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{'item': 'VGW-152/071/6692/2018'}

Obsah (6)§ 34§ 28§ 25a§ 10§ 21Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlVGW-152/071/6692/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivic

§ 34Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 26.03.2018, Zl. …, mit welchem dem Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.06.2015 zur Zahl …, mit Wirkung vom 01.06.2015

§ 10Abs. 4 Stb

G, BGBl. Nr. 311/1985 in der damalig geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.06.2015 zur Zahl …, mit Wirkung vom 01.06.2015

Paragraph 10, Absatz 4, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der damalig geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 34Abs. 1 Stb

G und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer es verabsäumte, der belangten Behörde einen Nachweis über das Ausscheiden aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 34, Absatz eins, StbG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer es verabsäumte, der belangten Behörde einen Nachweis über das Ausscheiden aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen geltend, dass die Verzögerungen bei der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft zum Teil durch übermäßige Reisen in den letzten 6 Monaten verursacht seien und dass das Gericht (gemeint war wohl die belangte Behörde) sehr schnell reagiert habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Fall zu verteidigen. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 30.05.2018 (einlangend) vorgelegt. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. … und dem Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zur Zl. … ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Großherzogtums Luxemburg, mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt laut eigener Angabe seit 1987 in Luxemburg. Er verfügt über keine Meldung im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.06.2015 zur Zahl …, mit Wirkung vom 01.06.2015

§ 10Abs. 4 Stb

G, BGBl. Nr. 311/1985 in der damalig geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgte unter der Auflage der Bestimmungen des § 34 StbG (Vorlage des Nachweises der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit), über welche der Beschwerdeführer im Zuge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft niederschriftlich belehrt wurde. Diesbezüglich hat er am 01.06.2015 vor der belangten Behörde eigenhändig eine Erklärung unterschrieben in welcher er bestätigte, dass er über die Bestimmung des § 34 Abs. 1 StbG belehrt wurde und hat sodann das Gelöbnis

§ 21Stb

G abgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.06.2015 zur Zahl …, mit Wirkung vom 01.06.2015

Paragraph 10, Absatz 4, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der damalig geltenden Fassung, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgte unter der Auflage der Bestimmungen des Paragraph 34, StbG (Vorlage des Nachweises der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit), über welche der Beschwerdeführer im Zuge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft niederschriftlich belehrt wurde. Diesbezüglich hat er am 01.06.2015 vor der belangten Behörde eigenhändig eine Erklärung unterschrieben in welcher er bestätigte, dass er über die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, StbG belehrt wurde und hat sodann das Gelöbnis

Paragraph 21, StbG abgelegt. Mit Schreiben (E-Mail) vom 11.07.2016 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft (ÖB) Luxemburg, den Beschwerdeführer einzuladen, den Nachweis über die Entlassung aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen. Mit E-Mail vom 26.07.2016 übermittelte die ÖB Luxemburg eine unterschriebene Empfangsbestätigung als Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer das Schreiben mit der Bitte um Vorlage einer Bestätigung über das Zurücklegen der luxemburgischen Staatsbürgerschaft erhalten hat. Mit E-Mail vom 30.11.2016 fragte die belangte Behörde bei der ÖB Luxemburg an, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig den Nachweis über die Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hat. Mit E-Mail vom 01.12.2016 teilte die ÖB Luxemburg der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Nachweis erbracht hat. Mit E-Mail vom 12.12.2016 übermittelte die ÖB Luxemburg der belangten Behörde eine weitere unterschriebene Empfangsbestätigung als Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer das Schreiben mit der Bitte um Vorlage einer Bestätigung über das Zurücklegen der luxemburgischen Staatsbürgerschaft nochmals erhalten hat. Mit E-Mail vom 28.06.2017 fragte die belangte Behörde bei der ÖB Luxemburg erneut an, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig den Nachweis über die Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hat. Mit E-Mail vom 28.06.2017 teilte die ÖB Luxemburg der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Nachweis erbracht hat. Mit E-Mail vom 11.07.2017 übermittelte die belangte Behörde das Schreiben vom 10.07.2017 an die ÖB Luxemburg mit der Bitte, das Schreiben dem Beschwerdeführer zuzustellen oder auszuhändigen. Dieses Schreiben (Parteiengehör) weist den Beschwerdeführer daraufhin, dass er bereits zwei Mal aufgefordert wurde, Nachweise über das Ausscheiden aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen, und dass ihm eine Stellungnahmefrist bis 11.10.2017 eingeräumt wird, um geeignete Nachweise der Bemühungen der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft vorzulegen, widrigenfalls ein schriftlicher Bescheid über die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergehen wird. Das Schreiben vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer laut E-Mail der ÖB Luxemburg vom 14.08.2017 am 09.08.2017 nachweislich zugestellt. Mit E-Mail vom 20.03.2018 fragte die belangte Behörde bei der ÖB Luxemburg erneut an, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig den Nachweis über die Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft bzw. eine Stellungnahme vorgelegt hat. Mit E-Mail vom 21.03.2018 teilte die ÖB Luxemburg der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer weder vorgesprochen noch etwaige Unterlagen über die Zurücklegung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Stellungnahme vorgelegt hat. Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid erlassen welcher dem Beschwerdeführer via ÖB Luxemburg am 23.04.2018 nachweislich zugestellt wurde. Nachweise über das Ausscheiden aus der luxemburgischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer bis dato nicht vorlegen können. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 34 StbG lautet:Paragraph 34, StbG lautet:

(1)Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
  1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
  2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
  3. hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
  4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(2)Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(2)Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
(3)Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
(3)Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig. § 35 StbG lautet:Paragraph 35, StbG lautet: Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal nachweislich aufgefordert, Nachweise über das Ausscheiden aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen. Da er diese Aufforderungen ignoriert hat, wurde er mit Schreiben vom 10.07.2017, nachweislich am 09.08.2017 zugestellt, über die Notwendigkeit der Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit informiert und nochmals ausführlich über die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 StbG belehrt. Es wurde ihm eine Frist bis zum 11.10.2017 zur Vorlage geeigneter Nachweise der Bemühungen der Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ebenso wurde auf die beabsichtigte Bescheiderlassung über die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft hingewiesen. Sämtliche Aufforderungen und Schreiben der belangten Behörde bzw. der ÖB Luxemburg hat der Beschwerdeführer ignoriert und hat sich dazu nicht geäußert.Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal nachweislich aufgefordert, Nachweise über das Ausscheiden aus dem luxemburgischen Staatsverband vorzulegen. Da er diese Aufforderungen ignoriert hat, wurde er mit Schreiben vom 10.07.2017, nachweislich am 09.08.2017 zugestellt, über die Notwendigkeit der Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit informiert und nochmals ausführlich über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, StbG belehrt. Es wurde ihm eine Frist bis zum 11.10.2017 zur Vorlage geeigneter Nachweise der Bemühungen der Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ebenso wurde auf die beabsichtigte Bescheiderlassung über die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft hingewiesen. Sämtliche Aufforderungen und Schreiben der belangten Behörde bzw. der ÖB Luxemburg hat der Beschwerdeführer ignoriert und hat sich dazu nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es nicht zutrifft, dass der Staatsbürger sowohl über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens als auch die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 1 StbG ausdrücklich belehrt werden muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Nur Letzteres ist in § 34 Abs. 2 StbG ausdrücklich vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Belehrung im Zusammenhang mit einer von der Behörde tatsächlich beabsichtigten Entziehung (und nicht schon vorbeugend) zu erfolgen hat. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass die Belehrung nach ihrem Zweck einer Art und Weise vorgenommen werden muss, dass dem Staatsbürger die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird. Eine in dieser Form erfolgte Belehrung braucht auch nur einmal erfolgen und nicht wiederholt zu werden (vgl. VwGH 24.06.2010, 2008/01/0779).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es nicht zutrifft, dass der Staatsbürger sowohl über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens als auch die Rechtsfolgen des Paragraph 34, Absatz eins, StbG ausdrücklich belehrt werden muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Nur Letzteres ist in Paragraph 34, Absatz 2, StbG ausdrücklich vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Belehrung im Zusammenhang mit einer von der Behörde tatsächlich beabsichtigten Entziehung (und nicht schon vorbeugend) zu erfolgen hat. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass die Belehrung nach ihrem Zweck einer Art und Weise vorgenommen werden muss, dass dem Staatsbürger die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird. Eine in dieser Form erfolgte Belehrung braucht auch nur einmal erfolgen und nicht wiederholt zu werden vergleiche VwGH 24.06.2010, 2008/01/0779). Mit Schreiben vom 10.07.2017 wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien der Beschwerdeführer ausreichend und rechtzeitig im Sinne des § 34 Abs. 2 StbG belehrt. Das Schreiben, fast 8 Monate vor der Entziehung der Staatsbürgerschaft zugestellt, informierte den Beschwerdeführer ausführlich über die Notwendigkeit der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft und belehrte ihn, dass die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wird, falls kein Nachweis über Ausscheiden aus dem früheren Staatsverband vorgelegt wird. Mit Schreiben vom 10.07.2017 wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien der Beschwerdeführer ausreichend und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, StbG belehrt. Das Schreiben, fast 8 Monate vor der Entziehung der Staatsbürgerschaft zugestellt, informierte den Beschwerdeführer ausführlich über die Notwendigkeit der Zurücklegung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft und belehrte ihn, dass die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wird, falls kein Nachweis über Ausscheiden aus dem früheren Staatsverband vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde zu schnell reagiert hat und ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat, seinen Fall zu verteidigen, was auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Zeit hatte, zwischen der Zustellung der ersten Aufforderung im Juli 2016 und der Bescheiderlassung in März 2018 seinen Standpunkt darzulegen und der belangten Behörde die Gründe darzustellen, weshalb er weiterhin die luxemburgische Staatsbürgerschaft behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 03.03.2010 in der Rechtssache C- 135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnrn. 54, 55 und 59). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin luxemburgischer Staatsbürger – und somit weiterhin ein Unionsbürger – ist, war die Verhältnismäßigkeit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf das Rottmann-Urteil nicht weiter zu prüfen. Nach Abwägung der eben genannten Fakten ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft im gegenständlichen Verfahren als verhältnismäßig anzusehen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen, zumal seit der Verleihung mehr als 2 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer mehr als 6 Monate vor der Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des § 34 Abs. 1 StbG iSd § 34 Abs. 2 StbG belehrt wurde.Nach Abwägung der eben genannten Fakten ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft im gegenständlichen Verfahren als verhältnismäßig anzusehen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen, zumal seit der Verleihung mehr als 2 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer mehr als 6 Monate vor der Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, StbG iSd Paragraph 34, Absatz 2, StbG belehrt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.6692.2018

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