GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als Inhaber der B. e.U. am 15.11.2016 in Wien, C.-gasse, mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, folgendes auf der Homepage www.b.at/leistungen an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten wird: „Unsere Leistungsübersicht Mauertrockenlegung - Mauertrockenlegung - Unsere Methoden - Schimmelbekämpfung Bauwerksabdichtung - Kellerabdichtung - Tiefgaragen- & Tunnelabdichtung Beschichtungen - Versiegelungen - Industrieböden - Steinteppich - Mauerwerksverfestigung - Bodenstabilisierung - -Alles aus einer Hand Zentrale, B. e.U., C.-gasse, Telefon: …, Mobil: …, E-Mail: office@b.at, Abteilung Trockenlegung, B. e.U., D.-Straße, Wien, Telefon: …, Mobil: …, E-Mail: trockenlegung@.b.at, Unsere Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag 08:30 + 15:30, Freitag 08:30 - 12:30, B. Bauunternehmen, … Jetzt anrufen" und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ ausgeübt, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, verletzt, weswegen über ihn
O 1994 eine Geldstrafe von 510 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 510 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch Verwendung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ keiner Irreführung gegenüber den Konsumenten schuldig gemacht habe. Unter Baumeister sehe der Konsument nicht den Gewerbetreibenden mit der Gewerbeberechtigung, sondern denjenigen, der befähigt und befugt sei, die entsprechenden Arbeiten vorzunehmen. Wie im angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich, habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl „für Bau notwendige“ Gewerbeberechtigungen, sodass er de facto alle Arbeiten ausführen könne, die auch ein befugter Baumeister ausführen könne. Somit liege auch keinerlei Irreführung vor. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Wirtschaftskammer Wien, Pfuscherbekämpfungsreferat, vom 15.11.2016 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer auf seinen Firmenschildern bzw der Firmenbezeichnung sowie auf Werbungen und Angeboten die Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verwende. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“, nicht jedoch über eine uneingeschränkte Baumeisterberechtigung. Durch die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verstoße der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 99 Abs 5 GewO 1994, wonach die Verwendung der Bezeichnung „Baumeister“ nur Baumeistern
O 1994 gestattet sei. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Wirtschaftskammer Wien, Pfuscherbekämpfungsreferat, vom 15.11.2016 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer auf seinen Firmenschildern bzw der Firmenbezeichnung sowie auf Werbungen und Angeboten die Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verwende. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“, nicht jedoch über eine uneingeschränkte Baumeisterberechtigung. Durch die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verstoße der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994, wonach die Verwendung der Bezeichnung „Baumeister“ nur Baumeistern
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gestattet sei. Dieser Anzeige sind ein Werbeprospekt betreffend „Mauertrockenlegung und Sanierung mit System und 25 Jahren Erfahrung“ mit der Bezeichnung „B. Baumeisterunternehmen“ sowie Ausdrucke von Seiten der Homepage www.b.at, in der die „B.“ ebenfalls mit der Zusatzbezeichnung „Baumeisterunternehmen“ aufscheint, angeschlossen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
O 1994 ist das Gewerbe „Baumeister“ ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 ist das Gewerbe „Baumeister“ ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2015) ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen (Z 1), zu leiten (Z 2), nach Maßgabe des Abs 2 auszuführen und abzubrechen (Z 3), Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Z 4), zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung (Z 5) und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 6).
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,) ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen (Ziffer eins,), zu leiten (Ziffer 2,), nach Maßgabe des Absatz 2, auszuführen und abzubrechen (Ziffer 3,), Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Ziffer 4,), zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung (Ziffer 5,) und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Ziffer 6,).
O 1994 hat der Gewerbeanmelder, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang anmeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Abs 1 Z 1 beinhaltet, die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 hat der Gewerbeanmelder, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang anmeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. Das Gesetz unterscheidet in § 99 Abs 1 GewO 1994 ausdrücklich zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung. Schon daraus ergibt sich, dass es sich hiebei um verschiedene Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter „Ausführung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist vielmehr (nur) die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen (vgl VwGH 28.11.1995, 94/04/0154).Das Gesetz unterscheidet in Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung. Schon daraus ergibt sich, dass es sich hiebei um verschiedene Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter „Ausführung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist vielmehr (nur) die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen vergleiche VwGH 28.11.1995, 94/04/0154). Der Titel „Baumeister“ ist jedoch Gewerbetreibenden, die das Recht zur umfassenden Planung
O 1994 besitzen, vorbehalten. Laut EB 1992 verbindet das Publikum die Bezeichnung „Baumeister“ nur mit Gewerbetreibenden, denen das Planungsrecht
O 1994 zukommt. Es soll sich daher ein Gewerbetreibender ohne Planungsrecht
Abs 1 Z 1 nicht „Baumeister“ nennen dürfen (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, § 99 RN 36). Der Beschwerdeführer hat daher die Bezeichnung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“ zu verwenden. Die von ihm auf Werbematerial und seiner Homepage verwendete Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ ist unzulässig.Der Titel „Baumeister“ ist jedoch Gewerbetreibenden, die das Recht zur umfassenden Planung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 besitzen, vorbehalten. Laut EB 1992 verbindet das Publikum die Bezeichnung „Baumeister“ nur mit Gewerbetreibenden, denen das Planungsrecht
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zukommt. Es soll sich daher ein Gewerbetreibender ohne Planungsrecht
Absatz eins, Ziffer eins, nicht „Baumeister“ nennen dürfen (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Paragraph 99, RN 36). Der Beschwerdeführer hat daher die Bezeichnung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“ zu verwenden. Die von ihm auf Werbematerial und seiner Homepage verwendete Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ ist unzulässig. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aber zur Last gelegt, auf der Homepage „www.b.at“ die unter „Leistungsübersicht“ aufgelisteten Tätigkeiten der Mauertrockenlegung, Bauwerksabdichtung und Beschichtungen angeboten und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ unbefugt ausgeübt zu haben. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur GISA-Zahl: … seit 13.06.2016 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“ berechtigt und verfügt unter anderem auch über Gewerbeberechtigungen für „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbauer“ und weitere Bauhilfsgewerbe, wie „Montage von mobilen Trennwänden …“ und „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten …“. Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über die Gewerbeberechtigung für „Gas- und Sanitärtechnik“. Da die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tätigkeiten der Mauertrockenlegung, Bauwerksabdichtung und Beschichtungen von den oben angeführten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls umfasst sind, kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine unbefugte Gewerbeausübung nicht zur Last gelegt werden. Entsprechend der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige der Wirtschaftskammer Wien wäre dem Beschwerdeführer vielmehr anzulasten gewesen, dass er die den Baumeistern vorbehaltene Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ entgegen § 99 Abs 5 GewO 1994 zu Unrecht verwendet und dadurch den Eindruck erweckt hat, dass er nicht nur zur Ausführung, sondern auch zur Planung von Bauten berechtigt sei. Entsprechend der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige der Wirtschaftskammer Wien wäre dem Beschwerdeführer vielmehr anzulasten gewesen, dass er die den Baumeistern vorbehaltene Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ entgegen Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 zu Unrecht verwendet und dadurch den Eindruck erweckt hat, dass er nicht nur zur Ausführung, sondern auch zur Planung von Bauten berechtigt sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.16624.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.