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{'item': 'VGW-251/078/RP10/6250/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlVGW-251/078/RP10/6250/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Herrn A. M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.03.2018, Zahl: ..., zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.03.2018, Zahl: ..., richtet sich an den Beschwerdeführer und enthält folgenden Spruch: „Mit Schreiben vom 12.02.2018, Zahl w.o., haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen: Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 13.02.2009, unter der Zahl ... von der BPD Wien für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben gemäß Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 13.02.2009, unter der Zahl ... von der BPD Wien für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung der angedrohten Zwangsstrafe über Sie verhängt: Geldstrafe von Haft von € 363,- xxx Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“Rechtsgrundlage: Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ In der gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Frau Mag. Ar., Sachwalterin des Beschwerdeführers, im Wesentlichen vor, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei daher weder schuld-, delikts-, geschäfts- noch einnahmefähig. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, das Unerlaubte (Nichtabgabe des Führerscheins) seines Verhaltens einzusehen. Als Beweis für das Vorliegen der Erkrankung des Beschwerdeführers wurde mit der Beschwerde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vorgelegt. Überdies wird eingewandt, dass der Beschwerdeführer über ein nicht pfändbares Mindesteinkommen verfüge und die Bezahlung der Geldstrafe seinen notwenigen Unterhalt gefährde. Es wird daher beantragt der Beschwerde stattzugeben. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen“ b) Zwangsstrafen § 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5,
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von „726 Euro“, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung des §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. Und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung des Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. Und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur). Zum Vorliegen eines entsprechenden Titelbescheides wird Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.01.2018, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkerberechtigung entzogen. In einem wurde gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 verfügt, dass dem Beschwerdeführer gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Bescheid vom 21.11.2017).Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.01.2018, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz 1997 – FSG die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkerberechtigung entzogen. In einem wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 verfügt, dass dem Beschwerdeführer gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Bescheid vom 21.11.2017). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, den am 13.02.2009 von der BPD Wien unter der Zahl ... für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG aufgefordert, den am 13.02.2009 von der BPD Wien unter der Zahl ... für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis RSb dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Sachwalterin an der Abgabestelle (Rechtsanwaltskanzlei) in Wien, … am 11.01.2018 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer rechtswirksam zugestellt. Mangels Erhebung einer Beschwerde ist dieser Bescheid mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und bildet im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren den Titelbescheid. Mit Schreiben vom 12.02.2018 drohte die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, dem Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 363,00 an, wenn er der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines laut Bescheid vom 09.01.2018 nicht innerhalb von 3 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, nachkomme. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Sachwalterin am 10.02.2018 rechtswirksam zugestellt.Mit Schreiben vom 12.02.2018 drohte die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 363,00 an, wenn er der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines laut Bescheid vom 09.01.2018 nicht innerhalb von 3 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, nachkomme. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Sachwalterin am 10.02.2018 rechtswirksam zugestellt. Mit Bescheid vom 15.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG die im Schreiben vom 12.02.2018 angedrohte Zwangsstrafe von EUR 363,00 verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht, wenn auch die neue Frist von 3 Tagen zur Erbringung der Leistung ergebnislos verstreiche.Mit Bescheid vom 15.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, VVG die im Schreiben vom 12.02.2018 angedrohte Zwangsstrafe von EUR 363,00 verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht, wenn auch die neue Frist von 3 Tagen zur Erbringung der Leistung ergebnislos verstreiche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde. Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.01.2018, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen wurde, anzusehen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt, ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber dem Beschwerdeführer als Verpflichteten rechtswirksam geworden. Unter Zugrundelegung eines rechtskräftigen Titelbescheides obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt. Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen (VwGH vom 09.05.1990, Zl. 89/03/0269). Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt somit jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, eine rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (VwGH vom 19.06.2007, Zl. 2007/11/0025).Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG setzt somit jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, eine rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (VwGH vom 19.06.2007, Zl. 2007/11/0025). Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde die Besachwalterung des Beschwerdeführers für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen bekannt, zumal sowohl der Titelbescheid als auch die im Vollstreckungsverfahren erlassenen Schriftstücke zu Handen der Sachwalterin zugestellt wurden. Angesichts dieser Aktenlage konnte die Behörde nicht vertretbar davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Zudem lässt das der Beschwerde beigelegte psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch die Verhängung einer Zwangsstrafe bewegt werden kann. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war in Zusammenhalt mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen.Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.078.RP10.6250.2018

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