GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der, von der Straße aus gesehen rechtsseitig, an die zu bebauende Liegenschaft der Bauwerber angrenzende Liegenschaft D.-Straße Nummer 75, EZ …8 der Katastralgemeinde …. Die zu bebauende Liegenschaft hat die Adresse D.-Straße Nummer 73, EZ …7 der KG … und steht im Miteigentum der Bauwerber. Für diese Liegenschaft ist das Plandokument … gültig. Darin ist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m, sowie die geschlossene Bauweise mit einer Trakttiefe von 15 m festgesetzt. In einer Tiefe von 15 m ist im Bereich der rechten Grundgrenze ein partiell bebaubarer Bereich in Form eines Rechteckes mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 4,5 m mit der besonderen Bestimmung „BB 4“ ausgewiesen, wonach auf dieser Grundfläche Gebäude mit zur seitlichen Grundgrenze ansteigenden Pultdächern auszustatten sind und die zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und zugleich der oberste Abschluss der Gebäude maximal 3,5 m über der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf.Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der, von der Straße aus gesehen rechtsseitig, an die zu bebauende Liegenschaft der Bauwerber angrenzende Liegenschaft D.-Straße Nummer 75, EZ …8 der Katastralgemeinde …. Die zu bebauende Liegenschaft hat die Adresse D.-Straße Nummer 73, EZ …7 der KG … und steht im Miteigentum der Bauwerber. Für diese Liegenschaft ist das Plandokument … gültig. Darin ist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m, sowie die geschlossene Bauweise mit einer Trakttiefe von 15 m festgesetzt. In einer Tiefe von 15 m ist im Bereich der rechten Grundgrenze ein partiell bebaubarer Bereich in Form eines Rechteckes mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 4,5 m mit der besonderen Bestimmung „BB 4“ ausgewiesen, wonach auf dieser Grundfläche Gebäude mit zur seitlichen Grundgrenze ansteigenden Pultdächern auszustatten sind und die zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und zugleich der oberste Abschluss der Gebäude maximal 3,5 m über der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe liegen darf. Die Beschwerdeführer beantragten am 27.10.2016 für die Liegenschaft D.-Straße 73 die Bewilligung für einen Dachgeschossausbau und -zubau des Straßentraktes, sowie einen hofseitigen, horizontalen Zubau, wobei straßenseitig die Gebäudehöhe beibehalten und eine Gaupe hergestellt werden sollte. Weiters sollte der gartenseitig, an der rechten Grundgrenze situierte Straßentrakt abgetragen werden und ein neuer, ebenfalls mit Gaupe konzipierter Flügelbau errichtet werden. Hinsichtlich der Gaupen wurde eine Überschreitung
6 BO beantragt.Die Beschwerdeführer beantragten am 27.10.2016 für die Liegenschaft D.-Straße 73 die Bewilligung für einen Dachgeschossausbau und -zubau des Straßentraktes, sowie einen hofseitigen, horizontalen Zubau, wobei straßenseitig die Gebäudehöhe beibehalten und eine Gaupe hergestellt werden sollte. Weiters sollte der gartenseitig, an der rechten Grundgrenze situierte Straßentrakt abgetragen werden und ein neuer, ebenfalls mit Gaupe konzipierter Flügelbau errichtet werden. Hinsichtlich der Gaupen wurde eine Überschreitung
Paragraph 81, Absatz 6, BO beantragt. Die Baubehörde holte ein Gutachten der MA 19 ein, wonach die beantragte Überschreitung der Gaupenlänge über 1/3 der Gebäudefront an der Straßenseite zulässig sei und der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes diene. Zur hofseitigen Gaupe, die von der öffentlichen Straße aus nicht sichtbar ist, wurde von der MA 19 aus stadtgestalterischer Sicht nicht Stellung genommen. Am 5. April 2017 fand bei der belangten Behörde eine Bauverhandlung statt, bei der auch die Beschwerdeführer (nach entsprechender Ladung) anwesend waren und dabei folgende Einwendungen zu Protokoll gegeben haben: „Das Projekt entspricht in keiner Weise der Flächenwidmung und der Wiener Bauordnung. Ich stimme den Ausführungen der beiden Gaupen nicht zu. Die Zustimmung zum Pool wird zurückgezogen. Ich stimme dem Lift an meiner Grundgrenze in der derzeitigen Form nicht zu! Die Feuermauer an meiner Grundgrenze ist nur 15 cm stark und gehört verstärkt. Ich fühle mich in meinen subjektiv öffentlichen Recht verletzt.“ Weiters schlossen sich die Beschwerdeführer dem Einwand der Eigentümerin der Liegenschaft EZ …6, KG …, an, dass der Lichteinfall nicht ausreichend gegeben sei. Mit Bescheid vom 11.7.2017 erteilte der Bauausschuss der Bezirksvertretung …
6 BO die Bewilligung für die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen betreffend die beiden geplanten Gaupen:Mit Bescheid vom 11.7.2017 erteilte der Bauausschuss der Bezirksvertretung …
Paragraph 81, Absatz 6, BO die Bewilligung für die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen betreffend die beiden geplanten Gaupen: „Die straßenseitige Gaupe im Dachgeschoss darf das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront von 4,55 m um 0,88 m überschreiten. Die am seitlichen Gartentrakt (hofseitigen Gaupe), darf das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront von 4,17 m um 2,08 m überschreiten. Auf Grundlage dieses Bescheides erteilte die Baubehörde mit Bescheid vom 9.10.2017 die beantragte Baubewilligung und gab den Einwendungen der Beschwerdeführer keine Folge. Gegen die beiden genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16.11.2017 Beschwerde. In der Beschwerde wird inhaltlich sinngemäß zusammengefasst ausgeführt, dass der geplante Lifteinbau gesetzlichen Schallschutzvorschriften widerspreche, da die Trennwand zwischen dem Liftschachtes und den angrenzenden Aufenthaltsräumen (gemeint auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer) nur einschalig und nur 15 cm stark vorliege. Somit werde der Ö-Norm ÖN B 8115-4 widersprochen. Diesbezüglich werde auf das der Beschwerde beiliegende Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI E. (Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau) verwiesen. Weiters entspreche die Gaupe am hofseitigen Zubau nicht der gesetzlichen Definition, da diese den Eindruck einer geschlossenen Gebäudefront erwecke und diese nicht eindeutig als Dachgaupe (ein aus der Dachfläche herausragendes Fenster) zu erkennen sei. Auch diesbezüglich werde auf das Gutachten von DI E. verwiesen. Hinsichtlich des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung … führen die Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass der Bescheid unbegründet und willkürlich sei und jeder gesetzlichen Grundlage entbehren, da mit der Argumentation, es werde eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt, fast jede Baunorm ad absurdum geführt werde. In der der Beschwerde beigeschlossenen gutachterlichen Stellungnahme kommt der Sachverständige für Hochbau zu dem Schluss, dass die geplante Situation des Lifteinbaus nicht den mindesterforderlichen Planungsgrundsätzen und Ausgestaltungen für einen Liftzubau entspreche und sich schon jetzt erwarten lasse, dass die baugesetzlichen Vorgaben der schalltechnischen Grenzwerte nicht eingehalten würden und störende Geräusche in den vor Lärm zu schützenden Räumen der Nachbarliegenschaft auftreten würden. Durch die auftretende Lärmproblematik durch den Lifteinbau sei eine Verschlechterung der raumakustischen Situation in den Aufenthaltsräumen der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geben. Weiters erwecke die Gestaltung der Gaupe am hofseitigen Zubau den Eindruck einer geschlossenen Front bzw. sei diese nicht eindeutig als Dachgaupe zu erkennen und entspreche daher nicht der gesetzlichen Definition. Die Bauwerber nahmen dazu durch ihren rechtsfreundlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 31.1.2018 Stellung, widersprechen darin dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten und dem Beschwerdevorbringen und bringen sinngemäß zusammengefasst vor, dass sowohl das Haus der Bauwerber, als auch das Haus der Beschwerdeführer jeweils eine 30 cm starke Feuermauer aus verputztem Ziegelmauerwerk besitzen würden und es zwischen den beiden Feuermauern einen Luftraum von ca. 4 cm Breite geben würde. Hinsichtlich der geplanten Gaupen lägen keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte vor. Vorgelegt wurden weiters Fotos von einer Maueröffnung in der Feuermauer im
6 BO beantragt und vom Bauausschuss der Bezirksvertretung … mit Bescheid vom 11.7.2017 bewilligt.Die Beschwerdeführer beantragten laut Aktenlage am 27.10.2016 für die Liegenschaft D.-Straße 73 die Bewilligung für einen Dachgeschossausbau und -zubau des Straßen Traktes, sowie einen hofseitigen, horizontalen Zubau, wobei laut den Einreichplänen straßenseitig die Gebäudehöhe beibehalten und eine Gaupe hergestellt wird. Weiters wird der gartenseitig, an der rechten Grundgrenze situierte Straßentrakt abgetragen und ein neuer, ebenfalls mit Gaupe konzipierter Flügelbau errichtet. Hinsichtlich der Gaupen wurde eine Überschreitung
Paragraph 81, Absatz 6, BO beantragt und vom Bauausschuss der Bezirksvertretung … mit Bescheid vom 11.7.2017 bewilligt. Zu dem in Beschwerde gezogenen Lift wird folgendes festgestellt: Der Lichtschacht für den triebwerkslosen Lift soll laut Einreichplan an der westlichen Feuermauer, die sich an der Grundgrenze zum Haus der Beschwerdeführer befindet, vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss mit einer Kabinengröße von ca. 100 × 110 cm errichtet werden. Die Stärke der Feuermauer ist im Bereich des Lifts im Einreichplan nicht kotiert, doch ist einerseits erkennbar, dass sich in diesem Bereich die Mauer von Norden nach Süden hin leicht verjüngt und weiters ist durch nachmessen im Plan feststellbar, dass die von den Bauwerbern im Beschwerdeverfahren vorgelegten vergrößerten Darstellungen des Liftschachtbereiches und den dort eingezeichneten Koten mit einer Mauerstärke von 30 cm (nördlich), die sich auf 20 cm (südlich) im Bereich des Liftschachtes verjüngt, der Darstellung im Einreichplan entsprechen. Es kann daher festgestellt werden, dass die Feuermauer der Bauwerber laut Einreichplan im Bereich des Liftschachtes im Mittel 25 cm stark ist. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Schalttechnik kann hinsichtlich des Liftes weiters folgendes festgestellt werden: Im gegenständlichen Fall soll laut Plan der Aufzugsschacht gegenüber dem eigenen Gebäude (der Bauwerber) nicht zweischalig ausgeführt werden. In Bezug auf das Nachbargebäude besteht aber auf Grund der beiden Feuermauern und der dazwischen liegenden Fuge eine Schalldämmung, welche in ihrer Wirkung mit einer zweischaligen Ausführung vergleichbar ist. Das Gebäude D.-Straße 73 fungiert hier als eigene Schale rund um den Aufzugsschacht, welcher von dem Nachbargebäude durch eine Fuge abgetrennt ist. Es kann für eine 20 cm dicke Ziegelwand von einem Flächengewicht von über 300 kg/m² und für eine 30 cm dicke Ziegelwand von einem Flächengewicht von über 500 kg/m² ausgegangen werden. Berücksichtigt man das Flächengewicht dieser beiden Wände so werden die Anforderungen der ÖNORM B 8115-4 (Flächengewicht von 450 kg/m² für eine zweischaligen Konstruktion bzw. 550 kg/m² für eine einschalige Konstruktion) eingehalten. Zu der in Beschwerde gezogenen hofseitigen Gaupe wird folgendes festgestellt: Die hofseitige Gaupe wird in dem neu zu errichtenden Hoftrakt im Obergeschoss ausgeführt. Die Front der Gaupe ist nach Osten gerichtet und ist somit von der Liegenschaft der Beschwerdeführer abgewandt. Die Gaupe erstreckt sich über eine Länge von 625 cm bei einer Fassadenlänge von 1250 cm, was 50 % der Fassadenlänge entspricht. Das Flachdach dieser Gaupe ist vom Dachgeschoss aus als Teil einer Terrasse begehbar. In der Ansicht „Dachgeschoss“ ist erkennbar, dass der begehbare Bereich des Daches der hofseitigen Gaupe nicht direkt an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer beginnt, sondern dass von der Grundstücksgrenze weg ein ca. 1,8 m breites, in Richtung Innenhof abfallendes Pultdach ausgeführt wird. Die Oberkante dieses Pultdaches kommt laut der Darstellung „Ansicht Garten/Schnitt A“ 1m über dem Boden der Terrasse zu liegen. Im Übrigen wird auf die Darstellungen im Einreichplan verwiesen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verfahrensakten, insbesondere auf dem Einreichplan, der von der Baubehörde der Bewilligung zu Grunde gelegt wurde. Hinsichtlich der schalltechnischen Gegebenheiten bezüglich des geplanten Lifts wurde insbesondere das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen den Feststellungen zugrunde gelegt. Festzuhalten ist auch, dass diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten von DI E. konnte nicht als fachlich gleichwertig angesehen werden, da dieser ein Sachverständiger für Hochbau und nicht für Schalltechnik ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Situierung und Ausrichtung bzw. Ausführung der hofseitigen Gaupe wurden dem Einreichplan entnommen. Festgehalten wird, dass Maße und Lage der Gaupe im Bewilligungsverfahren unstrittig waren, strittig war jedoch, ob es sich bei diesem Baukörper um eine (zulässige) Gaupe im Sinne der Bauordnung für Wien handelt. Rechtliche Beurteilung:
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
6 BO darf der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.
Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage und den vorliegenden Einreichplänen Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO sind, da ihre Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze mit der zu bebauenden Liegenschaft aufweist. Die Nachbarn sind jedoch im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO sowie in den Bestimmungen der §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 BO aufgelistet. Die Nachbarn können somit nur auf Einhaltung dieser Rechte dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. VwGH vom
1 lit. e geltend gemacht worden sei (wovon das Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeht), so ist festzuhalten, dass, wie im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf das Nachbargebäude aufgrund der beiden Feuermauern und der dazwischen liegenden Fuge – so wie dies in den Einreichunterlagen dargestellt ist – eine Schalldämmung vorliegt, welche in ihrer Wirkung mit einer zweischaligen Ausführung vergleichbar ist. Hierzu ist festhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und daher auch die Beeinträchtigung von Nachbarrechten nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist (VwGH 2013/05/0148 vom 24.6.2014). Sollte das Projekt nicht so ausgeführt werden, wie in den Einreichunterlagen dargestellt (etwa weil dies aufgrund der Gegebenheiten des Baubestandes nicht möglich ist) würde Konsenswidrigkeit vorliegen. Doch selbst wenn die Einwendung „Ich stimme dem Lift an meiner Grundgrenze in der derzeitigen Form nicht zu! Die Feuermauer an meiner Grundgrenze ist nur 15 cm stark und gehört verstärkt.“ dahingehend interpretiert werden würde, dass damit die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, geltend gemacht worden sei (wovon das Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeht), so ist festzuhalten, dass, wie im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf das Nachbargebäude aufgrund der beiden Feuermauern und der dazwischen liegenden Fuge – so wie dies in den Einreichunterlagen dargestellt ist – eine Schalldämmung vorliegt, welche in ihrer Wirkung mit einer zweischaligen Ausführung vergleichbar ist. Hierzu ist festhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und daher auch die Beeinträchtigung von Nachbarrechten nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist (VwGH 2013/05/0148 vom 24.6.2014). Sollte das Projekt nicht so ausgeführt werden, wie in den Einreichunterlagen dargestellt (etwa weil dies aufgrund der Gegebenheiten des Baubestandes nicht möglich ist) würde Konsenswidrigkeit vorliegen. Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei der Benützung eines Liftes um Immissionen handelt, die aus der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken entstehen, die schon aus diesem Grund nicht von den Nachbarn geltend gemacht werden können (vgl. § 134a Abs. 1 lit. 3 BO).Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei der Benützung eines Liftes um Immissionen handelt, die aus der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken entstehen, die schon aus diesem Grund nicht von den Nachbarn geltend gemacht werden können vergleiche Paragraph 134 a, Absatz eins, lit. 3 BO). Zur hofseitigen Gaupe ist festzuhalten, dass diese mit ihrer Front nach Osten, also in die der Liegenschaft der Beschwerdeführer abgewandten Richtung, errichtet wird und die Gaupe selbst von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus nicht wahrnehmbar ist. Die Tatsache, dass das Dach dieser Gaupe als Erweiterung der Terrasse im Dachgeschoss begehbar ist, ändert nichts an der Eigenschaft dieses Baukörpers als Gaupe. Auch die vom Bauausschuss der Bezirksvertretung
6 erteilte Genehmigung für die Überschreitung des zulässigen Drittels der Fassadenfrontlänge für die Gaupe auf die halbe Frontlänge, kann die Beschwerdeführer schon deswegen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigen, da diese Gaupe hofseitig (nach Osten) ausgerichtet ist und sich die Gebäudehöhe bzw. der Dachumriss auf der den Beschwerdeführern zugewandten Westseite des Gebäudes dadurch nicht ändert. Einwendungen hinsichtlich der Ausführung dieser Gaupe, die nicht der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt ist, sind somit mangels der Möglichkeit der Beeinträchtigung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer nicht zulässig.Zur hofseitigen Gaupe ist festzuhalten, dass diese mit ihrer Front nach Osten, also in die der Liegenschaft der Beschwerdeführer abgewandten Richtung, errichtet wird und die Gaupe selbst von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus nicht wahrnehmbar ist. Die Tatsache, dass das Dach dieser Gaupe als Erweiterung der Terrasse im Dachgeschoss begehbar ist, ändert nichts an der Eigenschaft dieses Baukörpers als Gaupe. Auch die vom Bauausschuss der Bezirksvertretung
Paragraph 81, Absatz 6, erteilte Genehmigung für die Überschreitung des zulässigen Drittels der Fassadenfrontlänge für die Gaupe auf die halbe Frontlänge, kann die Beschwerdeführer schon deswegen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigen, da diese Gaupe hofseitig (nach Osten) ausgerichtet ist und sich die Gebäudehöhe bzw. der Dachumriss auf der den Beschwerdeführern zugewandten Westseite des Gebäudes dadurch nicht ändert. Einwendungen hinsichtlich der Ausführung dieser Gaupe, die nicht der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt ist, sind somit mangels der Möglichkeit der Beeinträchtigung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer nicht zulässig. Hinsichtlich des Vorbringens, dass durch die Terrasse im Dachgeschoss, deren Fläche durch die mit begehbaren Flachdach ausgeführte hofseitige Gaupe vergrößert wird, direkt der Blick auf die Fenster bzw. den Garten der Beschwerdeführer ermöglicht wird und damit die Privatsphäre beeinträchtigt ist, ist festzuhalten, dass Sichtschutz bzw. Privatsphäre keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Bauordnung für Wien sind. Zum Beschwerdevorbringen, das der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung … unbegründet, willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage sei, ist festzuhalten, dass dieser Bescheid ausschließlich 2 Dachgaupen betrifft, die nicht der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt sind und somit schon aus diesem Grund durch diesen Bescheid keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer denkbar ist. Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung des Erkenntnisses zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Präklusionsregeln im Baubewilligungsverfahren bzw. der Beschränkung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten betreffend die Ausführung von Gaupen auf solche Gaupen, die der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandt sind, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung des Erkenntnisses zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Präklusionsregeln im Baubewilligungsverfahren bzw. der Beschränkung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten betreffend die Ausführung von Gaupen auf solche Gaupen, die der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandt sind, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.084.15770.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.