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{'item': 'VGW-041/025/8057/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlVGW-041/025/8057/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 14.06.2018 gegen den Ladungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 24.05.2018, Zl. …, gemäß § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 14.06.2018 gegen den Ladungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 24.05.2018, Zl. …, gemäß Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid hat folgenden Wortlaut: „Ladungsbescheid Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten: Beschäftigung von Herrn C. D. am 14.12.2017 in Wien, E. (Kiosk) Wir ersuchen Sie, persönlich zu uns zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeuge mitzuwirken. am Donnerstag, den 14.06.2018 um 09.00 Uhr,

  1. Stiege,
  2. Stock. Zimmer …, Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: - Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie und daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann. Rechtsgrundlage: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“Rechtsgrundlage: Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe einen Friseursalon im E. weder gemietet noch gepachtet. Die erlogenen, falschen und widersprüchlichen Aussagen bzw. Behauptungen des angeblich eigentlichen Besitzers seien sehr verletzend und nicht anzuerkennen. Dieser sei verantwortlich. Dessen Aussagen hätten mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Bestimmungen des § 19 AVG haben folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen des Paragraph 19, AVG haben folgenden Wortlaut: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung – VwFormV), BGBl. II. Nr. 400/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 405/2015, werden für die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt. Diese Formulare sind:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung – VwFormV), Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 400 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 405 aus 2015,, werden für die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt. Diese Formulare sind: … - Formular 3 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte)- Formular 3 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) - Formular 4 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher/innen)- Formular 4 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher/innen) … Gemäß § 2 Z 2 und 3 der Verwaltungsformularverordnung gilt für die im § 1 festgesetzten Formulare:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 der Verwaltungsformularverordnung gilt für die im Paragraph eins, festgesetzten Formulare:
  1. Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
  2. Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden. Der Einleitungssatz des Formulars 3 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) lautet:Der Einleitungssatz des Formulars 3 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) lautet: „Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:“ Der Einleitungssatz des Formulars 4 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher/innen) lautet:Der Einleitungssatz des Formulars 4 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher/innen) lautet: „Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:“ Der Vergleich zeigt, dass im Formular, das für den an Zeugen gerichteten Ladungsbescheid vorgesehen ist, der Nebensatz mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ fehlt. Abweichend davon hat jedoch die belangte Behörde diesen Nebensatz in den gegenständlichen Ladungsbescheid, der an einen Zeugen gerichtet ist, aufgenommen. Der Ladungsbescheid entspricht somit nicht der Verordnung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung (Ergänzung) mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ kann nicht als rechtmäßig im Sinne des § 2 Z 2 der Verwaltungsformularverordnung angesehen werden, da die Änderung (Ergänzung) nicht „im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, die gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich“ war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung (Ergänzung) mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ kann nicht als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, der Verwaltungsformularverordnung angesehen werden, da die Änderung (Ergänzung) nicht „im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die Verwaltungsvorschriften, die gebührenrechtliche Vorschriften oder eine Änderung der Rechtslage erforderlich“ war. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die im gegenständlichen Ladungsbescheid angebrachte Angabe mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ im Sinne des § 2 Z 3 der Verwaltungsformularverordnung rechtmäßig wäre, weil dadurch – entgegen der genannten Bestimmung – die vorgeschriebenen Angaben sehr wohl beeinträchtigt werden, nämlich die gemäß § 19 Abs. 2 AVG vorgeschriebene Angabe, in welcher Eigenschaft (hier: als Zeuge und nicht als Beteiligter) der Geladene vor der Behörde erscheinen soll. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die im gegenständlichen Ladungsbescheid angebrachte Angabe mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, der Verwaltungsformularverordnung rechtmäßig wäre, weil dadurch – entgegen der genannten Bestimmung – die vorgeschriebenen Angaben sehr wohl beeinträchtigt werden, nämlich die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG vorgeschriebene Angabe, in welcher Eigenschaft (hier: als Zeuge und nicht als Beteiligter) der Geladene vor der Behörde erscheinen soll. Der angefochtene Ladungsbescheid erweist sich somit als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Behörde steht es frei, in weiterer Folge an den Beschwerdeführer einen der Verwaltungsformularverordnung entsprechenden Ladungsbescheid (Formular 4) ohne den Zusatz mit dem Wortlaut „an der Sie beteiligt sind“ zu richten. Eine mündliche Verhandlung wurde von beiden Verfahrensparteien nicht beantragt und konnte daher entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit eines Ladungsbescheides).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit eines Ladungsbescheides). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.025.8057.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.