G 2008 geschaffen werden müssen, um 5 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurückliegen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2018, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der G. GMBH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 24.09.2014, Zl.: …, mit welchem eine Baubewilligung erteilt und festgestellt wurde, dass die Anzahl der Pflichtstellplätze an der Liegenschaft Wien, A.-Straße und B.-gasse, die durch die Bauführung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, des WGarG 2008 geschaffen werden müssen, um 5 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurückliegen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2018, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. I. Entscheidungsgründe:römisch eins. Entscheidungsgründe: Mit Ansuchen vom 3.6.2014 beantragte die G. GMBH als Bauwerberin und Grundeigentümerin beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37 (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 70 Bauordnung von Wien (im Folgenden: BO) in Wien, A.-Straße, EZ. … der Katastralgemeinde …, eine Bauführung, welche wie folgt mit Bescheid vom 24.9.2014, Zl. … genehmigt wurde:Mit Ansuchen vom 3.6.2014 beantragte die G. GMBH als Bauwerberin und Grundeigentümerin beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37 (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 70, Bauordnung von Wien (im Folgenden: BO) in Wien, A.-Straße, EZ. … der Katastralgemeinde …, eine Bauführung, welche wie folgt mit Bescheid vom 24.9.2014, Zl. … genehmigt wurde: "[…] Nach Abtragen der hölzernen Dachstühle über sämtlichen Gebäuden wird der Trakt an der A.-Straße aufgestockt und durch ein ausgebautes Dachgeschoss unter Herstellung von lotrechten Zubauten und Dachgauben vergrößert. Der Trakt an der B.-gasse wird durch einen lotrechten Zubau und Dachgauben erweitert und der Hintertrakt wird lediglich durch Dachgauben erweitert. Insgesamt werden im Trakt A.-Straße 3 (drei) Wohnungen, im Hintertrakt 2 (zwei) Wohnungen und im Trakt B.-gasse 2 (zwei) neue Wohnungen im Gesamtausmaß von ca. 551,27 m2 Wohnnutzfläche geschaffen. Weiters werden in den Keller- und Erdgeschossen die erforderlichen Nebenräume geschaffen. An der Hofschauseite des Traktes A.-Straße wird ein Aufzugsschacht vom Keller bis zum 4. Stock in Massivbauweise angebaut. Am gemeinsamen Treppenhaus der beiden übrigen Trakte wird ein Aufzugsschacht vom Keller bis in das Dachgeschoss in Massivbauweise errichtet. Darüber hinaus werden sämtliche Geschosse geringfügig in ihrer Einteilung verändert, wobei Wohnungen zusammengelegt werden, eine Terrasse im 1. Stock vor Wohnung Tür Nr. 3 des Traktes A.-Straße, ein Balkon vor der Wohnung Tür Nr. 11 im 1. Stock des Hintertraktes und Balkone im Dachgeschoss des Hintertraktes sowie im 4. Stock und im Dachgeschoss des Traktes A.-Straße. Insgesamt befinden sich nach der Bauführung 37 Wohnungen und ein Geschäftslokal auf der Liegenschaft." Allerdings wurde auch Folgendes festgestellt: "Der zwingenden Vorschrift des §48 Abs. 1, in Verbindung mit §50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) in der Fassung vom 15. Juli 2014 zur Schaffung von 5 (fünf) Stellplätzen wird nicht entsprochen.""Der zwingenden Vorschrift des §48 Absatz eins,, in Verbindung mit §50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) in der Fassung vom 15. Juli 2014 zur Schaffung von 5 (fünf) Stellplätzen wird nicht entsprochen." Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 52 in Verbindung mit § 48 Abs.
G 2008 durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt um 5 (fünf) Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, des WGarG 2008 durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt um 5 (fünf) Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt." Dies wurde wie folgt begründet: "[…] Gemäß § 48 Abs.
G 2008 sind für die Bauführung 5 (fünf) KFZ Stellplätze zu schaffen."[…] Gemäß Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, des WGarG 2008 sind für die Bauführung 5 (fünf) KFZ Stellplätze zu schaffen. Da jedoch diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft, noch in einem Umkreis von ca. 500 m geschaffen werden können, liegt im Sinne des § 52 WGarG 2008 der Fall der Ausgleichsabgabe vor, die gemäß § 55 des gleichen Gesetzes gesondert (mit Baubeginn) vorgeschrieben wird und gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
1 des Wr. Gar.G. 2008 für die Bauführung die Schaffung von 5 Stellplätzen vorgeschrieben. In der Baubewilligung (Bescheid … vom 24.9.2014) wird gemäß Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, des Wr. Gar.G. 2008 für die Bauführung die Schaffung von 5 Stellplätzen vorgeschrieben. Wir berufen gegen die Feststellung der Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung. Durch das sofortige Inkrafttreten der Verordnung und das Fehlen einer Übergangsregelung entsteht dem Bauwerber ein erheblicher Schaden, dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.“ Festgestellt wird Folgendes: Das Vorhaben wurde mittlerweile umgesetzt. Nach Abtragen der hölzernen Dachstühle über sämtlichen Gebäuden wurde der Trakt an der A.-Straße aufgestockt und durch ein ausgebautes Dachgeschoss unter Herstellung von lotrechten Zubauten und Dachgauben vergrößert. Der Trakt an der B.-gasse wurde durch einen lotrechten Zubau und Dachgauben erweitert. Insgesamt wurden im Trakt A.-Straße 3 (drei) Wohnungen, im Hintertrakt 2 (zwei) Wohnungen und im Trakt B.-gasse 2 (zwei) neue Wohnungen im Gesamtausmaß von ca. 551,27 m2 Wohnnutzfläche geschaffen. Weiters wurden in den Keller- und Erdgeschossen die erforderlichen Nebenräume geschaffen. An der Hofschauseite des Traktes A.-Straße wurde ein Aufzugsschacht vom EG bis zum 4. Stock in Massivbauweise angebaut. Am gemeinsamen Treppenhaus der beiden übrigen Trakte wurde ein Aufzugsschacht vom Keller bis in das Dachgeschoss in Massivbauweise errichtet. Darüber hinaus wurden sämtliche Geschosse geringfügig in ihrer Einteilung verändert, wobei Wohnungen zusammengelegt wurden. Für die durch Aufstockung und Dachzu- und ausbauten 7 neu geschaffenen Wohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 551,27 m2, wurden keine neuen Stellplätze geschaffen. Vielmehr wurden in den Bestandgeschoßen durch Wohnungszusammenlegungen die Anzahl der Wohnungen um 8 Stück vermindert. Da im Zeitpunkt der Einreichung dieses Bauvorhabens der Umfang der Stellplatzverpflichtung in § 50 Wiener Garagengesetz aF nicht auf die Anzahl der Quadratmeter, sondern auf die Anzahl der Wohnungen – nämlich ein Stellplatz pro Wohnung – abstellte, wäre nach der alten Rechtslage bei dieser Planung keine Pflicht zur Errichtung neuer Stellplätze ausgelöst worden. Da im Zeitpunkt der Einreichung dieses Bauvorhabens der Umfang der Stellplatzverpflichtung in Paragraph 50, Wiener Garagengesetz aF nicht auf die Anzahl der Quadratmeter, sondern auf die Anzahl der Wohnungen – nämlich ein Stellplatz pro Wohnung – abstellte, wäre nach der alten Rechtslage bei dieser Planung keine Pflicht zur Errichtung neuer Stellplätze ausgelöst worden. § 48 Abs. 1 Wr. Garagengesetz lautet wie folgt:Paragraph 48, Absatz eins, Wr. Garagengesetz lautet wie folgt: Inhalt der Verpflichtung § 48.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.