RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlVGW-101/056/16472/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller in der Beschwerdesache der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 03.03.2017, Zl. …, mit welchem die Beschwerde betreffend den Antrag auf Aufstellung von Boxen nach der StVO 1960 abgewiesen wurde, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 18.05.2017, Zl. … und Erhebung eines Vorlageantrages, den BESCHLUSS gefasst: I. Es wird der Beschwerde Folge gegeben, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins. Es wird der Beschwerde Folge gegeben, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung I.
(2)Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn. Auf Grund des Vorlageantrags hat das Verwaltungsgericht Wien selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist die Berechtigung der Beschwerde an sich zu prüfen (und bei meritorischer Entscheidung tritt diese Entscheidung an Stelle der Beschwerdevorentscheidung). Auf Grund des Vorlageantrags hat das Verwaltungsgericht Wien selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist die Berechtigung der Beschwerde an sich zu prüfen (und bei meritorischer Entscheidung tritt diese Entscheidung an Stelle der Beschwerdevorentscheidung). Es steht fest, dass nach der Antragstellung unter anderem der gegenständlich in Beschwerde gezogenen 13 beantragten Aufstellungsplätze für Boxen ein Ortsaugenschein gemeinsam mit Vertretern der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte. Dies ist unstrittig. Aus dem vorhandenen Akteninhalt gehen Fotos entsprechender Örtlichkeiten hervor. Ob diese im Zuge von Ortsaugenscheinen gemacht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Ebensowenig konnte festgestellt werden inwiefern mit Vertretern der Beschwerdeführerin Gründe für Ablehnungen bereits im Zuge der Ortsaugenscheine erläutert worden seien, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt. Für eine derartige Annahme fehlen aktenkundige Grundlagen. Ferner wäre das zur Frage der sachverständigen Grundlage des Ermittlungsergebnisses dann von Relevanz, wenn der Verhandlungsleiter auch den Ortsaugenschein durchgeführt hätte und als Sachverständiger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wäre. Aktenkundige Hinweise gibt es darauf nicht und ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch kein Hinweis darauf. Der weitere Verlauf des bisherigen Verfahrens ist insofern unstrittig, als eine mündliche Verhandlung zwar stattgefunden hatte, jedoch ist der Inhalt der Verhandlung strittig. Aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll, welches eine Niederschrift nach § 14 AVG darstellt, geht der Verlauf konkret und nachvollziehbar nicht hervor. Es geht daraus hervor, dass über die „Standort-Listen“ beraten wurde. Dies blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Der weitere Verlauf des bisherigen Verfahrens ist insofern unstrittig, als eine mündliche Verhandlung zwar stattgefunden hatte, jedoch ist der Inhalt der Verhandlung strittig. Aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll, welches eine Niederschrift nach Paragraph 14, AVG darstellt, geht der Verlauf konkret und nachvollziehbar nicht hervor. Es geht daraus hervor, dass über die „Standort-Listen“ beraten wurde. Dies blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Konkreter Inhalt, Erörterung und Verlauf der Verhandlung sind jedoch aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll nicht zu rekonstruieren. Die vorliegenden Excel-Listen selbst enthalten keine ausreichenden Hinweise auf nachvollziehbare Erläuterung oder Begründung aus welchen Gründen ein Standort etwa nicht möglich sei oder Alternativen möglich seien. Dass Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung aus verhandlungsökonomischen Gründen nur gesamthaft erläutert und knapp erwähnt wurden, mag zwar zutreffen, jedoch widerspräche eine derartige Vorgehensweise den entsprechenden Bestimmungen des AVG über die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ist damit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aus der Praxis früherer Genehmigungen Erfahrung hat, lässt dennoch den Entfall eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Parteiengehör nicht zu - ohne auf Einwände der Beschwerdeführerin (zuletzt mittels Stellungnahme von Univ.-Prof. F.) einzugehen - und die Behördenentscheidung ausreichend zu begründen. Dass der Verhandlungsleiter im Anschluss an eine durchgeführte Verhandlung einen Aktenvermerk angefertigt hat, geht aus dem Akteninhalt hervor. Jedoch vermag der Aktenvermerk kein Ermittlungsverfahren nachzuholen oder zu ersetzen und auch nicht die Niederschrift im Zuge einer durchgeführten mündlichen Verhandlung. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung „kurz“ über die Ablehnungsgründe informiert worden sei und „die Standorte“ mit der Fußgängerkoordinatorin „abgeklärt“ werden würden. Aus einem weiteren Aktenvermerk, angefertigt von einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, geht ebenso hervor, dass offenkundig in der Verhandlung mitgeteilt wurde, dass man sich betreffend möglicher Abweisungen an der Stellungnahme von DI E. „orientieren“ werde. In diesem Umfang stimmen die Aktenvermerke überein. Ebenso ist daraus zu schließen, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung nicht betreffend alle beantragten Standorte übereinstimmende Standpunkte erzielt worden sind. Dass in der mündlichen Verhandlung die Ablehnungsgründe erörtert worden seien, wird von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt. Klar geht jedoch aus diesem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin hervor, dass die Stellungnahme von DI E. nicht als sachverständiges Gutachten eingeholt wurde und seitens des Verhandlungsleiters auch als solches nicht erachtet wurde. Auch dahingehend ist dieser Aktenvermerk übereinstimmend mit dem Aktenvermerk des Verhandlungsleiters zu sehen, welcher von einer „Abklärung“ ausging. Ferner erscheinen die Ausführungen, wonach bewusst kein Gutachten eingeholt werde, sondern dies erst nach Einbringung eines Rechtsmittels geschehen würde, insofern glaubhaft, als dies tatsächlich nicht von der Behörde in die Wege geleitet wurde und es aktenkundig keine Hinweise auf weitere Ermittlungen im Verfahren und auch im Beschwerdevorverfahren (nämlich Einholung eines Sachverständigengutachten mit Parteiengehör zum Gutachten) gibt. Derartiges Vorgehen stellt eine Verkennung der Funktion der Verwaltungsgerichte dar, da das Führen der Verwaltungsverfahren an sich den Verwaltungsbehörden und nicht den – an sich zur Rechtskontrolle eingesetzten – Verwaltungsgerichten obliegt. Es kann zunächst aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes daher nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt am Ende der durchgeführten Verhandlung festgestanden ist, vielmehr dass dieser am Ende der durchgeführten Verhandlung jedenfalls betreffend der vorliegenden in Beschwerde gezogenen Anträge noch strittig war. Es wurden auch seitens der Behörde weitere Ermittlungsschritte angekündigt. Es fehlen auch jegliche nachvollziehbaren Erläuterungen, welche Ergebnisse aus den durchgeführten Ortsaugenscheinen folgten. Nun gibt es nach AVG keine Einschränkung an möglichen Beweismitteln und ist daher auch die „Abklärung“ mit der Fußgängerbeauftragten der belangten Behörde ein zulässig weiteres Beweismittel. Parteiengehör wurde dazu jedoch nicht gewährt, obwohl dieses Beweismittel der „Stellungnahme“ den vorliegenden Entscheidungen offenkundig zu Grunde gelegen ist. Zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das bisherige Vorgehen, wie sie in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung sowie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben sind, unklar: so wird einerseits ausgeführt, dass zwei Sachverständige tätig gewesen seien. Hinweise darauf sind nicht aktenkundig. Bei Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wiederum wird jedoch von „der Amtssachverständigen“ ausgegangen. Ob und inwiefern ein Sachverständiger bei den Ortsaugenscheinen an allen gegenständlichen Standorten aufgetreten ist, ist nicht nachzuvollziehen, es gibt darauf keine Hinweise im vorgelegten Akteninhalt und ergibt sich aus der Wiedergabe des Verfahrensganges in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, dass die Fußgängerbeauftragte selbständig Ortsaugenscheine (im Sommer 2016, offensichtlich nicht in Konnex zu den hier vorliegenden Verfahren, sondern möglicherweise im Auftrag von G. GmbH) durchgeführt hatte, während Behördenvertreter mit Vertretern der Beschwerdeführerin ebenso Ortsaugenscheine durchgeführt hatten. Im angefochtenen Bescheid wird von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgegangen, welcher näher genannte „Ermittlungsergebnisse erzielt“ habe (wobei die wieder gegebenen Ermittlungsergebnisse inhaltlich jene sind, die in der Stellungnahme der Fußgängerbeauftragen DI E. „Entnahmeboxen A.“ angeführt sind). Wer nun der verkehrstechnische Sachverständige ist, ist nicht klar (ob der sachverständige Verhandlungsleiter oder aber die Fußgängerbeauftragte DI E.). Grundsätzlich ist zur Erforschung der materiellen Wahrheit dann ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dies für die Aufnahme eines Beweises notwendig ist. Dies ist konkret dann der Fall, wenn Fragen des Sachverhalts zu klären sind und dafür besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Fußgängerverkehr durch das Aufstellen konkreter Boxen und konkreten Positionen in konkreter Aufmachung beeinträchtigt werden könnte und in welchem Ausmaß bzw. ebenso ob eine Beeinträchtigung bei prognostizierten Verkehrsverhältnissen erwartet werden kann. Für die Frage, ob ein konkreter Aufstellungsort von Boxen die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des – hier Fußgängerverkehrs (sowie insbesondere auch für sehbehinderte Personen oder sonstige Personen mit besonderen Bedürfnissen) - beeinträchtigen könnte ist nicht allein durch die allgemeine Lebenserfahrung für sich feststellbar. Dass die Notwendigkeit einer sachverständigen Beurteilung für die Frage des relevanten Sachverhalts gegeben ist, geht auch aus dem vorliegenden Akteninhalt unstrittig hervor (und wurde auch von der Beschwerdeführerin eingewendet) und wurde auch von der Behörde so angenommen (allgemein siehe dazu u.a. auch VwGH Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl. 2013/02/0249). Ferner stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass bereits ein sachverständiges Gutachten dem bisherigen Verwaltungsverfahren zugrunde gelegen ist, welches allenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nunmehr zu ergänzen wäre. Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung auf den besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters hingewiesen. Zunächst ist zum besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters auszuführen, dass – wie unstrittig im gegenständlichen Verfahren feststeht – eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten kann und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn die erkennende Organwaltern selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.03.1995, Z. 90/10/0143). Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Organwalter mit besonderer Fachkenntnis nicht um jenen Organwalter, welcher den Bescheidwillen getroffen hatte. Dass ein fachkundiger Organwalter in der Verhandlung als Amtssachverständiger auftreten kann, wird ebenso nicht bestritten. Gegenständlich blieb jedoch unklar, wie der Fortgang und Inhalt der durchgeführten Verhandlung gewesen ist. Ferner kann sich zwar ein Sachverständiger auf dem Befund eines anderen Sachverständigen stützen, er hat allerdings im Gutachten die Art der Beschaffung der (tatsächlichen) Grundlagen darzulegen (siehe dazu unter anderem Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, 2005, § 52, Rz. 58). Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung geht auch nicht hervor, dass ein Organwalter als Sachverständiger ein auf der Stellungnahme von DI E. fundiertes Gutachten gelegt hätte.Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung auf den besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters hingewiesen. Zunächst ist zum besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters auszuführen, dass – wie unstrittig im gegenständlichen Verfahren feststeht – eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten kann und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn die erkennende Organwaltern selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.03.1995, Ziffer 90 /, 10 /, 0143,). Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Organwalter mit besonderer Fachkenntnis nicht um jenen Organwalter, welcher den Bescheidwillen getroffen hatte. Dass ein fachkundiger Organwalter in der Verhandlung als Amtssachverständiger auftreten kann, wird ebenso nicht bestritten. Gegenständlich blieb jedoch unklar, wie der Fortgang und Inhalt der durchgeführten Verhandlung gewesen ist. Ferner kann sich zwar ein Sachverständiger auf dem Befund eines anderen Sachverständigen stützen, er hat allerdings im Gutachten die Art der Beschaffung der (tatsächlichen) Grundlagen darzulegen (siehe dazu unter anderem Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, 2005, Paragraph 52,, Rz. 58). Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung geht auch nicht hervor, dass ein Organwalter als Sachverständiger ein auf der Stellungnahme von DI E. fundiertes Gutachten gelegt hätte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass vom genannten Organwalter mit besonderer Fachkenntnis ein amtssachverständiges Gutachten im Verfahren erstellt wurde. Die vorliegenden Excel-Listen sind nicht ausreichend und auch kein ausreichendes sachverständiges Gutachten. Es stellt sich ferner die Frage, ob die vorliegende Beurteilung der Fußgängerbeauftragten DI E. „Entnahmeboxen A.“ als sachverständiges Gutachten zu werten ist. Dazu ist auszuführen, dass die genannte Fußgängerbeauftragte als Person entsprechenden Sachverstand aufweist (vgl. dazu auch VwGH Erkenntnis vom 04.02.1994, Zl. 93/02/0219). Dazu ist auszuführen, dass die genannte Fußgängerbeauftragte als Person entsprechenden Sachverstand aufweist vergleiche dazu auch VwGH Erkenntnis vom 04.02.1994, Zl. 93/02/0219). Amtssachverständige sind formlos beizuziehen. Die allenfalls notwendige Erhebung von Tatsachen um ein Gutachten erstellen zu können, führt der Sachverständige selbstständig durch. Inhaltliche Anforderungen an ein sachverständiges Gutachten sind dergestalt, dass im Befund die tatsächlichen Grundlagen sowie die Art ihre Beschaffung anzugeben sind. An die Form selbst, wie ein Gutachten zu erstatten ist, gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Form der vorliegenden Stellungnahme selbst wäre daher einem Sachverständigengutachten entsprechend korrekt und nachvollziehbar. Von der Behörde bzw. dem Gericht sind daher zur Begutachtung von Fachfragen, wie dargelegt, amtliche Sachverständige beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass der Organwalter, welcher das Verfahren führt, den Umfang des angeforderten Sachverstandes durch einen konkreten Auftrag an den Sachverständigen vorgibt. Zwar ist es rechtskonform, wenn sich ein Sachverständiger auf ein vorliegendes Gutachten beruft, gegenständlich liegt diese Konstellation jedoch nicht vor. Wenn sich die Behörde auf die vorliegende Stellungnahme als Gutachten beruft, so müsste klar sein, dass es sich hier um ein Gutachten im relevanten Umfang und Ausmaß handelt. Im konkreten Fall geht zu dem behördlichen Vorgang einer möglichen, sachverständigen Begutachtung aus dem vorliegenden Akteninhalt lediglich hervor, dass die genannte Stellungnahme (vom 12.12.2016) auf Grundlage von Unterlagen erstellt wurde, welche von der G. GmbH (welche keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren hat) an die belangte Behörde übermittelt worden waren. Der „Auftrag“, soweit aus dem E-Mail des Abteilungsleiters der belangten Behörde vom 21.11.2016 hervorgeht, bestand darin, DI E. möge sich „6“ genannte Standorte ansehen, ob diese nicht doch bewilligungsfähig seien. Daraus kann kein ordnungsgemäßer Gutachtensauftrag konstruiert werden. Zum einen ist nicht klar, welche der gegenständlich relevierten Standorte dies umfasst (so wurde in weiterer Folge von der Fußgängerbeauftragten selbst mitgeteilt, dass dies nicht 6 sondern 26 Standorte seien), und zum anderen ist nicht klar, wie die Beurteilung umfassend in Bezug auf welche rechtlichen Vorgaben zu erstellen wäre. Zwar erfolgt eine Auftragserteilung an einen Sachverständigen formlos, jedoch muss dennoch auch dabei Umfang und Inhalt klar abgegrenzt sein. Dass hierfür andere Anforderungen gelten können wie im Falle der Beauftragung von nicht-amtlichen Sachverständigen, erschiene im Sinne des Zieles eines fairen Verfahrens nicht nachvollziehbar. Ferner kann aus dem sonstigen Akteninhalt nicht widerspruchsfrei der Schluss gezogen werden, dass eine sachverständige Beurteilung tatsächlich von der Behörde hätte erhoben werden wollen (auch wenn die Notwendigkeit offenkundig auch von der Behörde gesehen wurde). Denn zum einen ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2016 bzw. 21.09.2016, dass eine „Abklärung“ mit der Fußgängerbeauftragten noch stattfinden werde (in welchen Fällen dies wäre, geht daraus nicht hervor). In Übereinstimmung damit geht aus dem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.09.2016 hervor, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung mitgeteilt wurde, dass gerade kein (!) sachverständiges Gutachten in Auftrag gegeben werde, dies könne dann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Demzufolge kann aus dem E-Mail des Abteilungsleiters der zuständigen Magistratsabteilung vom 21.11.2016 auch kein entsprechender Auftrag erkannt werden. Vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um keine inhaltliche Kontrolle einer – an sich vom zuständigen Organwalter der Behörde – auf Grundlage der Excel-Listen bereits getroffenen Lösung zur Entscheidungsfindung - sondern eine Anfrage im Zuge des Beschwerdemanagements (allgemeiner Natur, da sich offensichtlich die Beschwerdeführerin selbst an den (allgemein) dienstvorgesetzten Magistratsdirektor mittels Beschwerde gewendet hatte und dieser wiederum G. GmbH kontaktiert hatte, welche wiederum den Behördenleiter davon informiert hatten). Denn das Ersuche, sich die „6“ Standorte nochmal anzusehen, erging auf Grundlage von einer entsprechenden Übermittlung von Unterlagen durch G. GmbH, welche in diesem Verfahren lediglich als Beteiligte beigezogen waren. Grundlage für die Stellungnahme vom 12.12.2016 waren daher Unterlagen, welche nicht von Parteien im Verfahren übermittelt wurden. Zwar kann die Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der dem Sachverständigen erteilte Auftrag darin nicht ausdrücklich wiederholt wird und im Befund nachvollziehbar dargelegt ist auf welche Grundlagen sich der Sachverständige bei der Befunderstellung gestützt hat (siehe VwGH Erkenntnis vom 08.09.2004, Zl. 2001/03/0223), die hier vorliegenden Umstände betreffend einer möglichen Auftragserteilung als solche (sowie dazu die Frage, ob überhaupt eine sachverständige Beurteilung von der Behörde im E-Mail vom 21.11.2016 intendiert war), lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um einen Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die vorliegenden Beschwerdefälle im Rahmen des konkreten Verfahrens handelt. Natürlich konnte die Behörde allfällige - etwa von einem Unternehmen (wie etwa G. GmbH) in Auftrag gegebene - Gutachten als solche der Entscheidung zugrunde legen. Denn auch für sie gilt nach § 45 Abs. 2 AVG, dass sie unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beurteilung nach freier Überzeugung ist die freie Beweiswürdigung. Der Wert eines Beweismittels richtet sich demnach nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach dessen innerem Wahrheitsgehalt (vgl. dazu etwa VwGH Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0077). Dazu wäre es jedoch auch relevant gewesen, sich argumentativ mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und insbesondere mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme auseinanderzusetzen und allenfalls – unter Wahrung des Parteiengehörs – ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf fachlicher Ebene entsprechende Gutachten durch Sachverständige einzuholen und schließlich fußt die Einholung einer Stellungnahme gegenständlich auf Beschwerdemanagement und nicht auf Führung des Verwaltungsverfahrens durch den im Verfahren tätigen Organwalter und wäre auch hier der ursprüngliche, konkrete Gutachtensauftrag und – umfang zu klären gewesen.Natürlich konnte die Behörde allfällige - etwa von einem Unternehmen (wie etwa G. GmbH) in Auftrag gegebene - Gutachten als solche der Entscheidung zugrunde legen. Denn auch für sie gilt nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, dass sie unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beurteilung nach freier Überzeugung ist die freie Beweiswürdigung. Der Wert eines Beweismittels richtet sich demnach nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach dessen innerem Wahrheitsgehalt vergleiche dazu etwa VwGH Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0077). Dazu wäre es jedoch auch relevant gewesen, sich argumentativ mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und insbesondere mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme auseinanderzusetzen und allenfalls – unter Wahrung des Parteiengehörs – ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf fachlicher Ebene entsprechende Gutachten durch Sachverständige einzuholen und schließlich fußt die Einholung einer Stellungnahme gegenständlich auf Beschwerdemanagement und nicht auf Führung des Verwaltungsverfahrens durch den im Verfahren tätigen Organwalter und wäre auch hier der ursprüngliche, konkrete Gutachtensauftrag und – umfang zu klären gewesen. Die vorliegende Stellungnahme vom Dezember 2016 behandelt letztendlich 23 von gesamt ca 48 letztendlich abgewiesene Standorte. Die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Standplätze sind inkludiert. Darüber hinaus betrifft diese Stellungnahme auch Standorte, welche überhaupt nicht verfahrensgegenständlich sind (da es sich offensichtlich um bewilligte Standorte handelte, welche neuerlich von der Fußgängerbeauftragten untersucht wurden). In einigen Fällen ist die Stellungnahme betreffend der Örtlichkeit nicht ausreichend konkretisiert. Dass Abstände aus Plänen des Internets einsehbar seien, mag zutreffen. Jedoch wäre dies der Beschwerdeführerin durch Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen, bestenfalls zu erörtern und jedenfalls ausreichend zu begründen. Dies lag gegenständlich ebensowenig. Hätte es sich um ein Sachverständigengutachten gehandelt, so wäre dies der Beschwerdeführerin nicht erst im Zuge von deren Akteneinsicht nach (!) Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgehändigt worden. Ein entsprechendes Parteiengehör, welches in jedem Verfahren zu gewähren ist, wurde auch nicht im Zuge des folgenden Verfahrens der Behörde durchgeführt, auch das spricht dafür, dass – entgegen der Begründung im Bescheid und Beschwerdevorentscheidung – es nicht intendiert war, die Stellungnahme als entsprechendes Gutachten einer amtlichen Sachverständigen zu werten. Aus der dargelegten Vorgehensweise der Behörde bei der Beauftragung und aus dem konkreten Umfang der Beauftragung kann daher nicht gefolgert werden, dass die vorliegende Stellungnahme der Fußgängerbeauftragten ein Sachverständigengutachten darstellt. Es wäre aber auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin während des Verfahrens, aufgrund der von ihr vorgelegten Stellungnahme und aufgrund der – wie aus den Excel-Listen hervorgeht – offensichtlich bereits getroffenen Einschätzungen der Behörde nötig gewesen, entsprechende Fragen des Sachverhaltes zu klären. Dass das Verwaltungsverfahren erst auf der Ebene des Gerichts geführt wird – auch wenn dies möglicherweise der Beschwerdeführerin gegenüber dargelegt worden sein könnte – kann die Notwendigkeit einer raschen meritorischen Entscheidung durch Gerichte und damit dem Rechtsschutz sowie insbesondere den Grundgedanken einer Verfahrensbeschleunigung nicht rechtfertigen. Es wäre notwendig gewesen, auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme der Fußgängerbeauftragten und der vorgelegten Stellungnahme von Univ.-Prof. F. ein Gutachten einzuholen. Ebenso fehlt ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, welche Ermittlungsergebnisse bei den durchgeführten Ortsaugenscheinen zu Tage getreten sind. Mangels aktenkundiger Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendungen in der durchgeführten Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene gewesen wären (wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt). Die konkreten Einwände betreffend den vorliegenden Antrag und die erhobenen Bedenken wurde nicht nachvollziehbar entkräftet (etwa war der Einwand, dass Mistkübel die Fußgängerströme umleiteten, ob nun durch Entnahme von … mehr Rückstau entstehen könnte ist hier nicht ausreichend nachvollziehbar). Daher wäre jedenfalls ein sachverständiges Gutachten zur Klärung der verschiedenen Standpunkte (zwei unterschiedliche Stellungnahmen) einzuholen gewesen. In seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.06.2014, siehe zuletzt dazu etwa Ra 2018/03/0005 vom 25.4.2018) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.06.2014, siehe zuletzt dazu etwa Ra 2018/03/0005 vom 25.4.2018) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN). Eine lediglich ergänzende Feststellung des Sachverhaltes war gegenständlich nicht möglich, handelt es sich doch um noch erhebliche Ermittlungen, die nötig sind. Es liegen zwar Ermittlungen vorm wie etwa Ausführungen der Fußgängerbeauftragten zum gegenständlichen Standort (welche als solche in die Begründung der Beschwerdevorentscheidung aufgenommen wurden). Eine konkrete Ermittlung durch Sachverständigengutachten wurde jedoch unterlassen damit diese offensichtlich durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Es liegt eine Verlagerung auf das Verwaltungsgericht vor für die Durchführung von den wesentlichen Ermittlungen, wie sich aus dem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem aktenkundigen (weiteren) Vorgehen der Behörde ergibt. Der Sachverhalt steht, wie dargelegt, nicht fest. Umstände, welche eine Verfahrensbeschleunigung derart notwendig machen, dass relevante Ermittlungen erst auf Ebene des Verwaltungsgerichts getätigt werden, sind ebenso wenig hervorgekommen (worauf etwa in Ra 2018/03/0005 besonders hingewiesen wird). Dies kann auch die Interessen der Raschheit des Verfahrens - der Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens – überwiegen lassen. Gegenständlich ist es notwendig, dass im Verfahren unter Gewährung von Parteiengehör, möglichst im Zuge einer mündlichen Verhandlung, entsprechende Fragen einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geklärt werden und auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin entsprechend eingegangen wird. Es sollte im konkreten Umfang der vorliegenden Verfahren und betreffend die konkreten, relevanten Aufstellplätze jeweils ein entsprechendes fachliches Gutachten, welches mit der Beschwerdeführerin erörtert wird, zur Klärung des Sachverhaltes erstellt werden. Es handelt sich hier um zentrale Fragen zur Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über die gestellten Anträge und ist daher nicht unmittelbar vom Verwaltungsgericht im Sinne der Raschheit oder Kostenersparnis durchzuführen. Entsprechend den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2016 zur Zahl Ra 2015/08/0026 zu Fallkonstellationen wie vorliegend war entsprechend spruchgemäß die Beschwerdevorentscheidung, welche an Stelle des Bescheides getreten ist, zu beheben. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage einer Beauftragung eines amtlichen Sachverständigennach § 52 Abs. 1 AVG unter Umständen wie dem vorliegenden noch keine Rechtsprechung besteht. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage einer Beauftragung eines amtlichen Sachverständigennach Paragraph 52, Absatz eins, AVG unter Umständen wie dem vorliegenden noch keine Rechtsprechung besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.16472.2017