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{'item': 'VGW-211/026/1310/2018/VOR'}

Obsah (4)§ 31§ 25a§ 129§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlVGW-211/026/1310/2018/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufg

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des Bauauftrages vom 30.5.2017, Zl. …, lautet: „Der Magistrat erteilt

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: Die Sichtschutzelemente an der straßenseitigen Einfriedung und der Tiefe des Vorgartens der Liegenschaften Wien, B.-gasse, Haus 1 und Haus 8 sind zu entfernen und der konsensmäßige Zustand wieder herstellen zu lassen. Die Maßnahmen sind binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.“ Dagegen erhob die Liegenschaftseigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters frist- und formgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie entlang der straßenseitigen Grundgrenze und entlang der Zufahrt zu den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften einen rund 1,00 m hohen, gemauerten Sockel und darüber liegend Aluminium- bzw. Glaselemente errichtet habe.

den gültigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien seien Abweichungen nach § 86 Abs. 3 zulässig, wenn das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde. Durch die architektonische Ausführung der Einfriedung würde eine deutliche Aufwertung stattfinden. Weiters seien auf benachbarten Liegenschaften teils minderwertige, blickdichte Kunststoffmatten errichtet worden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die straßenseitige Einfriedung gänzlich an eine Ackerfläche grenze, weshalb keine Störung des Stadtbildes vorliegen könne. Es wurde die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Beschwerde waren Fotos der gegenständlichen Einfriedung und Fotos anderer Liegenschaften beigelegt.Dagegen erhob die Liegenschaftseigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters frist- und formgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie entlang der straßenseitigen Grundgrenze und entlang der Zufahrt zu den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften einen rund 1,00 m hohen, gemauerten Sockel und darüber liegend Aluminium- bzw. Glaselemente errichtet habe.

den gültigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien seien Abweichungen nach Paragraph 86, Absatz 3, zulässig, wenn das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde. Durch die architektonische Ausführung der Einfriedung würde eine deutliche Aufwertung stattfinden. Weiters seien auf benachbarten Liegenschaften teils minderwertige, blickdichte Kunststoffmatten errichtet worden. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die straßenseitige Einfriedung gänzlich an eine Ackerfläche grenze, weshalb keine Störung des Stadtbildes vorliegen könne. Es wurde die Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Beschwerde waren Fotos der gegenständlichen Einfriedung und Fotos anderer Liegenschaften beigelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.7.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, da die ausgeführten Einfriedungen nicht dem Konsens entsprachen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.7.2017 ihren Vorlageantrag ein und brachte vor, dass den mit der Beschwerde gestellten Anträgen nicht entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Mit Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.1.2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 24.1.2018 Vorstellung ein. Im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien zwei Kopien der bei der belangten Behörde eingebrachten Bauansuchen betreffend die Einfriedungen an den gegenständlichen Häusern 1 und 8 vor und führte aus, dass diese aufgrund positiver Rückmeldungen der Behörde als bewilligungsfähig erscheine. Der Behördenvertreter gab an, dass der Sockel (1 m) straßenseitig bereits bewilligt worden sei, der darauf befindliche Maschendrahtzaun sei durch Glas- bzw. Sichtschutzelemente getauscht worden, welche derzeit noch nicht bewilligt seien. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte die belangte Behörde schließlich mit Schreiben vom 7.3.2018 mit, dass mit Bescheid vom 20.12.2017, Zl. …, die Bewilligung erwirkt wurde, abweichend von dem mit Bescheid vom 1.9.2015, Zl. …, bewilligten Bauvorhaben die beschwerdegegenständliche Einfriedung des Hauses 1 in abgeänderter Form auszuführen und mit Bescheid vom 29.1.2018, Zl. …, eine nachträgliche Bewilligung für die beschwerdegegenständliche Einfriedung hinsichtlich des Hauses 8 erwirkt wurde. Am 23.5.2018 gab die belangte Behörde nach Durchführung einer Ortserhebung weiters bekannt, dass für die beschwerdegegenständlichen Einfriedungen nunmehr jeweils auch eine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei, die beanstandeten Einfriedungen dem Konsens entsprechen und sohin keine Vorschriftswidrigkeiten mehr vorliegen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Zufolge Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 60Abs.

1 BO ist auszugsweise bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

Paragraph 60, Absatz eins, BO ist auszugsweise bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: […]

  1. b)Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.
  2. c)Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. […]

§ 129Abs.

10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 30. April 2013, 2011/05/0128, mwN) jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Daraus folgt, dass Verfahrensgegenstand des Bauauftragsverfahrens die Ermittlung durch die Baubehörde ist, ob für die als vorschriftswidrig beanstandeten Maßnahmen im Zeitpunkt der Überprüfung ein baubehördlicher Konsens, sei es durch eine Baubewilligung, sei es durch eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige, bestanden hatte. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von Bauvorschriften ist unerheblich. Ferner ist bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich.Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften können

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 129, Absatz 10, BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von Bauvorschriften ist unerheblich. Ferner ist bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich. Dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Bauwerke

§ 60Abs.

1 lit. b und c BO als bewilligungspflichtig anzusehen sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der angeführten Bauwerke ist.Dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Bauwerke

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b und c BO als bewilligungspflichtig anzusehen sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der angeführten Bauwerke ist. Von der Behörde wurde festgestellt, dass die beschwerdegegenständlichen Einfriedungen der Häuser 1 und 8 ohne erforderliche baubehördliche Bewilligung insofern abweichend von der mit Bescheid vom 1.9.2015, Zl. …, erteilten Baubewilligung errichtet wurden, als über den 1 m hohen Mauersockeln anstelle eines 1 m hohen Maschendrahtzaunes Glas- bzw. Sichtschutzelemente hergestellt wurden bzw. nicht bewilligt wurden. Im Hinblick darauf hat die Baubehörde den bekämpften Bauauftrag zu Recht erlassen. Festzuhalten ist, dass

einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (VwGH 23.6.2008, 2007/05/0150 mit Hinweis auf VwGH v. 20.3.2003, 2003/06/0004). Im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat nunmehr die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.12.2017, Zl. …, die Bewilligung erwirkt, abweichend von dem mit Bescheid vom 1.9.2015, Zl. …, bewilligten Bauvorhaben die beschwerdegegenständliche Einfriedung des Hauses 1 in abgeänderter Form auszuführen und weiters mit Bescheid vom 29.1.2018, Zl. …, die nachträgliche Bewilligung für die beschwerdegegenständliche Einfriedung des Hauses 8 erwirkt und diese Einfriedungen, wie seitens der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt wurde, in der Folge auch konsensgemäß hergestellt. Somit liegen im gegenständlichen Fall nunmehr keine Vorschriftswidrigkeiten mehr vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn die erforderliche Baubewilligung nachträglich erwirkt wird, der gegenständliche baubehördliche Auftrag gegenstandslos (VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0105, und Moritz, Bauordnung für Wien5

(2014), § 129 BO, 371).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn die erforderliche Baubewilligung nachträglich erwirkt wird, der gegenständliche baubehördliche Auftrag gegenstandslos (VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0105, und Moritz, Bauordnung für Wien5
(2014), Paragraph 129, BO, 371). Die Beschwerdeführerin als vormalige Verpflichtete dieses behördlichen Auftrages ist sohin nicht mehr beschwert und ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.1310.2018.VOR

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