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VGW-101/056/16472/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlVGW-101/056/16472/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller in der Beschwerdesache der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 03.03.2017, Zl. …, mit welchem die Beschwerde betreffend den Antrag auf Aufstellung von Boxen nach der StVO 1960 abgewiesen wurde, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 18.05.2017, Zl. … und Erhebung eines Vorlageantrages, den BESCHLUSS gefasst: I. Es wird der Beschwerde Folge gegeben, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins. Es wird der Beschwerde Folge gegeben, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung I.

  1. a)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.04.2017 (richtig: 26.04.2016) auf Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 StVO zur Aufstellung von Boxen in Wien, B.-straße Station C. Ausgang D.-gasse rechts an der Stirnseite des Einganges abgewiesen, da eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vorläge. römisch eins.
  2. a)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.04.2017 (richtig: 26.04.2016) auf Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken nach Paragraph 82, StVO zur Aufstellung von Boxen in Wien, B.-straße Station C. Ausgang D.-gasse rechts an der Stirnseite des Einganges abgewiesen, da eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vorläge. Aus der Begründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am 26.04.2016 gestellt habe. Im Zuge einer Büroverhandlung am 21.09.2016 seien die Ablehnungsgründe für den vorliegenden Standort von der Behörde vorgebracht worden. Von einem verkehrstechnischen Sachverständigen seien folgende Ermittlungsergebnisse erzielt worden: Im Falle einer anhaltenden Person auf Höhe der Box zum Zweck der Annonce bestünde für Fußgänger, die mit zu geringem Abstand nach folgten, die Gefahr, mit der entnehmenden Person zusammen zu stoßen. Ferner läge eine nicht rechtzeitige Wahrnehmung der Box aufgrund der Situierung vor. Es bestünde die Gefahr, gegen die Box zu laufen und sich zu verletzen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erhoben worden. Es läge eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vor. I.
  3. b)In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der gegenständliche Antrag am 26.04.2016 gestellt worden sei. Die Liste habe 231 Standorte umfasst. Am 21. Juni, 23. Juni und 24.06.2017 hätten Begehungen an den jeweils beantragten Standorten stattgefunden. Bei Einwänden gegen Standplätze seien gleichzeitig auch Alternativstandorte besprochen worden. Auch bei den ursprünglich beantragten und nun abgewiesenen Standorten seien sowohl von den Mitarbeitern der belangten Behörde als auch von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Argumente vorgebracht worden. Es bestünde kein Protokoll darüber.römisch eins.
  4. b)In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass der gegenständliche Antrag am 26.04.2016 gestellt worden sei. Die Liste habe 231 Standorte umfasst. Am 21. Juni, 23. Juni und 24.06.2017 hätten Begehungen an den jeweils beantragten Standorten stattgefunden. Bei Einwänden gegen Standplätze seien gleichzeitig auch Alternativstandorte besprochen worden. Auch bei den ursprünglich beantragten und nun abgewiesenen Standorten seien sowohl von den Mitarbeitern der belangten Behörde als auch von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin Argumente vorgebracht worden. Es bestünde kein Protokoll darüber. Am 21.09.2016 habe eine Verhandlung bei der belangten Behörde stattgefunden, deren Gegenstand die Bewilligung der beantragten Annonce-Boxen gewesen sei. Verhandlungsgrundlage sei eine Excel- Datei gewesen, in welcher die beantragten Standorte in 4 Kategorien unterteilt worden seien. Einerseits solche, bei welchen die belangte Behörde Alternativstandorte in Erwägung gezogen hatte (gelb), ferner solche, die nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich seien (rot) und solche, welche auch nach der Ansicht der belangten Behörde jedenfalls möglich seien (grün) sowie schließlich solche, die nicht im Bereich von 5 m zum U-Bahn-Abgang gelegen seien (blau). Ablehnungsgründe seien dieser Datei nicht zu entnehmen gewesen. Seitens der Beschwerdeführerin sei im Zuge dieser Verhandlung eine genaue Fotodokumentation der Standorte gemeinsam mit Plänen vorgelegt worden, die sich im Akt befänden. Der gegenständliche Standort sei gelb unterlegt gewesen. Konkrete Ablehnungsgründe seien nicht genannt worden. Der Verhandlungsleiter habe darauf verwiesen, dass man sich an den allgemeinen Ausführungen von DI E. orientieren werde, welche die Koordinatorin für FußgängerInnen und Jugendangelegenheiten sei. Es handle sich dabei um mündliche Kommentare bzw. um jene Kommentare, welche in der genannten Excel Datei vermerkt seien. Dort seien jedoch keine Ablehnungsgründe, sondern Alternativstandorte enthalten gewesen. Auch sei in der Niederschrift als Ermittlungsergebnis vermerkt: „… Standortliste“. Andere Angaben, als jenen oben zu der Box angeführten, fänden sich in der Niederschrift zur Verhandlung nicht. Es sei kein amtlicher Sachverständiger beigezogen worden. Bei der Akteneinsicht am 23.03.2017 sei die Beschwerdeführerin erst über eine Beurteilung von DI E. vom 12.12.2016 informiert worden, in welche diese einzelne der im Antrag vom 26.04.2016 beantragten Standorte kurz bewertet habe. In wessen Auftrag diese Beurteilung erstellt worden sei, sei nicht eindeutig ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, ob diese Beurteilung Teil des Aktes sei, wie die übermittelten Unterlagen an die Behörde gelangt seien und zu welchem Zweck diese Beurteilung diene. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin bis zur Akteneinsicht nicht bekannt gewesen. Der Sachverhalt sei unvollständig und ergänzungsbedürftig. Es handle sich um unzureichende Ermittlungsergebnisse. Auf die konkrete Situation sei nicht eingegangen worden, beim gegenständlichen Standort sei ein Mistkübel vorgesehen gewesen, welcher ohnedies die Passantenströme umgeleitet hätte. Ebenso wenig gäbe es Ermittlungen, warum die Entnahmebox nicht rechtzeitig wahrgenommen werden könne. Das Parteiengehör sei verletzt. Es sei zwar eine Begehung im Juni 2016 durchgeführt worden und Gründe, welche für und gegen die Aufstellung sprechen würden, erörtert worden. Diese würden sich jedoch nicht mit den nun im Ermittlungsergebnis genannten Gründen decken. Es entstünde vielmehr der Eindruck, dass die belangte Behörde die nach der Verhandlung verfasste Stellungnahme von DI E. verwendet habe. Dazu sei aber kein Parteiengehör eingeräumt worden. Es lägen unzureichende Ermittlungen des Amtssachverständigen vor. Einwände gegen ein vorliegendes Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene könnten nur dann gemacht werden, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorläge. Gegenständlich würden die Anforderungen an einen Sachverständigen beim verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht vorliegen, dessen Ermittlungsergebnisse würden zu einer abschließenden Beurteilung der Sache auch nicht geeignet sein. So würde ein eindeutiger Befund des Amtssachverständigen fehlen, es würden auch nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus dem Befund fehlen. Wenn lediglich ein Urteil abgegeben werde, jedoch weder Tatsachen, auf welche sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lasse, sei ein Gutachten mit wesentlichem Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Demnach seien dem Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend. Es bestünde die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Es werde die Stellungnahme von ao. Univ.-Prof. DI Dr. F. vorgelegt. Der Beschwerde ist eine verkehrstechnische Beurteilung der abgelehnten Anträge auf Aufstellung von Boxen vom 29.03.2017 beigelegt. Darin wird vorgebracht, dass der Eindruck einer mangelnden verkehrstechnischen Grundlagenforschung bestünde, welche jedoch für eine Beurteilung im Sinne der StVO notwendig wäre. Dies gründet sich darauf, dass keine Erhebungen hinsichtlich Fußgängerrelationen und Verkehrsaufkommen durchgeführt worden seien. Ferner gründe sich dieser Eindruck darauf, dass Evidenz betreffend der Gefährlichkeit hinsichtlich der Örtlichkeit, aus Maß und Art potentieller Eingriffe in die Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen fehle. Die vorgebrachten Gefahren, dass Personen auf andere Personen auflaufen könnten, seien konstruiert. Ebenso gründe sich dieser Eindruck darauf, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die mangelnde Wahrnehmung der Box als Hindernis aufgrund ihrer Situierung darstellen könnte. Ferner läge keine Behinderung des Fußgängerstroms in die primäre Gehrichtung vor, da die Entnahmeboxen unmittelbar an den zeitlichen Mauern der Stationsgebäude situiert werden würden. Weiters werde lediglich auf die StVO verwiesen und auf sonstige Richtlinien oder Normen nicht eingegangen. Auch würden keine konkreten Abmessungen angegeben, welche für die Beurteilung notwendig wären. Wenn bei einzelnen Standorten auf den zu geringen Abstand zu Radwegen, Fahrwegen oder der Fahrbahn verwiesen werde, stünden dem bewilligte Boxen entgegen, auf welche diese Kriterien ebenso nicht zutreffen würden. Daher sei es auszuschließen, dass in der Praxis außerordentliche Konflikte bestehen könnten. Da nicht sichergestellt sei, ob die Leitsysteme betreffend taktile Bodeninformation richtig angebracht seien, sei der Einwand, die Position der Annonce Boxen würden nicht den notwendigen Abstand zu taktile Bodeninformationen einhalten, fraglich. Schließlich sei auszuführen, dass es in der Tat einige Standorte vereinzelt gäbe, welche aufgrund möglicher kreuzender Fußgängerströme nicht vorbehaltlos genehmigungsfähig seien. Es werde bei insgesamt 48 abgelehnten Örtlichkeiten jedoch nur einmal auf diesen Umstand hingewiesen. II.
  5. a)In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017 wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.04.2017 zu 13 näher genannten Bescheiden betreffend Wiener Bezirke … an den im Spruch jeweils näher ausgeführten konkretisierten Standorte abgewiesen. römisch zwei.
  6. a)In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017 wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.04.2017 zu 13 näher genannten Bescheiden betreffend Wiener Bezirke … an den im Spruch jeweils näher ausgeführten konkretisierten Standorte abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der vorliegende Antrag am 26.04.2016 gestellt worden sei. Es habe ein Ortsaugenschein am 21., 23. und 24.06.2016 durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen und Verhandlungsleiter sowie einen weiteren Vertreter der Behörde und Vertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden, wo die potentiellen Standorte aufgesucht worden seien, fotografiert worden seien, überprüft worden seien und Gründe für Ablehnungen sowie alternativer Aufstellorte besprochen worden seien. In der Verhandlung vom 16.09.2016 bzw. 21.09.2016 sei jeweils pro Standort ein Plan und ein Foto sowie eine Liste vorgelegen, in welcher die Standorte je nach Beurteilung der Behörde eingefärbt gewesen seien (bewilligungsfähige = grün, nicht bewilligungsfähige = rot, Alternativvorschläge = gelb, nicht im 5-Meter-Bereich = blau). Es seien Alternativen besprochen worden. Laut Aktenvermerk vom 16.09.2016 bzw. 21.09.2016 seien Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung über Ablehnungsgründe informiert worden und mitgeteilt worden, dass Standorte mit der Fußgängerkoordinatorin und verkehrstechnischen Amtssachverständigen der MA 46, Frau DI E., welche in etwa im August 2016 zur Beurteilung von Standorten auch Ortsaugenscheine durchgeführt habe, abgeklärt würden. Am 21.11.2016 hätte die G. GmbH E-Mails übermittelt, woraus betreffend „vergleichbarer“ Standorte von 26 angekündigten Abweisungen und Bewilligungen Fotos von diesen vergleichbaren Standorten übermittelt worden seien. Die amtliche Sachverständige habe am 12.12.2016 dazu Ortsaugenscheine durchgeführt und negative verkehrstechnische Beurteilungen abgegeben. Diese Beurteilung sei der Beschwerdeführerin im Zuge derer Akteneinsicht am 24.03.2017 ausgehändigt worden (Anmerkung: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend zur vorliegenden Beschwerde sei auszuführen, dass in der Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2016 bzw. 21.09.2016 zum Verlauf und zum Gegenstand der Verhandlung auf die Liste der beantragten Standorte mit Einträgen der Alternativstandorte verwiesen worden sei. Nach einem Aktenvermerk vom 16.09.2016 seien Ablehnungsgründe in der Verhandlung besprochen worden und eine weitere Befassung der amtlichen Sachverständigen in Aussicht gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Niederschrift bestreite, könne diese nicht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung bilden. Es werde zum Besprechungsinhalt angenommen, dass Ablehnungsgründe allgemein vom amtssachverständigen Verhandlungsleiter erörtert worden seien und erklärt worden seien sowie Alternativen einzeln besprochen worden seien und dabei wohl sehr knapp Gründe für die Ablehnung releviert worden seien sowie eine weitere Befassung der amtlichen Sachverständigen in Aussicht gestellt worden sei. Beim Verhandlungsleiter handle es sich um einen seit Jahren in verkehrstechnischen Verfahren tätigen Bediensteten mit technische Ausbildung und verkehrstechnischen Sachverstand. Daher sei er auch als amtlicher Sachverständiger im angefochtenen Bescheid erwähnt worden. Darüber hinaus sei eine amtliche Sachverständige tätig geworden und habe Lokalaugenscheine durchgeführt sowie eine Beurteilung zu 26 Standorten abgegeben. Ferner seien mehr als 200 Standorte vom Antrag umfasst gewesen. Diese Standorte seien vom amtssachverständigen Verhandlungsleiter und Vertretern der Beschwerdeführerin gemeinsam in Augenschein genommen worden, fotografiert worden und diskutiert worden. Im Verfahren seien die Standorte durch Pläne und Fotos dokumentiert worden. Eine amtliche Sachverständige habe davon unabhängig Lokalaugenscheine durchgeführt. Der Beweiswert einer gutachtlichen Äußerung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie die Art der Beschaffung der entscheidungswesentlichen Grundlagen nicht ausdrücklich zu erkennen gäbe. Ferner werde die Schlüssigkeit des Gutachtens auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass ein Befund Verweis auf den Akt angegeben sei. Aus verhandlungsökonomischen Gründen seien die Ablehnungsgründe nur gesamthaft erläutert worden in der durchgeführten Verhandlung und nur knapp erwähnt. Schließlich habe eine weitere Sachverständige Beurteilungen zu 26 Standorten abgegeben. Es seien daher ausreichende Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt worden und Feststellungen zu den Standorten umfassend dargelegt worden. Abstände seien aus jedermann einsehbaren Plänen des Internets einzusehen. Von der amtlichen Sachverständigen sei die Problematik der Frequenz in Gruppen und Erhöhung der Frequenz zu Spitzenzeiten ausdrücklich angesprochen worden. Es sei nicht notwendig gewesen, einen Vorhalt betreffend Gehsteigbreiten oder Anbringung der taktilen Bodenleitsysteme zu machen. Aus Gründen einer zweckmäßigen und raschen Verfahrensführung sei die Einholung umfassender schriftlicher Stellungnahmen im Behördenverfahren zu mehr als 200 Standorten bzw. ca. 50 negativen Standorten entbehrlich gewesen. Die Vorgehensweise des Verhandlungsleiters sei nicht rechtswidrig. In einer Verhandlung stünden Rede und Gegenrede entgegen. Ein Austausch schriftliche Ausführungen läufe der Intention eine Verhandlung zuwider. Generell könne aufgrund der jahrelangen Führung von Verfahren zur Aufstellung von Boxen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Kenntnis relevanter Kriterien habe. Es sei nahe liegend, dass zur Beurteilung des Platzbedarfs nicht nur das Ausmaß der Box selbst relevant sei, sondern auch die Person, welche … entnehme, einen Platzbedarf von mindestens 50 cm hätten. Ferner sei es bekannt, dass irrtümlich die Entnahme mehrerer Exemplare erfolgen könne, so dass einige Exemplare zurückgelegt werden müssten. Durch die Verzögerung könne daher ein Rückstau in der die Relation entstehen. Mistkübeln würden nicht zeitgleich von mehreren Personen genutzt werden, daher sei der Fall nicht mit Mistkübeln vergleichbar. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Sachverhalt ausreichend ermittelt und stünde fest. Wenn ein Ermittlungsverfahren entfalle, entfalle auch das Parteiengehör. Eine allenfalls gegebene Verletzung des Parteiengehörs könne im Beschwerdeverfahren saniert werden. Mit der Übergabe von 26 Beurteilungen der amtlichen Sachverständigen im Zuge der Akteneinsicht vom 24.03.2017 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern und damit sei ein Mangel des Parteiengehörs saniert worden. Ferner sei die Beschwerdeführerin zum Ortsaugenschein und zur Verhandlung beigezogen worden. Daher lege auch keine Verletzung des Überraschungsverbotes vor. Es sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin substantiierte Einwendungen gemacht habe. Zum vorgelegten privaten Sachverständigengutachten sei auszuführen, dass irrelevant sei, ob an anderen Standorten eine Bewilligung rechtswidrig erteilt worden sei. Den unsubstantiierten Einwänden der Beschwerdeführerin sei nicht zu folgen, vielmehr erschienen im gesamten die Erwägungen zweier befasster verkehrstechnischer Sachverständiger auf Grundlage von Lokalaugenscheinen sowie anhand der Pläne und Fotos nachvollziehbar und plausibler. Weiters finden sich Ausführungen zu den einzelnen Standorten (entsprechend der Stellungnahme der Fußgängerbeauftragten) im Detail. II.
  7. b)Im vorliegenden Vorlageantrag wird releviert, dass – wie bisher vorgebracht – der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei und die Bescheide mangelhaft begründet worden seien. Es wäre ein Sachverständiger bei zu ziehen gewesen. Sollte der sogenannte Amtssachverständige eingeschritten sein, so sei das Parteiengehör verletzt worden.römisch zwei.
  8. b)Im vorliegenden Vorlageantrag wird releviert, dass – wie bisher vorgebracht – der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei und die Bescheide mangelhaft begründet worden seien. Es wäre ein Sachverständiger bei zu ziehen gewesen. Sollte der sogenannte Amtssachverständige eingeschritten sein, so sei das Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus entspräche der in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr konstruierte Verfahrenshergang nicht den Tatsachen. Dazu sei Folgendes auszuführen: Betreffend der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zum „Sachverhalt“ sei auszuführen, dass richtig sei, dass DI E. vor der Verhandlung Kommentare zu den beantragten Standorten abgegeben habe und diese Kommentare, welche Alternativstandorte für die beantragten Boxen betroffen hätten in der Verhandlungsunterlage „Standortliste“ (Excel-Datei) vermerkt gewesen seien. Es sei ferner allen Beteiligten klar gewesen, dass es vorerst keine Amtssachverständigengutachten geben werde. Dies sei auch in der Verhandlung am 16.09.2016 besprochen worden. Der Vorgesetzte des Verhandlungsleiters, Ing. H., habe auf Nachfrage der Beschwerdeführerin erläutert, dass das Procedere im weiteren nun so ablaufen werde, dass die negativen Bescheide erlassen werden würden, dass die Beschwerdeführerin dann ein Rechtsmittel einlegen könne, dann würden Gutachten von den Amtssachverständigen erstellt werden und dann erst könnte die Beschwerdeführerin diese Gutachten auf einer Sachverständigenebene entkräften. Beigelegt werde dazu der Aktenvermerk zur Verhandlung vom 16.09.2016. Es seien in der Verhandlung vom 16.09.2016 nur mögliche Argumente für und gegen die beantragten Standorte erörtert worden. Die Argumente der Behörde seien dargelegt worden, dies auch betreffend alternativer Aufstellorte „etwas weiter hinten“ bei den U-Bahn-Abgängen. Dies sei die einzige inhaltliche Diskussion im Zuge der Verhandlungen gewesen. Es habe sich hier nicht um die Ablehnungsgründe gehandelt, sondern es sei Teil der Diskussion gewesen, mögliche Alternativen für Standorte zu finden. Die Argumente der Behörde seien der Beschwerdeführerin nur teilweise nachvollziehbar gewesen. Es sei auch aus der Beschwerdevorentscheidung nicht ersichtlich, in welchem Auftrag und in welchem Zusammenhang die Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständige am 12.12.2016 stattgefunden hätten. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin weder über diese Beurteilung vom 12.12.2016 informiert, noch diese ihr übermittelt. Vielmehr seien diese zufällig entdeckt worden, dies im Zuge der Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheides. Im Verfahren selbst seien Amtssachverständige nicht aufgetreten oder erwähnt worden. Daher habe die Akteneinsicht stattgefunden, da die Bescheidbegründung unklar gewesen sei. Es sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt ein Amtssachverständiger während des Verfahrens aufgetreten sei. Im Zuge der Akteneinsicht habe der anwesende Verhandlungsleiter dargelegt, dass ihm gesagt worden wäre, dass er dieser Amtssachverständige sei. Ein Gutachten dieses Amtssachverständigen Verhandlungsleiters, Ing. K., sei nicht in den Akten einliegend. Die Beurteilung von DI E. vom 12.12.2016 sei im Kontext unklar: Dem Deckblatt der Beurteilung sei zu entnehmen, dass es sich um eine Beurteilung der am 21.11.2016 von der G. GmbH an den Abteilungsleiter der MA 46 übermittelten Unterlagen handle. Dass diese Beurteilung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren stünde, sei dieser Beurteilung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig würden sich E-Mails der G. GmbH im Akt befinden. Weder diese Emails noch die Beurteilung von DI E. seien daher Verfahrensinhalt geworden. In der Beschwerdevorentscheidung seien nun Inhalte der Beurteilung von DI E. in die Begründung eingefügt worden. Ferner seien Ergänzungen der Sachbearbeiterin der Beschwerdevorentscheidung dazu ebenso eingefügt worden. Es sei daher nicht mehr eruierbar, welche Ausführungen von DI E. stammten und welche von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde. Ferner habe DI E. nur bei 26 von insgesamt 48 beantragten Standorten Beurteilungen abgegeben. Es müsste eine sachverständige Begutachtung zu jedem der 48 beantragten Standorte vorliegen, darauf könne die Beschwerdeführerin zu den Stellungnahmen eines Amtssachverständigen detaillierte Ausführungen eines von ihr beauftragten Sachverständigen einholen. Grundlage sei eine sachverständige Begutachtung durch die belangte Behörde. Innerhalb der Frist für den Vorlageantrag sei zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung objektiv nicht möglich. Wenn die belangte Behörde laut Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sie eine Stellungnahme der „Amtssachverständigen“ zur Beurteilung des privaten Sachverständigen eingeholt habe, so sei weder die Fragestellung der belangten Behörde noch die weitere Stellungnahme der „Amtssachverständigen“ bis dato der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Es läge auch dazu kein Parteiengehör vor. Ablehnungsgründe seien in der Verhandlung am 16.09.2016 bzw. 21.09.2016 nicht erörtert worden. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den übergebenen Niederschriften über die Verhandlungen. Es sei auch falsch, wenn behauptet werde, dass diese Niederschriften nicht übergeben worden seien. In den Niederschriften seien keine Hinweise auf etwaige geäußerte Ablehnungsgründe enthalten. Im Nachhinein angefertigte Aktenvermerke seien unerheblich. Die Beweiswürdigung dahingehend, dass einem Aktenvermerk geglaubt werde und die Niederschrift ignoriert werde, sei nicht nachvollziehbar. Ferner gäbe es zu keinem der 48 Standorte einzeln Befund und Gutachten. Ferner sei aus dem Aktenvermerk auch nicht zu entnehmen, welche Ablehnungsgründe denn nun in der Verhandlung sehr knapp releviert worden sein sollen. Im angefochtenen Bescheid seien nur wörtlich jene pauschalen Formulierungen wiedergegeben worden, welche sich in der Beurteilung von DI E. vom 12.12.2016 fänden. Wenn nun die Behörde auf die Beurteilung vom Dezember 2016 gewartet habe, dann könne sie diese Begründungen nicht schon in der Verhandlung im September 2016 ausgeführt haben. Logik und Chronologie würden gegen eine solche Annahme sprechen. Zwar träfe es zu, dass die Position eines Verhandlungsleiters mit der eines Amtssachverständigen vereinbar sei. Jedoch habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass überhaupt ein Amtssachverständiger tätig gewesen sein soll und dass dieser der Verhandlungsleiter gewesen sei. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, dann seien die Ausführungen im Bescheid jedenfalls mit gleichen inhaltlichen Anforderungen wie an ein Sachverständigengutachten zu messen. Diesen Anforderungen würden die bekämpften Bescheide nicht entsprechen. Gegenständlich läge keine Stellungnahme eines Amtssachverständigen vor. Es sei auch kein Gutachten mit dem angefochtenen Bescheid gemeinsam zugestellt worden. Es sei fraglich, ob ein Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben worden sei. Eine Verletzung des Parteiengehörs könne nur durch Stellungnahmen saniert werden, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wieder gegeben seien. Dieser Umstand läge hier nicht vor, da die behördlichen Ausführungen sehr knapp seien und aus der vorliegenden Beurteilung von DI E. lediglich einige Sätze entnommen seien, welche wiederholt würden. Auf die konkreten Standorte werde nicht eingegangen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Auffassung käme, dass aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen der Sachverhalt feststünde und weitere Ermittlungen nicht notwendig seien. Der Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststehen. Weder seien auf Fotos oder auf Plänen Fußgängerrelationen oder Verkehrsaufkommen ersichtlich. Vielmehr sei aus der Praxis bekannt, dass aus entsprechend als schlüssig erachteten Sachverständigengutachten detaillierte verkehrstechnische Beschreibungen konkreter Standorte mit genauen Angaben zur Breite der jeweiligen Haltestelleninsel, Fahrgastzahlen, konkreten örtlichen Verhältnisse und verkehrstechnische Bedeutung der Haltestellen sowie Platzbedarf unter Hinweis auf Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen hervorgehen würden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.06.2014, Zl. 2013/02/0249). Solche Gutachten lägen gegenständlich nicht vor und sei die Beschwerdeführerin auch kein verkehrstechnischer Sachverständiger.Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Auffassung käme, dass aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen der Sachverhalt feststünde und weitere Ermittlungen nicht notwendig seien. Der Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststehen. Weder seien auf Fotos oder auf Plänen Fußgängerrelationen oder Verkehrsaufkommen ersichtlich. Vielmehr sei aus der Praxis bekannt, dass aus entsprechend als schlüssig erachteten Sachverständigengutachten detaillierte verkehrstechnische Beschreibungen konkreter Standorte mit genauen Angaben zur Breite der jeweiligen Haltestelleninsel, Fahrgastzahlen, konkreten örtlichen Verhältnisse und verkehrstechnische Bedeutung der Haltestellen sowie Platzbedarf unter Hinweis auf Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen hervorgehen würden vergleiche VwGH Erkenntnis vom 23.06.2014, Zl. 2013/02/0249). Solche Gutachten lägen gegenständlich nicht vor und sei die Beschwerdeführerin auch kein verkehrstechnischer Sachverständiger. Es sei ebenso unrichtig, dass es kein konkretes Vorbringen zu den beantragten Standorten während der Verhandlung gegeben habe. Bereits bei den Begehungen im Juni 2016 seien Argumente für und gegen die beantragten Standorte vorgebracht worden. Sie habe ferner in den Beschwerden vom 04.04.2017 ausführliche Argumente für die Bewilligung vorgebracht. Sie habe darin auch vorgebracht, dass wesentliche Ermittlungsergebnisse fehlen würden und die Begründungen lediglich pauschal seien. Ferner habe sie eine erste Stellungnahme zu den Ausführungen von DI E. von Univ.-Prof. Dr. F. bereits vorgelegt. Betreffend der Standorte mit Blindenleitsystem sei auszuführen, dass eine exzessive Auslegung der relevanten Normen und Richtlinien nicht praktikabel sei und nicht gelebt werden könne (nämlich dass gegebene natürliche Leitlinien nicht unterbrochen werden dürften, wie die belangte Behörde ausführe). Denn sonst dürften weder Schanigarten errichtet werden oder eine sonstige Möblierung des öffentlichen Raumes erfolgen. Die Nutzung durch Sehbehinderte sei dergestalt, dass sich diese anhand der Rillen entlang tasten würden. Richtungsänderungen seien durch Kreuzungspunkte zwischen diesen Rillen ertastbar. Der Bereich rechts vom Blindenleitsystem könne jedenfalls nicht relevant sein für einen sehbehinderten Menschen, dies sei nämlich unmittelbar neben der Begrenzungsmauer. Eine … entnehmende Person würde jedenfalls in diesem Bereich rechts vom Blindenleitsystem stehen bleiben. Aus dem, dem Vorlageantrag beigelegten Aktenvermerk vom 16.09.2016 geht zusammengefasst hervor, dass die Standpunkte konträr geblieben seien. Die MA 46 habe im Wesentlichen auf ihre Alternativstandorte beharrt, die Beschwerdeführerin habe die ursprünglich beantragten Standorte durchsetzen wollen. Nur bei wenigen Ausnahmen habe es eine Übereinstimmung gegeben. Es werde sich so abspielen, dass die MA 46 die unstrittigen Standorte bewilligen werde. Dort, wo ein Ablehnen der Bescheid kommen werde, werde man sich an den Stellungnahmen von Frau DI E. orientieren. Auf die Nachfrage, ob es ein schriftliches Gutachten geben werde, sei gesagt worden, dass es das nicht gebe, es gebe nur Anmerkungen von der Amtssachverständigen DI E. in der Excel-Datei von Ing. K. Auf Befragung habe Ing. H. gemeint, dass dies so ablaufen werde, dass die negativen Bescheide erlassen werden würden, dann könnte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel einlegen und erst dann würden Gutachten erstellt von der Amtssachverständigen und die Beschwerdeführerin könne dann diese Gutachten auf einer Sachverständigenebene entkräften. Hier seien sie schon im Rechtsmittelverfahren. Aus der beigelegten Kopie mit der Überschrift: „Entnahmeboxen A.“ geht weiter hervor: „Beurteilung der am 21.11.2016 von der G. GmbH im Auftrag von Direktor DI L. an den Abteilungsleiter der MA 46 per E-Mail übermittelten Unterlagen“ zu „A.-Unterlagen mail 1 mit Anhängen“ (A. 1-abgelehnt. PDF, A. 1-genehmigt. PDF, A. 2-abgelehnt. PDF, A. 2-genehmigt. PDF, A. 3-abgelehnt. PDF), „A.-Unterlagen mail 2 mit Anhängen“ (A. 3-genehmigt. PDF, A. 4-abgelehnt. PDF, A. 4-genehmigt. PDF) und „A.-Unterlagen mail 3 mit Anhängen“ (A. 5-abgelehnt. PDF, A. 5-genehmigt. PDF, A. 6-abgelehnt. PDF, A. 6-genehmigt. PDF) aus der Sicht des Fußgängerverkehrs“ geht hervor, dass dies von DI E./MA 46 bearbeitet worden sei und am 12.12.2016 erstellt worden sei. III). Aus dem vorgelegten Akteninhalt geht – im hier relevanten Umfang – folgender Sachverhalt hervor:römisch drei). Aus dem vorgelegten Akteninhalt geht – im hier relevanten Umfang – folgender Sachverhalt hervor: Der vorliegende Antrag wurde von der Beschwerdeführerin am 26.04.2016 gestellt. Darin wurden bei näher ausgeführten 26 Standplätzen in …, 26 Standplätzen in …, 19 Standplätzen in …, 8 Standplätzen in …, 5 Standplätzen in …, 8 Standplätzen in der …, 20 Standplätzen in …, 4 Standplätzen in …, 8 Standplätzen in …, 7 Standplätzen in …, 5 Standplätzen in …, 13 Standplätzen in …, 5 Standplätzen in …, 10 Standplätzen in …, 8 Standplätzen in …, 2 Standplätzen in …, 3 Standplätzen in …, 3 Standplätzen in …, 2 Standplätzen in …, 8 Standplätzen in …, 6 Standplätzen in …, 32 Standplätzen in …, 3 Standplätzen in … um Bewilligung zur Aufstellung von Entnahmeboxen für „A.“ beantragt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ferner, dass offensichtlich Ortsaugenscheine stattgefunden haben. Dies ergibt sich aus Bildaufnahmen von spezifischen Örtlichkeiten, verbunden mit – teilweise zeitlich später – dazu eingeholten Planauszügen betreffend der jeweils konkreten Örtlichkeit. Ein Datum geht daraus nicht hervor. Aus dem Akt geht ferner eine Excel-Liste hervor, worin die beantragten Örtlichkeiten aufgeschlüsselt sind. Ferner liegt eine Excel-Liste im Akt ein, woraus unter Bezugnahme auf den jeweils konkret beantragten Standort hervorgeht: „Kommentar“ sowie „Alternative“. Ferner sind einzelne Standorte gelb (Alternative Standorte), rot (nicht möglich), blau (nicht im 5 m-Bereich) sowie grün (möglich) unterlegt. Gesamt ergibt sich daraus, dass 163 der beantragten Standorte seitens der Behörde als möglich erachtet wurden, 4 Standorte als „nicht im 5 Meterbereich“ erachtet wurden, ferner 8 Standorte seitens der belangten Behörde als „nicht möglich“ erachtet wurden und 44 Standorte von der belangten Behörde mit „Alternativen“ bedacht wurden. Unter der Rubrik „Kommentar“ findet sich bei 11 Standorten der Hinweis „von A. zurückgezogen“. Unter der Rubrik „Alternative“ findet sich jeweils bei den gelb markierten bzw. blau markierten Standorten ein konkreter Hinweis, wo der Standort sein könnte (bspw „neben bestehender Box“). Bei den rot markierten Standorten findet sich hier der Hinweis „nicht möglich“. Der im gegenständlichen Bescheid abgewiesene beantragte Standort ist in der vorliegenden Excel-Liste gelb markiert mit dem Hinweis: „Neben bestehender Box“. Ferner liegt eine weitere Excel-Liste betreffend der jeweiligen beantragten Standorte und der getroffenen Entscheidungsart im Akt ein. Daraus ergibt sich, dass 50 Standorte bescheidmäßig abgelehnt wurden. Aus der im Akt einliegenden Niederschrift über eine Verhandlung vom 16.09.2016 bzw. vom 21.09.2016 geht hervor, dass das Ermittlungsverfahren folgendes Ergebnis erbracht habe: „Siehe Standortliste“ bzw. wurden einzelne Standorte durch Vermerk auf Standorte in anderen Gemeindebezirken mitverhandelt, jedoch beigefügt: „es ergeht jedoch je Bezirk ein separater Bescheid“. In allen Verhandlungsschriften findet sich der Hinweis, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einem schriftlichen Bescheid zu Grunde gelegt werde. Verhandlungsleiter war Herr Ing. K. Aus einem ferner im Akt einliegenden Aktenvermerk geht hervor: „Antragsteller wurde in der Verhandlung kurz über die Ablehnungsgründe informiert, es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass vor der Erlassung eines Abweisungsbescheides die Standorte mit der Fußgängerkoordinatorin der MA 46 abgeklärt werden“. Es liegt ferner ein E-Mail Verkehr im Akt ein. Dieser wurde vom Abteilungsleiter der MA 46 mit DI E., welche ebenso der MA 46 zugeordnet ist, geführt. Es geht daraus hervor, dass der Abteilungsleiter der MA 46 am 22.11.2016 DI E. darüber informierte, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst an den Magistratsdirektor und dann an die G. gewandt habe, da seitens der MA 46 einige Standorte abgelehnt worden seien, obwohl vergleichbare bewilligt worden seien. Er ersuche sie, die Standorte der nachfolgenden Mails nochmals anzusehen und ihm mitzuteilen ob einige der 6 Standorte noch bewilligungsfähig seien oder worin der Unterschied zur Vergleichsörtlichkeit läge. Sofern die Ablehnung nicht von ihr ausgegangen sei, ersuche er mit „…“ Kontakt aufzunehmen. Es finden sich ferner als „Beispiele Ablehnungen“ und „Beispiele Genehmigung“ und „Beispiele bestehender Genehmigungen“ Bildaufnahmen verschiedenster U-Bahn Aufgänge und Örtlichkeiten im Akt, ebenso wie Bewilligungsbescheide vom 16.06.2016, 19.09.2016 und 22.09.2016. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte DI E. den Abteilungsleiter sowie weitere Mitarbeiter der MA 46 darüber, dass ihr insgesamt 26 abgelehnte Standorte übermittelt worden seien, welche nach Meinung der Beschwerdeführerin gleich bzw. anderen bewilligten Standorten ähnlich seien. Sie sei auf keine gleichen Örtlichkeiten gestoßen, welche unterschiedlich beurteilt worden seien, dies bei überblicksmäßiger Sichtung. Die vermeintlich gleichen oder ähnlichen Standorte seien in funktionaler Hinsicht – bezogen auf den Fußgängerverkehr – keinesfalls gleichartig. Sie werde eine Beurteilung durchführen. Ferner liegt im Akt ein Konvolut an Aktenstücken zu den vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren ein. Es handelt sich hier jeweils um Kopien von Bewilligungsbescheiden nach § 82 Abs. 1 StVO für Entnahmeboxen der Beschwerdeführerin in den Bezirken … (vom 16.06.2016 bzw. einmal vom 19.09.2016). Beigelegt sind ebenso jeweils jene oben erwähnten Bildaufnahmen „Beispiele Ablehnungen“ und „Beispiele Genehmigung“. Ferner liegt der E-Mail-Verkehr vom 21.11.2016 und 22.11.2016 ein. Ferner liegt im Akt ein Konvolut an Aktenstücken zu den vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren ein. Es handelt sich hier jeweils um Kopien von Bewilligungsbescheiden nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO für Entnahmeboxen der Beschwerdeführerin in den Bezirken … (vom 16.06.2016 bzw. einmal vom 19.09.2016). Beigelegt sind ebenso jeweils jene oben erwähnten Bildaufnahmen „Beispiele Ablehnungen“ und „Beispiele Genehmigung“. Ferner liegt der E-Mail-Verkehr vom 21.11.2016 und 22.11.2016 ein. Schließlich liegt auch jene Stellungnahme der DI E. vom 12.12.2016 (55 Seiten) ein. Diese Stellungnahme ist tituliert mit „Entnahmeboxen A.“ und „Beurteilung der am 21.11.2016 von der G. GmbH im Auftrag von Direktor DI L. an den Abteilungsleiter der Magistratsabteilung 46 per E-Mail übermittelten Unterlagen aus der Sicht des Fußgängerverkehrs“. Angeführt sind Örtlichkeiten in … (genehmigt), … (15 Örtlichkeiten, 8 abgelehnt und die übrigen genehmigt), … (2 Standorte, abgelehnt), … (2 Standorte, abgelehnt), … 2 Standorte, beide abgelehnt), … (6 Standorte, einer genehmigt), … (2 Standorte, abgelehnt), … (3 Standorte, abgelehnt), … (ein Standort, abgelehnt) und … (4 Standorte, 3 davon genehmigt). Es handelt sich daher gesamt um 37 Örtlichkeiten, welche offensichtlich von der Fußgängerkoordinatorin beurteilt wurden. Es finden sich ferner grundlegende Ausführungen zur Beurteilung von Standorten für Entnahmeboxen aus der Sicht des Fußgängerverkehrs. Schließlich sind die einzelnen der angeführten Standorte fotodokumentarisch ausgeführt (mit jeweils Datum der Aufnahme, welche von August 2016, November 2016 und Dezember 2016 stammen) sowie kurz mit der abschließenden Beurteilung (je Standort) erläutert: “die Beurteilung (Ablehnung) bleibt aufrecht“, „die Bewilligung bleibt aufrecht“, „die Bewilligung muss widerrufen werden“, „die Bewilligung kann erteilt werden“. Die jeweiligen Fotos der Örtlichkeit mit Auszügen aus bestehenden Planunterlagen betreffend der Örtlichkeit sowie teilweise – nicht betreffend aller abgewiesenen Anträge – Auszüge aus der Stellungnahme DI E. sind im Akt im Anschluss an die jeweiligen Bescheide eingelegt. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass diese weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt worden wären. Die von DI E. erstellte Stellungnahme umfasst im Einzelnen folgende Örtlichkeiten: Wien, …: Hierzu führt die Stellungnahme aus, dass der Standort bewilligt sei und die Bewilligung aufrecht bleibe. Dem entgegenstehend wird in der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf den abweisenden Bescheid davon ausgegangen, dass dieser Standort nicht bewilligt wird. - Zum weiters in der Stellungnahme angeführten Standort … wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Örtlichkeit abgelehnt worden sei und die Ablehnung aufrecht bleibe. Demgegenüber wird dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide, noch in der Beschwerdevorentscheidung angeführt und ist nicht verfahrensgegenständlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zur Überprüfung dreier weiterer in … genehmigte Standorte in der Stellungnahme ist auszuführen, dass diese weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der Beschwerdevorentscheidung aufscheinen. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (Eingang bzw. Unterführung) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass der Standort in keinem der angefochtenen Bescheide oder der Beschwerdevorentscheidung angeführt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestanden habe und diese widerrufen werden müsse. Entweder ist die Behörde diese Beurteilung nicht gefolgt, oder aber wurde diese nicht in Beschwerde gezogen. - Zum Standort … ist auszuführen, dass dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide noch in der Beschwerdevorentscheidung genannt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestand und diese aufrecht bleibe. - Zum Standort … ist auszuführen, dass dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide noch in der Beschwerdevorentscheidung genannt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestand und diese aufrecht bleibe. - Zum Standort … ist auszuführen, dass dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide noch in der Beschwerdevorentscheidung genannt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestand und diese aufrecht bleibe. - Zum Standort … ist auszuführen, dass dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide noch in der Beschwerdevorentscheidung genannt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestand und diese aufrecht bleibe. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (links oder rechts vom Eingang) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (links oder rechts vom Eingang) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standard … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (links oder rechts vom Eingang) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass dieser Standort weder in einem der angefochtenen Bescheide noch in der Beschwerdevorentscheidung genannt ist. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine Bewilligung bestand und diese zu widerrufen sei. Entweder ist die Behörde diese Beurteilung nicht gefolgt, oder aber wurde diese nicht in Beschwerde gezogen. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass in der Stellungnahme vermerkt ist, dass die Bewilligung erteilt werden könne. Weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der Beschwerdevorentscheidung ist diese Adresse vermerkt und offensichtlich eine Bewilligung erteilt worden. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die Bewilligung laut Stellungnahme aufrecht bleiben könne. Der genannte Standort ist weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der Beschwerdevorentscheidung enthalten. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (links oder rechts vom Eingang) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Jedoch gibt es gegenständlich 2 unterschiedliche Standorte an dieser Adresse, welche beide jeweils mit Bescheid und Beschwerdevorentscheidung gegenständlich abgewiesen wurden. Um welchen der beiden Standorte es sich konkret handelt (links oder rechts vom Eingang) ist nicht eindeutig aus dem beigelegten Foto ersichtlich. - Zum Standort … ist auszuführen, dass bereits eine Bewilligung existiere. Eine neuerliche Bewilligung sei daher nicht erteilt worden. Hinweise auf diesen Standard finden sich weder in den angefochtenen Bescheiden, noch in der Beschwerdevorentscheidung. - Zum Standort … ist auszuführen, dass die dort angegebene Ablehnung und Beurteilung der Ablehnung inhaltlich mit jener, in der Beschwerdevorentscheidung sowie angefochtenem Bescheid getroffenen Entscheidungsart übereinstimmt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verwaltungsakten sowie Vorlageantrag und Beschwerde. Diese langten am Verwaltungsgericht Wien am 06.12.2017 ein. IV.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Die Bewilligung nach Abs. 1 ist gemäß § 82 Abs. 5 StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Die Bewilligung nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Gemäß § 83 („Prüfung des Vorhabens“) ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wennGemäß Paragraph 83, („Prüfung des Vorhabens“) ist vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
  9. a)die Straße beschädigt wird,
  10. b)die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
  11. c)sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
  12. d)die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

(2)Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.
(2)Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn. Auf Grund des Vorlageantrags hat das Verwaltungsgericht Wien selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist die Berechtigung der Beschwerde an sich zu prüfen (und bei meritorischer Entscheidung tritt diese Entscheidung an Stelle der Beschwerdevorentscheidung). Auf Grund des Vorlageantrags hat das Verwaltungsgericht Wien selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist die Berechtigung der Beschwerde an sich zu prüfen (und bei meritorischer Entscheidung tritt diese Entscheidung an Stelle der Beschwerdevorentscheidung). Es steht fest, dass nach der Antragstellung unter anderem der gegenständlich in Beschwerde gezogenen 13 beantragten Aufstellungsplätze für Boxen ein Ortsaugenschein gemeinsam mit Vertretern der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte. Dies ist unstrittig. Aus dem vorhandenen Akteninhalt gehen Fotos entsprechender Örtlichkeiten hervor. Ob diese im Zuge von Ortsaugenscheinen gemacht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Ebensowenig konnte festgestellt werden inwiefern mit Vertretern der Beschwerdeführerin Gründe für Ablehnungen bereits im Zuge der Ortsaugenscheine erläutert worden seien, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt. Für eine derartige Annahme fehlen aktenkundige Grundlagen. Ferner wäre das zur Frage der sachverständigen Grundlage des Ermittlungsergebnisses dann von Relevanz, wenn der Verhandlungsleiter auch den Ortsaugenschein durchgeführt hätte und als Sachverständiger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wäre. Aktenkundige Hinweise gibt es darauf nicht und ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch kein Hinweis darauf. Der weitere Verlauf des bisherigen Verfahrens ist insofern unstrittig, als eine mündliche Verhandlung zwar stattgefunden hatte, jedoch ist der Inhalt der Verhandlung strittig. Aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll, welches eine Niederschrift nach § 14 AVG darstellt, geht der Verlauf konkret und nachvollziehbar nicht hervor. Es geht daraus hervor, dass über die „Standort-Listen“ beraten wurde. Dies blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Der weitere Verlauf des bisherigen Verfahrens ist insofern unstrittig, als eine mündliche Verhandlung zwar stattgefunden hatte, jedoch ist der Inhalt der Verhandlung strittig. Aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll, welches eine Niederschrift nach Paragraph 14, AVG darstellt, geht der Verlauf konkret und nachvollziehbar nicht hervor. Es geht daraus hervor, dass über die „Standort-Listen“ beraten wurde. Dies blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Konkreter Inhalt, Erörterung und Verlauf der Verhandlung sind jedoch aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll nicht zu rekonstruieren. Die vorliegenden Excel-Listen selbst enthalten keine ausreichenden Hinweise auf nachvollziehbare Erläuterung oder Begründung aus welchen Gründen ein Standort etwa nicht möglich sei oder Alternativen möglich seien. Dass Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung aus verhandlungsökonomischen Gründen nur gesamthaft erläutert und knapp erwähnt wurden, mag zwar zutreffen, jedoch widerspräche eine derartige Vorgehensweise den entsprechenden Bestimmungen des AVG über die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ist damit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aus der Praxis früherer Genehmigungen Erfahrung hat, lässt dennoch den Entfall eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Parteiengehör nicht zu - ohne auf Einwände der Beschwerdeführerin (zuletzt mittels Stellungnahme von Univ.-Prof. F.) einzugehen - und die Behördenentscheidung ausreichend zu begründen. Dass der Verhandlungsleiter im Anschluss an eine durchgeführte Verhandlung einen Aktenvermerk angefertigt hat, geht aus dem Akteninhalt hervor. Jedoch vermag der Aktenvermerk kein Ermittlungsverfahren nachzuholen oder zu ersetzen und auch nicht die Niederschrift im Zuge einer durchgeführten mündlichen Verhandlung. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung „kurz“ über die Ablehnungsgründe informiert worden sei und „die Standorte“ mit der Fußgängerkoordinatorin „abgeklärt“ werden würden. Aus einem weiteren Aktenvermerk, angefertigt von einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, geht ebenso hervor, dass offenkundig in der Verhandlung mitgeteilt wurde, dass man sich betreffend möglicher Abweisungen an der Stellungnahme von DI E. „orientieren“ werde. In diesem Umfang stimmen die Aktenvermerke überein. Ebenso ist daraus zu schließen, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung nicht betreffend alle beantragten Standorte übereinstimmende Standpunkte erzielt worden sind. Dass in der mündlichen Verhandlung die Ablehnungsgründe erörtert worden seien, wird von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt. Klar geht jedoch aus diesem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin hervor, dass die Stellungnahme von DI E. nicht als sachverständiges Gutachten eingeholt wurde und seitens des Verhandlungsleiters auch als solches nicht erachtet wurde. Auch dahingehend ist dieser Aktenvermerk übereinstimmend mit dem Aktenvermerk des Verhandlungsleiters zu sehen, welcher von einer „Abklärung“ ausging. Ferner erscheinen die Ausführungen, wonach bewusst kein Gutachten eingeholt werde, sondern dies erst nach Einbringung eines Rechtsmittels geschehen würde, insofern glaubhaft, als dies tatsächlich nicht von der Behörde in die Wege geleitet wurde und es aktenkundig keine Hinweise auf weitere Ermittlungen im Verfahren und auch im Beschwerdevorverfahren (nämlich Einholung eines Sachverständigengutachten mit Parteiengehör zum Gutachten) gibt. Derartiges Vorgehen stellt eine Verkennung der Funktion der Verwaltungsgerichte dar, da das Führen der Verwaltungsverfahren an sich den Verwaltungsbehörden und nicht den – an sich zur Rechtskontrolle eingesetzten – Verwaltungsgerichten obliegt. Es kann zunächst aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes daher nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt am Ende der durchgeführten Verhandlung festgestanden ist, vielmehr dass dieser am Ende der durchgeführten Verhandlung jedenfalls betreffend der vorliegenden in Beschwerde gezogenen Anträge noch strittig war. Es wurden auch seitens der Behörde weitere Ermittlungsschritte angekündigt. Es fehlen auch jegliche nachvollziehbaren Erläuterungen, welche Ergebnisse aus den durchgeführten Ortsaugenscheinen folgten. Nun gibt es nach AVG keine Einschränkung an möglichen Beweismitteln und ist daher auch die „Abklärung“ mit der Fußgängerbeauftragten der belangten Behörde ein zulässig weiteres Beweismittel. Parteiengehör wurde dazu jedoch nicht gewährt, obwohl dieses Beweismittel der „Stellungnahme“ den vorliegenden Entscheidungen offenkundig zu Grunde gelegen ist. Zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das bisherige Vorgehen, wie sie in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung sowie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben sind, unklar: so wird einerseits ausgeführt, dass zwei Sachverständige tätig gewesen seien. Hinweise darauf sind nicht aktenkundig. Bei Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wiederum wird jedoch von „der Amtssachverständigen“ ausgegangen. Ob und inwiefern ein Sachverständiger bei den Ortsaugenscheinen an allen gegenständlichen Standorten aufgetreten ist, ist nicht nachzuvollziehen, es gibt darauf keine Hinweise im vorgelegten Akteninhalt und ergibt sich aus der Wiedergabe des Verfahrensganges in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, dass die Fußgängerbeauftragte selbständig Ortsaugenscheine (im Sommer 2016, offensichtlich nicht in Konnex zu den hier vorliegenden Verfahren, sondern möglicherweise im Auftrag von G. GmbH) durchgeführt hatte, während Behördenvertreter mit Vertretern der Beschwerdeführerin ebenso Ortsaugenscheine durchgeführt hatten. Im angefochtenen Bescheid wird von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgegangen, welcher näher genannte „Ermittlungsergebnisse erzielt“ habe (wobei die wieder gegebenen Ermittlungsergebnisse inhaltlich jene sind, die in der Stellungnahme der Fußgängerbeauftragen DI E. „Entnahmeboxen A.“ angeführt sind). Wer nun der verkehrstechnische Sachverständige ist, ist nicht klar (ob der sachverständige Verhandlungsleiter oder aber die Fußgängerbeauftragte DI E.). Grundsätzlich ist zur Erforschung der materiellen Wahrheit dann ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dies für die Aufnahme eines Beweises notwendig ist. Dies ist konkret dann der Fall, wenn Fragen des Sachverhalts zu klären sind und dafür besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Fußgängerverkehr durch das Aufstellen konkreter Boxen und konkreten Positionen in konkreter Aufmachung beeinträchtigt werden könnte und in welchem Ausmaß bzw. ebenso ob eine Beeinträchtigung bei prognostizierten Verkehrsverhältnissen erwartet werden kann. Für die Frage, ob ein konkreter Aufstellungsort von Boxen die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des – hier Fußgängerverkehrs (sowie insbesondere auch für sehbehinderte Personen oder sonstige Personen mit besonderen Bedürfnissen) - beeinträchtigen könnte ist nicht allein durch die allgemeine Lebenserfahrung für sich feststellbar. Dass die Notwendigkeit einer sachverständigen Beurteilung für die Frage des relevanten Sachverhalts gegeben ist, geht auch aus dem vorliegenden Akteninhalt unstrittig hervor (und wurde auch von der Beschwerdeführerin eingewendet) und wurde auch von der Behörde so angenommen (allgemein siehe dazu u.a. auch VwGH Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl. 2013/02/0249). Ferner stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass bereits ein sachverständiges Gutachten dem bisherigen Verwaltungsverfahren zugrunde gelegen ist, welches allenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nunmehr zu ergänzen wäre. Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung auf den besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters hingewiesen. Zunächst ist zum besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters auszuführen, dass – wie unstrittig im gegenständlichen Verfahren feststeht – eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten kann und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn die erkennende Organwaltern selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.03.1995, Z. 90/10/0143). Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Organwalter mit besonderer Fachkenntnis nicht um jenen Organwalter, welcher den Bescheidwillen getroffen hatte. Dass ein fachkundiger Organwalter in der Verhandlung als Amtssachverständiger auftreten kann, wird ebenso nicht bestritten. Gegenständlich blieb jedoch unklar, wie der Fortgang und Inhalt der durchgeführten Verhandlung gewesen ist. Ferner kann sich zwar ein Sachverständiger auf dem Befund eines anderen Sachverständigen stützen, er hat allerdings im Gutachten die Art der Beschaffung der (tatsächlichen) Grundlagen darzulegen (siehe dazu unter anderem Hengstschläger-Leeb, AVG,
  1. Teilband, 2005, § 52, Rz. 58). Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung geht auch nicht hervor, dass ein Organwalter als Sachverständiger ein auf der Stellungnahme von DI E. fundiertes Gutachten gelegt hätte.Es wurde in der Beschwerdevorentscheidung auf den besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters hingewiesen. Zunächst ist zum besonderen Sachverstand des Verhandlungsleiters auszuführen, dass – wie unstrittig im gegenständlichen Verfahren feststeht – eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten kann und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn die erkennende Organwaltern selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.03.1995, Ziffer 90 /, 10 /, 0143,). Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Organwalter mit besonderer Fachkenntnis nicht um jenen Organwalter, welcher den Bescheidwillen getroffen hatte. Dass ein fachkundiger Organwalter in der Verhandlung als Amtssachverständiger auftreten kann, wird ebenso nicht bestritten. Gegenständlich blieb jedoch unklar, wie der Fortgang und Inhalt der durchgeführten Verhandlung gewesen ist. Ferner kann sich zwar ein Sachverständiger auf dem Befund eines anderen Sachverständigen stützen, er hat allerdings im Gutachten die Art der Beschaffung der (tatsächlichen) Grundlagen darzulegen (siehe dazu unter anderem Hengstschläger-Leeb, AVG,
  2. Teilband, 2005, Paragraph 52,, Rz. 58). Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung geht auch nicht hervor, dass ein Organwalter als Sachverständiger ein auf der Stellungnahme von DI E. fundiertes Gutachten gelegt hätte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass vom genannten Organwalter mit besonderer Fachkenntnis ein amtssachverständiges Gutachten im Verfahren erstellt wurde. Die vorliegenden Excel-Listen sind nicht ausreichend und auch kein ausreichendes sachverständiges Gutachten. Es stellt sich ferner die Frage, ob die vorliegende Beurteilung der Fußgängerbeauftragten DI E. „Entnahmeboxen A.“ als sachverständiges Gutachten zu werten ist. Dazu ist auszuführen, dass die genannte Fußgängerbeauftragte als Person entsprechenden Sachverstand aufweist (vgl. dazu auch VwGH Erkenntnis vom 04.02.1994, Zl. 93/02/0219). Dazu ist auszuführen, dass die genannte Fußgängerbeauftragte als Person entsprechenden Sachverstand aufweist vergleiche dazu auch VwGH Erkenntnis vom 04.02.1994, Zl. 93/02/0219). Amtssachverständige sind formlos beizuziehen. Die allenfalls notwendige Erhebung von Tatsachen um ein Gutachten erstellen zu können, führt der Sachverständige selbstständig durch. Inhaltliche Anforderungen an ein sachverständiges Gutachten sind dergestalt, dass im Befund die tatsächlichen Grundlagen sowie die Art ihre Beschaffung anzugeben sind. An die Form selbst, wie ein Gutachten zu erstatten ist, gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Form der vorliegenden Stellungnahme selbst wäre daher einem Sachverständigengutachten entsprechend korrekt und nachvollziehbar. Von der Behörde bzw. dem Gericht sind daher zur Begutachtung von Fachfragen, wie dargelegt, amtliche Sachverständige beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass der Organwalter, welcher das Verfahren führt, den Umfang des angeforderten Sachverstandes durch einen konkreten Auftrag an den Sachverständigen vorgibt. Zwar ist es rechtskonform, wenn sich ein Sachverständiger auf ein vorliegendes Gutachten beruft, gegenständlich liegt diese Konstellation jedoch nicht vor. Wenn sich die Behörde auf die vorliegende Stellungnahme als Gutachten beruft, so müsste klar sein, dass es sich hier um ein Gutachten im relevanten Umfang und Ausmaß handelt. Im konkreten Fall geht zu dem behördlichen Vorgang einer möglichen, sachverständigen Begutachtung aus dem vorliegenden Akteninhalt lediglich hervor, dass die genannte Stellungnahme (vom 12.12.2016) auf Grundlage von Unterlagen erstellt wurde, welche von der G. GmbH (welche keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren hat) an die belangte Behörde übermittelt worden waren. Der „Auftrag“, soweit aus dem E-Mail des Abteilungsleiters der belangten Behörde vom 21.11.2016 hervorgeht, bestand darin, DI E. möge sich „6“ genannte Standorte ansehen, ob diese nicht doch bewilligungsfähig seien. Daraus kann kein ordnungsgemäßer Gutachtensauftrag konstruiert werden. Zum einen ist nicht klar, welche der gegenständlich relevierten Standorte dies umfasst (so wurde in weiterer Folge von der Fußgängerbeauftragten selbst mitgeteilt, dass dies nicht 6 sondern 26 Standorte seien), und zum anderen ist nicht klar, wie die Beurteilung umfassend in Bezug auf welche rechtlichen Vorgaben zu erstellen wäre. Zwar erfolgt eine Auftragserteilung an einen Sachverständigen formlos, jedoch muss dennoch auch dabei Umfang und Inhalt klar abgegrenzt sein. Dass hierfür andere Anforderungen gelten können wie im Falle der Beauftragung von nicht-amtlichen Sachverständigen, erschiene im Sinne des Zieles eines fairen Verfahrens nicht nachvollziehbar. Ferner kann aus dem sonstigen Akteninhalt nicht widerspruchsfrei der Schluss gezogen werden, dass eine sachverständige Beurteilung tatsächlich von der Behörde hätte erhoben werden wollen (auch wenn die Notwendigkeit offenkundig auch von der Behörde gesehen wurde). Denn zum einen ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2016 bzw. 21.09.2016, dass eine „Abklärung“ mit der Fußgängerbeauftragten noch stattfinden werde (in welchen Fällen dies wäre, geht daraus nicht hervor). In Übereinstimmung damit geht aus dem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.09.2016 hervor, dass im Zuge der durchgeführten Verhandlung mitgeteilt wurde, dass gerade kein (!) sachverständiges Gutachten in Auftrag gegeben werde, dies könne dann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Demzufolge kann aus dem E-Mail des Abteilungsleiters der zuständigen Magistratsabteilung vom 21.11.2016 auch kein entsprechender Auftrag erkannt werden. Vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um keine inhaltliche Kontrolle einer – an sich vom zuständigen Organwalter der Behörde – auf Grundlage der Excel-Listen bereits getroffenen Lösung zur Entscheidungsfindung - sondern eine Anfrage im Zuge des Beschwerdemanagements (allgemeiner Natur, da sich offensichtlich die Beschwerdeführerin selbst an den (allgemein) dienstvorgesetzten Magistratsdirektor mittels Beschwerde gewendet hatte und dieser wiederum G. GmbH kontaktiert hatte, welche wiederum den Behördenleiter davon informiert hatten). Denn das Ersuche, sich die „6“ Standorte nochmal anzusehen, erging auf Grundlage von einer entsprechenden Übermittlung von Unterlagen durch G. GmbH, welche in diesem Verfahren lediglich als Beteiligte beigezogen waren. Grundlage für die Stellungnahme vom 12.12.2016 waren daher Unterlagen, welche nicht von Parteien im Verfahren übermittelt wurden. Zwar kann die Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der dem Sachverständigen erteilte Auftrag darin nicht ausdrücklich wiederholt wird und im Befund nachvollziehbar dargelegt ist auf welche Grundlagen sich der Sachverständige bei der Befunderstellung gestützt hat (siehe VwGH Erkenntnis vom 08.09.2004, Zl. 2001/03/0223), die hier vorliegenden Umstände betreffend einer möglichen Auftragserteilung als solche (sowie dazu die Frage, ob überhaupt eine sachverständige Beurteilung von der Behörde im E-Mail vom 21.11.2016 intendiert war), lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um einen Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die vorliegenden Beschwerdefälle im Rahmen des konkreten Verfahrens handelt. Natürlich konnte die Behörde allfällige - etwa von einem Unternehmen (wie etwa G. GmbH) in Auftrag gegebene - Gutachten als solche der Entscheidung zugrunde legen. Denn auch für sie gilt nach § 45 Abs. 2 AVG, dass sie unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beurteilung nach freier Überzeugung ist die freie Beweiswürdigung. Der Wert eines Beweismittels richtet sich demnach nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach dessen innerem Wahrheitsgehalt (vgl. dazu etwa VwGH Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0077). Dazu wäre es jedoch auch relevant gewesen, sich argumentativ mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und insbesondere mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme auseinanderzusetzen und allenfalls – unter Wahrung des Parteiengehörs – ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf fachlicher Ebene entsprechende Gutachten durch Sachverständige einzuholen und schließlich fußt die Einholung einer Stellungnahme gegenständlich auf Beschwerdemanagement und nicht auf Führung des Verwaltungsverfahrens durch den im Verfahren tätigen Organwalter und wäre auch hier der ursprüngliche, konkrete Gutachtensauftrag und – umfang zu klären gewesen.Natürlich konnte die Behörde allfällige - etwa von einem Unternehmen (wie etwa G. GmbH) in Auftrag gegebene - Gutachten als solche der Entscheidung zugrunde legen. Denn auch für sie gilt nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, dass sie unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beurteilung nach freier Überzeugung ist die freie Beweiswürdigung. Der Wert eines Beweismittels richtet sich demnach nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach dessen innerem Wahrheitsgehalt vergleiche dazu etwa VwGH Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. 2012/12/0077). Dazu wäre es jedoch auch relevant gewesen, sich argumentativ mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und insbesondere mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme auseinanderzusetzen und allenfalls – unter Wahrung des Parteiengehörs – ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf fachlicher Ebene entsprechende Gutachten durch Sachverständige einzuholen und schließlich fußt die Einholung einer Stellungnahme gegenständlich auf Beschwerdemanagement und nicht auf Führung des Verwaltungsverfahrens durch den im Verfahren tätigen Organwalter und wäre auch hier der ursprüngliche, konkrete Gutachtensauftrag und – umfang zu klären gewesen. Die vorliegende Stellungnahme vom Dezember 2016 behandelt letztendlich 23 von gesamt ca 48 letztendlich abgewiesene Standorte. Die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Standplätze sind inkludiert. Darüber hinaus betrifft diese Stellungnahme auch Standorte, welche überhaupt nicht verfahrensgegenständlich sind (da es sich offensichtlich um bewilligte Standorte handelte, welche neuerlich von der Fußgängerbeauftragten untersucht wurden). In einigen Fällen ist die Stellungnahme betreffend der Örtlichkeit nicht ausreichend konkretisiert. Dass Abstände aus Plänen des Internets einsehbar seien, mag zutreffen. Jedoch wäre dies der Beschwerdeführerin durch Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen, bestenfalls zu erörtern und jedenfalls ausreichend zu begründen. Dies lag gegenständlich ebensowenig. Hätte es sich um ein Sachverständigengutachten gehandelt, so wäre dies der Beschwerdeführerin nicht erst im Zuge von deren Akteneinsicht nach (!) Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgehändigt worden. Ein entsprechendes Parteiengehör, welches in jedem Verfahren zu gewähren ist, wurde auch nicht im Zuge des folgenden Verfahrens der Behörde durchgeführt, auch das spricht dafür, dass – entgegen der Begründung im Bescheid und Beschwerdevorentscheidung – es nicht intendiert war, die Stellungnahme als entsprechendes Gutachten einer amtlichen Sachverständigen zu werten. Aus der dargelegten Vorgehensweise der Behörde bei der Beauftragung und aus dem konkreten Umfang der Beauftragung kann daher nicht gefolgert werden, dass die vorliegende Stellungnahme der Fußgängerbeauftragten ein Sachverständigengutachten darstellt. Es wäre aber auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin während des Verfahrens, aufgrund der von ihr vorgelegten Stellungnahme und aufgrund der – wie aus den Excel-Listen hervorgeht – offensichtlich bereits getroffenen Einschätzungen der Behörde nötig gewesen, entsprechende Fragen des Sachverhaltes zu klären. Dass das Verwaltungsverfahren erst auf der Ebene des Gerichts geführt wird – auch wenn dies möglicherweise der Beschwerdeführerin gegenüber dargelegt worden sein könnte – kann die Notwendigkeit einer raschen meritorischen Entscheidung durch Gerichte und damit dem Rechtsschutz sowie insbesondere den Grundgedanken einer Verfahrensbeschleunigung nicht rechtfertigen. Es wäre notwendig gewesen, auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme der Fußgängerbeauftragten und der vorgelegten Stellungnahme von Univ.-Prof. F. ein Gutachten einzuholen. Ebenso fehlt ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, welche Ermittlungsergebnisse bei den durchgeführten Ortsaugenscheinen zu Tage getreten sind. Mangels aktenkundiger Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einwendungen in der durchgeführten Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene gewesen wären (wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt). Die konkreten Einwände betreffend den vorliegenden Antrag und die erhobenen Bedenken wurde nicht nachvollziehbar entkräftet (etwa war der Einwand, dass Mistkübel die Fußgängerströme umleiteten, ob nun durch Entnahme von … mehr Rückstau entstehen könnte ist hier nicht ausreichend nachvollziehbar). Daher wäre jedenfalls ein sachverständiges Gutachten zur Klärung der verschiedenen Standpunkte (zwei unterschiedliche Stellungnahmen) einzuholen gewesen. In seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.06.2014, siehe zuletzt dazu etwa Ra 2018/03/0005 vom 25.4.2018) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (siehe Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063, vom 26.06.2014, siehe zuletzt dazu etwa Ra 2018/03/0005 vom 25.4.2018) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche Erkenntnis VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN). Eine lediglich ergänzende Feststellung des Sachverhaltes war gegenständlich nicht möglich, handelt es sich doch um noch erhebliche Ermittlungen, die nötig sind. Es liegen zwar Ermittlungen vorm wie etwa Ausführungen der Fußgängerbeauftragten zum gegenständlichen Standort (welche als solche in die Begründung der Beschwerdevorentscheidung aufgenommen wurden). Eine konkrete Ermittlung durch Sachverständigengutachten wurde jedoch unterlassen damit diese offensichtlich durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Es liegt eine Verlagerung auf das Verwaltungsgericht vor für die Durchführung von den wesentlichen Ermittlungen, wie sich aus dem Aktenvermerk der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem aktenkundigen (weiteren) Vorgehen der Behörde ergibt. Der Sachverhalt steht, wie dargelegt, nicht fest. Umstände, welche eine Verfahrensbeschleunigung derart notwendig machen, dass relevante Ermittlungen erst auf Ebene des Verwaltungsgerichts getätigt werden, sind ebenso wenig hervorgekommen (worauf etwa in Ra 2018/03/0005 besonders hingewiesen wird). Dies kann auch die Interessen der Raschheit des Verfahrens - der Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens – überwiegen lassen. Gegenständlich ist es notwendig, dass im Verfahren unter Gewährung von Parteiengehör, möglichst im Zuge einer mündlichen Verhandlung, entsprechende Fragen einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geklärt werden und auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin entsprechend eingegangen wird. Es sollte im konkreten Umfang der vorliegenden Verfahren und betreffend die konkreten, relevanten Aufstellplätze jeweils ein entsprechendes fachliches Gutachten, welches mit der Beschwerdeführerin erörtert wird, zur Klärung des Sachverhaltes erstellt werden. Es handelt sich hier um zentrale Fragen zur Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über die gestellten Anträge und ist daher nicht unmittelbar vom Verwaltungsgericht im Sinne der Raschheit oder Kostenersparnis durchzuführen. Entsprechend den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2016 zur Zahl Ra 2015/08/0026 zu Fallkonstellationen wie vorliegend war entsprechend spruchgemäß die Beschwerdevorentscheidung, welche an Stelle des Bescheides getreten ist, zu beheben. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage einer Beauftragung eines amtlichen Sachverständigennach § 52 Abs. 1 AVG unter Umständen wie dem vorliegenden noch keine Rechtsprechung besteht. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage einer Beauftragung eines amtlichen Sachverständigennach Paragraph 52, Absatz eins, AVG unter Umständen wie dem vorliegenden noch keine Rechtsprechung besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.16472.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.