GVG zu Recht: über die Beschwerden des A. B., vertreten durch RA, und der D. GmbH, vertreten durch die RAe, gegen Teil 2 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.8.2017, ..., betreffend den Ausspruch des Verfalls eines Wettannahmeautomaten samt Geldbetrag in der Gerätekasse (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) nach mündlicher Verhandlung
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Den jeweiligen Beschwerden wird Folge gegeben, der angefochtene Strafbescheid sohin in allen Punkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Den jeweiligen Beschwerden wird Folge gegeben, der angefochtene Strafbescheid sohin in allen Punkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG wird dem A. B. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem A. B. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. II. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
H, vertreten durch die RAe, gegen Teil 1 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.8.2017, ... betreffend Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, Vorschreibung von Verfahrenskosten einschließlich Barauslagenersatz (§ 64 Abs. 1, 2, 3 VStG) sowie Haftung für Geldstrafe und Verfahrenskosten (§ 9 Abs. 7 VStG) wird
GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch die RAe, gegen Teil 1 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.8.2017, ... betreffend Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, Vorschreibung von Verfahrenskosten einschließlich Barauslagenersatz (Paragraph 64, Absatz eins, 2, 3, VStG) sowie Haftung für Geldstrafe und Verfahrenskosten (Paragraph 9, Absatz 7, VStG) wird
Paragraphen 31 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der C. GmbH gegen Teil 2 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.8.2017, ... betreffend den Ausspruch des Verfalls eines Wettannahmeautomaten samt Geldbetrag in der Gerätekasse (§ 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 Abs. 1 VStG) wird
GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der C. GmbH gegen Teil 2 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 11.8.2017, ... betreffend den Ausspruch des Verfalls eines Wettannahmeautomaten samt Geldbetrag in der Gerätekasse (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) wird
Paragraphen 31 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. ERSATZBESCHLUSS (
GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der E. F., …, vertreten durch die RAe, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 4.3.2016, …, betreffend die Beschlagnahme eines am 18.8.2015 in Wien, G.-gasse, Lokal „H.“, nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmten Wettannahmeautomaten samt Geldbetrag in der Gerätekasse (Paragraph 39, Absatz eins, VStG) wird
Paragraphen 31 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. IV. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist
, Absatz 4, erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig., ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 11.8.2017, ..., legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer A. B. sinngemäß zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin C. GmbH (nachfolgend: C.) zu verantworten, dass diese am 18.8.2015 um 16:15 Uhr in Wien, G.-gasse, Lokal „H.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit einem näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminal gewerbsmäßig Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen wie eines Fussballspiels an die Beschwerdeführerin D. GmbH (nachfolgend: D.) als Buchmacherin vermittelt habe. Über den A. B. wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt.
G wurde der Verfahrenskostenbeitrag des A. B. mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt, dem A. B. der Ersatz von Barauslagen für Schlosserarbeiten in der Höhe von 220,50 Euro auferlegt und
G die Haftung der vom A. B. nach außen vertretenen C. ausgesprochen. In Teil 2 des Straferkenntnisses wurde ein näher bezeichneter Wettterminal („Wettannahmeautomat“) einschließlich des darin befindlichen Geldbetrags von 1,00 Euro
Vm § 17 Abs. 1 VStG) für verfallen erklärt. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 18.8.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Neben dem verfahrensgegenständlichen, unstrittig im Eigentum der D. stehende Wettterminal („J.“) sei ein zweiter Terminal („K.“) an das Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit vorgefunden worden. Aufgrund des professionellen und umfangreichen Equipments, des Terminals „J.“ mit 1 Euro Bargeldinhalt sowie eines Wettscheins, sei von einer - amtsbekannt und unbestritten landesrechtlich nicht bewilligten - gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Auf Ersuchen sei dem damaligen Vertreter des A. B. eine Aktkopie bis zum Stichtag 24.11.2015 übermittelt und von diesem eine – als Schutzbehauptung zu wertende – Stellungnahme abgegeben worden. Im parallelen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin E. F. sei angegeben worden, dass von der C. im Umfang einer ihr erteilten Bewilligung Wettkunden an eine Buchmacherin vermittelt worden seien. Die für den Standort von 10.8.2015 bis 1.9.2015 gültige Gewerbeberechtigung der C. sei mit einer Bewilligung nach dem GTBW-G nicht identisch und nach der Rechtsprechung des VfGH für die Wettkundenvermittlung nicht ausreichend, die GewO 1994 einschließlich ihres § 363 Abs. 4 auf diese Tätigkeit nicht anwendbar und der objektive Tatbestand somit erfüllt. Konkrete Vorbringen zu mangelndem Verschulden (§ 5 VStG) seien vom Beschuldigten, der sich als für die Aufstellung eines „Wettautomaten sowie eine[s] Wettannahmeschalter[s]“ Verantwortlicher mit den einschlägigen Regelungen hätte auseinandersetzen müssen, nicht erstattet worden. Die D. als Eigentümerin des „auf frischer Tat vorgefundenen“ und der strafbaren Handlung dienenden Geräts (bzw. deren Verfügungsberechtigte) hätte bei der gebotenen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung des Wettterminals der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach § 1 Abs. 2 VStG seien nach der Rechtsprechung des VwGH auf den Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, anzuwenden. In der Entscheidung des VfGH vom 12.12.2016, G 258/2016 u.a., mit Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) einschlägigen Bestimmungen sei die Anlassfallwirkung nicht erstreckt worden. Betreffend die Verfolgung der Übertretung ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass an den Spruch eines Strafbescheides iSd § 44a Z 1 VStG höhere Anforderungen zu stellen seien als an die vorangehende Verfolgungshandlung. Insbesondere sei die Verfolgungshandlung auch dann tauglich, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Begründung des Bescheides oder aus dem Akt, in den die Partei Einsicht genommen habe, ergäben; letzteres treffe aufgrund der Aktübersendung an den Vertreter des Beschuldigten auf den vorliegenden Fall zu. Der Tatvorhalt mit Schreiben vom 2.10.2015 (richtig: 13.10.2015) lasse im Licht der Rechtsprechung des VwGH keinen Zweifel darüber, um welche Verwaltungsübertretung es gehe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das geschützte öffentliche Interesse des Spielerschutzes seien als hoch, das Verschulden des Beschuldigten A. B. mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Der A. B. sei zweifach nach dem GTBW-G vorbestraft, somit nicht „einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten“; mildernd sei kein Umstand zu werten. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen, die verhängte Strafe bewege sich im untersten Bereich des Strafrahmens.In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 11.8.2017, ..., legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer A. B. sinngemäß zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin C. GmbH (nachfolgend: C.) zu verantworten, dass diese am 18.8.2015 um 16:15 Uhr in Wien, G.-gasse, Lokal „H.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit einem näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminal gewerbsmäßig Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen wie eines Fussballspiels an die Beschwerdeführerin D. GmbH (nachfolgend: D.) als Buchmacherin vermittelt habe. Über den A. B. wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt.
Paragraph 64, VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag des A. B. mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt, dem A. B. der Ersatz von Barauslagen für Schlosserarbeiten in der Höhe von 220,50 Euro auferlegt und
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der vom A. B. nach außen vertretenen C. ausgesprochen. In Teil 2 des Straferkenntnisses wurde ein näher bezeichneter Wettterminal („Wettannahmeautomat“) einschließlich des darin befindlichen Geldbetrags von 1,00 Euro
Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) für verfallen erklärt. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 18.8.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Neben dem verfahrensgegenständlichen, unstrittig im Eigentum der D. stehende Wettterminal („J.“) sei ein zweiter Terminal („K.“) an das Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit vorgefunden worden. Aufgrund des professionellen und umfangreichen Equipments, des Terminals „J.“ mit 1 Euro Bargeldinhalt sowie eines Wettscheins, sei von einer - amtsbekannt und unbestritten landesrechtlich nicht bewilligten - gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Auf Ersuchen sei dem damaligen Vertreter des A. B. eine Aktkopie bis zum Stichtag 24.11.2015 übermittelt und von diesem eine – als Schutzbehauptung zu wertende – Stellungnahme abgegeben worden. Im parallelen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin E. F. sei angegeben worden, dass von der C. im Umfang einer ihr erteilten Bewilligung Wettkunden an eine Buchmacherin vermittelt worden seien. Die für den Standort von 10.8.2015 bis 1.9.2015 gültige Gewerbeberechtigung der C. sei mit einer Bewilligung nach dem GTBW-G nicht identisch und nach der Rechtsprechung des VfGH für die Wettkundenvermittlung nicht ausreichend, die GewO 1994 einschließlich ihres Paragraph 363, Absatz 4, auf diese Tätigkeit nicht anwendbar und der objektive Tatbestand somit erfüllt. Konkrete Vorbringen zu mangelndem Verschulden (Paragraph 5, VStG) seien vom Beschuldigten, der sich als für die Aufstellung eines „Wettautomaten sowie eine[s] Wettannahmeschalter[s]“ Verantwortlicher mit den einschlägigen Regelungen hätte auseinandersetzen müssen, nicht erstattet worden. Die D. als Eigentümerin des „auf frischer Tat vorgefundenen“ und der strafbaren Handlung dienenden Geräts (bzw. deren Verfügungsberechtigte) hätte bei der gebotenen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung des Wettterminals der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG seien nach der Rechtsprechung des VwGH auf den Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, anzuwenden. In der Entscheidung des VfGH vom 12.12.2016, G 258 aus 2016, u.a., mit Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) einschlägigen Bestimmungen sei die Anlassfallwirkung nicht erstreckt worden. Betreffend die Verfolgung der Übertretung ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass an den Spruch eines Strafbescheides iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG höhere Anforderungen zu stellen seien als an die vorangehende Verfolgungshandlung. Insbesondere sei die Verfolgungshandlung auch dann tauglich, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Begründung des Bescheides oder aus dem Akt, in den die Partei Einsicht genommen habe, ergäben; letzteres treffe aufgrund der Aktübersendung an den Vertreter des Beschuldigten auf den vorliegenden Fall zu. Der Tatvorhalt mit Schreiben vom 2.10.2015 (richtig: 13.10.2015) lasse im Licht der Rechtsprechung des VwGH keinen Zweifel darüber, um welche Verwaltungsübertretung es gehe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das geschützte öffentliche Interesse des Spielerschutzes seien als hoch, das Verschulden des Beschuldigten A. B. mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Der A. B. sei zweifach nach dem GTBW-G vorbestraft, somit nicht „einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten“; mildernd sei kein Umstand zu werten. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen, die verhängte Strafe bewege sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Das Straferkenntnis (einschließlich Verfallsausspruch) wurde
Zustellverfügung an den A. B., die C., und die D. gerichtet und zugestellt. Alle drei Bescheidadressaten erhoben Beschwerde und beantragten primär die ersatzlose Aufhebung des Bescheides; A. B. und C. beantragten in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Die D. erstattete vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 22.1.2018 eine weitere schriftliche Stellungnahme. Im gesamten Verfahren wurde unter verschiedenen Aspekten eingewendet, dass die Voraussetzungen für die gegenständliche Tatanlastung nicht erfüllt seien und die C. mangels faktischer Tätigkeit vor Ort das objektive Tatbild nicht erfüllt habe. In der ersten inhaltlichen Rechtfertigung des Beschuldigten A. B. vom 14.12.2015 nach Erhalt des behördlichen Aufforderungsschreibens vom 13.10.2015 und der erbetenen Aktenabschrift hatte dieser den Vorhalt pauschal bestritten, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den (im Behördenakt ersichtlichen) Wettschein, welcher als Vermittlerin eine „Firma J.“ ausweise. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.1.2018 wurden keine wesentlichen neuen Vorbringen erstattet. Mit schriftlicher Mitteilung vom 7.3.2018, beim VGW wirksam eingelangt am 27.3.2018, gab der Rechtsvertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit der C. bekannt. Mit Bescheid vom 4.3.2016, …, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme eines am 18.8.2015
G vorläufig beschlagnahmten und im gegenständlichen Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit der bloßen Behauptung, die C. habe mit einem vor Ort befindlichen Wettterminal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausgeübt; wegen Vereitelung des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung habe „Gefahr im Verzug“ vorgelegen und seien vor Ort zwei Wettterminals beschlagnahmt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt sei der Verdacht auf eine entsprechende Verwaltungsübertretung nach wie vor aufrecht.Mit Bescheid vom 4.3.2016, …, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme eines am 18.8.2015
Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmten und im gegenständlichen Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit der bloßen Behauptung, die C. habe mit einem vor Ort befindlichen Wettterminal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausgeübt; wegen Vereitelung des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung habe „Gefahr im Verzug“ vorgelegen und seien vor Ort zwei Wettterminals beschlagnahmt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt sei der Verdacht auf eine entsprechende Verwaltungsübertretung nach wie vor aufrecht. Der Beschlagnahmebescheid wurde
Zustellverfügung an die E. F. als natürliche Person zu Handen ihres damals ausgewiesenen Vertreters sowie an die D. gerichtet und zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich die E. F. fristgerecht und mängelfrei Beschwerde, wobei sie einwendete, nicht Eigentümerin des beschlagnahmten Terminals zu sein und im Übrigen hauptsächlich zu dem im Bescheidspruch zusätzlich angeführten (sie selbst betreffenden) Strafvorhalt Stellung nahm. Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VGW vom 10.8.2016, VGW-002/079/4985/2016, mit welchem der Beschlagnahmebscheid vom 4.3.2016 unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener WettenG behoben worden war, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2016/02/0028, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben; begründend ist dort auf die Leitentscheidung vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, verwiesen, wonach die Straflage nach dem Wiener WettenG im Verhältnis zum vorher in Kraft stehenden GTBW-G nicht als günstiger anzusehen ist und letzteres als zur Tatzeit geltendes Recht (einschließlich der Regelungen über Beschlagnahme und Verfall)
G auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Im zweiten Rechtsgang ist die E. F. als Beschwerdeführerin durch die RAe … vertreten.Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VGW vom 10.8.2016, VGW-002/079/4985/2016, mit welchem der Beschlagnahmebscheid vom 4.3.2016 unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener WettenG behoben worden war, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2016/02/0028, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben; begründend ist dort auf die Leitentscheidung vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, verwiesen, wonach die Straflage nach dem Wiener WettenG im Verhältnis zum vorher in Kraft stehenden GTBW-G nicht als günstiger anzusehen ist und letzteres als zur Tatzeit geltendes Recht (einschließlich der Regelungen über Beschlagnahme und Verfall)
Paragraph eins, Absatz 2, VStG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Im zweiten Rechtsgang ist die E. F. als Beschwerdeführerin durch die RAe … vertreten. Rechtliche Beurteilung: Zu A. I: Die betreffenden Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 11.8.2017 führen ohne Erfordernis näherer Ermittlungen und Feststellungen in der Sache bereits aus folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg: Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (18.8.2015) geltenden Fassung LGBl. Nr. 26/2015, (in Kraft seit 8.7.2015) lauten (Hervorhebungen VGW):Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (18.8.2015) geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, (in Kraft seit 8.7.2015) lauten (Hervorhebungen VGW): Bewilligung § 1.
G hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung ist
G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Verfolgungshandlung ist
Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall am 18.8.
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die C. GmbHSie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH mit dem Sitz in Wien, …, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die C. GmbH am 18.08.2015 in Wien, G.-gasse (H) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die D. GmbH, Wien, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilungen 36 K und V), obwohl eine landesgesetzliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die D. GmbH, Wien, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilungen 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesgesetzliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“ Auf schriftliches Ersuchen des ausgewiesenen Vertreters des A. B. und damals auch der C. vom 23.10.2015 übermittelte die belangte Behörde diesem mit Begleitschreiben vom 24.11.2015 (abgefertigt am 30.11.2015) inhaltlich unkommentiert eine Kopie des bisherigen behördlichen Strafaktes. Dieser bestand zum damaligen Zeitpunkt (maximal) aus einem behördlichen Aktenvermerk vom 26.8.2015 mit der Aussage, es sei bei einer Schwerpunktaktion festgestellt worden, dass die C. mit einem vorgefundenen Terminal 2 ohne landesrechtliche Bewilligung Wettkundenvermittlung an die Buchmacherin D. betreibe, aus einer mittels Formblatt erstellten Niederschrift über die vorläufige Beschlagnahme zweier Wettterminals (im Wesentlichen bestehend aus vorgedruckten Zitierungen von Rechtsvorschriften mit vereinzelten handschriftlichen Ergänzungen, etwa über Angaben eines angetroffenen Vereinsmitarbeiters zur Aufstelldauer), der Bescheinigung über die Beschlagnahme zweier Wettterminals, einem pro Wettterminal handschriftlich ausgefüllten Datenblatt, einem „Sachverständigen Einzelgutachten“ (Ing. L.) betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen zweiten Wettterminal „K.“, zwei am Kontrolltag generierten Wetttickets („J.“ und „K.“), dem leeren Muster eine Mitgliedskarte für einen „H. Verein“, Fotos von der behördlichen Kennzeichnung der beschlagnahmten Geräte, dem unkommentierten Foto eines nicht näher spezifizierten Automaten („M.“) samt Hinweis auf eine diesbezügliche Info-Kontaktadresse (…), einem Ersuchen an die Gewerbebehörde um Überprüfung der Gastgewerbeausübung sowie einem behördlich erstellten Firmenbuchauszug der C. samt behördlicher Melderegisterabfrage betreffend den damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer A. B.. Am 10.3.2016 wurde der ausschließlich an die E. F. (als strafrechtlich Verantwortliche der D.) gerichtete und adressierte Beschlagnahmebescheid vom 4.3.2016 expediert, in dessen Spruch - neben einem die E. F. selbst betreffenden Strafvorhalt – wiederum nur festgehalten ist, dass die C. am gegenständlichen Ort und zur gegenständlichen Zeit ohne die erforderliche Bewilligung „die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die D. GmbH“ ausgeübt habe. In der Begründung ist noch ergänzend festgehalten, dass die C. GmbH die Vermittlungstätigkeit mit dem im Spruch genannten (beschlagnahmten) Terminal ausgeübt habe. Der A. B. als strafrechtlich Verantwortlicher der C. ist in diesem Bescheid weder in Spruch noch Begründung erwähnt. Sonstige in Bezug auf den Beschuldigten A. B. als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG in Betracht kommende Verfahrensschritte, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. Sonstige in Bezug auf den Beschuldigten A. B. als Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Betracht kommende Verfahrensschritte, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV). Auch wenn § 32 Abs. 2 VStG den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinn einer effizienten Strafverfolgung relativ weit fasst, scheint die Bestimmung primär auf in sich geschlossene und für sich zureichende Verfolgungshandlungen abzustellen. Der belangten Behörde ist jedoch insofern zuzustimmen, als in Anbetracht besonderer Umstände auch eine Zusammenschau einzelner Verfolgungsschritte im Ergebnis eine zureichende Verfolgungshandlung bewirken kann. Dass die Verfolgung formal nicht durch einen mit dem Bescheidspruch identischen Vorhalt erfolgen muss, steht ohnedies nicht in Frage und ergibt sich auch aus der zitierten Rechtsprechung, wonach ein iSd § 44a Z 1 VStG mangelhafter Bescheidspruch (noch im Beschwerdeverfahren) korrigiert werden kann und muss, sofern die Behörde fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat. Dies kann jedoch keinesfalls darauf hinauslaufen, dass es letztlich dem Beschuldigten obliegt, sich aus unterschiedlich mangelhaften bzw. unvollständigen Behördensendungen eigenständig einen schlüssigen Tatvorhalt zu konstruieren. An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV). Auch wenn Paragraph 32, Absatz 2, VStG den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinn einer effizienten Strafverfolgung relativ weit fasst, scheint die Bestimmung primär auf in sich geschlossene und für sich zureichende Verfolgungshandlungen abzustellen. Der belangten Behörde ist jedoch insofern zuzustimmen, als in Anbetracht besonderer Umstände auch eine Zusammenschau einzelner Verfolgungsschritte im Ergebnis eine zureichende Verfolgungshandlung bewirken kann. Dass die Verfolgung formal nicht durch einen mit dem Bescheidspruch identischen Vorhalt erfolgen muss, steht ohnedies nicht in Frage und ergibt sich auch aus der zitierten Rechtsprechung, wonach ein iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG mangelhafter Bescheidspruch (noch im Beschwerdeverfahren) korrigiert werden kann und muss, sofern die Behörde fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat. Dies kann jedoch keinesfalls darauf hinauslaufen, dass es letztlich dem Beschuldigten obliegt, sich aus unterschiedlich mangelhaften bzw. unvollständigen Behördensendungen eigenständig einen schlüssigen Tatvorhalt zu konstruieren. Der wesensgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.10.2015 ist – bezogen auf die dort genannte Bestimmung des § 1 Abs. 1 GTBW-G bzw. die zugehörige Strafnorm des § 2 Abs. 1 GTBW-G – weder eine Gewerbsmäßigkeit der in Rede stehenden Vermittlungstätigkeit noch irgendein Bezug zu sportlichen Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – bereits auf abstrakter Tatbestandsebene und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale (vgl. hierzu aktuell VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Darüber hinaus geht aus diesem Schreiben mangels Erwähnung von Wettterminals auch in keiner Weise hervor, in welcher Art und Weise die Vermittlung erfolgt sein soll, wobei entsprechende Angaben aber jedenfalls erforderlich sind, um dem Vorwurf inhaltlich zielführend entgegentreten zu können. Der Beschlagnahmebescheid vom 4.3.2016, welcher bis auf die in der Begründung ergänzte Ausübung der Vermittlungstätigkeit mit dem Wettterminal keine anderen Angaben enthält als das Aufforderungsschreiben vom 13.10.2015, scheidet schon deshalb als Verfolgungshandlung aus, weil er sich ausschließlich an die in einem Parallelverfahren beschuldigte E. F., somit jedenfalls nicht an den (im Bescheid nicht einmal erwähnten) A. B. als Beschuldigten des gegenständlichen Strafverfahrens richtet. Der wesensgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.10.2015 ist – bezogen auf die dort genannte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G bzw. die zugehörige Strafnorm des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G – weder eine Gewerbsmäßigkeit der in Rede stehenden Vermittlungstätigkeit noch irgendein Bezug zu sportlichen Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – bereits auf abstrakter Tatbestandsebene und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale vergleiche hierzu aktuell VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Darüber hinaus geht aus diesem Schreiben mangels Erwähnung von Wettterminals auch in keiner Weise hervor, in welcher Art und Weise die Vermittlung erfolgt sein soll, wobei entsprechende Angaben aber jedenfalls erforderlich sind, um dem Vorwurf inhaltlich zielführend entgegentreten zu können. Der Beschlagnahmebescheid vom 4.3.2016, welcher bis auf die in der Begründung ergänzte Ausübung der Vermittlungstätigkeit mit dem Wettterminal keine anderen Angaben enthält als das Aufforderungsschreiben vom 13.10.2015, scheidet schon deshalb als Verfolgungshandlung aus, weil er sich ausschließlich an die in einem Parallelverfahren beschuldigte E. F., somit jedenfalls nicht an den (im Bescheid nicht einmal erwähnten) A. B. als Beschuldigten des gegenständlichen Strafverfahrens richtet. Der A. B. war nach der Aktenlage bei der Kontrolle nicht persönlich oder durch einen Vertreter vor Ort anwesend. Die seinem Vertreter mit Schreiben vom 24.11.2015 inhaltlich unkommentiert übersendeten Kontrollunterlagen, deren Mehrwert (durch die beigelegten Wetttickets) allenfalls in einer impliziten Bezugnahme auf Sportwetten liegt, weisen - von den nicht näher begründeten Behauptungen der Behörde abgesehen - keinen einzigen Bezugspunkt zur C. oder ihrem damaligen Geschäftsführer A. B. bzw. zu einer diesen Rechtspersonen zuordenbaren Tätigkeit im gegenständlichen Lokal auf. Darüber hinaus geht es darin abwechselnd um zwei unterschiedliche vor Ort erhobene Gerätebetriebe, von welchen überhaupt nur einer verfahrensgegenständlich ist. Auf dem Wettticket zu dem von Kontrollorganen und Behörde der C. zugeschriebenen Terminal „J.“ (Lazlo Rom – Bologna FC) ist lediglich die D. in ihrer Funktion als Buchmacherin angeführt. Umso weniger waren dem Akteninhalt Anhaltspunkte für die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit der C. vor Ort zu entnehmen: Abgesehen davon, dass dort nicht einmal erwähnt war, ob bzw. dass der behördliche Verdacht aus einem GISA-Eintrag der C. resultierte, war - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis - die einschlägige Betriebsstätte … der C. GmbH zum Kontrollzeitpunkt bereits seit über einem Monat (seit 16.7.2015) gelöscht. Da auch im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Art. 90 Abs. 2 B-VG gilt, hat sich die Tatanlastung im erforderlichen Ausmaß aus einem oder mehreren Verfolgungsakt(en) von Seiten der Behörde zu ergeben. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen – auch im Licht des aus dem Anklageprinzip resultierenden „Selbstbezichtigungsverbots“ - eine von vornherein unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Im Übrigen geht im vorliegenden Fall auch aus den pauschalen Bestreitungen in der Stellungnahme der BF vom 14.12.2015 keineswegs hervor, dass dem Beschuldigten hinreichend kommuniziert worden wäre, worin am Kontrolltag eine gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung durch die C. gelegen haben sollte, und zwar gerade deshalb, weil in den übermittelten Kontrollunterlagen auf dem betreffenden Wettticket nur ein Fremdlogo („J.“) aufschien.Da auch im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Artikel 90, Absatz 2, , B-VG gilt, hat sich die Tatanlastung im erforderlichen Ausmaß aus einem oder mehreren Verfolgungsakt(en) von Seiten der Behörde zu ergeben. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen – auch im Licht des aus dem Anklageprinzip resultierenden „Selbstbezichtigungsverbots“ - eine von vornherein unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Im Übrigen geht im vorliegenden Fall auch aus den pauschalen Bestreitungen in der Stellungnahme der BF vom 14.12.2015 keineswegs hervor, dass dem Beschuldigten hinreichend kommuniziert worden wäre, worin am Kontrolltag eine gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung durch die C. gelegen haben sollte, und zwar gerade deshalb, weil in den übermittelten Kontrollunterlagen auf dem betreffenden Wettticket nur ein Fremdlogo („J.“) aufschien. Im Ergebnis ist die Tatanlastung gegenüber dem A. B. und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG am 18.8.2016 unvollständig geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher - unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und seinen begründenden Ausführungen - einschließlich Kostenvorschreibungen und Haftungsausspruch ohne Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
G einzustellen.Im Ergebnis ist die Tatanlastung gegenüber dem A. B. und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG am 18.8.2016 unvollständig geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher - unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und seinen begründenden Ausführungen - einschließlich Kostenvorschreibungen und Haftungsausspruch ohne Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Infolge Obsiegens war dem A. B.
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Infolge Obsiegens war dem A. B.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat den Verfall
Vm § 17 Abs. 1 VStG als Nebenstrafe verfügt; danach bestimmt sich auch der Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens. Mangels Bestrafung des Beschuldigten, liegen auch die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verfallsausspruch nicht vor und war der angefochtene Strafbescheid schon aufgrund der umfassenden Beschwerde des Beschuldigten A. B. zur Gänze aufzuheben. Da der für verfallen erklärte Wettterminal zum Kontrollzeitpunkt und das gesamte Verfahren hindurch unstrittig im Eigentum der D. stand, welche als (auf den zugehörigen Tickets) ausgewiesene Buchmacherin auch als Eigentümerin des enthaltenen Bargelds anzusehen ist, war letztere als Verfallsbeteiligte - jedenfalls im Umfang des Verfallsausspruchs - ebenfalls beschwerdelegitimiert (vgl. VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104; 17.6.1998, 98/03/0067).Die belangte Behörde hat den Verfall
Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG als Nebenstrafe verfügt; danach bestimmt sich auch der Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens. Mangels Bestrafung des Beschuldigten, liegen auch die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verfallsausspruch nicht vor und war der angefochtene Strafbescheid schon aufgrund der umfassenden Beschwerde des Beschuldigten A. B. zur Gänze aufzuheben. Da der für verfallen erklärte Wettterminal zum Kontrollzeitpunkt und das gesamte Verfahren hindurch unstrittig im Eigentum der D. stand, welche als (auf den zugehörigen Tickets) ausgewiesene Buchmacherin auch als Eigentümerin des enthaltenen Bargelds anzusehen ist, war letztere als Verfallsbeteiligte - jedenfalls im Umfang des Verfallsausspruchs - ebenfalls beschwerdelegitimiert vergleiche VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104; 17.6.1998, 98/03/0067). Zu B. I: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der vom Beschuldigten verschiedene Eigentümer eines für verfallen erklärten Gegenstands (nur) im Hinblick auf den im Straferkenntnis enthaltenen Verfallsausspruch beschwerdelegitimiert (vgl. VwGH 17.6.1998, 98/03/0067). Offenbar sind auch allfällige Einwände eines solchen Eigentümers gegen den Schuldspruch des Beschuldigten (als Voraussetzung des Verfallsausspruchs) im Rahmen der Beschwerde gegen den Verfallsausspruch zu erstatten. Da die D. weder durch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, noch die verfügten Kostenersätze oder die
G ausgesprochenen Haftung direkt in ihrer Rechtssphäre betroffen war, war ihre (formell undifferenzierte) Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der vom Beschuldigten verschiedene Eigentümer eines für verfallen erklärten Gegenstands (nur) im Hinblick auf den im Straferkenntnis enthaltenen Verfallsausspruch beschwerdelegitimiert vergleiche VwGH 17.6.1998, 98/03/0067). Offenbar sind auch allfällige Einwände eines solchen Eigentümers gegen den Schuldspruch des Beschuldigten (als Voraussetzung des Verfallsausspruchs) im Rahmen der Beschwerde gegen den Verfallsausspruch zu erstatten. Da die D. weder durch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, noch die verfügten Kostenersätze oder die
Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochenen Haftung direkt in ihrer Rechtssphäre betroffen war, war ihre (formell undifferenzierte) Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Zu B. II: Die zur angelasteten Tatzeit gesetzlich vom A. B. vertretene C. haftete grundsätzlich
G für über diesen verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten einschließlich Barauslagenersatz zur ungeteilten Hand. Im Zusammenhang mit Verfallsobjekten iSd § 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 VStG trifft sie weder eine Haftung, noch bestanden oder bestehen für sie als Nichteigentümerin sonstige Rechte oder Pflichten. Auch von einer eigenständigen Verfügungsberechtigung über im Gerät enthaltene Geldbeträge war im Fall der ihr angelasteten Vermittlungstätigkeit nicht auszugehen, sondern war allenfalls eine treuhändige Verwahrung von Wetteinsätzen für die ausgewiesene Buchmacherin D. anzunehmen. Da die C. somit durch den mit einem Verfallsausspruch verbundenen Eigentumsuntergang rechtlich nicht beschwert gewesen wäre, kam ihr - anders als dem Beschuldigten A. B. (vgl. etwa VwGH 28.3.2003, 98/02/0381) - insofern keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu. Soweit sich die (formell undifferenzierte) Beschwerde der C. gegen den Verfallsausspruch richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen.Die zur angelasteten Tatzeit gesetzlich vom A. B. vertretene C. haftete grundsätzlich
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für über diesen verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten einschließlich Barauslagenersatz zur ungeteilten Hand. Im Zusammenhang mit Verfallsobjekten iSd Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, VStG trifft sie weder eine Haftung, noch bestanden oder bestehen für sie als Nichteigentümerin sonstige Rechte oder Pflichten. Auch von einer eigenständigen Verfügungsberechtigung über im Gerät enthaltene Geldbeträge war im Fall der ihr angelasteten Vermittlungstätigkeit nicht auszugehen, sondern war allenfalls eine treuhändige Verwahrung von Wetteinsätzen für die ausgewiesene Buchmacherin D. anzunehmen. Da die C. somit durch den mit einem Verfallsausspruch verbundenen Eigentumsuntergang rechtlich nicht beschwert gewesen wäre, kam ihr - anders als dem Beschuldigten A. B. vergleiche etwa VwGH 28.3.2003, 98/02/0381) - insofern keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu. Soweit sich die (formell undifferenzierte) Beschwerde der C. gegen den Verfallsausspruch richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B. III (2. Rechtsgang):Zu B. römisch drei (2. Rechtsgang): Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde
G zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde
Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. § 2 Abs. 4 GTBW-G idF LGBl. 26/2015 sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Abs. 1 verpflchtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor.Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Absatz eins, verpflchtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV). Diese Rechtsprechung kann jedoch im Licht des Gesetzeszweckes nur für jenes Verwaltungsstrafverfahren gelten, in welchem der Verfall auch tatsächlich gegenständlich ist. Im vorliegenden Fall war die alleinige Beschwerdeführerin E. F. Beschuldigte in einem von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 6.12.2016, …, beendeten Strafverfahren wegen Mitwirkens an der gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit der C.. Im zugehörigen Beschwerdeverfahren zu den hg. GZ VGW-002/V/079/1478, 1479/2017 wurde dieser Strafbescheid mit Erkenntnis vom 10.4.2018 ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Da im Strafverfahren der E. F. schon auf Behördenebene kein Verfall ausgesprochen wurde, war ein solcher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in der Strafsache der E. F.. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides vom 4.3.2016 aus Adressatensicht nicht absehbar war, dass die Behörde den Verfall letztlich im Strafverfahren des A. B. (und nicht in jenem der E. F.) aussprechen würde, war die Parteistellung der E. F. als Adressatin des Beschlagnahmebescheides wohl vorübergehend zu bejahen. Da die E. F. aber weder Beschuldigte im – letztlich den bescheidmäßigen Verfallsausspruch beinhaltenden – Strafverfahren des A. B. noch ad personam Eigentümerin des in Rede stehenden Wettterminals ist oder war, fehlt es im Beschlagnahmeverfahren nunmehr an einem Anknüpfungspunkt für eine Rechtseingriffsmöglichkeit und geht der Bescheid gegenüber der E. F. letztlich ins Leere. Die von der E. F. persönlich erhobene Beschwerde war daher zum nunmehrigen Zeitpunkt als unzulässig zurückzuweisen (vgl. tw. sg. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042; 17.2.2016, 2013/17/0283 mwV).Diese Rechtsprechung kann jedoch im Licht des Gesetzeszweckes nur für jenes Verwaltungsstrafverfahren gelten, in welchem der Verfall auch tatsächlich gegenständlich ist. Im vorliegenden Fall war die alleinige Beschwerdeführerin E. F. Beschuldigte in einem von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 6.12.2016, …, beendeten Strafverfahren wegen Mitwirkens an der gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit der C.. Im zugehörigen Beschwerdeverfahren zu den hg. GZ VGW-002/V/079/1478, 1479 aus 2017, wurde dieser Strafbescheid mit Erkenntnis vom 10.4.2018 ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Da im Strafverfahren der E. F. schon auf Behördenebene kein Verfall ausgesprochen wurde, war ein solcher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in der Strafsache der E. F.. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides vom 4.3.2016 aus Adressatensicht nicht absehbar war, dass die Behörde den Verfall letztlich im Strafverfahren des A. B. (und nicht in jenem der E. F.) aussprechen würde, war die Parteistellung der E. F. als Adressatin des Beschlagnahmebescheides wohl vorübergehend zu bejahen. Da die E. F. aber weder Beschuldigte im – letztlich den bescheidmäßigen Verfallsausspruch beinhaltenden – Strafverfahren des A. B. noch ad personam Eigentümerin des in Rede stehenden Wettterminals ist oder war, fehlt es im Beschlagnahmeverfahren nunmehr an einem Anknüpfungspunkt für eine Rechtseingriffsmöglichkeit und geht der Bescheid gegenüber der E. F. letztlich ins Leere. Die von der E. F. persönlich erhobene Beschwerde war daher zum nunmehrigen Zeitpunkt als unzulässig zurückzuweisen vergleiche tw. sg. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042; 17.2.2016, 2013/17/0283 mwV). Bemerkt wird, dass diese Entscheidung nicht dem Aufhebungserkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2016/02/0028, widerspricht sondern aufgrund der Sach- und Verfahrenslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgt. Die D. als Eigentümerin des beschlagnahmten Wettterminals hat gegen den ihr nachweislich zugestellten Beschlagnahmebescheid vom 4.3.2016 kein Rechtsmittel erhoben. Jedoch wird mit Zustellung (Erlassung) des vorliegenden Erkenntnisses die Aufhebung des Verfalls rechtskräftig, womit eine endgültige Verfügung über das Beschlagnahmeobjekt vorliegt. Da der Zweck der Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt erreicht ist, verliert der Beschlagnahmebescheid gleichzeitig seine normative Wirkung (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, mwV). Insofern erübrigt sich auch die Frage einer Beiziehung weiterer potenzieller Rechtsträger im Beschlagnahmeverfahren.Die D. als Eigentümerin des beschlagnahmten Wettterminals hat gegen den ihr nachweislich zugestellten Beschlagnahmebescheid vom 4.3.2016 kein Rechtsmittel erhoben. Jedoch wird mit Zustellung (Erlassung) des vorliegenden Erkenntnisses die Aufhebung des Verfalls rechtskräftig, womit eine endgültige Verfügung über das Beschlagnahmeobjekt vorliegt. Da der Zweck der Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt erreicht ist, verliert der Beschlagnahmebescheid gleichzeitig seine normative Wirkung vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, mwV). Insofern erübrigt sich auch die Frage einer Beiziehung weiterer potenzieller Rechtsträger im Beschlagnahmeverfahren. Zu A. II und B. IV:Zu A. römisch zwei und B. IV:
GG war in allen Punkten die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten, von welchen im konkreten Fall die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war in allen Punkten die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten, von welchen im konkreten Fall die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.V.079.13585.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.