RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlVGW-162/017/1132/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. vom 07.06.2017 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11.05.2017, Zl. ..., zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 4.919,63 festgesetzt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 42.168,28 herangezogen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2013 nicht ärztlich tätig gewesen sei, das heißt kein ordentliches Mitglied der Ärztekammer und müsse sie daher der Forderung nicht nachkommen. Sie sei momentan als Schulärztin tätig und die angeforderte Summe liege weit über ihrem monatlichen Einkommen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2018 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin laut Eintragung in der Ärzteliste bei der Magistratsabteilung 15 tätig gewesen sei. Vor diesem Zeitraum sei die Beschwerdeführerin seit 2008 bis zum Beginn ihrer Tätigkeit bei der MA 15 außerhalb des Kammerbereiches der Ärztekammer für Wien tätig gewesen. Seit 01.09.2017 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr im Kammerbereich Wien tätig. Im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit in Wien ordentliches Kammermitglied der Ärztekammer Wien, und daher gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz auch dazu verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu entrichten. Als Bemessungsgrundlage werde das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, im vorliegenden Fall also das Jahr
- In diesem Jahr sei die Beschwerdeführerin bei der C. AG, einer Firma für pharmazeutische Präparate, angestellt gewesen. Da die Tätigkeiten von Ärzten bei Pharmafirmen auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen können, sei davon ausgegangen worden, dass auch diese Tätigkeiten bei der C. AG ärztlich gewesen wären. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2018 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin laut Eintragung in der Ärzteliste bei der Magistratsabteilung 15 tätig gewesen sei. Vor diesem Zeitraum sei die Beschwerdeführerin seit 2008 bis zum Beginn ihrer Tätigkeit bei der MA 15 außerhalb des Kammerbereiches der Ärztekammer für Wien tätig gewesen. Seit 01.09.2017 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr im Kammerbereich Wien tätig. Im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ärztlichen Tätigkeit in Wien ordentliches Kammermitglied der Ärztekammer Wien, und daher gemäß , Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz auch dazu verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu entrichten. Als Bemessungsgrundlage werde das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, im vorliegenden Fall also das Jahr
- In diesem Jahr sei die Beschwerdeführerin bei der C. AG, einer Firma für pharmazeutische Präparate, angestellt gewesen. Da die Tätigkeiten von Ärzten bei Pharmafirmen auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen können, sei davon ausgegangen worden, dass auch diese Tätigkeiten bei der C. AG ärztlich gewesen wären. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht Unterlagen vorzulegen, welche genauen Tätigkeiten sie bei der C. AG im Jahr 2013 absolviert hätte und gleichzeitig darum ersucht, die Einkommensunterlagen des Jahres 2016 zur Vornahme einer Vergleichsberechnung vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.03.2018 wurden Gehaltszettel, nämlich für Jänner bis April und Oktober 2016 sowie der mit dem Unternehmen C. abgeschlossenen Dienstvertrag vorgelegt. Am 08.05.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass ihre Tätigkeit im Unternehmen C. im Wesentlichen die Eintragung von Nebenwirkungen bestimmter Medikamente in ein System gewesen sei. Diese Eintragungen seien an die EMA (European Medical Assoziation) weitergeleitet worden und dort erfasst worden. Sie habe diese Tätigkeit gemeinsam mit einer Kollegin ausgeübt, die kein Medizinstudium abgeschlossen hatte. Sie selbst habe nur das Studium der Medizin abgeschlossen und keine andere Ausbildung gemacht. Die Nebenwirkungen werden von Patienten an das Unternehmen C. geleitet und in einem System erfasst. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist. Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist. Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Gemäß Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
- Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
- Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. In beiden Fällen sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr 2013.Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 4, der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr
- Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob ihre Tätigkeit bei der C. AG eine ärztliche Tätigkeit darstellte. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten. § 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080).Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an vergleiche VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080). Die obzitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“.Die obzitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde erstellen oder Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung oder Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Auch sind die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen, sofern sie nicht auf eine inhaltliche anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unterlagen, wie beispielsweise eine Stellenbeschreibung oder Einordnung im Unternehmen mittels Organigramm vorlegen. Entsprechend ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung habe sie Nebenwirkungen, welche von Patienten an das Unternehmen gemeldet worden seien, in einem System erfasst und an eine europäische Agentur weitergeleitet. Diese Meldungen zielen darauf ab, Medikamente auszuscheiden, die zu viele Nebenwirkungen aufweisen. Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass das Pharmaunternehmen für das Führen von Listen und Weiterleiten an eine Agentur eine Ärztin beschäftigt, wenn dies auch eine weniger qualifizierte Person für ein wesentlich geringeres Gehalt machen hätte können. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Stellenbeschreibung vorgelegt hat, spricht dafür, dass sie neben diesen angeführten Tätigkeiten auch andere durchgeführt und für diese medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse notwendig waren. Die Tätigkeit wird zumindest mittelbar für den Menschen ausgeübt, nämlich Heilung durch Pharmaprodukte (vgl. dazu VwGH vom 26.03.2015, 2015/11/0010). Für das Verwaltungsgericht Wien ist damit klargestellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit ausübte, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unterlagen, wie beispielsweise eine Stellenbeschreibung oder Einordnung im Unternehmen mittels Organigramm vorlegen. Entsprechend ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung habe sie Nebenwirkungen, welche von Patienten an das Unternehmen gemeldet worden seien, in einem System erfasst und an eine europäische Agentur weitergeleitet. Diese Meldungen zielen darauf ab, Medikamente auszuscheiden, die zu viele Nebenwirkungen aufweisen. Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass das Pharmaunternehmen für das Führen von Listen und Weiterleiten an eine Agentur eine Ärztin beschäftigt, wenn dies auch eine weniger qualifizierte Person für ein wesentlich geringeres Gehalt machen hätte können. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Stellenbeschreibung vorgelegt hat, spricht dafür, dass sie neben diesen angeführten Tätigkeiten auch andere durchgeführt und für diese medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse notwendig waren. Die Tätigkeit wird zumindest mittelbar für den Menschen ausgeübt, nämlich Heilung durch Pharmaprodukte vergleiche dazu VwGH vom 26.03.2015, 2015/11/0010). Für das Verwaltungsgericht Wien ist damit klargestellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit ausübte, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden (vgl. VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden, über das Medizinstudium hinausgehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt hat, nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 ÄrzteG darstellt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die keine andere Ausbildung ins Treffen führt, zielte jedenfalls auf eine Verbesserung medizinischer Produkte ab und ist auch dabei davon auszugehen, dass sie ihr medizinisches Wissen einsetzte. Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden vergleiche VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden, über das Medizinstudium hinausgehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt hat, nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG darstellt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die keine andere Ausbildung ins Treffen führt, zielte jedenfalls auf eine Verbesserung medizinischer Produkte ab und ist auch dabei davon auszugehen, dass sie ihr medizinisches Wissen einsetzte. Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Unternehmen C. AG jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondbeitrages von der belangten Behörde zurecht herangezogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.017.1132.2018