GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,20 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,20 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 6.4.2016 schuldig, er habe am 6.8.2015 um 18.17 Uhr in Wien 21., A22, Strebersdorf, Höhe km 9,566, Richtung stadteinwärts, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-4 im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO verhängte die belangte Behörde
VO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 11 Stunden) und schrieb
G einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,-- vor.Wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verhängte die belangte Behörde
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 11 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,-- vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, es liege eindeutig Verjährung vor. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer fuhr am 6.8.2015 um 18:17 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-4 in Wien 21., A22 Strebersdorf Höhe KM 9,566, Richtung stadteinwärts und überschritt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkung auf. Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, insbesondere auf das darin erliegende Radarfoto. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 30.11.2015 gegen die Strafverfügung vom 12.11.2015 einwandte, auf der A22 sei zum Tatzeitpunkt aufgrund des derartig starken Verkehrsaufkommens ein Fahren mit über 60 km/h nicht möglich gewesen, wird darauf hingewiesen, dass laut dem im Akt erliegenden Foto am Tatort zur Tatzeit eine Messung mit 102 km/h festgestellt wurde. Im Hinblick auf das Beweisfoto und die allgemeine Lebenserfahrung erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei auf der A22 ein Fahren mit über 60 km/h nicht möglich gewesen, als verfehlt. Eine derartige Behauptung ist durch nichts belegt und erscheint auch eine derart kategorische Verneinung der Möglichkeit einer Geschwindigkeitsübertretung geradezu abwegig. Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen: 1. Zum Einwand der Verjährung:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (Verfolgungsverjährung)
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (Verfolgungsverjährung)
G erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. (Strafbarkeitsverjährung)
Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. (Strafbarkeitsverjährung) Im gegenständlichen Fall waren die Verjährungsfristen vom 6.8.2015 zu berechnen. Die Strafverfügung vom 12.11.2015 stellt eine innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung dar. Die Strafbarkeit der Tat erlischt der dreijährigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG zufolge erst mit Ablauf des 6.8.
VO 1960 im Bereich Wien 21., A22 Strebersdorf Höhe KM 9,566, Richtung stadteinwärts verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Verstoßes gegen § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht.2. Das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 im Bereich Wien 21., A22 Strebersdorf Höhe KM 9,566, Richtung stadteinwärts verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Verstoßes gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht. Weil zum Tatbestand der Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG). Bei diesem besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Weil zum Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Bei diesem besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschwerdeführer hat sein mangelndes Verschulden an der Übertretung weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch aus dem Akteninhalt haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG) ist vorerst grundsätzlich festzustellen, dass die gegenständliche gesetzliche Strafdrohung dem Interesse an der Verkehrssicherheit, und somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer sowie der Vermeidung von Lärm im Interesse der Anrainer dienen. Bei der gegebenen Beweislage sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten wesentlich hinter jenem an sich mit derartigen Übertretungen verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten wurde deshalb als durchschnittlich gewertet.Bei der innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung (Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG) ist vorerst grundsätzlich festzustellen, dass die gegenständliche gesetzliche Strafdrohung dem Interesse an der Verkehrssicherheit, und somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer sowie der Vermeidung von Lärm im Interesse der Anrainer dienen. Bei der gegebenen Beweislage sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten wesentlich hinter jenem an sich mit derartigen Übertretungen verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten wurde deshalb als durchschnittlich gewertet. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach der vorliegenden Aktenlage weist der Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, welche bereits im Tatzeitpunkt rechtskräftig war, auf. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Gründe, die zu einer Erschwerung der Strafe führen würden, sind keine hervorgekommen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen allseitigen Verhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, erscheint das verfügte Strafausmaß in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch lediglich eine Rechtsfrage zu lösen. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.086.7859.2018
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