RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/7062/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. vom 17.05.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.04.2018, Zl.: ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t : Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 06.03.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 06.03.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 1 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen und Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahre ständig legal in Österreich aufhalten, gewährt werden. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe österreichischen Staatsbürgern und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen und Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahre ständig legal in Österreich aufhalten, gewährt werden. Gemäß § 61a WWFSG 1989 hätten Ausländer den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Gemäß Paragraph 61 a, WWFSG 1989 hätten Ausländer den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Sie sei weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 3 WWFSG 1989 sei nicht mehr gegeben. Sie sei weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Eine Gleichstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WWFSG 1989 sei nicht mehr gegeben. Da sie sich erst seit 23.09.2013 in Österreich aufhalte und die Voraussetzungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 61 Abs. 1 WWFSG 1989 nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen. Da sie sich erst seit 23.09.2013 in Österreich aufhalte und die Voraussetzungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, WWFSG 1989 nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Ich A. B.. Mit Zahl .... Ich Beschwerde bei Ihnen. Ich verstehe nicht warum ich Wohnungsbeihilfe nicht kriege. Ich hab in 02/2018 einmal Wohnungsbeihilfe gekriegt. Tel. ..., Mfg B.“„Ich A. B.. Mit Zahl .... Ich Beschwerde bei Ihnen. Ich verstehe nicht warum ich Wohnungsbeihilfe nicht kriege. Ich hab in 02 aus 2018, einmal Wohnungsbeihilfe gekriegt. Tel. ..., Mfg B.“ Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt: Mit Bescheid vom 22.02.2018 zu GZ: ... wurde der Bf Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 228,98 für einen Monat (01.03.2018 bis 31.03.2018) gewährt. Gegenständlicher Antrag vom 19.02.2018 ist eine Verlängerung des Bezuges einer Wohnbeihilfe. Die Bf machte von ihrem Recht auf Freizügigkeit aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch. Sie erhielt am 21.01.2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Aufenthaltszweck (Arbeitnehmerin). Lt. Sozialversicherungsdaten war die Bf zuletzt von 16.03.2016 bis 01.09.2016 als Arbeiterin bei der Firma C. Ges.m.b.H. beschäftigt. Seit 19.04.2018 ist sie laufend gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Lt. Sozialversicherungsdaten war die Bf zuletzt von 16.03.2016 bis 01.09.2016 als Arbeiterin bei der Firma C. Ges.m.b.H. beschäftigt. Seit 19.04.2018 ist sie laufend gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 22.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der die Rechtsmittelwerberin ordnungsgemäß geladen wurde und erschienen ist. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Ich bewohne gemeinsam mit meinem Lebensgefährten und meinem Sohn gegenständliche 80,03 m2 große Gemeindewohnung in Wien, D.-weg. Ich bin rumänische Staatsbürgerin und 2013 mit meinem Sohn E. und meinem Lebensgefährten Herrn F. G. nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Herr F. hat ungarische Nationalität. Wir haben hier Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger ausstellen lassen. Mein Lebensgefährte und ich haben den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“, mein Sohn „Verwandter in gerader absteigender Linie“. Mein Sohn ist zu 100% behindert und das schon seit seiner Geburt. Ich bin mit Beschluss vom 18.12.2015 des Bezirksgerichtes ... für ihn als Sachwalterin bestellt. In Kopie wird zu Protokoll genommen: die Urkunde und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. In der Zeit meiner Beschäftigung (2014-2016), übernahm die Pflege und Betreuung zu einem großen Teil meine Mutter. Meine Mutter ist 70 Jahre alt und selber krank. Sie konnte die Betreuung 2016 nicht mehr übernehmen. Derzeit befindet sie sich in einem Krankenhaus in Rumänien. Mein Sohn benötigt 24 Stunden am Tag Pflege und Betreuung. Diese übernehmen nunmehr ausschließlich ich (zum größten Teil) und mein Lebensgefährte. Das Einkommen meines Lebensgefährten beträgt derzeit täglich Euro á 17,85 vom AMS Wien. Ich bin seit 19.04.2018 selbstversichert gemäß § 16 Abs. 1 ASVG deren Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds übernommen werden. Für meinen Sohn erhalte ich Euro 1.454,90 Pflegegeld. Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhalten wir nicht und haben wir noch nie erhalten. Wir haben keine weiteren Einkommen. Mein Lebensgefährte sucht laufend eine Vollzeitbeschäftigung.Das Einkommen meines Lebensgefährten beträgt derzeit täglich Euro á 17,85 vom AMS Wien. Ich bin seit 19.04.2018 selbstversichert gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG deren Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds übernommen werden. Für meinen Sohn erhalte ich Euro 1.454,90 Pflegegeld. Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhalten wir nicht und haben wir noch nie erhalten. Wir haben keine weiteren Einkommen. Mein Lebensgefährte sucht laufend eine Vollzeitbeschäftigung. Mit Bescheid vom 22.02.2018 zu GZ: ... wurde mir Wohnbeihilfe in Höhe von einmal Euro 228,98 von 01.03.2018 bis 31.03.2018 gewährt. Am 06.03.2018 habe ich meinen Verlängerungsantrag bei der Behörde eingebracht. Die Situation, dass ich mich ausschließlich um meinen Sohn kümmere und daher keiner Beschäftigung nachgehen kann, mein Lebensgefährte eine Vollzeitstelle annehmen möchte, wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Bf stellte am 06.03.2018 einen Antrag auf Weitergewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989. Zuletzt und einmalig wurde ihr für den Monat März 2018 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 228,98 mit Bescheid vom 22.02.2018 zu GZ: ... zuerkannt. Die Rechtsmittelwerberin bewohnt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn gegenständliche 80,03 m2 große ungeförderte, unbefristete und mit Wohnungskategorie A ausgestattete Gemeindewohnung von Wiener Wohnen in Wien, D.-weg. Herr F. G. bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice Wien - Notstandshilfe -. Der Sohn E. leidet seit seiner Geburt an einer mentalen und psychomotorischen Entwicklungsstörung und werde lebenslang rundum Betreuung benötigen. Vom Bundessozialamt wurde ihm eine 100%ige Erwerbsminderung (Behindertenausweis) bescheinigt. E. wird von der Bf besachwaltet und erhält sie für ihn monatlich Euro 1.454,90 Pflegegeld. Vom Finanzamt Wien wird bis 2023 für E. erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz werden nicht zuerkannt. Die Bf ist selbstversichert deren Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds übernommen werden. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 9.
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