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{'item': 'VGW-031/085/8647/2017'}

Obsah (4)§ 50§ 45§ 52§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlVGW-031/085/8647/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und der Beschwerdeführer

§ 45Abs. 1 Z 4 i

Vm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und der Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben am 2.12.2016 um 9:36 Uhr in Wien, P.-gasse, Richtung K.-gasse an einer durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... nicht angehalten, obwohl das rote blinkende Licht leuchtete. Sie hätten Ihr Fahrzeug auf Grund Ihrer Fahrgeschwindigkeit und Ihres Abstandes von der Eisenbahnkreuzung leicht und gefahrlos anhalten können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV. BGBl. II 216/2012 Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV. Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von "falls •. diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von .' € 90,00 0 Tage(

  1. n)20 Stunde(
  2. n)§ 162 Abs. 3 € 90,00 0 Tage(
  3. n)20 Stunde(
  4. n)Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens EUR 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,00.“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige des Polizeikommissariats .... In der Folge wurde eine Lenkererhebung durchgeführt. In Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung wurde sodann gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in welchem er im Wesentlichen ausführte, es habe flüssigen Kolonnenverkehr auf der Richtungs- und Gegenfahrbahn bestanden. Aufgrund großräumiger Fahrzeuge in der Kolonne sei ihm jedoch die Sicht auf die Lichtzeichen des mit Schranken gesicherten Eisenbahnüberganges erst sehr spät zugänglich und in den Millisekunden der Entscheidung ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen. Daraufhin erstattete der Meldungsleger eine Stellungnahme. Darin führte er im Wesentlichen aus, ob zu dem Zeitpunkt ein Kolonnenverkehr bestanden habe, könne er nicht bestätigen oder seinen Aufzeichnungen entnehmen. Die rote VLSA (Verkehrslichtsignalanlage) sei jedoch auf beiden Seiten ohne Probleme einzusehen. Da der Lenker in Richtung K.-gasse gefahren sei, sei das Übersehen des rotlichtblinkenden Lichtes nicht möglich. In weiterer Folge richtete die Behörde an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und brachte ihm die Stellungnahme des Meldungslegers zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin im Wesentlichen vor, es könne jederzeit der Fall sein, dass das rechtsblinkende Rotlicht in Richtung K.-gasse verdeckt ist. Er übermittelte ein Bild, auf welchem ein perspektivische Blick in Richtung der linken Verkehrslichtsignalanlage auf der Gegenfahrbahn zu sehen ist, welche durch eine Fahrzeugkolonne, darunter der Bus ..., verdeckt ist, nicht aber auf die rechte Verkehrslichtsignalanlage vor der Eisenbahnkreuzung. Die belangte Behörde übermittelte erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin erneut vor, dass in Richtung K.-gasse sehr wohl der Bus ... auf der Gegenrichtung die Sicht auf die linke Ampel verdecken könne, was gar nicht so selten vorkomme, besonders bei Rückstau bei roter Ampel auf der T.-straße, wo die Busspur endet. Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis. II. römisch zwei. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Meldungsleger habe die Situation von der anderen Seite des Bahnübergangs betrachtet. Daher sei eine Beurteilung des Verdeckens des linken und rechten blinkenden Ampelsignals in seinem Fall schwer möglich, dies sei nur aus einer Sicht in Richtung K.-gasse blickend möglich. Er plädiere daher noch einmal, seiner Schilderung Glauben zu schenken und die Strafe zu widerrufen. III.römisch drei. Am 25.6.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge Insp. L. erschienen. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: dzt. arbeitslos Vermögen: k.A. Sorgepflichten: drei minderjährige Kinder Es ist falsch, dass der Inspektor sagt, dass eine Sicht möglich war auf die linke Signalanlage in Richtung K.-gasse. Er spricht von der rechten Signalanlage, das muss die rechte Signalanlage in Richtung St.-gasse sein. Es handelt sich hier um eine dreispurige Fahrbahn in Richtung St.-gasse, das ist meine Gegenfahrbahn, wobei eine ist für Linksabbieger, eine für geradeaus und die dritte für geradeaus und rechts. Vorher ist eine Busspur, die dann in eine Rechtsabbiegerspur endet, alle in Richtung St.-gasse. Die Signalanlage auf der rechten Seite habe ich nicht gesehen, weil vor mir in der Kolonne ein Lkw war. Ich weiß nicht mehr, wie weit er entfernt von mir. Ich weiß nicht mehr, wie schnell ich gefahren bin. Ich bin von der St.-gasse über die T.-straße gefahren, die Ampel vor der T.-straße wurde Grün und die Kolonne begann sich zu bewegen. In dem Moment, in dem ich die rechte Signalanlage sah, war meiner Meinung ein gefahrloses Anhalten nicht mehr möglich, da sonst hinten ein Auffahrschaden entstanden wäre. Die linke Signalanlage war durch den Bus verdeckt. Auf Vorhalt des Fotos gebe ich an, dass man darauf sieht, dass die linke Signalanlage durch den Bus verdeckt ist. Die rechte Signalanlage ist zu spät frei geworden aufgrund des Kolonnenverkehrs, sodass ein gefahrloses Anhalten nicht mehr möglich war. Das kann der Inspektor von der anderen Seite gar nicht beurteilen, ob eine Sicht auf beide Signalanlagen möglich war. Ich habe nicht gehört, dass es geklingelt hat. Das Autoradio war an, und es war ein dichter Kolonnenverkehr.“ Der Zeuge gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe dazu keine Aufzeichnungen und kann zu diesem Fahrzeug mit diesem Kennzeichen nichts mehr sagen. An dieses Fahrzeug kann ich mich konkret nicht erinnern. Ich kann mich nicht an den Tag erinnern und wo genau ich gestanden bin, da es keine Aufzeichnungen darüber gibt. Bei meiner Beobachtung des Verkehrs an dieser Eisenbahnkreuzung rechne ich den Anhalteweg immer ein. Wenn eine Person zehn oder 20 Meter von der Signalanlage entfernt ist und 50 km/h fährt, wäre es gar nicht möglich, rechtzeitig stehenzubleiben. Wir haben das immer zur Anzeige gebracht, wenn der Lenker ca. 40 Meter von der Eisenbahnkreuzung entfernt war, als das Rotlicht blickte. Das war ungefähr auf Höhe der S.-gasse. Auch wenn ein Lkw vor einem Lenker war, konnte man die Signalanlage von diesem Punkt aus sehen, wenn man den Sicherheitsabstand eingehalten hat, wenn man ihn nicht eingehalten hat, konnte man es mit Sicherheit nicht sehen. Man sieht dann nur die Rückwand des Lkws. Der Sicherheitsabstand beträgt drei Sekunden. Über Befragen des Bf: Frage: Haben Sie diesen Vorfall von der anderen Seite des Bahnübergangs beobachtet? Es wäre möglich, ich kann mich an den Tag nicht mehr erinnern. Besteht die Möglichkeit, dass die linke Signalanlage durch den Kolonnenverkehr verdeckt wird? Ja, die linke Signalanlage kann verdeckt sein, aber man müsste die rechte sehen.“ In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht möglich gewesen, gefahrlos anzuhalten, als ein Blick auf die rechte Signalanlage frei wurde. Die Schranken seien völlig offen gewesen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung der Beschwerdesache einverstanden. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: VI.1. Rechtsgrundlagen:römisch sechs.1. Rechtsgrundlagen: § 99 Abs. 1 Z 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl II. 216/2012, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 216 aus 2012,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lautet: Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken § 99.

(1)Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dassParagraph 99,
(1)Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass
  1. das gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder
  2. bis
  3. […] haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren. § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 lautet:Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, lautet: Strafen, Verwalterbestellung § 162.
(1)bis
(2)[...]Paragraph 162,
(1)bis
(2)[...]
(3)Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. VI.
  1. Sachverhalt:römisch sechs.
  2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussage des Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 2.12.2016 um 9:36 Uhr als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien, P.-gasse, Richtung K.-gasse, an der dortigen durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung das Kraftfahrzeug nicht angehalten, obwohl das rote blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage leuchtete. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, er ist derzeit arbeitslos und hat Sorgepflichten für drei Kinder. Die Feststellungen gründen auf folgende Erwägungen: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt der belangten Behörde, dem Akt des Verwaltungsgerichts Wien sowie den Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführ mit seinem Kraftfahrzeug zur Tatzeit die Eisenbahnkreuzung in Wien, P.-gasse, in Richtung K.-gasse, bei rotblinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage überquerte. Dass der Zeuge sich an den konkreten Tag nicht erinnern kann, ist aufgrund des langen Zurückliegens des Tattages vor eineinhalb Jahren nicht ungewöhnlich. Er beschrieb jedoch die allgemein bei Anzeigen hinsichtlich der betreffenden Eisenbahnkreuzung von ihm eingehaltene Vorgangsweise glaubwürdig und nachvollziehbar, indem er ausführte, er habe die Verwaltungsübertretung immer zur Anzeige gebracht, wenn der Lenker ca. 40 Meter von der Eisenbahnkreuzung entfernt war, als er das Rotlicht erblickte, und somit ein Anhalten noch möglich war. Dass der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, gefahrlos anzuhalten, als ein Blick auf die rechte Verkehrslichtsignalanlage frei wurde und es habe sich dabei wegen eines vor ihm fahrenden LKWs lediglich um Millisekunden gehandelt, deutet vielmehr darauf hin, dass der Sicherheitsabstand von drei Sekunden nicht eingehalten wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst auch zugesteht – die Eisenbahnkreuzung bei rotblinkendem Licht überquerte und somit das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. VI.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs.
  4. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer hat am 2.12.2016 um 9:36 Uhr als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W-... in Wien, P.-gasse, Richtung K.-gasse, an der dortigen durch Lichtzeichen und mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung das Kraftfahrzeug nicht angehalten, obwohl das rote blinkende Licht leuchtete. Dass die Sicht des Beschwerdeführers auf die rechte Verkehrslichtsignalanlage aufgrund eines vor ihm fahrenden LKWs verdeckt und somit ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich war, als er das rotblinkende Licht der rechten Verkehrslichtsignalanlage sah (während das Licht der linken Verkehrslichtsignalanlage durch den Gegenverkehr verdeckt war), ändert nichts an der Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens, da § 99 Abs. 1 Eisenbahngesetz lediglich für den Fall des Aufleuchtens des gelben (und nicht auch des roten) Lichtes vorsieht, dass die Straßenbenützer weiter zu fahren haben, wenn ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich ist.Dass die Sicht des Beschwerdeführers auf die rechte Verkehrslichtsignalanlage aufgrund eines vor ihm fahrenden LKWs verdeckt und somit ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich war, als er das rotblinkende Licht der rechten Verkehrslichtsignalanlage sah (während das Licht der linken Verkehrslichtsignalanlage durch den Gegenverkehr verdeckt war), ändert nichts an der Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens, da Paragraph 99, Absatz eins, Eisenbahngesetz lediglich für den Fall des Aufleuchtens des gelben (und nicht auch des roten) Lichtes vorsieht, dass die Straßenbenützer weiter zu fahren haben, wenn ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich ist. Somit hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zweifelsohne verwirklicht. Darüber hinaus ist auch die subjektive Tatseite erfüllt, zumal der Beschwerdeführer ja auch zugesteht, das rotblinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage – wenn auch zu spät – gesehen zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Darüber hinaus ist auch die subjektive Tatseite erfüllt, zumal der Beschwerdeführer ja auch zugesteht, das rotblinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage – wenn auch zu spät – gesehen zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Norm entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG aF (vgl. RV 2009 BlgNR

  1. GP 19). Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist erfüllt, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Zudem muss auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gering sein, sodass eine Ermahnung von vornherein ausscheidet, wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45, Stand 1.5.2017, rdb.at). Diese Norm entspricht im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 19). Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist erfüllt, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Zudem muss auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gering sein, sodass eine Ermahnung von vornherein ausscheidet, wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 45,, Stand 1.5.2017, rdb.at). Gegenständlich überquerte der Beschwerdeführer eine Eisenbahnkreuzung bei rotblinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage, wobei aufgrund des Kolonnenverkehrs ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich war, als er das rote Blinken der Verkehrslichtsignalanlage wahrnahm, da offensichtlich der Sicherheitsabstand hinter dem voranfahrenden LKW nicht eingehalten wurde. Es lässt sich jedoch dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung in einem Ausmaß entstanden wäre, dass es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre (vgl. hingegen OGH 23.04.1992, 15Os19/92). Die vorliegende Tat schädigte somit zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse am Freihalten einer Eisenbahnkreuzung für die durchfahrende Eisenbahn und der Sicherheit des Lenkers und der Fahrgäste, welches an sich keine völlig untergeordnete Bedeutung hat. Allerdings wird dieses Rechtsgut zusätzlich durch das Absenken der Schranken geschützt, welche gegenständlich noch geöffnet waren, sodass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut noch nicht als wesentlich beeinträchtigt einzustufen war. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers und damit die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.Gegenständlich überquerte der Beschwerdeführer eine Eisenbahnkreuzung bei rotblinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage, wobei aufgrund des Kolonnenverkehrs ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich war, als er das rote Blinken der Verkehrslichtsignalanlage wahrnahm, da offensichtlich der Sicherheitsabstand hinter dem voranfahrenden LKW nicht eingehalten wurde. Es lässt sich jedoch dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung in einem Ausmaß entstanden wäre, dass es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre vergleiche hingegen OGH 23.04.1992, 15Os19/92). Die vorliegende Tat schädigte somit zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse am Freihalten einer Eisenbahnkreuzung für die durchfahrende Eisenbahn und der Sicherheit des Lenkers und der Fahrgäste, welches an sich keine völlig untergeordnete Bedeutung hat. Allerdings wird dieses Rechtsgut zusätzlich durch das Absenken der Schranken geschützt, welche gegenständlich noch geöffnet waren, sodass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut noch nicht als wesentlich beeinträchtigt einzustufen war. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers und damit die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Das Verschulden des Beschwerdeführers war insofern als gering einzustufen, als er versuchte, einen Auffahrunfall von hinten zu vermeiden, welcher aufgrund der verspäteten Wahrnehmung des rotblinkenden Signallichtes von ihm für wahrscheinlich gehalten wurde. Da somit gegenständlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlagen, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und konnte dem Beschwerdeführer

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens anstatt der Einstellung eine Ermahnung erteilt werden.Da somit gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorlagen, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und konnte dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens anstatt der Einstellung eine Ermahnung erteilt werden. Der Ausspruch einer Ermahnung erschien aus spezialpräventiver Sicht geboten, um den unbescholtenen Beschwerdeführer in Hinkunft wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, zumal lediglich festzuhalten war, dass im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelastete Tat die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden gering waren und anstatt der Einstellung dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden konnte. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.085.8647.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.