Vm Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Z. 2 BauV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 und am 18.06.2018 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Ro. R., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.11.2017, Zl. MBA ..., wegen dreier Verwaltungsübertretungen
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer 2, BauV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 und am 18.06.2018 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Arbeitnehmers A. F., geb. 1961, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Arbeitnehmers A. F., geb. 1961, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieses Arbeitnehmers einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieses Arbeitnehmers einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Arbeitnehmer D. B., geb. 1995 und M. F., geb. 1985, Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
G (bezüglich M. F.) bzw. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (bezüglich D. B.) eingestellt.römisch drei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Arbeitnehmer D. B., geb. 1995 und M. F., geb. 1985, Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (bezüglich M. F.) bzw. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG (bezüglich D. B.) eingestellt. IV.
GVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieser Arbeitnehmer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch vier.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieser Arbeitnehmer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. V.
GVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 118,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 als Barauslage für die zur Vernehmung der Zeugen Herrn A. F. und Herrn M. F. erforderliche Dolmetscherin für die ungarische Sprache, Frau Mag. H., erwachsen ist, auferlegt.römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 118,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 als Barauslage für die zur Vernehmung der Zeugen Herrn A. F. und Herrn M. F. erforderliche Dolmetscherin für die ungarische Sprache, Frau Mag. H., erwachsen ist, auferlegt. VI. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch sechs. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „I. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der R. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Wien, ..., am 23.06.2017 die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, wonach bei Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe entweder Absturzsicherungen, Abgrenzungen, oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, die Arbeitnehmer„I. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der R. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Wien, ..., am 23.06.2017 die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, wonach bei Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe entweder Absturzsicherungen, Abgrenzungen, oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, die Arbeitnehmer 1) D. B., geb. 1995 2) A. F., geb. 1961 3) M. F., geb. 1985 beim Verlegen von Deckenfertigteilen der Decke über dem
G iVm § 161 BauV3 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden,
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 161, BauV Summe der Geldstrafen: € 1.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die R. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Ro. R. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G 1991zur ungeteilten Hand.“Die R. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Ro. R. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, A. F. und M. F. wären Gesellschafter der R. KG. Als Kommanditisten wären sie sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wären auf A. F. und M. F. nicht anzuwenden, da diese weder in einem Arbeits- noch in einem Angestelltenverhältnis zur R. KG stünden. Die beiden wären an keine Dienstzeiten gebunden. Sie hätten keinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf eine stundenweise Entlohnung ihrer Tätigkeit. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Urlaub, wie er einem Arbeitnehmer zustehe. Die Behörde gehe zu Unrecht von einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der beiden im Betrieb der R. KG aus. Dass A. und M. F. keine Arbeitnehmer wären, ergebe sich weiters aus Punkt Drittens „Beteiligungsverhältnisse“ des Gesellschaftsvertrages der R. KG, der ihnen eine jeweils 25-prozentige Beteiligung an dieser ausweise. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, A. F. und M. F. wären Gesellschafter der R. KG. Als Kommanditisten wären sie sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wären auf A. F. und M. F. nicht anzuwenden, da diese weder in einem Arbeits- noch in einem Angestelltenverhältnis zur R. KG stünden. Die beiden wären an keine Dienstzeiten gebunden. Sie hätten keinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf eine stundenweise Entlohnung ihrer Tätigkeit. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Urlaub, wie er einem Arbeitnehmer zustehe. Die Behörde gehe zu Unrecht von einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der beiden im Betrieb der R. KG aus. Dass A. und M. F. keine Arbeitnehmer wären, ergebe sich weiters aus Punkt Drittens „Beteiligungsverhältnisse“ des Gesellschaftsvertrages der R. KG, der ihnen eine jeweils 25-prozentige Beteiligung an dieser ausweise. Der Vorwurf D. B. betreffend sei in keinster Weise haltbar, da dieser nicht unmittelbar am Verlegen der Deckenfertigteile beteiligt gewesen wäre und habe sich dieser nur zufällig und völlig passiv im Bereich dieser Arbeiten aufgehalten. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.04.2018 und am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers (am 12.04.2018) sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den ... Aufsichtsbezirk teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurden Herr A. F., Herr M. F. und der Meldungsleger Herr Ing. S. zeugenschaftlich einvernommen. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.04.2018 und am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers (am 12.04.2018) sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den ... Aufsichtsbezirk teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurden Herr A. F., Herr M. F. und der Meldungsleger Herr Ing. S. zeugenschaftlich einvernommen. Herr A. F. machte folgende Zeugenaussage: „Ich bin von meiner Ausbildung her Glasermeister. Ich mache jetzt auf Baustellen z.B. Verkleidungen von Fassaden, Bodenverlegungen, Einbau von Türen und Fenstern, Gipskartonarbeiten, also nahezu alles was zum Ausbau eines Hauses gehört. Ich habe zwei Söhne, das sind G. F. und M. F.. Ich arbeite gemeinsam mit meinen Söhnen der „vierte im Bunde“ ist der Beschwerdeführer Herr R.. In der R. KG arbeiten nur ich, meine Söhne und der Beschwerdeführer. Ab und zu gibt es auch Subunternehmen. Herr D. B. war Mitarbeiter der R. KG, er kam höchstens zwei Tage in der Woche zur Arbeit. Man war mit seiner Arbeit aber nicht zufrieden und er wurde gekündigt und ausbezahlt. Es gibt für die Firma einen selbständigen Buchhalter, Herrn K., der für die Aufnahme und die Kündigungen zuständig ist. Die Gattin von M. F., Frau Me. F. erledigt die Büroarbeit. Es gibt auch einen österreichischen Installateur, der auch für die Firma bei Bedarf arbeitet. Die Firma hat im Jahr drei bis vier Baustellen. Auf den Baustellen arbeiten der Beschwerdeführer, ich und meine Söhne regelmäßig zu viert. Als Nachfolger gibt es einen anderen Arbeitnehmer Herrn Sz. als Hilfsarbeiter. Wenn jemand in der Firma aufgenommen wird, wird das von uns gemeinsam vereinbart. Wir haben keinen extra Chef und machen das untereinander aus. Aufträge unterschreibt meistens M. bzw. der Beschwerdeführer, seltener G.. Ich selber kann die Verträge nicht lesen und unterschreibe daher auch nichts. Zu dem Vorfall vom
UGB, Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund, Insolvenz über sein Vermögen oder Kündigung durch einen Privatgläubiger. Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort beziehungsweise sind, wenn die vorgenannten Ereignisse die unbeschränkt haftende Gesellschafterin betreffen, die Kommanditisten berechtigt, sofern nicht ein neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt, das Unternehmen unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiva und Passiva zu übernehmen und in welcher Rechtsform auch immer weiterzuführen. Der oder die fortsetzungsbereiten Gesellschafter übernehmen den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen, sofern sie nicht anders vereinbaren. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus bei Kündigung, Einbringung der Auflösungserklärung
Paragraph 133, UGB, Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund, Insolvenz über sein Vermögen oder Kündigung durch einen Privatgläubiger. Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort beziehungsweise sind, wenn die vorgenannten Ereignisse die unbeschränkt haftende Gesellschafterin betreffen, die Kommanditisten berechtigt, sofern nicht ein neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt, das Unternehmen unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiva und Passiva zu übernehmen und in welcher Rechtsform auch immer weiterzuführen. Der oder die fortsetzungsbereiten Gesellschafter übernehmen den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen, sofern sie nicht anders vereinbaren. Die beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu bezahlende Abfindung bestimmt sich mangels anderer Einigung nach der auf den Stichtag des Ausscheidens, das ist der Tag des das Ausscheiden des Gesellschafters auslösende Ereignis, zu errichtenden Auseinandersetzungsbilanz, welche nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu erstellen ist. Bei der Ermittlung der Abfindung ist jedoch ein ideeller Wert (Firmenwert} sowie Gewinn und Verlust aus den zum betreffenden Stichtag schwebenden Geschäften nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelte Abfindung ist innerhalb eines halben Jahres ab dem Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft ohne Verzinsung und Wertsicherung zur Zahlung fällig. NEUNTENS Übertragung und Teilung von Anteilen Die Gesellschaftsanteile sind teilbar und frei übertragbar. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen derselben an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, bedarf jedoch der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. ZEHNTENS Kontrollrechte Die Kommanditisten sind berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen beziehungsweise durch einen Wirtschaftstreuhänder auf ihre Kosten prüfen zu lassen. Die Gesellschafter sind zur Geheimhaltung jener vertraulichen Tatsachen verpflichtet, welche ihnen im Hinblick auf ihre Geschäftsführungs- beziehungsweise Kontrollbefugnisse bekannt werden. ELFTENS Auflösung der Gesellschaft Die Gesellschaft wird aufgelöst durch • einstimmigen Gesellschafterbeschluss; • nachfolgeloses Ausscheiden des einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters; • Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafter, • Gerichtliche Entscheidung ZWÖLFTENS Liquidation Nach Auflösung der Gesellschaft findet eine Liquidation statt. Sie erfolgt durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin als Liquidator, falls die Gesellschafter nichts anderes bestimmen. Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Er hat zu Beginn sowie unmittelbar nach Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist vom Liquidator im Verhältnis der Beteiligung an der Gesellschaft zu verteilen. DREIZEHNTENS Sonstiges Sämtliche Kosten und Gebühren aus Anlass der Errichtung dieser Urkunde sowie der diesbezüglichen Firmenbucheintragungen trägt die übernehmende Personengesellschaft. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine rechtswirksame Regelung enthält, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Unternehmensgesetzbuches, anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, so ist der Vertrag im Verhältnis der Gesellschafter untereinander so anzupassen und anzuwenden, sodass die der ungültigen oder unzulässigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten liegende Regelung zur Anwendung kommt. Diesen Vertrag ergänzende oder abändernde mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“ Die drei Kommanditisten der R. KG, A. F., M. F. und G. F. arbeiten, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, regelmäßig auf den Baustellen der R. KG. Sie verrichten dort sämtliche jeweils anfallenden Arbeiten. Sie erhalten dafür pro Person je € 1.000 monatlich, am Jahresende erfolgt die Aufteilung des Gewinnes. Es werden von ihnen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, wobei jeder zunächst eigene Aufzeichnungen – dies auch über die Art der verrichteten Tätigkeiten - führt, und der Beschwerdeführer diese dann zusammenfasst und sammelt, wobei er noch die Baustelle dazu fügt. Herr D. B. war von 01.03.2017 bis 13.07.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der R. KG beschäftigt. Am 23.06.2017 wurde anlässlich einer Kontrolle der Baustelle der R. KG in Wien., ... durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass Herr A. F. sowie eine weitere Person im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit (Verlegen von Deckenfertigteilen der Decke über dem 1. Stock) auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt waren, wobei keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen waren, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 6 Metern auf das angrenzende Terrain bestanden hatte und die beiden Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen waren. Zu diesem Zeitpunkt waren für die R. KG Herr A. F., Herr G. F. und Herr D. B. auf der Baustelle tätig. Herr M. F. war nicht anwesend. V. Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG sowie zu den Kommanditisten der Gesellschaft ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2016 wurde im Verfahren vorgelegt und war als unbedenklich zu qualifizieren. römisch fünf. Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG sowie zu den Kommanditisten der Gesellschaft ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2016 wurde im Verfahren vorgelegt und war als unbedenklich zu qualifizieren. Die Feststellungen über die Arbeiten, die Entlohnung und die Arbeitszeitaufzeichnungen der beschäftigten Personen ergaben sich aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen A. F.. Die Tatsache der geringfügigen Beschäftigung von Herrn D. B. sowie der Beschäftigungszeitraum waren aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Dass Herr A. F. sowie eine weitere Person im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt waren, wobei keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen waren, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 6 Metern auf das angrenzende Terrain bestanden hatte und die Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen waren, wurde durch Fotos dokumentiert und im Übrigen auch nicht bestritten. Bestritten wurde in diesem Zusammenhang lediglich, dass es sich bei der weiteren Person um Herrn D. B. gehandelt habe, bzw. wurde bezüglich A. F. auf dessen Funktion als Kommanditist hingewiesen. Der Meldungsleger konnte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht mit Sicherheit angeben, um wen es sich bei der weiteren Person, welche Arbeiten auf der Decke verrichtet hatte, gehandelt hat, sodass diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden konnte. Dass Herr M. F. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend war wurde vom Meldungsleger im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt. VI. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sechs. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 7 Bauarbeiterschutzverordnung lautet samt Überschrift: Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung lautet samt Überschrift: Absturzgefahr § 7.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/inGemäß Paragraph 130, Absatz 5, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder 2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
V sind Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.
Paragraph 161, BauV sind Übertretungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen. § 118 Abs. 3 ASchG lautet: Paragraph 118, Absatz 3, ASchG lautet:
H oder einen von mehreren gleichberechtigten Gesellschaftern einer OEG umfassen kann. Zu diesem Vorbringen war zu bemerken, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend, weiter gefasst ist als der Begriff des Dienstnehmers
Paragraph 1151, ABGB und etwa auch den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder einen von mehreren gleichberechtigten Gesellschaftern einer OEG umfassen kann. Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 1 Abs 5 ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, dass sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regelmäßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd § 1 Abs 5 ASchG ausgehen(VwGH 26.01.1996, 95/02/0243, VwGH 28.06.2002, 98/02/0180).Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in Paragraph eins, Absatz 5, ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in Paragraph 1151, ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, dass sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regelmäßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz 5, ASchG ausgehen(VwGH 26.01.1996, 95/02/0243, VwGH 28.06.2002, 98/02/0180). Als Kommanditist der R. KG ist Herr A. F.
Dementsprechend bestimmt auch Punkt Fünftens des vorgelegten Gesellschaftsvertrages, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausschließlich der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist. Als Kommanditist der R. KG ist Herr A. F.
Paragraph 170, UGB nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Dementsprechend bestimmt auch Punkt Fünftens des vorgelegten Gesellschaftsvertrages, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausschließlich der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist. Herr A. F. verrichtet auf den Baustellen der R. KG regelmäßig Tätigkeiten, wie sie typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden. Er gab dazu an, von der Ausbildung her Glasermeister zu sein, aber auch Arbeiten wie Verkleidungen von Fassaden, Bodenverlegungen, Einbau von Türen und Fenstern oder Gipskartonarbeiten zu verrichten. Über seine Facharbeiterkenntnisse hinausgehende besondere Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens wurden nicht belegt. Herr A. F. führt regelmäßig Aufzeichnungen über die verrichteten Arbeiten und seine Arbeitszeit, die er dem Beschwerdeführer weitergibt. Er erhält für seine Tätigkeit eine festgelegte monatliche Entschädigungsleistung. Herr A. F. ist der deutschen Sprache nicht mächtig und gab auch selbst an, Verträge nicht lesen zu können und daher nichts zu unterschreiben. Aufgrund seines (Minderheits)anteils von 25% an der R. KG ist Herr A. F. darüber hinaus auch faktisch nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschaft wirksam zu verhindern (vgl. dazu z.B. VwGH 24.05.1995, 94/09/0280, VwGH 14.01.1993, 92/09/0289, VwGH 18.12.2001, 2000/09/0070). Aufgrund seines (Minderheits)anteils von 25% an der R. KG ist Herr A. F. darüber hinaus auch faktisch nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschaft wirksam zu verhindern vergleiche dazu z.B. VwGH 24.05.1995, 94/09/0280, VwGH 14.01.1993, 92/09/0289, VwGH 18.12.2001, 2000/09/0070). Bei diesem Sachverhalt ist von einer überwiegend fremdbestimmten Tätigkeit des Herrn A. F. auszugehen, woran auch die formale Beteiligung als Kommanditist an dem beschäftigenden Unternehmen sowie seine Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (vgl. hiezu z.B. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0076, VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0006 mwN.) nichts zu ändern vermögen. Bei diesem Sachverhalt ist von einer überwiegend fremdbestimmten Tätigkeit des Herrn A. F. auszugehen, woran auch die formale Beteiligung als Kommanditist an dem beschäftigenden Unternehmen sowie seine Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vergleiche hiezu z.B. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0076, VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0006 mwN.) nichts zu ändern vermögen. Herr A. F. ist demnach als Dienstnehmer der R. KG im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchG. anzusehen und trifft diese (auch) ihm gegenüber die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften. Paragraph 2, Absatz eins, ASchG. anzusehen und trifft diese (auch) ihm gegenüber die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerichtete öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, erheblich gefährdet, zumal die Absturzhöhe ca. 6 Meter betrug und unzureichende Schutzmaßnahmen vorhanden waren. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde im behördlichen Verfahren berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer ist der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten. Angesichts dieser Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00 erscheint die von der Behörde verhängte Strafe angemessen. Eine Unverhältnismäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Bezüglich Herrn M. F. hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt nicht an der gegenständlichen Baustelle beschäftigt war, sondern es sich um eine Verwechslung im Zuge der Anzeigelegung mit Herrn G. F. gehandelt hatte. In diesem Zusammenhang erübrigte sich auch die Einvernahme von Herrn G. F., und war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
G einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. In diesem Zusammenhang erübrigte sich auch die Einvernahme von Herrn G. F., und war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Bezüglich Herrn D. B. konnte der Meldungsleger im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht mit Sicherheit angeben, dass dieser bei seinem Eintreffen auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem
V bei Sicherung des Arbeitnehmers durch eine geeignete persönliche Schutzausrüstung deren Anbringung entfallen konnte. Dass Herr D. B. tatsächlich Arbeiten auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, BauV bei Sicherung des Arbeitnehmers durch eine geeignete persönliche Schutzausrüstung deren Anbringung entfallen konnte. Dass Herr D. B. tatsächlich Arbeiten auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock durchgeführt hat, ohne mit einer persönlichen Schutzausrüstung sicher angeseilt gewesen zu sein, konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das Verwaltungsstrafverfahren war diesbezüglich daher
G im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren war diesbezüglich daher
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers einzustellen. Die Kostenentscheidungen (Spruchpunkte II. und IV.) gründen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kostenentscheidungen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier.) gründen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:
GVG), BGBl. I Nr.3/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden
GVG keine ausdrückliche Normierung einer diesbezüglichen Kostentragung kennt, kommt das AVG subsidiär zur Anwendung.
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.3 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Da das VwGVG keine ausdrückliche Normierung einer diesbezüglichen Kostentragung kennt, kommt das AVG subsidiär zur Anwendung.
1 AVG hat für Barauslagen, welcher der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, welcher der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Die - ausdrücklich beantragte - Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache war zur Vernehmung der Zeugen A. F. und M. F. in der mündlichen Verhandlung erforderlich. Die Dolmetscherin hat als Gebühr für ihr Erscheinen mit Gebührennote vom 12.04.2018 € 118,00 geltend gemacht. Die Gebühr wurde nach Prüfung entsprechend der gelegten Gebührennote mit Beschluss vom 18.04.2018, Zl: VGW- KO 063/335/2018-1, mit € 118,00 bestimmt und auf das Konto der Dolmetscherin angewiesen.
GVG war dem Beschwerdeführer demnach der Ersatz dieser Kosten aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG war dem Beschwerdeführer demnach der Ersatz dieser Kosten aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.063.757.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.