GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 40,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 40,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III.
G haftet die X. e.U. zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch zehn. e.U. zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bekämpfte Straferkenntnis vom 12.06.2017, Zahl MBA 20 – S 10219/2017 lautet wie folgt:Das bekämpfte Straferkenntnis vom 12.06.2017, Zahl MBA 20 – S 10219 aus 2017, lautet wie folgt: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
G des Herrn H. L. (X. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat:„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG des Herrn H. L. (römisch zehn. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät
Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat: In der Zeit von 17.02.2015 04:26 Uhr bis 02.03.2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von 28.020 bis 02.03.2015 nur 41 Stunden und 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von 21.02 bis 23.02.2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art 8 Abs. 6 der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006)Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561 aus 2006,) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Vm Abs. 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 152/2015 (AZG)Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, (AZG) Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die X. e.U. haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten A. S. verhängte Geldstrafe von € 200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die römisch zehn. e.U. haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten A. S. verhängte Geldstrafe von € 200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde: „an das Verwaltungsgericht Wien. I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:römisch eins. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Als Beschwerdegründe werden - Unrichtige rechtliche Beurteilung / Mangelhafte Bescheidbegründung - Unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. II. STRAFVORWURF:römisch zwei. STRAFVORWURF: Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
G des Herrn H. L. (X. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat:Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG des Herrn H. L. (römisch zehn. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät
Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat: In der Zeit von 17.02.2015 04:26 Uhr bis 02.03.2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von 28.020 bis 02.03.2015 nur 41 Stunden und 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von 21.02 bis 23.02.2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde. III. BESCHWERDEGRÜNDE:römisch drei. BESCHWERDEGRÜNDE:
Abs 3 AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des § 37 AVG ist das Parteiengehör zu wahren, widrigenfalls die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet ist.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des Paragraph 37, AVG ist das Parteiengehör zu wahren, widrigenfalls die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet ist. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen!Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen! Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde berücksichtigt werden, sind dem Beschuldigten von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Auch ist ihm eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das Vorbringen des Beschuldigten ist bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Es entspricht der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit. Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde den Beschuldigten nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Auch wurde dem Beschuldigten keine Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Ohne Übermittlung der Auswertungsprotokolle hat die Behörde das Straferkenntnis erlassen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Wahrung des Parteiengehörs den Beschuldigten vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Stellungnahme des Beschuldigten hätte in die Entscheidungsfindung einfließen müssen. Aus all diesen Gründen ist das verwaltungsrechtliche Verfahren mit schweren Mängeln behaftet. Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH
G einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, jedenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.Das Verwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, jedenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.
G des X. e.U. (Inhaber: H. L.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin in der Zeit von 04.03.2016 bis 25.05.2016 in ihrer Betriebsstätte in Wien, ..., nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen hat, dass nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung folgender Arbeitnehmer als Lenker auf Fahrten mit den angeführten Kraftfahrzeugen, die mit einem Kontrollgerät
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und die der Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr dienen, eingehalten wurden:Der Beschwerdeführer hat es als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Abs, 2 VStG des römisch zehn. e.U. (Inhaber: H. L.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin in der Zeit von 04.03.2016 bis 25.05.2016 in ihrer Betriebsstätte in Wien, ..., nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen hat, dass nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung folgender Arbeitnehmer als Lenker auf Fahrten mit den angeführten Kraftfahrzeugen, die mit einem Kontrollgerät
Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und die der Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr dienen, eingehalten wurden: 1) Am 24.05.2016 von 03:19 Uhr bis 25.05.2016 19:34 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insofern die erlaubte (verlängerte) Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, als die Lenkzeit 12 Stunden 7 Minuten betrug. 2) Am 25.05.2016 von 02:38 Uhr bis 18:12 Uhr wurde von Herrn Go. B. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 15 Stunden 34 Minuten betrug. 3) Am 04.03.2016 von 03:30 Uhr bis 19:14 Uhr wurde von Herrn Sl. Pu. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 15 Stunden 44 Minuten betrug. 5) Am 18.04.2016 wurde Herrn Bo. Gi. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insofern die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nicht gewährt, als in der Lenkeit von 04.01 Uhr bis 13:46 Uhr nur eine Lenkpause von 28 Minuten gewährt wurde, und wurde in diesem Zeitraum auch keine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt. 6) Herrn T. M. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... wurde insofern nicht die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt, als
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Rechtsmittelwerber hat sein Verschulden unter Hinweis darauf, dass im Unternehmen des Betroffenen eine eigene Sicherheits- und Qualitätsabteiluna geschaffen worden sei, welcher die Schulung und Kontrolle des Fahrpersonals obliegt, bestritten. Obiger Würdigung der beantragten und durchgeführten Beweise zufolge, ist es jedoch dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen diese Behauptung glaubhaft zu machen, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass im Unternehmen die arbeitszeitrechtlich relevanten Anweisungen des Beschwerdeführers Monate hindurch missachtet worden sind. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das jedenfalls angesichts der Aussage des Lenkers C. in der Form des Überwachungsverschuldens auf Grund der Ermittlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien als erwiesen anzusehen war, kann nicht als geringfügig angesehen werden. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist somit erwiesen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
der heranzuziehenden Strafsanktionsnorm, § 28 Abs. 3, 5 Arbeitszeitgesetz in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015, sind Arbeitgeber, die
der heranzuziehenden Strafsanktionsnorm, Paragraph 28, Absatz 3, 5, Arbeitszeitgesetz in der zur Tatzeit gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, sind Arbeitgeber, die 1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen; 2. Ruhepausen
oder Ruhezeitverlängerungen
3 nicht gewähren;2. Ruhepausen
Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen
Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren; 3. Lenker über die
1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;3. Lenker über die
Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 4. Lenkpausen
4 nicht gewähren;4. Lenkpausen
Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren; 5. die tägliche Ruhezeit
1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;5. die tägliche Ruhezeit
Paragraph 15 a, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren; 6. die Aufzeichnungspflichten
die Aufzeichnungspflichten
Paragraph 15 d, verletzen; 7. Verordnungen
1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen
2 übertreten;7. Verordnungen
Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen
Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten; 8. Lenker über die
2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;8. Lenker über die
Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen; 9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch
3 und 4 führen oder die ihre Pflichten
5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch
Paragraph 17, Absatz 3, und 4 führen oder die ihre Pflichten
Paragraph 17, Absatz 5, oder einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 6, verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;1. Lenker über die
561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 2. Lenkpausen
561/2006 nicht gewähren;2. Lenkpausen
561 aus 2006, nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit
2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;3. die tägliche Ruhezeit
561 aus 2006, nicht gewähren; 4. die Pflichten
5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;4. die Pflichten
561 aus 2006, verletzen; 5. die Pflichten
1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;5. die Pflichten
561 aus 2006, verletzen; 6. nicht
2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;6. nicht
561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten; 7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan
2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan
561 aus 2006, verletzen; 8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck
Anhang I B oder die Fahrerkarte
1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck
Anhang I B oder die Fahrerkarte
, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen.
Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungs- und Handlungsfähigkeit von Fahrzeuglenkern im Verkehr und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal nach wie vor die Übermüdung im Straßenverkehr zu einem der größten Umfallrisiken zählt. Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien schon auf Grund dieses Unrechtsgehalts nicht vertretbar; dies auch bei Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt. Angesichts des Umstandes, dass das verhängte Strafausmaß lediglich 29 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses - insbesondere auch in Hinblick auf ungünstige Einkommensverhältnisse durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.030.10364.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.