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{'item': 'VGW-152/022/6628/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 3§ 7§ 64a§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.07.2018 GeschäftszahlVGW-152/022/6628/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr

§ 28des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Stb

G), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des T. römisch zehn. (geb.: 1973), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.03.2018, Zl. MA35/III - ..., mit welchem der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit

Paragraph 28, des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018 zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Mit Schriftsatz vom

  1. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom
  2. März 2018 wies die Wiener Landesregierung diesen Antrag ab. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am
  3. April 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
  4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Begründend führt er darin aus, dass gemessen am einschlägigen Kriterienkatalog der Bundesregierung aufgrund der bisher erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im öffentlichen Interesse gelegen sei. Daneben würde der Verlust der Staatsbürgerschaft auch seine privaten und familiären Interessen extrem beeinträchtigen, da ihm der Verlust der Green Card drohe und seine Eltern in den nächsten Jahren vermutlich pflegebedürftig werden. Zudem würde ihn die Nichtannahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft in seinem beruflichen Fortkommen erheblich behindern. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit sei auch aufgrund seiner starken Bindung zu Österreich (Freunde, Verwandte, potentielle zukünftige Berufstätigkeit in Österreich) notwendig. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom
  5. Mai 2018 die österreichische Botschaft in Washington um Stellungnahme hinsichtlich des Risikos des Verlusts der US-amerikanischen Niederlassungsbewilligung (Green Card) und der Möglichkeiten zum Wiedererwerb. Mit Schreiben vom 30 Mai 2018 legte die ÖB Washington eine entsprechende Stellungnahme vor. Am
  6. Juli 2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter erschien. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend befragt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Sohn von G. Y. (ehem. X., ehem. Z.) und M. X., wurde am ... 1973 in ..., Deutschland, als uneheliches Kind geboren und trug zunächst den Nachnamen der Mutter. Beide Eltern des Beschwerdeführers sind

§ 3Abs. 1 Satz 1 Stb

G 1949 aufgrund der ehelichen Abstammung von ihren Vätern, österreichische Staatsbürger.

§ 7Abs. 3 Stb

G 1965 hat der Beschwerdeführer als uneheliches Kind seiner, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter, mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Nach der Verehelichung der Eltern am ... 1975 nahm der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Nachnamen an.Der Beschwerdeführer, Sohn von G. Y. (ehem. römisch zehn., ehem. Z.) und M. römisch zehn., wurde am ... 1973 in ..., Deutschland, als uneheliches Kind geboren und trug zunächst den Nachnamen der Mutter. Beide Eltern des Beschwerdeführers sind

Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 StbG 1949 aufgrund der ehelichen Abstammung von ihren Vätern, österreichische Staatsbürger.

Paragraph 7, Absatz 3, StbG 1965 hat der Beschwerdeführer als uneheliches Kind seiner, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter, mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Nach der Verehelichung der Eltern am ... 1975 nahm der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Nachnamen an. Seit Oktober 2000 lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in den USA. Er ist seit ... 2007 mit einer Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika verheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder: S. X. (geb. am ... 2013) und Ma. X. (geb. am ... 2015), die sich ebenfalls in den USA aufhalten und sowohl Staatsangehörige der USA, als auch Österreichs sind. Seit Oktober 2000 lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in den USA. Er ist seit ... 2007 mit einer Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika verheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder: S. römisch zehn. (geb. am ... 2013) und Ma. römisch zehn. (geb. am ... 2015), die sich ebenfalls in den USA aufhalten und sowohl Staatsangehörige der USA, als auch Österreichs sind. Seit Oktober 2000 ist der Beschwerdeführer für die AA. AG in den USA tätig. Er ist bis heute bei der AA. AG in Österreich angestellt. Darüber hinaus bekleidet er seit Oktober 2016 bis dato die Funktionen des Vice President & Chief Operating Officers in fünf Tochtergesellschaften der AA. AG in den USA (…) Hauptaufgabe des Beschwerdeführers ist die Sicherstellung des operativen Betriebes der Gesellschaften, die in C., N. und L. im Bereich des … aktiv sind. Dies bedeutet, dass er sich vor allem um die Sicherstellung der Liefer- und Produktionskette kümmert. Daneben ist der Beschwerdeführer aber auch für Personalentscheidungen innerhalb der Gesellschaften zuständig und bereitet strategische Entscheidungen für den CEO der Gesellschaften bzw. für den Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft, AA. AG, vor. Zu diesem Zweck steht der Beschwerdeführer in einem regelmäßigen Austausch mit diesen und berät sie bei allen größeren, den amerikanischen Markt betreffenden Entscheidungen. Die fünf vom Beschwerdeführer vertretenen Tochtergesellschaften von AA. in den USA erwirtschaften einen Jahresumsatz von etwa USD 120 Mio.. Die Mitarbeiterzahl ist in den letzten sieben Jahren von 250 auf 1.200 gestiegen. Davon sind etwa 60 Personen Österreicher. Etwa 60% der österreichischen Mitarbeiter sind von der AA. AG entsendete Personen, 40% wurden eigens für die amerikanischen Tochtergesellschaften angestellt. Der Jahresgewinn beläuft sich auf etwa 4-5% des Umsatzes und verbleibt in den Unternehmen um die weitere Expansion zu finanzieren. Die US-amerikanischen Tochterunternehmen der AA. AG treten in den USA gezielt unter der Marke AA. auf, sodass von außen eine Unterscheidung zwischen der AA. AG und den Tochterunternehmen nur schwer möglich ist. Ein Legal Permanent Resident (Greencard Inhaber) verliert in der Regel seinen Status wenn er sich freiwillig für lange Zeit außerhalb der USA aufhält. Dabei werden nicht nur die Dauer des Auslandsaufenthaltes berücksichtigt, sondern auch die Anzahl der Auslandsaufenthalte. Ein Legal Permanent Resident sollte hauptsächlich in den USA und nicht im Ausland leben. Ein Auslandsaufenthalt von einem Jahr oder mehr kann den Verlust der Green Card mit sich führen wenn der zurückkehrende Legal Permanent Resident bei der Wiedereinreise die temporäre Absicht seines langen Auslandsaufenthaltes nicht erklären oder beweisen kann. Des weiteren können auch längere Auslandsaufenthalte, welche nur durch kurze Einreisen in die USA unterbrochen werden, zum Verlust der Green Card führen. Der Verlust der Green Card kann vermieden werden indem der Legal Permanent Resident vor seiner Ausreise aus den USA eine Wiedereinreisegenehmigung (Reentry Permit) beantragt. Ein Reentry Permit hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, innerhalb derer der Legal Permanent Resident nicht in die USA einreisen muss und er seine Green Card nicht verliert. Nach Ablauf des Reentry Permit kann der Legal Permanent Resident eine neues Reentry Permit beantragen, welches wieder für zwei Jahre gültig ist. Das Gesetz schreibt vor dass der Legal Permanent Resident zur Antragstellung (nicht unbedingt zur Ausstellung) in den USA ist und dass er die temporären Gründe seines längeren Auslandsaufenthaltes angibt (z.B. die Versorgung gebrechlicher Eltern in Österreich oder der Abschluss eines bereits begonnenen Studiums, usw.). Falls der Legal Permanent Resident zur Zeit der Ausstellung des Reentry Permit schon außer Landes ist, kann das Reentry Permit von der amerikanischen Botschaft in Wien ausgehändigt werden. Im vorliegenden Fall besitzt der Beschwerdeführer eine Green Card in der Kategorie E

  1. Diese Green Card Kategorie ist für Führungskräfte, die von einem „ausländischen” Unternehmen an eine amerikanische Tochter oder Muttergesellschaft transferiert wurden vorgesehen. Um eine Green Card dieser Kategorie wieder zu erlangen, müsste der Antragsteller weiterhin für dasselbe Unternehmen arbeiten und dieses Unternehmen könnte im Falle des Verlusts der Green Card eine neue Green Card beantragen. Ein Green Card Antrag durch eine amerikanische Ehegattin oder ein amerikanisches Kind (muss zur Antragsstellung für den Vater mindestens 21 Jahre alt sein) kann jederzeit gestellt werden, egal wie lange der Ehegatte / Vater im “Ausland” gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat einen Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers erlitt vor etwa einem Jahr einen leichten Herzinfarkt, die Eltern sind aber nicht pflegebedürftig. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über viele berufliche und soziale Kontakte in Österreich. Er besucht Österreich auch ca. 4-5 Mal pro Jahr und verbringt etwa 30 bis 35 Tage im Jahr hier. Die Ehe und das Familienleben des Beschwerdeführers in den USA ist intakt. Eine Scheidung steht derzeit nicht im Raum. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügt, stellt eine gewisse Hürde für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in den USA dar, da er einer ausführlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden muss bevor ihm die dauerhafte Zutrittsberechtigung zu einem neuen Flughafenstandort gewährt wird. Diese Überprüfung kann mehrere Monate dauern. Auch der Zutritt zu Einrichtungen von Unternehmen im Luftfahrtbereich ist aufgrund von strengen Sicherheitsvorschriften für Personen die nicht die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen wesentlich beschränkt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Personenstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der dem Behördenakt einliegenden Geburtsurkunde, der Abstammungsurkunde, der Heiratsurkunde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie einem Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz und sind ferner auch nicht strittig. Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und aus den Datenbeständen der österreichischen Sozialversicherungen, wonach der Beschwerdeführer seit
  2. Oktober 2000 bis dato als Angestellter der AA. AG zur Sozialversicherung gemeldet ist. Die Funktionen und Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Schreiben des „President“ der oben genannten Gesellschaften vom
  3. April 2017 und aus dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der AA. AG vom
  4. Juli
  5. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften sowie die Mitarbeiterzahlen gründen sich ebenso auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wie die Feststellungen zu den privaten Beziehungen des Beschwerdeführers nach Österreich. Die Feststellungen zum Erhalt bzw. zum Verlust der Green Card ergeben sich aus der über die Österreichische Botschaft in Washington eingeholten Stellungnahme des Österreichischen Honorarkonsuls in Ta., Florida, den auf US-Einwanderungsrecht spezialisierten RA .... Die Feststellungen zu den beruflichen Hürden gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf die mit der Beschwerde vorgelegten Mustervertragsklauseln einiger Luftfahrtunternehmen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

§ 64aAbs. 25 Stb

G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen. Da das nunmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Verfahren seit

  1. April 2017 und damit schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 mit
  2. Oktober 2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 68/2017 anzuwenden. Wird in der Folge die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I 39/2017 gemeint.

Paragraph 64 a, Absatz 25, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, zu Ende zu führen. Da das nunmehr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Verfahren seit

  1. April 2017 und damit schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, mit
  2. Oktober 2017 anhängig war, ist auf dieses die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, anzuwenden. Wird in der Folge die Abkürzung „StbG“ verwendet, so ist damit das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2017, gemeint.

§ 28Abs. 1 Z 1 Stb

G ist einem volljährigen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023).

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist einem volljährigen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf Grund seiner Tätigkeit bei AA. wirtschaftliche Leistungen erbracht, die im Interesse der Republik gelegen sind, zumal er Österreich im Ausland repräsentiere, zur Stärkung des österreichischen Standorts und der Wirtschaft beitrage, für eine internationale Reputation des österreichischen Unternehmens sorge und die österreichische Kultur und Gastfreundschaft im Ausland präsentiere. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den Kriterienkatalog des Ministerrates betreffend die Verleihung

§ 10Abs. 6 Stb

G. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf Grund seiner Tätigkeit bei AA. wirtschaftliche Leistungen erbracht, die im Interesse der Republik gelegen sind, zumal er Österreich im Ausland repräsentiere, zur Stärkung des österreichischen Standorts und der Wirtschaft beitrage, für eine internationale Reputation des österreichischen Unternehmens sorge und die österreichische Kultur und Gastfreundschaft im Ausland präsentiere. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den Kriterienkatalog des Ministerrates betreffend die Verleihung

Paragraph 10, Absatz 6, StbG. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 § 28 Rz 6). Dieser Leitfaden enthält für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wirtschaftlichen Leistungen die folgenden Kriterien:Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des Paragraph 28, StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 Paragraph 28, Rz 6). Dieser Leitfaden enthält für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wirtschaftlichen Leistungen die folgenden Kriterien: „

  1. Inhaber einer Firma oder leitende Funktion mit maßgeblichen Einfluss in einem Unternehmen; die Vorstandsmitgliedschaft für sich allein ist nicht ausreichend;
  2. hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens;
  3. Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
  4. maßgebliche, insbesondere bereits getätigte Investitionen oder durchgeführte Projekte des Unternehmens in Österreich; bloße Geldflüsse sind nicht ausreichend;
  5. Bekanntheitsgrad des Unternehmens auch im Ausland;
  6. Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor;“ Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern es ist auch ein punktuelles, aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diesen eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer diese Kriterien erfüllt ist zu beachten, dass er einerseits ein (einfacher) Angestellter der AA. AG ist und andererseits als COO leitende Funktionen in fünf nur in den USA operierenden Tochtergesellschaften der AA. AG innehat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder rechtlich noch faktisch eine leitende Funktion mit maßgeblichem Einfluss auf die AA. AG bekleidet. Als Angestellter verfügt er innerhalb der AA. AG nicht über jenen Entscheidungsspielraum und jene Einflussmöglichkeit, wie er bzw. sie etwa einem Inhaber oder einem Vorstandsvorsitzenden zukommt sondern ist vielmehr dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Dass der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung mancher Entscheidungen eine wesentliche Rolle spielt, ändert nichts daran, dass ihm die Entscheidungsbefugnis nicht zukommt. Ein wenig anders verhält es sich bei der Funktion des Beschwerdeführers als COO der fünf Tochtergesellschaften der AA. AG, wobei auch hier nicht unbeachtet bleiben darf, dass der Beschwerdeführer offenbar aufgrund der arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktion stark vom Vorstand der AA. AG abhängig ist, da dieser, als Vertreter des Alleineigentümers, nicht nur gesellschaftsrechtlich Einfluss auf den Beschwerdeführer ausüben kann sondern gegenüber diesem als Arbeitgeber auch weisungsberechtigt ist. Nichtsdestotrotz ist die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der fünf US-Gesellschaften als eine leitende Funktion mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmen iSv Pkt. 1 des Kriterienkataloges zu betrachten, mag diese Stellung aufgrund der oben beschriebenen Konstruktion auch relativ schwach ausgeprägt sein. Bei der Beurteilung der übrigen Punkte des Kriterienkataloges ist nur auf jenes bzw. jene Unternehmen abzustellen, auf die der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss ausübt, also auf die fünf in den USA operierenden Tochterunternehmen von AA., nicht aber auf die AA. AG. Die fünf US-amerikanischen Tochterunternehmen verfügen mit einem Jahresumsatz von etwa 120 Mio USD und einem Mitarbeiterstand von etwa 1.200 über eine relativ hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSv Pkt. 2 des Kriterienkataloges. Insofern erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium. Es ist aber auch zu beachten, dass sich diese Leistungsfähigkeit fast ausschließlich in den USA auswirkt, da die Unternehmen nur dort operieren und dementsprechend dort wirtschaftliche Folgewirkungen erzielen, die im öffentlichen Interesse gelegen sein könnten, wie etwa Steuerleistungen, Belebung des Arbeitsmarktes und Auswirkungen auf andere Wirtschaftsbetriebe wie Zulieferer oder Kunden. Selbst Gewinne, die die Unternehmen erzielen, fließen nicht an die österreichischen Gesellschafter zurück, sondern werden in den USA reinvestiert. Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tragen nicht zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs bei (vgl. Pkt. 3 des Kriterienkataloges). Es mag sein, dass die Unternehmen auch Arbeitnehmer in Österreich rekrutieren, dies geschieht aber nur in geringem Umfang. Von den 60 österreichischen Arbeitnehmern, die für die Tochtergesellschaften in den USA arbeiten, sind 60 % von der AA. AG entsendet, sodass es diesbezüglich nicht zu einer Schaffung von Arbeitsplätzen gekommen ist. Hinsichtlich der übrigen 20 bis 30 Personen kann nicht von einer Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in einem relevanten Ausmaß gesprochen werden.Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tragen nicht zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs bei vergleiche Pkt. 3 des Kriterienkataloges). Es mag sein, dass die Unternehmen auch Arbeitnehmer in Österreich rekrutieren, dies geschieht aber nur in geringem Umfang. Von den 60 österreichischen Arbeitnehmern, die für die Tochtergesellschaften in den USA arbeiten, sind 60 % von der AA. AG entsendet, sodass es diesbezüglich nicht zu einer Schaffung von Arbeitsplätzen gekommen ist. Hinsichtlich der übrigen 20 bis 30 Personen kann nicht von einer Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in einem relevanten Ausmaß gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tätigen keinerlei Investitionen in Österreich (vgl. Pkt. 4 des Kriterienkataloges). Nicht einmal der erzielte Gewinn fließt der Österreichischen Konzernmutter zu, sondern verbleibt für Reinvestitionen in den USA.Die vom Beschwerdeführer mitgeleiteten Unternehmen tätigen keinerlei Investitionen in Österreich vergleiche Pkt. 4 des Kriterienkataloges). Nicht einmal der erzielte Gewinn fließt der Österreichischen Konzernmutter zu, sondern verbleibt für Reinvestitionen in den USA. Was den Bekanntheitsgrad des Unternehmens im Ausland angeht (vgl. Pkt. 5 des Kriterienkataloges), so wird nicht in Abrede gestellt, dass die Marke „AA.“ aufgrund zahlreicher internationaler Engagements in und außerhalb Österreichs eine bestimmte Bekanntheit genießt. Dies ist aber weniger den besonderen Leistungen des Beschwerdeführers zuzurechnen, der zweifellos dazu beigetragen hat das Geschäft in den letzten Jahren unter dieser Marke in den USA aufzubauen. Vielmehr dürften die Tochterunternehmen eher von der bereits etablierten Marke profitiert haben um auch in den USA den Einstieg im Bereich ... zu schaffen.Was den Bekanntheitsgrad des Unternehmens im Ausland angeht vergleiche Pkt. 5 des Kriterienkataloges), so wird nicht in Abrede gestellt, dass die Marke „AA.“ aufgrund zahlreicher internationaler Engagements in und außerhalb Österreichs eine bestimmte Bekanntheit genießt. Dies ist aber weniger den besonderen Leistungen des Beschwerdeführers zuzurechnen, der zweifellos dazu beigetragen hat das Geschäft in den letzten Jahren unter dieser Marke in den USA aufzubauen. Vielmehr dürften die Tochterunternehmen eher von der bereits etablierten Marke profitiert haben um auch in den USA den Einstieg im Bereich ... zu schaffen. Hingegen wird nicht bezweifelt, dass das Engagement eines österreichischen Konzerns in den USA zur Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor beiträgt (vgl. Pkt. 6 des Kriterienkataloges). Auch dies dürfte aber weniger dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der fünf Tochtergesellschaften österreichischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr daran liegen, dass der Mutterkonzern ein österreichisches Unternehmen ist.Hingegen wird nicht bezweifelt, dass das Engagement eines österreichischen Konzerns in den USA zur Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor beiträgt vergleiche Pkt. 6 des Kriterienkataloges). Auch dies dürfte aber weniger dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der fünf Tochtergesellschaften österreichischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr daran liegen, dass der Mutterkonzern ein österreichisches Unternehmen ist. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die bisher erbrachten Leistungen kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer begründen. Schon der Einfluss, den der Beschwerdeführer auf die von ihm mitgeleiteten Unternehmen hat, liegt an der Grenze dessen, was in Pkt. 1 des Kriterienkataloges grundsätzlich gefordert ist. Mag es auch sein, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen über eine relativ hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, so ist doch nicht erkennbar, worin das besondere österreichische öffentliche Interesse liegen soll, dass fünf ausschließlich in den USA operierende Unternehmen von einem Österreicher und nicht von einem anderen Staatsangehörigen geleitet werden. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung war weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer künftig, aufgrund seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Leistungen erbringen wird, die im Interesse der Republik sind. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er werde möglicherweise für ein paar Jahre in Österreich bzw. Europa für AA. arbeiten und sein in den Vereinigten Staaten von Amerika erlerntes Wissen einsetzen. Konkrete Angaben zu diesem Vorhaben konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Insgesamt scheint es noch sehr ungewiss zu sein, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung dieser Absicht des Beschwerdeführers kommen werde, sodass diese Absichten bei der Zukunftsprognose nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. dazu VwGH 10.11.1970, 1255/70). Abgesehen davon können aber die zu erwartenden Leistungen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die obigen Ausführungen ebensowenig wie die bereits erbrachten, als Leistungen im Interesse der Republik angesehen werden, da auch in Österreich – sollte er seinen Arbeitsplatz tatsächlich hierher verlegen – kein sich auf die Republik auswirkender, maßgeblicher Einfluss des Beschwerderführers in der AA. AG prognostiziert werden kann. Auch der Umstand, dass er seine im Ausland erlernten Fähigkeiten und Erfahrungen in Österreich einsetzen werde, ist – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – nicht als derart gewichtig zu werten, dass dadurch ein Interesse der Republik zu bejahen wäre (vgl. VwGH 4.4.1990, 89/01/0119).Insgesamt scheint es noch sehr ungewiss zu sein, ob es überhaupt zu einer Verwirklichung dieser Absicht des Beschwerdeführers kommen werde, sodass diese Absichten bei der Zukunftsprognose nur eine untergeordnete Rolle spielen vergleiche dazu VwGH 10.11.1970, 1255/70). Abgesehen davon können aber die zu erwartenden Leistungen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die obigen Ausführungen ebensowenig wie die bereits erbrachten, als Leistungen im Interesse der Republik angesehen werden, da auch in Österreich – sollte er seinen Arbeitsplatz tatsächlich hierher verlegen – kein sich auf die Republik auswirkender, maßgeblicher Einfluss des Beschwerderführers in der AA. AG prognostiziert werden kann. Auch der Umstand, dass er seine im Ausland erlernten Fähigkeiten und Erfahrungen in Österreich einsetzen werde, ist – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – nicht als derart gewichtig zu werten, dass dadurch ein Interesse der Republik zu bejahen wäre vergleiche VwGH 4.4.1990, 89/01/0119). Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen vom Beschwerdeführer bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt (vgl. § 28 Abs. 1 StbG).Das Verwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen vom Beschwerdeführer bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, StbG). Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem Antragsteller

§ 28Abs. 2 Stb

G auch dann zu bewilligen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde und in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Zweck dieser Bestimmung ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können (vgl. EB zur RV 1283 BlgNR, 20. GP 10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Die Beeinträchtigungen sind am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigung im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN).Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem Antragsteller

Paragraph 28, Absatz 2, StbG auch dann zu bewilligen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde und in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Zweck dieser Bestimmung ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1283 BlgNR,

  1. Gesetzgebungsperiode 10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Die Beeinträchtigungen sind am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche zukünftige Pflegebedürftigkeit seiner Eltern, ist noch nicht eingetreten und auch nicht konkret zu befürchten. Allein der Umstand, dass die Eltern derzeit im
  2. Lebensjahr sind und der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit einen leichten Herzinfarkt erlitt, reicht für die Annahme der unmittelbar drohenden Pflegebedürftigkeit nicht aus. Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, stehen doch für den Eintritt eines Pflegefalles der Erlangung entsprechender aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen keine rechtlichen Hindernisse entgegen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023), sodass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft selbst im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheint. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche zukünftige Pflegebedürftigkeit seiner Eltern, ist noch nicht eingetreten und auch nicht konkret zu befürchten. Allein der Umstand, dass die Eltern derzeit im
  3. Lebensjahr sind und der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit einen leichten Herzinfarkt erlitt, reicht für die Annahme der unmittelbar drohenden Pflegebedürftigkeit nicht aus. Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, stehen doch für den Eintritt eines Pflegefalles der Erlangung entsprechender aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen keine rechtlichen Hindernisse entgegen vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023), sodass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft selbst im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheint. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust der „Green Card“ mit sich bringen würden und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise- bzw. dem Aufenthalt in den USA bei seiner Familie hätte (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solcher Verlust ist aber im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust der „Green Card“ mit sich bringen würden und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise- bzw. dem Aufenthalt in den USA bei seiner Familie hätte vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solcher Verlust ist aber im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Zum sind die Pläne des Beschwerdeführers sich in absehbarer Zeit länger in Österreich aufzuhalten nicht konkret genug um aus ihnen ableiten zu können, dass eine Verlust seiner US-amerikanischen Aufenthaltsbewilligung droht. Zum anderen ist dem Vorbringen, der Beschwerdeführer riskiere den Verlust der Green Card, wenn er sich längere Zeit in Österreich aufhalte, entgegenzuhalten, dass nach der über die österreichische Botschaft in Washington eingeholten Stellungnahme des österreichischen Honorarkonsuls in Ta. (Florida), RA ..., vom
  4. Mai 2018, der Verlust der Green Card dadurch vermieden werden kann, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise eine Wiedereinreisegenehmigung (Reentry Permit) beantragt, die für die Dauer von zwei Jahren einem Verlust der Green Card entgegensteht. Gegebenenfalls kann diese Genehmigung für weitere zwei Jahre verlängert werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich der Green Card verlustig werden, so kann der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erneut um eine Green Card für Führungskräfte ansuchen. Daneben steht ihm nach der oben zitierten Stellungnahme – als Ehegatte einer Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten Amerikas – jederzeit die Möglichkeit offen, über seine Ehegattin eine entsprechende Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel ergibt, wird gerade diese Möglichkeit auch von der derzeitigen Administration keinen strengeren Zugangserfordernissen unterworfen, als bisher. Konkrete Absichten des Beschwerdeführers, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich stellt er zwar in den Raum, ist aber noch mehr als ungewiss, zumal er in der mündlichen Verhandlung sogar ausführte, dass er in absehbarer Zeit (ein Jahr) in den USA nicht durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt werden könne. Auch mit der Organisation des Schulbesuches seiner nun fünfjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nicht begonnen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer um einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, zumal die zu überwindenden Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG sind (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354, 20.9.2011, 2009/01/0023). Konkrete Absichten des Beschwerdeführers, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Österreich stellt er zwar in den Raum, ist aber noch mehr als ungewiss, zumal er in der mündlichen Verhandlung sogar ausführte, dass er in absehbarer Zeit (ein Jahr) in den USA nicht durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt werden könne. Auch mit der Organisation des Schulbesuches seiner nun fünfjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nicht begonnen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer um einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen überhaupt die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, zumal die zu überwindenden Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG sind vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354, 20.9.2011, 2009/01/0023). Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat er sich auch bisher nur durchschnittlich 30 bis 35 Tage im Jahr aus privaten und beruflichen Gründen in Österreich aufgehalten. Im Hinblick auf diese stets kurzen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich, kann auch der vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 gemeldete Nebenwohnsitz keinen Anhaltspunkt für häufigere und längere Aufenthalte in Österreich bilden. Auch aus diesem Verhalten kann daher – trotz des gemeldeten Nebenwohnsitzes in Österreich – nicht für die Zukunft geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen wird. Aufenthalte in Österreich im bisherigen Ausmaß sind dem Beschwerdeführer nach wie vor ungehindert möglich, weshalb eine Beeinträchtigung seiner Beziehungen zu in Österreich lebenden Verwandten und Freunden für den Fall des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erwarten ist. Ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ist US-Staatsbürgern sogar visumsfrei erlaubt. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber häufigere und längere Aufenthalte in Österreich plant, so stellen diese – nach dem eben zur Beibehaltung und zum Wiedererwerb der „Green Card“ gesagten – für den Beschwerdeführer keine extreme Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens dar. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe – für den Fall der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika – mit beruflichen Nachteilen zu rechnen. Sofern der Beschwerdeführer dies allgemein auf künftige Bewerbungen bei anderen Stellen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dies kein außergewöhnlicher Nachteil in der Situation des Beschwerdeführers ist, sondern zum Beispiel auch in Österreich Nichtstaatsbürgern der Zugang zum Arbeitsmarkt in bestimmten Bereichen erschwert ist. So stellt dies jedenfalls keine extreme Beeinträchtigung dar. Das berufliche Fortkommen in der aktuellen Position und die beruflichen Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund diverser Zugangsbeschränkungen erfährt, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe

§ 28Abs. 2 Stb

G, da sie keine extreme Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe – für den Fall der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika – mit beruflichen Nachteilen zu rechnen. Sofern der Beschwerdeführer dies allgemein auf künftige Bewerbungen bei anderen Stellen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dies kein außergewöhnlicher Nachteil in der Situation des Beschwerdeführers ist, sondern zum Beispiel auch in Österreich Nichtstaatsbürgern der Zugang zum Arbeitsmarkt in bestimmten Bereichen erschwert ist. So stellt dies jedenfalls keine extreme Beeinträchtigung dar. Das berufliche Fortkommen in der aktuellen Position und die beruflichen Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund diverser Zugangsbeschränkungen erfährt, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe

Paragraph 28, Absatz 2, StbG, da sie keine extreme Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen. Der Beschwerdeführer hat zwar stets behauptet, dass der Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft für seinen Beruf sehr vorteilhaft wäre, er hat aber nicht behauptet, dass der Verzicht auf diese zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen könnte. Vielmehr geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Richtung, dass die von ihm vertretenen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile erleiden könnten. Mag dies auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen sein, so stellt es aber nichtsdestoweniger keine Beeinträchtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Insofern, als der Beschwerdeführer angibt, es könnten extreme Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens aus dem Verlust des Staatsbürgerschaft eintreten, sollte es zur Scheidung von seiner US-amerikanischen Frau kommen, so ist darauf hinzuweisen, dass es – wie er in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt – keine konkreten Hinweise auf eine bevorstehende Scheidung gibt. Rein hypothetische Überlegungen können aber bei einer Bewilligung nach § 28 Abs. 2 StbG nicht berücksichtigt werden.Insofern, als der Beschwerdeführer angibt, es könnten extreme Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens aus dem Verlust des Staatsbürgerschaft eintreten, sollte es zur Scheidung von seiner US-amerikanischen Frau kommen, so ist darauf hinzuweisen, dass es – wie er in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt – keine konkreten Hinweise auf eine bevorstehende Scheidung gibt. Rein hypothetische Überlegungen können aber bei einer Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz 2, StbG nicht berücksichtigt werden. Es liegt daher auch kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Beibehaltung iSv § 28 Abs. 2 StbG vor.Es liegt daher auch kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Beibehaltung iSv Paragraph 28, Absatz 2, StbG vor. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.6628.2018

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