GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Die D. GmbH haftet
G überdies für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Die D. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG überdies für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des TNRSG verstoßen hat, als am 14.04.2018 um 00:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Hauptraum mit Bar des Gastgewerbes, welcher eine Grundfläche von mehr als 80 m² aufweist und daher
1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da zwei Gäste Zigaretten rauchten.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des TNRSG verstoßen hat, als am 14.04.2018 um 00:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Hauptraum mit Bar des Gastgewerbes, welcher eine Grundfläche von mehr als 80 m² aufweist und daher
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da zwei Gäste Zigaretten rauchten.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird eingewendet, dass vor dem Hintergrund des Strafrahmens und dem Umstand, dass der Beschuldigte für ein Kind und die Kindesmutter sorgepflichtig sei und darüber hinaus zahlreiche Kreditverbindlichkeiten zu bedienen habe, die Geldstrafe als überhöht erscheine. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung (Geldstrafe bis 10.000 Euro), zumal zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits fünf einschlägige, rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungvormerkungen aufscheinen, wobei eine Vormerkung als strafsatzbestimmend zu werten war.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung (Geldstrafe bis 10.000 Euro), zumal zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits fünf einschlägige, rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungvormerkungen aufscheinen, wobei eine Vormerkung als strafsatzbestimmend zu werten war. Als erschwerend waren die vier weiteren einschlägigen, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen und bislang ungetilgten Verwaltungsvormerkungen (wobei zu GZ. MBA ... bereits eine Geldstrafe in der Höhe von 2000,00 Euro verhängt wurde) zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund des Beschwerdevorbringens als unterdurchschnittlich angesehen, zwei Sorgepflichten waren zu berücksichtigen. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Nichtraucherraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die verhängte Strafe – selbst vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Sorgepflichten und der behaupteten Kreditverbindlichkeiten – tat-und schuldangemessen, aber auch dringend erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten, zumal die bislang über ihn verhängten Strafen (zuletzt bereits in der Höhe von 2.000,00 Euro) nicht geeignet waren, diesen zu rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.047.8540.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.