RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlVGW-151/058/4989/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. T
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. … Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)…
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)und
(5)… … Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. … Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. und 1a. … 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt.
(2)bis
(5)… § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- …
(2)…
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)… § 117 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Paragraph 117, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise: „Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften § 117.
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 117,
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)und
(3)…
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5)…“
- Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt 1.): 2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG:2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG: 2.1.
- Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.2.1.
- Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. 2.1.
- Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN).2.1.
- Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN). Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom
- Mai 2017, …, alle Verfahren mit denen Herrn G. Z. Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Oktober 2017 als unbegründet abgewiesen, da für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei feststand, dass die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. X. lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, um Herrn G. Z. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen und zwischen diesen Personen ein Familienleben nie entfaltet wurde.Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom
- Mai 2017, …, alle Verfahren mit denen Herrn G. Z. Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Oktober 2017 als unbegründet abgewiesen, da für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei feststand, dass die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. römisch zehn. lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, um Herrn G. Z. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen und zwischen diesen Personen ein Familienleben nie entfaltet wurde. Gemäß § 117 Abs. 1 FPG ist ein Österreicher, der eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Fremde, der sich auf die Ehe berufen will, ist gemäß § 117 Abs. 4 FPG als Beteiligter zu bestrafen. Ein Anknüpfungspunkt der österreichischen Strafgerichtsbarkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Eheschließung in Österreich und nicht im Ausland erfolgt ist. Da die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. X. in China und nicht in Österreich geschlossen wurde, liegt keine in Österreich gerichtlich strafbare Handlung vor, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wegen dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Beschwerdefall nicht herangezogen werden kann.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG ist ein Österreicher, der eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Fremde, der sich auf die Ehe berufen will, ist gemäß Paragraph 117, Absatz 4, FPG als Beteiligter zu bestrafen. Ein Anknüpfungspunkt der österreichischen Strafgerichtsbarkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Eheschließung in Österreich und nicht im Ausland erfolgt ist. Da die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. römisch zehn. in China und nicht in Österreich geschlossen wurde, liegt keine in Österreich gerichtlich strafbare Handlung vor, sodass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wegen dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Beschwerdefall nicht herangezogen werden kann. 2.1.
- Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch sein, dass der Bescheid sonstwie erschlichen worden ist. Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom
- Februar 2013, 2009/22/0081, VwGH
- März 2012, 2011/07/0228). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Es müssen daher für den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH
- September 2011, 2008/01/0777).2.1.
- Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auch sein, dass der Bescheid sonstwie erschlichen worden ist. Unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom
- Februar 2013, 2009/22/0081, VwGH
- März 2012, 2011/07/0228). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Es müssen daher für den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH
- September 2011, 2008/01/0777). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall vor. Bei seinem durch seine gesetzliche Vertreterin Frau L. X. eingebrachten Antrag vom
- Oktober 2016 stützte sich der Beschwerdeführer auf den Aufenthaltstitels seines Vaters Herrn G. Z., den dieser durch Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der Tante des Beschwerdeführers erschlichen hat; die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. X. wusste, dass ihr Ehemann bzw. der Vater des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltstitel durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat, um in weiterer Folge für sie bzw. die gemeinsame Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. X. hat diesen für die Entscheidung maßgeblichen Umstand bei seiner Antragstellung vor der belangten Behörde bewusst verschwiegen, um für ihn einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken.Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall vor. Bei seinem durch seine gesetzliche Vertreterin Frau L. römisch zehn. eingebrachten Antrag vom
- Oktober 2016 stützte sich der Beschwerdeführer auf den Aufenthaltstitels seines Vaters Herrn G. Z., den dieser durch Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der Tante des Beschwerdeführers erschlichen hat; die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. römisch zehn. wusste, dass ihr Ehemann bzw. der Vater des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltstitel durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat, um in weiterer Folge für sie bzw. die gemeinsame Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. römisch zehn. hat diesen für die Entscheidung maßgeblichen Umstand bei seiner Antragstellung vor der belangten Behörde bewusst verschwiegen, um für ihn einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken. Hätte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gewusst, dass es sich bei der Ehe des Herrn G. Z. mit Frau F. X. um eine Aufenthaltsehe handelt, hätte sie die Verfahren des Herrn G. Z. sofort wiederaufgenommen und seine Anträge abgewiesen; die Anträge des Beschwerdeführers wären, sofern die Aufenthaltstitel des Zusammenführenden Herrn G. Z. aufgrund des wiederaufgenommenen Verfahrens innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG weggefallen wären, von der belangten Behörde abgewiesen worden, oder die Aufenthaltstitel wären dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 5 NAG wieder entzogen worden. Jedenfalls hätte die Entscheidung der belangten Behörde letztendlich zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis geführt.Hätte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gewusst, dass es sich bei der Ehe des Herrn G. Z. mit Frau F. römisch zehn. um eine Aufenthaltsehe handelt, hätte sie die Verfahren des Herrn G. Z. sofort wiederaufgenommen und seine Anträge abgewiesen; die Anträge des Beschwerdeführers wären, sofern die Aufenthaltstitel des Zusammenführenden Herrn G. Z. aufgrund des wiederaufgenommenen Verfahrens innerhalb der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG weggefallen wären, von der belangten Behörde abgewiesen worden, oder die Aufenthaltstitel wären dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG wieder entzogen worden. Jedenfalls hätte die Entscheidung der belangten Behörde letztendlich zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis geführt. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sind somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall erfüllt. 2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG Neuerung:2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Neuerung: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Mit „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], RZ 19c zu § 69 AVG).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Mit „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], RZ 19c zu Paragraph 69, AVG). Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Bei dem von der belangten Behörde erwähnten Bericht der Landespolizeidirektion Wien, vom
- März 2017, handelt es sich zwar um ein Beweismittel, also um ein Urteil über Tatsachen, das erst nach Abschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens hervorgekommen ist, das aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
- November 2016 auch noch nicht vorhanden war. Gleiches gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- November 2017, …; auch dieses Beweismittel (vgl. VwGH
- September 1995, 95/21/0577) war beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden.Bei dem von der belangten Behörde erwähnten Bericht der Landespolizeidirektion Wien, vom
- März 2017, handelt es sich zwar um ein Beweismittel, also um ein Urteil über Tatsachen, das erst nach Abschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens hervorgekommen ist, das aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
- November 2016 auch noch nicht vorhanden war. Gleiches gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- November 2017, …; auch dieses Beweismittel vergleiche VwGH
- September 1995, 95/21/0577) war beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden. 2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG:2.
- Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
- September 1969, VwSlg. 7.632 A) eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn – ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt.Unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH
- September 1969, VwSlg. 7.632 A) eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn – ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich bei dem gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geforderten Kriterium, nämlich dass der Zusammenführende über einen der dort genannten Aufenthaltstitel verfügt, nicht um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde – abgesehen von den anderen Voraussetzungen – zu beurteilen hat.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich bei dem gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geforderten Kriterium, nämlich dass der Zusammenführende über einen der dort genannten Aufenthaltstitel verfügt, nicht um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde – abgesehen von den anderen Voraussetzungen – zu beurteilen hat. 2.
- Da im Beschwerdefall somit ausschließlich der in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Wiederaufnahmegrund der Erschleichung vorliegt, war der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.2.
- Da im Beschwerdefall somit ausschließlich der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG genannten Wiederaufnahmegrund der Erschleichung vorliegt, war der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
- Zur Abweisung der Anträge vom
- Oktober 2016 (Spruchpunkt 2a) und vom
- Oktober 2017 (Spruchpunkte 2b): Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage (vgl. VwSlg 16.724 A/2005).Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage vergleiche VwSlg 16.724 A/2005). Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Antrag vom
- Oktober 2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ darauf, dass sein Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom
- Mai 2017, …, wurden alle Verfahren mit denen dem Vater des Beschwerdeführers bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Oktober 2017, …, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Antrag vom
- Oktober 2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ darauf, dass sein Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom
- Mai 2017, …, wurden alle Verfahren mit denen dem Vater des Beschwerdeführers bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Oktober 2017, …, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des beantragen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erfüllt daher der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG nicht.Hinsichtlich des beantragen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erfüllt daher der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH 14. Mai 2009, 2008/22/0209).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche hierzu auch VwGH
- Mai 2009, 2008/22/0209). Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2016 erfolgte daher zu Recht. Den Verlängerungsantrag vom
- Oktober 2017 hat die belangte Behörde gemäß § 24 NAG abgewiesen. Diese Abweisung ist ebenfalls rechtmäßig, setzt ein Verlängerungsantrag doch einen bestehenden Aufenthaltstitel voraus, welcher im vorliegenden Fall weggefallen ist.Den Verlängerungsantrag vom
- Oktober 2017 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, NAG abgewiesen. Diese Abweisung ist ebenfalls rechtmäßig, setzt ein Verlängerungsantrag doch einen bestehenden Aufenthaltstitel voraus, welcher im vorliegenden Fall weggefallen ist.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Beweiswürdigung und den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Beweiswürdigung und den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.4989.2018