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{'item': 'VGW-162/V/006/9715/2018'}

Obsah (10)§ 1§ 28§ 25a§ 3§ 69§ 91§ 67§ 68§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlVGW-162/V/006/9715/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 1

und § 2 der Umlagenordnung festgesetzt und ein näher bezeichnetes Guthaben festgestellt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. XY., vertreten durch die W. KG, vom 29.06.2016, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 20.06.2016, Zl. ..., mit welchem die Kammerbeiträge für das Jahr 2015

Paragraph eins und Paragraph 2, der Umlagenordnung festgesetzt und ein näher bezeichnetes Guthaben festgestellt wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben. Die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 beträgt richtig 1886,53 Euro. Da an vorläufiger Kammerumlage 12085,18 Euro geleistet wurde ergibt sich ein Guthaben von 10198,65 Euro. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 beträgt richtig 1886,53 Euro. Da an vorläufiger Kammerumlage 12085,18 Euro geleistet wurde ergibt sich ein Guthaben von 10198,65 Euro. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20.06.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Beitrage für die beiden Kammerumlagen für das Jahr 2015 vorgeschrieben. Mit Erkenntnis vom 30.4.2018 (VGW ...) wurde nur die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer festgestellt und die vorliegende Beschwerde nicht vollends erledigt. In der Beschwerde wurde vorgebracht: „gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom

  1. Juni 2016 erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründung und Sachverhalt: Laut beiliegender Einkommensteuererklärung hat unser Mandant im Jahr 2012 lediglich ein Einkommen von € 136.740,57 erzielt. Wir erlauben uns, die entsprechende Einkommensteuererklärung 2012 in der Anlage zu übersenden. Es erfolgte eine falsche Veranlagung seitens des Finanzamtes. Über die eingebrachte Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes noch nicht zur Gänze entschieden. Wir ersuchen daher, die Veranlagung aufgrund der erklärten Einkünfte vorzunehmen. Wir werden uns erlauben, den Bescheid nach Erledigung der Beschwerde Ihnen vorzulegen. “ Zur Beschwerdesache nahm die Ärztekammer für Wien am 18.04.2018 wie folgt Stellung: „Die belangte Behörde erstattet im oben angeführten Verfahren nachstehende Stellungnahme: Laut Eintragung in der Ärzteliste (siehe Beilage ./1) ist der Beschwerdeführer seit 01.04.2005 als angestellter Facharzt für ... im … Z. GmbH tätig. Seit 01.10.2010 ist der Beschwerdeführer außerdem als niedergelassener Facharzt für ... an der Ordinationsadresse ..., Wien tätig. An derselben Adresse betreibt er auch eine Gruppenpraxis. I. Fondsbeitrag 2005römisch eins. Fondsbeitrag 2005 Im Anhang übermittelt die belangte Behörde das E-Mail der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.04.2018 (Beilage .12), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid für die Festsetzung des Fondsbeitrages 2005 zurückgezogen wird. II. Kammerumlage 2015:römisch zwei. Kammerumlage 2015:
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2016 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 4.554,72 fest. Darauf seien EUR 12.085,18 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, sodass ein Guthaben von EUR 7.530,46 bestehe. Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015 mit EUR 1.339,62 fest, diese erhöht sich

§ 3der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien um EUR 265,00.

Darauf seien EUR 1.929,15 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Guthaben von EUR 324,53 bestehe.Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015 mit EUR 1.339,62 fest, diese erhöht sich

Paragraph 3, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien um EUR 265,

  1. Darauf seien EUR 1.929,15 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Guthaben von EUR 324,53 bestehe. Insgesamt bestehe daher ein Guthaben von EUR 7.854,
  2. Rechtsausführungen:

§ 69Abs. 1 Ärzte

G 1998 sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

Paragraph 69, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Die Kammerumlage wird

§ 91Abs. 1 Ärzte

G 1998 zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. In § 91 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 wird ausgeführt, dass nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage in der Umlagenordnung zu regeln sind.Die Kammerumlage wird

Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage eingehoben. In Paragraph 91, Absatz 3 und 4 ÄrzteG 1998 wird ausgeführt, dass nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage in der Umlagenordnung zu regeln sind.

§ 1Abs.

1 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien im Beitragsjahr 2015 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien im Beitragsjahr 2015 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

§ 1Abs.

2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist die Bemessungsgrundlage

§ 1Abs.

2a der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist die Bemessungsgrundlage

Paragraph eins, Absatz 2 a, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 1Abs.

3 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 die Bezüge

§ 67Abs. 1 und 2 ESt

G 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

§ 68Abs. 1 und Abs. 2 ESt

G 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, die Bezüge

Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Von der

§ 1Abs.

2 bis 3 der ermittelten Summe werden

§ 1

Abs 4 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.Von der

Paragraph eins, Absatz 2 bis 3 der ermittelten Summe werden

Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

§ 1Umlagegenordnung, mindestens jedoch EUR 40,-.

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umstände zutrifft,

§ 3Umlagenordnung erhöht werden.

Für Mitglieder der Fachgruppe ... in freier Praxis erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer

§ 3Abs.

1 lit. a um EUR 210,-.

§ 3Abs.

2 lit. c erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für alle Ärztinnen mit Ordination um EUR 50,- als Beitrag für die ÖQMed.

§ 3Abs.

2 lit. d erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für alle Ärztinnen um EUR 5,- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit.Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Paragraph eins, Umlagegenordnung, mindestens jedoch EUR 40,-. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umstände zutrifft,

Paragraph 3, Umlagenordnung erhöht werden. Für Mitglieder der Fachgruppe ... in freier Praxis erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, um EUR 210,-.

Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für alle Ärztinnen mit Ordination um EUR 50,- als Beitrag für die ÖQMed.

Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für alle Ärztinnen um EUR 5,- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit. 3. Mit der Beschwerde vom 29.06.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine steuerliche Vertretung, vor, dass von Seiten des Finanzamtes eine falsche Veranlagung erfolgte und der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich ein Einkommen von EUR 136.740,57 erzielt habe. Mittlerweile liegt der richtige Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 vor (Beilage ./3). Anhand dessen konnte folgende Neuberechnung durchgeführt werden: Neuberechnung des Beitrags zur Kammerumlage 2015 (Beilage 74): Bruttobezüge 2012 EUR 0,00 Steuerfreie Bezüge 2012 EUR - 0,00 Sonstige Bezüge 2012 EUR - 0,00 Reduziertes Jahresbruttogehalt EUR 0,00 Werbungskosten 2012 (Pos. 230, 226 und andere WK) EUR - 0,00 Zwischensumme EUR 0,00 Gewinn EUR + 136.740,58 Fondsbeitrag von vor 3 Jahren EUR - 11.268,07 Bemessungsgrundlage (BMG) EUR 125.472,51

§ 1

Umlagenordnung beträgt daher die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 EUR 1.886,53. Darauf wurden EUR 12.085,18 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet, sodass ein Guthaben von EUR 10.198,65 besteht.

Paragraph eins, Umlagenordnung beträgt daher die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 EUR 1.886,53. Darauf wurden EUR 12.085,18 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet, sodass ein Guthaben von EUR 10.198,65 besteht. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015 beträgt

§ 2der Umlagenordnung EUR 819,86.

Darauf wurden EUR 1.929,15 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet, sodass ein Guthaben von EUR 1.109,29 besteht.

Paragraph 2, der Umlagenordnung EUR 819,

  1. Darauf wurden EUR 1.929,15 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet, sodass ein Guthaben von EUR 1.109,29 besteht. Insgesamt besteht somit ein Guthaben in Höhe von EUR 11.307,
  2. Die belangte Behörde regt daher an Das Verwaltungsgericht Wien möge das Verfahren betreffend den Fondsbeitrag 2005 aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einstellen sowie die Kammerumlage für das Jahr 2015 wie unter Abschnitt II Punkt
  3. dargelegt festsetzen.Das Verwaltungsgericht Wien möge das Verfahren betreffend den Fondsbeitrag 2005 aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einstellen sowie die Kammerumlage für das Jahr 2015 wie unter Abschnitt römisch zwei Punkt
  4. dargelegt festsetzen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

§ 24Abs. 5 Vw

GVG sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der belangten Behörde verzichtet.“Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der belangten Behörde verzichtet.“ In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Die Bemessungsgrundlage lautete neu auf 125.472,51 Euro. Die nunmehr vorgenommene Neufestsetzung entspricht der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien. Die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 beträgt 1.886,53 Euro. Darauf wurden EUR 12.085,18 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet, sodass ein Guthaben von EUR 10.198,65 nur für die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien ergibt. Mit der bereits festgestellten Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer ergibt sich insgesamt ein Guthaben in der Höhe von 11307,94 Euro. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.V.006.9715.2018

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