GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 152,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 152,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Obmann und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass dieser Verein mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, von 21.03.2017, 00:00 Uhr bis 08.02.2018, 16:30 Uhr in Wien, K.-straße, durch den Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen (Wieselburger Bier 0,5L 2,50 €, Wein rot & weiß 1/4L, 2,40€, Cola 2€, Häferlcafe 1,50€, Klopfer 0,02L 1,50€, Schinken Käse Toast 2,50€, Frankfurter 2,50€ Schnitzel mit Salat 5 € das Gewerbe: "Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, das Lokal war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8.2.2018 um 16:30 Uhr für jedermann ungehindert zugänglich und umfasst einen Gastraum mit insgesamt 40 Verabreichungsplätzen. In den Räumlichkeiten der Betriebsanlage befinden sich eine vollausgestattete Küche, ein Schankbereich mit einer Schankanlage mit einer Kaffeemaschine. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren 5 Gäste anwesend, welche Bier tranken.„Sie haben als Obmann und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass dieser Verein mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, von 21.03.2017, 00:00 Uhr bis 08.02.2018, 16:30 Uhr in Wien, K.-straße, durch den Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen (Wieselburger Bier 0,5L 2,50 €, Wein rot & weiß 1/4L, 2,40€, Cola 2€, Häferlcafe 1,50€, Klopfer 0,02L 1,50€, Schinken Käse Toast 2,50€, Frankfurter 2,50€ Schnitzel mit Salat 5 € das Gewerbe: "Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, das Lokal war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 8.2.2018 um 16:30 Uhr für jedermann ungehindert zugänglich und umfasst einen Gastraum mit insgesamt 40 Verabreichungsplätzen. In den Räumlichkeiten der Betriebsanlage befinden sich eine vollausgestattete Küche, ein Schankbereich mit einer Schankanlage mit einer Kaffeemaschine. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren 5 Gäste anwesend, welche Bier tranken. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 der Gewerbeordnung 1994, BGBI.Nr.194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 VStG 1991 idgFParagraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBI.Nr.194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 760,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden
O 1994.
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 76,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 836,00.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 59 vom 5.3.
O 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Abs. 5 dieser Bestimmung liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
Absatz 5, dieser Bestimmung liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen bei Vereinen
dem Vereinsgesetz 1951 , auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein
dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen bei Vereinen
dem Vereinsgesetz 1951 , auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein
dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
1 Z 2 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. „§ 1 Abs. 6 GewO 1994 wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, musste das Merkmal der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen neu bzw. weiter gefasst werden (OGH 15.9.1992, 4 Ob 71/92). Abs 6 soll also Umgehungskonstruktionen in Bezug auf Vereine, die gewerbliche Tätigkeiten zum vermögenswerten Vorteil ihrer Mitglieder durchführen, verhindern (s dazu schon oben Rz 24). Das betrifft etwa Vereine mit Tagesmitgliedschaft, die Gastgewerbeleistungen zum Vorteil ihrer (Tages-)Mitglieder erbringen. Abs 6 ist aber schwerlich auf gemeinnützige Vereine anzuwenden, weil diese regelmäßig nicht die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezwecken und oft auf Subventionen bzw Spenden der Mitglieder angewiesen sind (R. Winkler, ecolex 2008, 182).„§ 1 Absatz 6, GewO 1994 wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, musste das Merkmal der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen neu bzw. weiter gefasst werden (OGH 15.9.1992, 4 Ob 71/92). Absatz 6, soll also Umgehungskonstruktionen in Bezug auf Vereine, die gewerbliche Tätigkeiten zum vermögenswerten Vorteil ihrer Mitglieder durchführen, verhindern (s dazu schon oben Rz 24). Das betrifft etwa Vereine mit Tagesmitgliedschaft, die Gastgewerbeleistungen zum Vorteil ihrer (Tages-)Mitglieder erbringen. Absatz 6, ist aber schwerlich auf gemeinnützige Vereine anzuwenden, weil diese regelmäßig nicht die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezwecken und oft auf Subventionen bzw Spenden der Mitglieder angewiesen sind (R. Winkler, ecolex 2008, 182). Das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes ist im Rahmen eines typologischen Vergleichs mit einschlägigen Gewerbebetrieben, die nicht vereinsmäßig betrieben werden, zu prüfen (Potacs, Gewerberecht 18). Das bedeutet, dass verschiedene charakteristische Kriterien eines Gewerbes (zB Warenangebot, Raumausstattung, Geschäftsbezeichnung, Werbung) im konkreten Fall die für einen nichtgewerblichen Betrieb sprechenden Aspekte überwiegen müssen (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Dabei rechtfertigt schon das Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Unerheblich ist, ob es sich um einen Betrieb einfacherer Art und Ausstattung handelt, der im Betriebsanlagenverfahren nicht genehmigungsfähig wäre (mwN Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen (zB eines gastgewerblichen Betriebs) bedarf es auch nicht, weil es ja auf das „Erscheinungsbild“ ankommt (VwGH 29.1.1991, 90/04/0179; 3.3.1999, 97/04/0183). … Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Zutritt zu den Geschäftsräumen nur Mitgliedern oder auch vereinsfremden Personen möglich ist (VwGH 19.6.1990, 90/04/0036). … Unter „vermögensrechtlichen Vorteilen“ sind richtigerweise „vermögenswerte Vorteile“ zu verstehen. Nicht erforderlich ist die Absicht, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (VwGH 3.3.1999, 97/04/0183). Für die Beurteilung des Vorliegens eines „vermögenswerten Vorteils“ hat nach dem VwGH der Mitgliedsbeitrag außer Betracht zu bleiben, selbst wenn dieser mit dem Leistungsentgelt eingehoben wird (VwGH 19.6.1990, 90/04/0036; 3.3.1999, 97/04/0183). Der wirtschaftliche Vorteil liegt im Falle von Vereinslokalen (die dem Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebs entsprechen) also oft darin, dass die Vereinsmitglieder Getränke günstiger konsumieren können, als dies in sonstigen vergleichbaren Gastgewerbebetrieben der Fall ist. … So auch Schulev-Steindl, ecolex 1994, 11: Ganz allgemein wird man von vermögensrechtlichen Vorteilen für die Mitglieder ausgehen können, wenn ein Verein seine Leistungen unter den Marktpreisen anbietet. … Der Umstand allein, dass der Zutritt zu dem in Rede stehenden Lokal nur Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen und Freunden gestattet ist, steht der Annahme nicht entgegen, der Betrieb werde in Gewinnerzielungsabsicht betrieben und unterliege daher auch unter dem Gesichtspunkt des Abs. 6 der GewO (VwGH 25.1.1994, 93/04/0201).Der Umstand allein, dass der Zutritt zu dem in Rede stehenden Lokal nur Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen und Freunden gestattet ist, steht der Annahme nicht entgegen, der Betrieb werde in Gewinnerzielungsabsicht betrieben und unterliege daher auch unter dem Gesichtspunkt des Absatz 6, der GewO (VwGH 25.1.1994, 93/04/0201). … Abs. 6 zweiter Satz: Die GewO-Nov 1992 hat dem Abs 6 GewO den Zusatz angefügt, wonach bei kurzen Zeitspannen zwischen dem wirtschaftlichen Tätigwerden des Vereines die Ertragsabsicht gesetzlich vermutet wird. Diese praesumptio iuris hat die Rechtslage für Vereine (insb für „gastgewerbliche Klubs“) erneut verschärft, weil die Beweisführung für die Behörde im Verwaltungs(straf)verfahren erleichtert wurde – schließlich bedürfen nach § 45 Abs 1 AVG (iVm § 24 VStG) Tatsachen, für deren Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung besteht, keines Beweises (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 11).Absatz 6, zweiter Satz: Die GewO-Nov 1992 hat dem Absatz 6, GewO den Zusatz angefügt, wonach bei kurzen Zeitspannen zwischen dem wirtschaftlichen Tätigwerden des Vereines die Ertragsabsicht gesetzlich vermutet wird. Diese praesumptio iuris hat die Rechtslage für Vereine (insb für „gastgewerbliche Klubs“) erneut verschärft, weil die Beweisführung für die Behörde im Verwaltungs(straf)verfahren erleichtert wurde – schließlich bedürfen nach Paragraph 45, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) Tatsachen, für deren Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung besteht, keines Beweises (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 11). Übt ein Verein gem dem Vereinsgesetz 2002 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Liegt also eine Ausübung öfter als einmal in der Woche vor, bedarf es keines weiteren Nachweises der Ertragsabsicht. … Die Vermutung kann von dem betreffenden Verein durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden (AB 1992; VwGH 3.3.1999, 97/04/0183; 18.2.2009, 2005/04/0249). Sie bezieht sich auch auf den Tatbestand der Ertragsabsicht nach Abs 2 und Abs 5 GewO (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 11). S dazu auch UVS Tir 20.1.2009, 2008/K5/0062-7, wonach außer Streit stand, „dass der betreffende Verein Personenbeförderungen [Behinderten-und Krankentransporte] öfter als einmal pro Woche durchgeführt hat, zumal die Transportdienste wochendurchgängig erbracht worden sind und im Schnitt unstrittig ca. 25 bis 30 Fahrten pro Tag erfolgt sind. Damit besteht aber nach der vorzitierten Bestimmung in § 1 Abs 6 zweiter Satz GewO 1994 die Vermutung, dass der Verein die Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles bezweckt und wäre es am Berufungswerber gelegen, diese Vermutung zu widerlegen.“ S dazu VwGH 20.12.2010, 2009/03/0028, mit der die entsprechende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde“ (Daniel Ennöckl, Nicolas Raschauer, Wolfgang Wessely, Kommentar zur GewO 1994, Band I,
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer als Obmann des in Rede stehenden Vereines gelegen, entsprechende Erkundigungen bei den zuständigen Stellen, insbesondere bei der Gewerbebehörde einzuholen und sich entsprechend den Auskünften zu verhalten. Dass solche Schritte gesetzt worden seien wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite einzugehen. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in keineswegs unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am Ausschluss hiefür nicht berechtigter Personen von der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu bezeichnen war. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute. Erschwerend war die lange Tatzeit, mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass dieser in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt und vermögenslos bei Sorgepflichten für ein Kind ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zuEUR 3.600,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu, EUR 3.600,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.