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{'item': 'VGW-231/026/14763/2016/VOR'}

Obsah (10)§ 28§ 6§ 25a§ 4Art. 130§ 54§ 7§ 5§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlVGW-231/026/14763/2016/VOR Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Ersatzpflanzung

§ 6Abs.

2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben wird.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Ersatzpflanzung

Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk betreffend die Liegenschaft in Wien, ... lautet im Spruch wie folgt: „Die Bewilligung zum Entfernen der nachstehend angeführten und in beigeschlossener Skizze standortlich vermerkten Bäume wird

§ 4Abs.

1 Z. 1 und Z. 3 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 i.d.g.F., erteilt.„Die Bewilligung zum Entfernen der nachstehend angeführten und in beigeschlossener Skizze standortlich vermerkten Bäume wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, i.d.g.F., erteilt. Anzahl der Baum Art Stammumfang /cm Entfernung Ersatzbäume Nr.: in 1 m Höhe nach Ziffer gem. § 6 Abs. 1 u. 2 in 1 m Höhe nach Ziffer gem. Paragraph 6, Absatz eins, u. 2 1 Götterbaum 87 1+3 1 2 Götterbaum 83 1+3 1 3 Götterbaum 92 1+3 1 Gesamt: 3

§ 6Abs.

2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes wird die Durchführung einer Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühling) innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, in nachstehend angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den in beigeschlossener Skizze verzeichneten Standorten vorgeschrieben:

Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes wird die Durchführung einer Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühling) innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, in nachstehend angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den in beigeschlossener Skizze verzeichneten Standorten vorgeschrieben: Für Baum Ersatzpfl. Anzahl Baumart Nr.: Nr.: 1 E1 1 Säulenzierkirsche (…) 2 E2 1 Säulenblasenbaum (…) 3 E3 1 Amberbaum (…) Gesamt: 1(sic!) Die Fläche der neu zu errichtenden Baumscheiben ist in einem Mindestausmaß von 200 x 200 cm (unversiegelte Pflanzfläche) auszuführen. Auf dieser Fläche ist ein Erdaustausch bis mindestens 1 m Tiefe vorzunehmen, um ein gesichertes Anwachsen der Ersatzbäume gewährleisten zu können. Die Pflanzung der Ersatzbäume ist in einem Mindestabstand von 2 m zur Grundgrenze, zu jeder Baulichkeit, zu sämtlichen Einbauten durchzuführen. Des weiteren ist ein Pflanzabstand von Ersatzbaum zu Ersatzbaum von mindestens 3 m einzuhalten. Die Skizze bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen zum Entfernen der gegenständlichen Bäume gegeben seien, da sich die Bäume – nach einem Gutachten der Magistratsabteilung 42 vom 3.8.2015 – im Absterben befänden (Totholz im Kronenbereich) und danach ihre physiologische Altersgrenze erreicht hätten. Zudem würden sie ein ungünstiges Verhältnis Baumhöhe zu Stammdurchmesser aufweisen und seien danach nicht mehr ausreichend bruchsicher. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte, gegen die Auflage der Durchführung von Ersatzpflanzungen gerichtete Beschwerde vom 23.9.2015 mit dem – zusammengefassten – Inhalt, dass von den geforderten Gruben aus bautechnischer Sicht abzuraten sei und der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch wäre. Außerdem würde zukünftig durch die Bäume die Belichtung der Hofwohnungen extrem eingeschränkt und das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen werden. Aus diesen genannten Gründen wurde um Entfernung der Bäume auch ohne Ersatzpflanzung ersucht. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2016 durch den zuständigen Landesrechtspfleger wurde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung von gesamt drei Bäumen wahlweise – in neu zu errichtenden Baumscheiben mit einem Mindestausmaß von 1,5 x 1,5 Meter und einer Tiefe von 1 Meter oder alternativ – in Pflanztrögen mit einem Mindestausmaß von 1,5 x 1,5 x 1,5 Meter auszuführen ist. Die Ersatzpflanzungen sind in einem Mindestabstand von 2 Metern zur Grundgrenze, zu jeder Baulichkeit und zu sämtlichen Einbauten vorzunehmen. Des Weiteren ist ein Abstand von Ersatzbaum zu Ersatzbaum von mindestens 3 Metern einzuhalten.Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.10.2016 durch den zuständigen Landesrechtspfleger wurde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung von gesamt drei Bäumen wahlweise – in neu zu errichtenden Baumscheiben mit einem Mindestausmaß von 1,5 x 1,5 Meter und einer Tiefe von 1 Meter oder alternativ – in Pflanztrögen mit einem Mindestausmaß von 1,5 x 1,5 x 1,5 Meter auszuführen ist. Die Ersatzpflanzungen sind in einem Mindestabstand von 2 Metern zur Grundgrenze, zu jeder Baulichkeit und zu sämtlichen Einbauten vorzunehmen. Des Weiteren ist ein Abstand von Ersatzbaum zu Ersatzbaum von mindestens 3 Metern einzuhalten. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2016 Vorstellung ein und führte im Wesentlichen aus, ob es möglich wäre, die Bäume wieder an der Grundstücksgrenze zu pflanzen, da durch das Pflanzen der Bäume Feuchtigkeit in das Gemäuer bzw. in den Keller gelangen könnte. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch die Neupflanzung des Baumes 1 der Zugang zum Keller extrem eingeschränkt wäre, die Möglichkeit der Nutzung des Lagers wäre nicht mehr gegeben. Der vorhandene Stiegenabgang zum Keller sei anscheinend nicht berücksichtigt worden. Zwischen Kellerabgang und Nachbargrundstück würden lediglich 2,00 m Platz als Durchgang bestehen. Dies wurde in einer Skizze eingetragen, diese Skizze und Fotos des bestehenden Innenhofes wurden der Vorstellung beigefügt. Mit Schreiben vom 23.5.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien einen Lageplan und weitere Fotos vorzulegen. Mit Schreiben vom 9.6.2017 legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien einen Lageplan mit Verlauf der Hofleitung, einen Plan des Nachpflanzungsbescheides und Fotos vor. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass durch die geplante Bepflanzung des Innenhofes die Gefahr bestünde, dass der gesamte Wasserablauf und Entwässerung nicht mehr gegeben und Schäden am Gebäude die Folge wären. Es bestünde auch die Gefahr, dass die Abwässer in den Keller gelangen könnten. Die Neupflanzung des Baumes 1 würde weiters die Nutzbarkeit des Lagers stark beeinträchtigen. Dadurch, dass der Hof der Liegenschaft sehr schmal sei, müsse mit einer Verschlechterung der Belichtung der Räume im Innenhof gerechnet werden. Eventuell bestehe die Möglichkeit, die Ersatzpflanzungen im nahegelegenen …Park durchzuführen. Dieses Schreiben samt Beilagen und Fotos wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde hierzu erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.Zufolge Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

§ 4Abs.

1 Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
  2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
  3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  5. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  6. bei anderen als in Z 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  7. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  8. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

§ 4Abs.

2 leg. cit. ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. § 6 Wiener Baumschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Wiener Baumschutzgesetz lautet: „

(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.„
(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen. […..]
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid

§ 5Abs.

3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid

Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5)Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid

§ 5Abs.

3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hierbei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.

(5)Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid

Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hierbei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.

(6)Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hierbei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.
(6)Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hierbei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben. [……]“ Nach dem Akteninhalt steht fest, dass im Innenhof des Hauses Wien, ... in dem an der Grenze zur Nachbarliegenschaft angelegten Grünstreifen drei Bäume der Spezies Ailanthus altissima (Götterbaum) stocken. Aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos wie auch den von der Beschwerdeführerin über Auftrag des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 9.6.2017 vorgelegten Fotos erkennt man, dass die in Rede stehenden Bäume nahe an der Einfriedung zur Nachbarliegenschaft wachsen und ganz offensichtlich als Wildwuchs aus Flugsamen allmählich zu der nun bestehenden Höhe aufgewachsen sind. Dass die Bäume planvoll gepflanzt worden wären, lässt sich hingegen nicht feststellen. Diese Feststellung wird auch dadurch erhellt, dass der Götterbaum, der ursprünglich in China und Vietnam beheimatet ist, von der Biologie als eine „invasive“ Art bezeichnet wird, die sich auch in europäischen Städten vehement vermehrt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten aussagekräftigen Fotodokumentation (Beilage 3 zu ihrem Schreiben vom 9.6.2017) lässt sich weiters entnehmen, dass der Innenhof des Hauses ... ein schmaler, keilförmiger betonierter Geländestreifen ist, der zur Aufstellung der Mülltonnen und vorwiegend dem Abstellen von Fahrrädern dient. Weiters kann man auf den Fotos deutlich erkennen, dass die räumliche Situation des Innenhofes in Bezug auf die umgebenden Nachbargebäude und deren Höhe sich so darstellt, dass hier ein schmaler, durch die Höhe der umgebenden Gebäude nahezu schluchtartiger Innenraum besteht (vgl. insb. die Fotos AS 33-36), aus dem heraus die drei gegenständlichen Bäume in die Höhe zum Licht hinan wachsen. Demgemäß ist ihr Längenwachstum hypertroph, wie sich das auch auf den vorgelegten Fotos gut erkennen lässt.Weiters kann man auf den Fotos deutlich erkennen, dass die räumliche Situation des Innenhofes in Bezug auf die umgebenden Nachbargebäude und deren Höhe sich so darstellt, dass hier ein schmaler, durch die Höhe der umgebenden Gebäude nahezu schluchtartiger Innenraum besteht vergleiche insb. die Fotos AS 33-36), aus dem heraus die drei gegenständlichen Bäume in die Höhe zum Licht hinan wachsen. Demgemäß ist ihr Längenwachstum hypertroph, wie sich das auch auf den vorgelegten Fotos gut erkennen lässt. Der beschwerdegegenständliche Innenhof hat, auch das kann man aus den vorgelegten Fotos erkennen, eine ausgeprägte Schattenlage, wofür auch die neben den Bäumen im Grünstreifen stockenden sonstigen Gewächse – Efeu (eine charakteristische Schattenpflanze) und andere schattenverträgliche Stauden sprechen. Ebenso ist erkennbar, dass in den Nachbarhöfen keine Bepflanzung, insbesondere auch keine Bäume, vorhanden sind. Die vorstehenden Feststellungen konnten anhand der aussagekräftigen Fotos, die auch insofern unbedenklich sind, weil die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lage- bzw. Grundrisspläne (vgl. AS 25 und 31) die abgebildeten Inhalte perspektivisch und lagemäßig ohne weiteres nachvollziehen lassen, vom erkennenden Gericht getroffen werden.Die vorstehenden Feststellungen konnten anhand der aussagekräftigen Fotos, die auch insofern unbedenklich sind, weil die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lage- bzw. Grundrisspläne vergleiche AS 25 und 31) die abgebildeten Inhalte perspektivisch und lagemäßig ohne weiteres nachvollziehen lassen, vom erkennenden Gericht getroffen werden. Fest steht weiters, dass sich unter dem gegenständlichen Innenhof Bodenablaufleitungen in ca. 70 cm Tiefe befinden, die über im Innenhof angebrachte Bodeneinläufe Regen- bzw. Oberflächenwässer in den Abwasserkanal ableiten. Die Lage der Bodeneinläufe ist auf der von der Beschwerdeführerin zur Gänze vorgelegten Fotodokumentation der Fa. C. (vgl. AS 21-24) gut zu erkennen. In Relation dieser Aufnahmen zu den angeschlossenen Lage- bzw. Grundrissplänen (AS 25 und 31) ist die Lage der Bodenablaufleitung nachvollziehbar zu erkennen, sie erstreckt sich etwa mittig unter dem Innenhof etwa über dessen halbe Länge.Fest steht weiters, dass sich unter dem gegenständlichen Innenhof Bodenablaufleitungen in ca. 70 cm Tiefe befinden, die über im Innenhof angebrachte Bodeneinläufe Regen- bzw. Oberflächenwässer in den Abwasserkanal ableiten. Die Lage der Bodeneinläufe ist auf der von der Beschwerdeführerin zur Gänze vorgelegten Fotodokumentation der Fa. C. vergleiche AS 21-24) gut zu erkennen. In Relation dieser Aufnahmen zu den angeschlossenen Lage- bzw. Grundrissplänen (AS 25 und 31) ist die Lage der Bodenablaufleitung nachvollziehbar zu erkennen, sie erstreckt sich etwa mittig unter dem Innenhof etwa über dessen halbe Länge. Weitere Ver- oder Entsorgungsleitungen unter dem gegenständlichen Innenhof konnten nicht festgestellt werden. In der erwähnten Fotodokumentation der Fa. C. befinden sich auch Fotos (AS 23 und 24), die in die Bodenablaufleitung eingedrungenes Wurzelgeflecht zeigen, das ausgehend in Zusammenschau der Fotos der Fa. C. und des Standorts der Kamerasonde von Baum 1 stammt. Fest steht weiters, dass sich darüber hinaus Wurzeleinwuchs in der Bodenablaufleitung befindet (vgl. hiezu den Arbeitsbericht der Fa. C. vom 19.10.2016 im hg. Beschwerdeakt VGW-...), der entsprechend entfernt werden muss, aber wieder nachwachsen kann.Fest steht weiters, dass sich darüber hinaus Wurzeleinwuchs in der Bodenablaufleitung befindet vergleiche hiezu den Arbeitsbericht der Fa. C. vom 19.10.2016 im hg. Beschwerdeakt VGW-...), der entsprechend entfernt werden muss, aber wieder nachwachsen kann. Auch diese Feststellungen konnten anhand der vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Fotodokumentation Fa. C., Lage- bzw. Grundrisspläne) getroffen werden. Zieht man um den Innenhof des Hauses ... einen 300 m-Radius, so liegen innerhalb dieses Radius der …Park sowie Grünflächen am …platz – diese Feststellung erfolgte aus der topographischen Karte mithilfe einer entsprechenden Messung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Wiener Baumschutzgesetz betont, dass der vom Gesetz intendierte Schutz auch für wild aufgewachsene Bäume und auch unabhängig davon gilt, ob es sich bei dem Baum um eine autochthone Art handelt oder nicht. Daraus folgt, dass die hier verfahrensgegenständlichen Götterbäume ebenfalls den Schutz dieses Gesetzes genießen, sie daher nicht ohne weiteres gefällt werden dürfen und die von der belangten Behörde verfügte Ersatzpflanzung in der Systematik dieses Gesetzes ihren Ursprung hat. Die belangte Behörde hat, wie sich aus ihrem Verwaltungsakt ablesen lässt, demgemäß ihr gewohntes Ermittlungsverfahren geführt, sich jedoch mit den Besonderheiten dieses konkreten Einzelfalles – ausgeprägte Schattenlage, Grundriss des Innenhofes an sich, daraus resultierende beengte Platzverhältnisse, stockender Wildwuchs aus Flugsamen – nicht weiter beschäftigt, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag auf Bewilligung der Baumentfernung vom 21.7.2015 ausgeführt hat, dass die Ersatzpflanzungen weder auf demselben Grundstück noch auf einer Ersatzliegenschaft durchgeführt werden und der belangten Behörde bereits Fotos und Skizzen des Innenhofes mit den bestehenden Bäumen vorgelegt worden waren. Diese ursprüngliche Fotodokumentation ist im hg. Beschwerdeverfahren über Aufforderung des erkennenden Gerichts detaillierter aufbereitet worden, jedoch wesensmäßig war die hier vom erkennenden Gericht zu beurteilende Situation bereits erkennbar, sodass die belangte Behörde in diesem konkreten Einzelfall hier weiterführende Überlegungen im Hinblick darauf, dass die Ersatzpflanzung im Antrag ausdrücklich als nicht auf demselben Grundstück beantragt worden war, unter Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers des Wr. Baumschutzgesetzes und den Geist dieses Gesetzes hätte anstellen müssen. Zwar hat auch die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin erst in ihrer als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde vom 23.9.2015 weitere Argumente dafür vorgebracht, aus welchen Gründen die Ersatzpflanzung nicht auf ihrem Grundstück erfolgen könne, jedoch ist dieses Thema, wiewohl im Antrag auf Baumentfernung ausdrücklich angesprochen, von der belangten Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren mit der Antragstellerin auch nicht erörtert worden, sodass die Antragstellerin hier wohl nicht früher etwas dazu vorbringen konnte, wenngleich es verfahrensökonomischer, auch wenn im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot herrscht, gewesen wäre, die Argumente, die aus Sicht der Antragstellerin gegen die Ersatzpflanzung sprechen, auch schon mit ihrem Antrag vorzubringen. Auch wenn vom vorab zuständigen Landesrechtspfleger weiterführende Ermittlungen auf der Basis dieses Beschwerdevorbringens gepflogen wurden, überzeugt die hernach von ihm getroffene, die Beschwerde abweisende Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der alternativ ausgesprochenen Möglichkeit der Ersatzpflanzung in Pflanztrögen nicht, weil auch diese Entscheidung nicht von einem Gesamtbild der hier vorzufindenden Fakten und Faktoren ausgegangen ist und dieses Gesamtbild nicht vor dem Geist des Gesetzes gewürdigt, vielmehr gewertet worden ist. Aufgrund seiner eigenen weiterführenden Ermittlungen, deren Beweisergebnissen und den daraus getroffenen Feststellungen kommt das erkennende Gericht in diesem konkreten Fall zu dem Schluss, dass Bäume und damit auch die Ersatzpflanzung für Bäume in diesem Hinterhof fehl am Platz sind, weil sie in dieser ausgeprägten Schattenlage (es sei nochmals auf die schluchtartige Konfiguration des Innenhofes mit den umgebenden Bauten verwiesen; vgl. hier insb. AS 33 ff), stets hypertroph zum Licht hinan wachsen werden, gleichgültig, ob es sich um säulenartige Wuchsformen (wie etwa bei der vorgeschlagenen Säulenzierkirsche) oder um normale Wuchsformen handelt. Zwar könnte man dieser Überzeugung des erkennenden Gerichts einwenden, dass sowohl in den vorgelegten Lage- und Grundrissplänen (vgl. etwa AS 31) in dem zur gärtnerischen Ausgestaltung bestimmten Streifen mittig ein Rondell eingezeichnet als auch in diesem Rondell ein Baum planerisch dargestellt ist und dieses Rondell auf einer ganzen Reihe der im Akt befindlichen Fotos auch gut erkennbar in der Wirklichkeit besteht – allein, die Tatsache, dass dieses Rondell eben nicht von einem Baum bewachsen ist, zeigt, dass in dieser Schattenlage außer den üblichen Schattenpflanzen, die wie der erkennbare Efeu auch tatsächlich dort wachsen, keine Bäume andauernd stocken können.Aufgrund seiner eigenen weiterführenden Ermittlungen, deren Beweisergebnissen und den daraus getroffenen Feststellungen kommt das erkennende Gericht in diesem konkreten Fall zu dem Schluss, dass Bäume und damit auch die Ersatzpflanzung für Bäume in diesem Hinterhof fehl am Platz sind, weil sie in dieser ausgeprägten Schattenlage (es sei nochmals auf die schluchtartige Konfiguration des Innenhofes mit den umgebenden Bauten verwiesen; vergleiche hier insb. AS 33 ff), stets hypertroph zum Licht hinan wachsen werden, gleichgültig, ob es sich um säulenartige Wuchsformen (wie etwa bei der vorgeschlagenen Säulenzierkirsche) oder um normale Wuchsformen handelt. Zwar könnte man dieser Überzeugung des erkennenden Gerichts einwenden, dass sowohl in den vorgelegten Lage- und Grundrissplänen vergleiche etwa AS 31) in dem zur gärtnerischen Ausgestaltung bestimmten Streifen mittig ein Rondell eingezeichnet als auch in diesem Rondell ein Baum planerisch dargestellt ist und dieses Rondell auf einer ganzen Reihe der im Akt befindlichen Fotos auch gut erkennbar in der Wirklichkeit besteht – allein, die Tatsache, dass dieses Rondell eben nicht von einem Baum bewachsen ist, zeigt, dass in dieser Schattenlage außer den üblichen Schattenpflanzen, die wie der erkennbare Efeu auch tatsächlich dort wachsen, keine Bäume andauernd stocken können. Wenn daher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass mit der Herstellung der vorgeschriebenen Baumscheiben im Innenhof eine Gefahr für die Bodenablaufleitung besteht und dass Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringen könnte, so ist das für das erkennende Gericht nachvollziehbar, glaubhaft und plausibel. Wenn schon jetzt Wurzelwerk von den bestehenden Bäumen, die wie festgestellt am Rand des Innenhofes und schon hart an der Grenze zur Nachbarliegenschaft stocken, in die Bodenablaufleitung eindringt und dort ein Geflecht bildet, dass mechanisch entfernt werden muss, ist es umso wahrscheinlicher, dass dies erst recht geschieht, wenn die Ersatzbäume, die aufgrund der vorgeschriebenen Pflanzstandorte sehr viel näher an die Bodenablaufleitung gerückt sind, erst ordentlich Wurzeln gebildet haben. Selbst wenn die Bodenablaufleitung nach einer allfälligen Erneuerung gegenüber diesem Wurzeleinwuchs abgedichtet wäre, ist immer noch damit zu rechnen, dass sich durch das Wurzelwachstum etwa die Bodenablaufleitung verschieben könnte – wer je die Kraft von Baumwurzeln sich an betonierten Gartenwegen oder Gehwegplatten hat erproben sehen, wird dies bestätigen können. Freilich werden solche Schäden durch Wurzelwachstum nur dann eintreten, wenn die Ersatzbäume in der ausgeprägten Schattenlage überhaupt wachsen oder – und davon geht das erkennende Gericht aus – hypertrophes Längenwachstum zum Sonnenlicht hoch oben am Rand der Häuserschlucht entwickeln. Das Wachstum der Bäume ist aber insofern von Bedeutung, als das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Errichtung der Baumscheiben nahezu einer Neugestaltung des Innenhofes gleichkommt, nicht von der Hand zu weisen ist und am Ende des als nicht unbeträchtlich zu erwartenden Aufwands – allein die Grabungsarbeiten für die Baumscheiben und die zweifellos erforderlichen Abdichtungsarbeiten zum Gebäude und dessen Keller hin sind als aufwendig einzustufen – ein Ergebnis stehen wird, das eben nicht der mit dem Gedanken der Ersatzpflanzung verbundenen gesetzgeberischen Intention entspricht, weil eine Ersatzpflanzung in diesem Innenhof mit seiner ausgeprägten Schattenlage gerade nicht dazu führt, dass dem in § 1 Wr. Baumschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Schutzziel des Gesetzes Genüge getan wird.Das Wachstum der Bäume ist aber insofern von Bedeutung, als das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Errichtung der Baumscheiben nahezu einer Neugestaltung des Innenhofes gleichkommt, nicht von der Hand zu weisen ist und am Ende des als nicht unbeträchtlich zu erwartenden Aufwands – allein die Grabungsarbeiten für die Baumscheiben und die zweifellos erforderlichen Abdichtungsarbeiten zum Gebäude und dessen Keller hin sind als aufwendig einzustufen – ein Ergebnis stehen wird, das eben nicht der mit dem Gedanken der Ersatzpflanzung verbundenen gesetzgeberischen Intention entspricht, weil eine Ersatzpflanzung in diesem Innenhof mit seiner ausgeprägten Schattenlage gerade nicht dazu führt, dass dem in Paragraph eins, Wr. Baumschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Schutzziel des Gesetzes Genüge getan wird. Dieselben Überlegungen gelten im Übrigen auch für die in der Entscheidung des Landesrechtspflegers als Alternative angeführte Aufstellung von drei Pflanztrögen im Ausmaß von 1,5 m x 1,5 m x 1,5 m. Zwar wird bei dieser Lösung das Wurzelgeflecht der Ersatzbäume nicht in das Erdreich des Innenhofes dringen und damit die Bodenablaufleitung nicht durch Wurzelwachstum geschädigt werden können, jedoch führt die Aufstellung der Pflanztröge dazu, dass der Innenhof aufgrund seines Grundrisses dann nahezu vollgestellt ist. Wenn die Beschwerdeführerin daher in diesem Zusammenhang verschiedene räumliche Beeinträchtigungen wie verminderte Zugänglichkeit des Kellers, Schwierigkeiten bei der Abholung der Mülltonnen und ähnliches vorgebracht hat, ist auch dieses Vorbringen nachvollziehbar und plausibel. Hinzu kommt, dass die im hg. Beschwerdeakt VGW-... einliegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei vom 1.6.2016 zum Thema der statischen Unbedenklichkeit der Aufstellung dieser drei Pflanztröge eine Nachrechnung zum Gewicht der einzelnen Pflanztröge, wobei hier nur das erforderliche Erdreich zur Füllung nach der einschlägigen ÖNORM B 1991-1-1 in Anschlag genommen werden konnte, ein Gewicht des einzelnen Pflanztroges mit 60 kN (6 t) allein hinsichtlich des Füllmaterials ergeben hat. Darüber hinaus hat die Baubehörde in ihrem Schreiben eine Reihe von Empfehlungen für die Aufstellung der Pflanztröge erstattet, damit der Innenhof bei der Aufstellung derselben tunlichst keinen Schaden nimmt, wobei auch kurz zum Versetzen der Pflanztröge Stellung genommen wird, ohne aber eine Lösung für deren technische Durchführung in dem schmalen Innenhof geben zu können, woraus das erkennende Gericht den Schluss zieht, dass allein das Versetzen der Pflanztröge mit ganz erheblichem technischem und finanziellem Aufwand verbunden ist. In Zusammenschau dieser baupolizeilichen Stellungnahme mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen wird aber sehr schnell klar, dass auch die Aufstellung dieser drei Pflanztröge für die Beschwerdeführerin mit beträchtlichem Aufwand verbunden ist, mit dem Ergebnis, dass die Nutzung des an sich schmalen Innenhofes jedenfalls beeinträchtigt ist und bei möglichen Gebrechen im Innenhof, etwa der Bodenablaufleitung, die vollbepflanzten Pflanztröge gegebenenfalls wieder temporär versetzt oder gar entfernt werden müssten. Die Alternative der Aufstellung von Pflanztrögen erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei näherer Betrachtung daher als noch untunlicher als die Ersatzpflanzung mit Baumscheiben, wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass auch die Ersatzpflanzung in Pflanztrögen in der hier festgestellten ausgeprägten Schattenlage zu keinem anderen Ergebnis führen wird, als die Ersatzpflanzung in den Baumscheiben, eben weil in diesem konkreten Innenhof eine ausgeprägte Schattenlage herrscht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass die vom gültigen Plandokument vorgeschriebene gärtnerische Ausgestaltung demgemäß auch nur als eine solche mit schattenliebenden Gewächsen verstanden werden kann und nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit der festgestellten vorhandenen Bepflanzung mit Efeu und schattenverträglichen Stauden jedenfalls gegeben ist. Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht aus den oben dargestellten Gründen zur Überzeugung, dass für den hier im Einzelfall konkret zu beurteilenden Innenhof mit all seinen vom Gericht festgestellten Begleitumständen – für andere Innenhöfe mag demgemäß auch anderes gelten – die Möglichkeit für eine Ersatzpflanzung nicht ausreichend gegeben beziehungsweise nicht tunlich ist. Eine Ersatzpflanzung um ihrer selbst willen entspricht nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht dem Gesetz, weil damit seinem Zweck nicht beziehungsweise nicht ausreichend Genüge getan wird. Das erhellt sich überdies auch aus dem Umstand, dass, wie festgestellt, im Umkreis von 300 m die Möglichkeit der Ersatzpflanzung auf öffentlichem Gut besteht und es für das erkennende Gericht auf der Hand liegt, dass die drei Ersatzbäume dort viel eher ein gesundes Wachstum haben werden als in einem dunklen und engen Innenhof. Die Ersatzpflanzung wird daher

§ 6Abs.

6 Wr. Baumschutzgesetz durchzuführen und der Beschwerdeführerin

der Systematik dieses Gesetzes die Ausgleichsabgabe

§ 9Abs.

1 Wr. Baumschutzgesetz mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben sein.Die Ersatzpflanzung wird daher

Paragraph 6, Absatz 6, Wr. Baumschutzgesetz durchzuführen und der Beschwerdeführerin

der Systematik dieses Gesetzes die Ausgleichsabgabe

Paragraph 9, Absatz eins, Wr. Baumschutzgesetz mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben sein. Damit wird der gesetzgeberischen Intention, wie sie sich in § 1 Abs. 1 Wr. Baumschutzgesetz ausdrückt, nunmehr voll entsprochen.Damit wird der gesetzgeberischen Intention, wie sie sich in Paragraph eins, Absatz eins, Wr. Baumschutzgesetz ausdrückt, nunmehr voll entsprochen. Von einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt worden war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010. S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.

  1. S. 389, entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  2. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal orhighly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage der Verwaltungsakten und der im weiteren Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden geklärt. Zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Wertungs- und Rechtsfragen war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage der Verwaltungsakten und der im weiteren Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden geklärt. Zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Wertungs- und Rechtsfragen war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.231.026.14763.2016.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.