Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer binnen zwei
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.03.2018, Zahl ..., wurde der Beschwerdeführer
4 Führerscheingesetz 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27,
Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27,
1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist
Abs. 4 leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist
Absatz 4, leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Im Schreiben des Beschwerdeführers an das Polizeikommissariat ... vom 16.5.2017 wird u.a. ausgeführt, dass er schwer krank gewesen wäre, praktisch immobilisiert, er hätte eine tiefe Venenthrombose der Hüft- und Knievenen gehabt, die eine lebensbedrohliche Situation darstellte. Seine Erkrankung erfordere weitere Therapien und limitiere seine Bewegungsfreiheit. Er hätte phlebologisch MRT mit Angiographie am 12.5.2017 gehabt. Er werde weiterhin eine antithrombotische Therapie machen. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben an das Polizeikommissariat ... vom 16.5.2017 gemachten Angaben, wonach er eine tiefe lebensbedrohliche Venenthrombose der Hüft- und Knievenen und phlebologisch MRT mit Angiographie gehabt hatte und er weiterhin eine antithrombotische Therapie mache, bedürfen der amtsärztlichen Abklärung zur Feststellung, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach wie vor und gegebenenfalls in welchem Umfang noch gegeben sind. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer als „lebensbedrohlich“ geschilderte Situation nunmehr auf Grund der von ihm beigelegten ärztlichen Atteste gebessert haben sollte, bedarf es noch einer abschließenden amtsärztlichen Abklärung, ob der Beschwerdeführer nach wie vor und gegebenenfalls in welchem Umfang über die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Gesundheit verfüge. Der angefochtene Bescheid war sohin mit der im Spruch angeführten Abänderung zu bestätigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da eine solche Verhandlung weder beantragt wurde, noch das Gericht diese aufgrund des Akteninhalts für erforderlich hält, war von einer Verhandlung abzusehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da eine solche Verhandlung weder beantragt wurde, noch das Gericht diese aufgrund des Akteninhalts für erforderlich hält, war von einer Verhandlung abzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.018.6729.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.