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{'item': ['VGW-111/072/4061/2018', 'VGW-111/V/072/4062/2018']}

Obsah (5)§ 6§ 28§ 25a§ 39Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlVGW-111/072/4061/2018; VGW-111/V/072/4062/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 6Abs.

2 Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKLG 1996) der Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung und nachfolgender Beseitigung der Senkgrube auf der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, EZ …8, KG …, erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau M. B. und des Herrn T. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 06.03.2018, Aktenzahl …, mit welchem

Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKLG 1996) der Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung binnen 8 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung und nachfolgender Beseitigung der Senkgrube auf der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, EZ …8, KG …, erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 6.3.2018, Zahl …, wurde den Eigentümern der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, EZ …8, KG …, GstNr. …, Frau M. B. und Herrn T. B., der Auftrag erteilt,

§ 6Abs.

2 WKLG binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme des Regenwassers unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und nach Herstellung der Einmündung die Senkgrube zu beseitigen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 6.3.2018, Zahl …, wurde den Eigentümern der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, EZ …8, KG …, GstNr. …, Frau M. B. und Herrn T. B., der Auftrag erteilt,

Paragraph 6, Absatz 2, WKLG binnen 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides alle Abwässer mit Ausnahme des Regenwassers unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und nach Herstellung der Einmündung die Senkgrube zu beseitigen. In der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, dass für das o.a. Grundstück laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … die Widmung Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet gilt. Derzeit würden die anfallenden Schmutzwässer in eine Senkgrube geleitet. Das Grundstück schließe direkt an die B.-gasse an und befinde sich in einem Abstand von weniger als 30 m zum Straßenkanal in der B.-gasse, EZ …1, GstNr. …. Es bestehe daher die Verpflichtung zum Anschluss an den Straßenkanal

§ 6Abs.

2 WKLG und zur Beseitigung der Senkgrube. Die Frist sei für die Durchführung der Arbeiten angemessen und mit Rücksicht auf den öffentlichen Verkehr begründet.In der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, dass für das o.a. Grundstück laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … die Widmung Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet gilt. Derzeit würden die anfallenden Schmutzwässer in eine Senkgrube geleitet. Das Grundstück schließe direkt an die B.-gasse an und befinde sich in einem Abstand von weniger als 30 m zum Straßenkanal in der B.-gasse, EZ …1, GstNr. …. Es bestehe daher die Verpflichtung zum Anschluss an den Straßenkanal

Paragraph 6, Absatz 2, WKLG und zur Beseitigung der Senkgrube. Die Frist sei für die Durchführung der Arbeiten angemessen und mit Rücksicht auf den öffentlichen Verkehr begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.3.2018, in der Frau M. B. und Herr T. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) ausführen, dass sich auf dem betroffenen Grundstück drei Baulichkeiten befänden: ein Schuppen ohne Wasser- bzw. Abwasseranschluss, ein Holzfertigteil-Sommerhaus mit einer Senkgrube von ca. 3 m3 und ein Sommerhaus in Holzriegelbauweise mit einer Senkgrube von ca. 6 m3. Beide Gebäude würden nicht ständig benützt. Sie würden im Wesentlichen nur im Sommer an Wochenenden bzw. an einzelnen Tagen unter der Woche genützt. Die Abwässer beider Häuser würden in Senkgruben gesammelt, die regelmäßig entleert würden. Zur Wasserversorgung diene ein Hauswasserwerk. Zum Zeitpunkt der Errichtung beider Häuser sei kein Kanal und nur eine Versorgung mit Grundwasser vorhanden gewesen. Im Übrigen wäre eine Abwasserleitung wegen der Grundstückgröße weit über 100 m lang. Aufgrund der Beschwerde wurde am 18.7.2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung erschien u.a. die Beschwerdeführerin, die auch Herrn T. B. vertrat. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Beschwerdeführerin an: Für mich ist nicht nachvollziehbar, weshalb für ein Sommerhaus, das nur sporadisch genutzt wird, die Einleitung eines Kanals erforderlich ist. Das Grundstück wurde ursprünglich nach dem Krieg bebaut und zum Anbau von Obst und Gemüse verwendet. Aufgrund der Größe des Grundstücks hätten wir gerne eine Umwidmung in Bauland. Wir haben auch schon mehrfach diesbezügliche Anträge gestellt, sind damit aber bis dato nicht durchgedrungen. Der Behördenvertreter teilt mit, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach dem Krieg offenbar ein Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurde. Dafür wurde eine nachträgliche Baubewilligung eingeholt. Die Beschwerdeführerin wird über die Bestimmung des § 6 Abs. 2 und 4 WKlgG belehrt. Sie wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Einleitung des Kanals gegeben sind. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kanalherstellung kennt das Kleingartengesetz nicht. Die Beschwerdeführerin wird über die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 WKlgG belehrt. Sie wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Einleitung des Kanals gegeben sind. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kanalherstellung kennt das Kleingartengesetz nicht. Der Behördenvertreter teilt mit, dass für den Fall, dass die gesetzte Frist für die Herstellung des Kanals nicht ausreichend sein sollte, ein Antrag auf Fristverlängerung möglich ist. Dazu würde eine Stellungnahme von Wien Kanal eingeholt werden. Sollte diese positiv ausfallen, könnte eine Fristerstreckung gewährt werden. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass das auf dem Grundstück befindliche Haus mit ca. 60 m² Grundfläche eine Baubewilligung hat.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erweisen fest: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft in Wien, B.-gasse, EZ …8, KG …, GstNr. …. Für diese Liegenschaft gilt die Widmung „Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet“. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Auf der Liegenschaft befinden sich zwei Gebäude, bei denen Schmutzwässer anfallen. Diese werden derzeit in Senkgruben geleitet. Die Liegenschaft grenzt direkt an die B.-gasse, EZ …1, GstNr. …, und ist damit weniger als 30 m vom Straßenkanal entfernt. Die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten sind bis dato nicht an den Kanal angeschlossen, sondern haben eine Senkgrube. Diese Fakten wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des inhaltlich gleichlautenden Beschwerdevorbringens und der identischen Rahmenbedingungen (die Beschwerdeführer sind Miteigentümer derselben Liegenschaft) wurden die Beschwerdeverfahren

§ 39Abs.

2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Aufgrund des inhaltlich gleichlautenden Beschwerdevorbringens und der identischen Rahmenbedingungen (die Beschwerdeführer sind Miteigentümer derselben Liegenschaft) wurden die Beschwerdeverfahren

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Gericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Gericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG primär in der Sache zu entscheiden.

§ 6Abs.

2 WKLG müssen von Baulichkeiten im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird.

Paragraph 6, Absatz 2, WKLG müssen von Baulichkeiten im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird.

§ 6Abs.

4 WKLG sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzulassen, sobald eine rechtmäßige Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt.

Paragraph 6, Absatz 4, WKLG sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzulassen, sobald eine rechtmäßige Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen: Das Wiener Kleingartengesetz trifft in § 6 eine eindeutige Regelung darüber, in welchen Fällen für Baulichkeiten auf Grundstücken, für die die Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ gilt, ein Kanalanschluss vorzunehmen ist.Das Wiener Kleingartengesetz trifft in Paragraph 6, eine eindeutige Regelung darüber, in welchen Fällen für Baulichkeiten auf Grundstücken, für die die Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ gilt, ein Kanalanschluss vorzunehmen ist. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“. Sie ist bebaut. Im unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden Straßengrundstück befindet sich ein Kanal. Ein Kanalanschluss besteht bis dato nicht. Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kanalanschluss sind daher gegeben. Eine Ausnahme dahingehend, dass ein Kanalanschluss unterbleiben kann, wenn das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude nur sporadisch genutzt wird, kennt das WKLG nicht. Auch wirtschaftliche Aspekte bzw. die Entfernung einer auf dem Kleingarten errichteten Baulichkeit vom Straßenkanal berücksichtigt die Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht. Relevant ist lediglich die Entfernung der betroffenen Liegenschaft bzw. des betroffenen Kleingartengebietes von dem Grundstück, auf dem sich der Kanal befindet. Dies ist gegenständlich unproblematisch, da die Liegenschaft der Beschwerdeführer an das Grundstück, in dem sich der Kanal befindet, angrenzt. Die Auftragserteilung erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht, dass die ihnen gesetzte Frist zu kurz wäre. Der Behördenvertreter hat jedoch festgehalten, dass gegebenenfalls ein Fristerstreckungsantrag an die Behörde möglich wäre. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.072.4061.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.