RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlVGW-001/086/4828/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostr
§ 5Abs.
3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt, 6.
§ 5Abs.
4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt, 7.
§ 5Abs.
8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 5, Absatz 8, normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
- ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (Paragraph 5, Absatz 10,),
- einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Paragraph 6, Absatz eins, gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
- dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (Paragraph 7,),
- dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 nicht nachkommt,
- einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,einen Hund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (Paragraph 5 a, Absatz eins,) hält oder verwahrt, 14.
§ 5aAbs.
12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
Paragraph 5 a, Absatz 12, normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt, 15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,dem Verbot des Paragraph 8 a, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.
(4)Für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. § 14.
(1)Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.Paragraph 14,
(1)Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG 1991 für verfallen erklärt werden.
(2)Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.“
(2)Hunde können unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.“ Der Verfall nach § 14 Wiener Tierhaltegesetz setzt ein strafbares Verhalten voraus. Ein solches ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Beim gegenständlichen Hund handelt es sich um keinen Hund einer in § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden aufgezählten Hunderasse. Der Verfall nach Paragraph 14, Wiener Tierhaltegesetz setzt ein strafbares Verhalten voraus. Ein solches ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Beim gegenständlichen Hund handelt es sich um keinen Hund einer in Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden aufgezählten Hunderasse. Soweit im Straferkenntnis auf ein weiteres Strafverfahren verwiesen wird, ist zu bemerken, dass ein solches im Akt nicht ausgewiesen ist und die MA 58 hierzu weder ein Straferkenntnis vorlegte noch ein Vorbringen erstattete. Da sohin nicht zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen des Verfalls vorliegen, war der Bescheid spruchgemäß zu beheben. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.086.4828.2018