Firma F. und erhält dafür monatlich ca. € 1600,– netto. Er hat keine Schulden. Er ist alleinstehend und bewohnt seit ca. 3 Jahren alleine eine Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten oder wirtschaftlichen Verbindungen ins Ausland. Seine bisherigen Auslandsreisen unternahm er zu Urlaubszwecken.
  18. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der am 21.6.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

§ 14Abs.

1 Z 3 lit. f Passgesetzes 1992 in der derzeit geltenden Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetzes 1992 in der derzeit geltenden Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

§ 15Abs.

1 leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 diese Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. In Absatz 5 diese Norm ist geregelt, dass vollstreckbar entzogene Reisepässe der Passbehörde unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen

ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.

Artikel 4

, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen

ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern. Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs. Gaydarov, C-430/10, vom 17.11.2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt werden, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall ausgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Rn. 34 Urteil C-430/10).Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs. Gaydarov, C-430/10, vom 17.11.2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV falle. Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Artikel 27, Absatz eins, der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt werden, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall ausgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Rn. 34 Urteil C-430/10). Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende, hier ebenfalls verfahrensrelevante – Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des österreichischen Passgesetzes mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG in Einklang steht.Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die – in diesem Licht zur Anwendung zu bringende, hier ebenfalls verfahrensrelevante – Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des österreichischen Passgesetzes mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG in Einklang steht. Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokumente dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Der Umstand, dass er in einem zeitlichen Rahmen von Jänner 2016 bis 10.5.2017 – somit fast eineinhalb Jahre – Suchtmittel in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge über das Darknet bestellte, welche sodann per Post nach Österreich eingeführt wurde, und er dieses in weiterer Folge etwa 16 Personen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Dass das strafbare Verhalten nach den Angaben des Beschwerdeführers nach der Einstiegsphase lediglich dem Zwecke der Finanzierung seines Suchtmittelmissbrauchs diente, lässt auf einen beträchtlichen Suchtmittelkonsum schließen. Auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert und derzeit erfolgreich an einer Entwöhnungstherapie teilnimmt, ist eine Rückfallsgefahr nach wie vor gegeben; dies umso mehr in Anbetracht des schweren Konsumverhaltens vor seiner Inhaftierung. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens liegen zweifelsohne Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig sein Reisedokumente dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Der Umstand, dass er in einem zeitlichen Rahmen von Jänner 2016 bis 10.5.2017 – somit fast eineinhalb Jahre – Suchtmittel in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge über das Darknet bestellte, welche sodann per Post nach Österreich eingeführt wurde, und er dieses in weiterer Folge etwa 16 Personen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Dass das strafbare Verhalten nach den Angaben des Beschwerdeführers nach der Einstiegsphase lediglich dem Zwecke der Finanzierung seines Suchtmittelmissbrauchs diente, lässt auf einen beträchtlichen Suchtmittelkonsum schließen. Auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert und derzeit erfolgreich an einer Entwöhnungstherapie teilnimmt, ist eine Rückfallsgefahr nach wie vor gegeben; dies umso mehr in Anbetracht des schweren Konsumverhaltens vor seiner Inhaftierung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens gehört, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (u.a. VwGH 25.4.2013, 2013/18/0053). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der der angeführten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt hat. Für die Beurteilung des Bestehens einer Gefahr iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 kommt es jedoch nicht darauf an, dass die betreffende Person ihren Reisepass im Zusammenhang mit dem ihr zur Last liegenden Suchtgifthandel verwendet hat oder nicht. Vielmehr steht im Vordergrund, dass der Betreffende in Hinkunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich etwa aus Kontakten zu ausländischen Drogenhändlern ergeben kann (vgl. VwGH 10.5.2000, 97/18/0455; 3.11.2010, 2007/18/0764). Zudem haftet dem der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug an (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002 mwN). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum in mehreren Angriffen eine große Menge an Suchtmitteln aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) über das Darknet bestellt. Auch wenn er die erworbenen Suchtmittel nicht selbst unter Verwendung seines Reisepasses über die Grenze gebracht hat, besteht – vor allem in Anbetracht seiner weitreichenden Erfahrungen im grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel – keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall sein Reisedokument nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden würde (vgl. VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der der angeführten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benützt hat. Für die Beurteilung des Bestehens einer Gefahr iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 kommt es jedoch nicht darauf an, dass die betreffende Person ihren Reisepass im Zusammenhang mit dem ihr zur Last liegenden Suchtgifthandel verwendet hat oder nicht. Vielmehr steht im Vordergrund, dass der Betreffende in Hinkunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich etwa aus Kontakten zu ausländischen Drogenhändlern ergeben kann vergleiche VwGH 10.5.2000, 97/18/0455; 3.11.2010, 2007/18/0764). Zudem haftet dem der Drogenkriminalität ein latenter Auslandsbezug an (VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002 mwN). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum in mehreren Angriffen eine große Menge an Suchtmitteln aus dem Ausland (Niederlande, Deutschland, Tschechien) über das Darknet bestellt. Auch wenn er die erworbenen Suchtmittel nicht selbst unter Verwendung seines Reisepasses über die Grenze gebracht hat, besteht – vor allem in Anbetracht seiner weitreichenden Erfahrungen im grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel – keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall sein Reisedokument nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden würde vergleiche VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095). Vor dem Hintergrund der großen Rückfallsgefahr in den habituellen Drogenkonsum und in Anbetracht der Tatsache, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die in Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169) und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst am 27.10.2017 erfolgte, geht vom Beschwerdeführer zweifelsohne auch weiterhin die Gefahr aus, dass er in Zukunft erneut in den Drogenhandel einsteigen wird; dies insbesondere wegen des langen Tatzeitraums und der großen Menge an eingeführten und verkauften Suchtmitteln. Auch die bislang vom Beschwerdeführer erfolgreich besuchte Suchtmitteltherapie kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da der Zeitraum seit 27.10.2017 zu kurz ist, um von einer dauerhaften und nachhaltigen Entwöhnung ausgehen zu können. Zwar legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass er seit der Enthaftung sowohl privat als auch beruflich in stabilen und geordneten Verhältnissen lebt und den Kontakt zum mitverurteilten J. K. und den übrigen Abnehmern abgebrochen hat. Er konnte glaubhaft darlegen, dass die hauptsächliche Motivation für das von ihm gesetzte strafbare Verhalten in seiner Drogensucht lag, welche er – derzeit erfolgreich – bekämpft. Der Beschwerdeführer erscheint daher bemüht, seine kriminelle Vergangenheit hinter sich zu lassen und steht für das erkennende Gericht auch fest, dass er das Unrecht seines Verhaltens einsieht und die gerichtlich verhängte (und zum Teil bereits verbüßte) Strafe als gerechtfertigt empfindet. Bei unveränderter Weitergeltung der gegenwärtigen Verhältnisse und konsequentem Therapiebesuch kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht in absehbarer Zeit erfolgreich und dauerhaft bewältigen wird und von ihm folglich aus keine Gefahr iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 mehr ausgehen wird. Nichtsdestotrotz bedarf es dazu eines längeren Beobachtungszeitraums; dies zumal die Probezeit für die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und für die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bis Mitte/Ende 2020 laufen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge auch im Tatzeitraum als stabil einzustufen waren, was ihn jedoch nicht daran hinderte, in den Drogenhandel einzusteigen. Auch stand er zum damaligen Zeitpunkt in einer langjährigen Anstellung und somit in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass er trotzdem aus finanziellen Gründen in den Drogenhandel einstieg, legt nahe, dass auch die jetzigen stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bieten können, dass er der Drogenszene auf Dauer den Rücken gekehrt hat. Zwar legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass er seit der Enthaftung sowohl privat als auch beruflich in stabilen und geordneten Verhältnissen lebt und den Kontakt zum mitverurteilten J. K. und den übrigen Abnehmern abgebrochen hat. Er konnte glaubhaft darlegen, dass die hauptsächliche Motivation für das von ihm gesetzte strafbare Verhalten in seiner Drogensucht lag, welche er – derzeit erfolgreich – bekämpft. Der Beschwerdeführer erscheint daher bemüht, seine kriminelle Vergangenheit hinter sich zu lassen und steht für das erkennende Gericht auch fest, dass er das Unrecht seines Verhaltens einsieht und die gerichtlich verhängte (und zum Teil bereits verbüßte) Strafe als gerechtfertigt empfindet. Bei unveränderter Weitergeltung der gegenwärtigen Verhältnisse und konsequentem Therapiebesuch kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht in absehbarer Zeit erfolgreich und dauerhaft bewältigen wird und von ihm folglich aus keine Gefahr iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 mehr ausgehen wird. Nichtsdestotrotz bedarf es dazu eines längeren Beobachtungszeitraums; dies zumal die Probezeit für die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und für die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bis Mitte/Ende 2020 laufen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge auch im Tatzeitraum als stabil einzustufen waren, was ihn jedoch nicht daran hinderte, in den Drogenhandel einzusteigen. Auch stand er zum damaligen Zeitpunkt in einer langjährigen Anstellung und somit in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass er trotzdem aus finanziellen Gründen in den Drogenhandel einstieg, legt nahe, dass auch die jetzigen stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bieten können, dass er der Drogenszene auf Dauer den Rücken gekehrt hat. Insgesamt stellt die Entziehung des Reisepasses zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme bestehen insofern keine Bedenken, als der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine gewichtigen persönlichen Gründe angeführt hat, die die im öffentlichen Interesse gelegene vorbeugende Maßnahme der Entziehung des Reisedokuments zum Schutze des öffentlichen Interesses an der Unterbindung weiterer Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dem Schutz der Volksgesundheit auch nur annähernd in ihrer Gewichtung entsprechen könnten. Der Beschwerdeführer hat keine beruflichen Gründe ins Treffen geführt, die eine derartige Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig erscheinen ließen. Er hat ausdrücklich angegeben, keine familiären Verbindungen ins Ausland zu haben. Der Umstand, dass er sich in nächster Zeit nicht zu privaten Zwecken im Ausland aufhalten wird können, ist in Ansehung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz jedenfalls hinzunehmen. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Entziehung des Reisepasses des Beschwerdeführers aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen. Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen gravierenden Verfehlungen und dem Umstand, dass seine Entlassung aus dem Strafvollzug erst ca. 8 Monate zurückliegt, war auch der von der belangten Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde jedenfalls berechtigt, zumal hierdurch das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der Hintanhaltung des internationalen Drogenschmuggels geschützt werden soll. Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass eine aktuelle Gefahr einer neuerlichen Suchtmitteldelinquenz besteht, wird denklogischer Weise die aufschiebende Wirkung im Regelfall auszuschließen sein, weil andernfalls der Sicherungsgedanke nicht erreicht werden kann. Vom Beschwerdeführer wurden auch keine persönlichen Gründe, welche hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, ins Treffen geführt. Der Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des vollstreckbar entzogenen Reisedokuments gründet sich auf die zwingende Bestimmung des § 15 Abs. 5 Passgesetz 1992. Der Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des vollstreckbar entzogenen Reisedokuments gründet sich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, Passgesetz 1992. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. VwGH 1.9.2014, 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche VwGH 1.9.2014, 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.9.2012, 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die im vorliegenden Fall in der entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz und der daraus getroffenen, zu seinen Lasten ausfallenden, Gefährdungsprognose, liegt aber keine Beurteilung einer Rechtsfrage vor, die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nur unzureichend bzw. uneinheitlich geklärt worden wäre bzw. der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dies insbesondere deshalb, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.9.2012, 2009/18/0168, klargestellt hat, dass die im vorliegenden Fall in der entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 enthaltenen Tatbestände grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Unionsbürger-Richtlinie im Einklang stehen und daher auch das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit Einschränkungen unterworfen werden darf, sofern vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie ausgeht, diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme ebenfalls zu bejahen ist. Im Hinblick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz und der daraus getroffenen, zu seinen Lasten ausfallenden, Gefährdungsprognose, liegt aber keine Beurteilung einer Rechtsfrage vor, die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nur unzureichend bzw. uneinheitlich geklärt worden wäre bzw. der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.5863.2018

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