G) verloren hat,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn XY., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.12.2017, Zl. MA35/III - ..., mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 17.05.2017 übermittelte laut Aktenlage der AA. dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) einen Datenträger mit „XLSX Dateien“ (Excel-Tabellen), auf dem die Namen von mehreren zehntausend Personen verzeichnet sind. In dem dazugehörigen Begleitschreiben wurden diese Datensatz als eine „türkische Wählerevidenzliste“ bezeichnet. Der AB. übermittelte am 18.05.2017 eine Kopie dieser „Wählerevidenzliste“ an die belangte Behörde zu Händen des zuständigen amtsführenden Stadtrates, worauf die belangte Behörde massenhaft Feststellungsverfahren einleitete. Insgesamt umfasst die Liste laut angefochtenem Bescheid die Personendaten von 66.382 Personen. Mit Schreiben vom 17.05.2017 übermittelte laut Aktenlage der AA. dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) einen Datenträger mit „XLSX Dateien“ (Excel-Tabellen), auf dem die Namen von mehreren zehntausend Personen verzeichnet sind. In dem dazugehörigen Begleitschreiben wurden diese Datensatz als eine „türkische Wählerevidenzliste“ bezeichnet. Der Ausschussbericht übermittelte am 18.05.2017 eine Kopie dieser „Wählerevidenzliste“ an die belangte Behörde zu Händen des zuständigen amtsführenden Stadtrates, worauf die belangte Behörde massenhaft Feststellungsverfahren einleitete. Insgesamt umfasst die Liste laut angefochtenem Bescheid die Personendaten von 66.382 Personen. Jede Zeile dieser 66.382 Datensätze umfassende Tabelle beinhaltet 12 Spalten: eine 11-stellige Identitätsnummer („Kimlik-Nummer“), den Vornamen, den Familiennamen, die Vornamen der Mutter und des Vaters, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Stadt und dazugehörige Provinz, den Aufenthaltsstaat und die Zuständigkeit der türkischen Vertretungsbehörde in Wien. Die Datensätze (zwei XLSX-Dateien) wurden seitens des Abteilungsleiters der Abteilung ... des BM.I im Juni 2017 dem Bundeskriminalamt (BKA) per E-Mail zu einer forensischen Untersuchung weitergeleitet. Laut dem Bericht des BKA vom 30.06.2017 konnte nicht festgestellt werden, wie alt die Daten sind, in welcher Abfolge, und wo, oder wie diese entstanden sind, zumal der Originaldatenträger nicht für eine forensisch korrekte Untersuchung zur Verfügung stand und auf die im E-Mail Wege überlieferten Dateien bereits schreibend zugegriffen wurde. Zur Klärung der Herkunft und der Qualität des Datensatzes, welcher dem Bundesministerium für Inneres vom AA. am 17.
G verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde welcher die zuvor erwähnte Bestätigung des türkischen Generalkonsulats vom 15.12.2017 beigelegt wurde. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde welcher die zuvor erwähnte Bestätigung des türkischen Generalkonsulats vom 15.12.2017 beigelegt wurde. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 06.02.2018 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), den Versicherungsdatenauszug und forderte die belangte Behörde auf, den Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zu Zl. MA 61/IV – ... vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 ersuchte das erkennende Gericht die Österreichische Botschaft Ankara zwecks Klärung entscheidungsrelevanter Tatsachen in Angelegenheit dieser Beschwerde um Beantwortung folgender Fragen: 1.) Dem angeführten Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, zuvor ist dieser nachweislich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine „Kimlik-Nummer“, welche erst ab dem Jahr 2000 jedem türkischen Staatsbürger vergeben wurde. Konnte der Beschwerdeführer, welcher vor der Einführung der „Kimlik-Nummer“ die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat, auch eine „Kimlik-Nummer“ bekommen, obwohl er fremde Staatsbürger war/ist? 2.) Kann aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer, welche zu einem Zeitpunkt aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sind, wo die „Kimlik-Nummer“ nicht existierten, und nunmehr über eine „Kimlik-Nummer“ verfügen, darauf geschlossen werden, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft zu einem späteren Zeitpunkt wiedererworben haben? 3.) Wird eine „Kimlik-Nummer“ ehemaligen türkischen Staatsbürger, welche die türkische Staatsbürgerschaft vor der Einführung der „Kimlik-Nummer“ verloren haben, zugewiesen, falls diese eine „Mavi-Kart“ beantragen? Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte die ÖB Ankara dem erkennenden Gericht mit, dass im Hinblick auf die
2 dieses Gesetzes wird auch Ausländern, deren Eintragungen in der Türkei geführt werden, im Rahmen der durch das Ministerium festzulegenden Richtlinien eine Identifikationsnummer erteilt.
, Absatz 2, dieses Gesetzes wird auch Ausländern, deren Eintragungen in der Türkei geführt werden, im Rahmen der durch das Ministerium festzulegenden Richtlinien eine Identifikationsnummer erteilt. Exkurs: TR StAng kraft Geburt, die aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden, werden
Ang gleichgestellt, wobei beim zit. Artikel auch auf die Einschränkungen eingegangen wird, z.B. kein aktives oder passives Wahlrecht, keine Wehrpflicht und kein Zugang zum Beamtenstatus. TR StAng kraft Geburt, die aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden, werden
Ang gleichgestellt, wobei beim zit. Artikel auch auf die Einschränkungen eingegangen wird, z.B. kein aktives oder passives Wahlrecht, keine Wehrpflicht und kein Zugang zum Beamtenstatus. Art. 28 Abs. 6 bestimmt, dass „Personen im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen […] auf Antrag eine Blaue Karte ausgestellt [wird], die ihnen bescheinigt, dass sie diese Rechte ausüben dürfen“, Art. 28 Abs. 8, dass diesen Personen „nach Grundsätzen, die durch das Ministerium bestimmt werden, eine Identifikationsnummer gegeben wird“ (Erläuterung: entweder die Weiterverwendung der Kimlik-Nr. oder die Neuvergabe der Fremdennummer, s. oben), die dort verwendet wird, „wo sonst die Identifikationsnummer der Türkischen Republik verwendet wird“. Artikel 28, Absatz 6, bestimmt, dass „Personen im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen […] auf Antrag eine Blaue Karte ausgestellt [wird], die ihnen bescheinigt, dass sie diese Rechte ausüben dürfen“, Artikel 28, Absatz 8,, dass diesen Personen „nach Grundsätzen, die durch das Ministerium bestimmt werden, eine Identifikationsnummer gegeben wird“ (Erläuterung: entweder die Weiterverwendung der Kimlik-Nr. oder die Neuvergabe der Fremdennummer, s. oben), die dort verwendet wird, „wo sonst die Identifikationsnummer der Türkischen Republik verwendet wird“. Am 19.03.2018 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, seinen gültigen Reisepass, alle österreichischen Reisepässe (auch abgelaufene), einen Auszug aus dem Mavi-Kart-Register (Mavi Kartılar Kütügü) sowie die Mavi–Kart im Original (sofern vorhanden) in der Verhandlung vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für türkische Sprache, Folgendes an: „Meine zwei bereits abgelaufenen Reisepässe habe ich bereits weggeschmissen. Der aktuelle Reisepass ist mein dritter Reisepass. Vor drei Wochen war ich beim türk. GK in Wien vorstellig und habe einen Auszug aus dem blauen Kartenregister beantragt. Mir wurde gesagt ich soll am 15.03.2018 wiederkommen. Als ich am 15.03.2018 wieder beim GK vorstellig war, wurde mir ohne Angabe von Gründen gesagt, dass ich den Auszug nicht bekommen kann. Ich hatte viel früher auch eine Karte, aber ich habe sie nicht gebraucht. Früher waren diese Karten rosa. Ich habe nach dem Ausscheiden aus dem türk. Staatsverband nie einen Antrag auf Wiedererwerb der türk. Staatsbürgerschaft gestellt. Mein Vater ist im Jahre 2004 gestorben und mein Anteil am Erbe war ganz klein. Es handelt sich hierbei um ein Feld in unserem Dorf wo ich als Miteigentümer eingetragen wurde. Ob ich damals irgendwelche Unterschriften leisten musste, kann ich mich jetzt nicht erinnern, möglich ist es aber. Sonst hatte ich keine Amts- oder Rechtsgeschäfte in der Türkei zu erledigen. Wäre dies der Fall würde ich meinen österreichischen Reisepass vorlegen. Ich habe anlässlich der Abwicklung des Erbes meines verstorbenen Vaters nie ein Schriftstück unterschrieben, womit ich die türk. Staatsbürgerschaft hätte annehmen können. Ich hatte immer bei der Einreise in die Türkei Visa beantragt und zwar elektronische Visa. Einen Teil davon habe ich in Papierform noch bei mir. Die restlichen E-Visas bzw. die Ausdrucke dieser habe ich weggeschmissen. Ich habe versucht sowohl einen Auszug aus dem Personenstandsregister wie auch einen Auszug aus dem blauen Kartenregister vom türk. GK in Wien zu bekommen, jedoch wurden mir diese nicht ausgestellt.“ Anlässlich dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Reisepass, das Original der „Mavi-Kart“ vom 23.01.2018 sowie 3 Bestätigungen bzw. 3 Papierausdrucke der türk. E-Visa gültig vom Jänner bis Juli 2017, Juni bis Dezember 2017 und Oktober 2017 bis April
den Informationen des türkischen Generalkonsulats in Wien sei nach Einführung der sogenannten Personenidentifikationsnummer der türkischen Republik (T.C. Kimlik-Nummer) allen als türkische Staatsbürger geborenen Personen automatisch eine Kimlik-Nummer zugewiesen. Dies auch wenn diese im Jahre 2000 bereits keine türkischen Staatsbürger mehr waren oder sogar bereits verstorben waren. So habe man beispielsweise selbst dem im Jahre 1968 verstorbenen, also vor dem Jahre 2000 verstorbenen, AC., Bruder des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen türkischen Staatsbürger handelte, eine T.C. Kimlik-Nummer automatisch zugewiesen.
den Informationen des türkischen Generalkonsulats werde eine mit der Zahl „99“ beginnende Nummer auf der Blauen-Karte nur jenen Personen erteilt, die selbst nie türkische Staatsbürger waren, aber deren Eltern Besitzer einer Blauen-Karte sind. Hinsichtlich einer schriftlichen Bestätigung der Äußerungen des Generalkonsulats habe der Beschwerdeführer bereits angefragt, aber leider (noch) keine Rückmeldung erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Nummer (Kimlik No.) auf der Blauen-Karte, die wie folgt lautet: .... Diese Nummer sei so auch im Blauen-Karten-Register (Mavi Kartlılar Kütüğü), indem die Inhaber einer Blauen-Karte
türkischem Recht zu führen sind, festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass er über eine T.C. Kimlik-Nummer verfügt. Selbst wenn, sei diese ohne Zutun des Beschwerdeführers offensichtlich automatisch zugewiesen, obwohl er bereits kein türkischer Staatsbürger mehr war. Da der Beschwerdeführer vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft türkischer Staatsangehöriger war, beginne seine Nummer auf der Blauen-Karte daher auch nicht mit der Zahl „99“. Wie bereits oben erwähnt, wird diese Nummer beginnend mit „99“ – wie auch im Schreiben des BMEIA bestätigt wird – nur jenen Personen, die zwar selbst nie türkische Staatsbürger waren, aber deren Eltern Besitzer einer Blauen-Karte sind, erteilt. Daher sei es keinesfalls möglich aufgrund der Nummer (Kimlik No.) auf der Blauen-Karte des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass im Schreiben des BMEIA selbst festgehalten werde, dass von der bloßen Vergabe einer Kimlik-Nummer nicht auf das Vorliegen einer türkischen Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne. Das zweite Schreiben des BMEIA habe gegenständlich keinerlei Relevanz, da dem Beschwerdeführer als ausschließlich österreichischer Staatsbürger ein „Nüfüs Kayit Örnegi“, wie nun mehrfach erwähnt, schlichtweg weder vom türkischen Konsulat in Österreich noch bei den zuständigen Personenstandsbehörden in der Türkei ausgestellt werde. Mit dieser Stellungnahme wurden die Blaue-Karte des Beschwerdeführers, der Auszug aus dem Blauen-Karten-Register des Beschwerdeführers, sowie Personenstandsregisterauszug von AC., der im Jahre 1968 verstorben ist und dem man automatisch eine T.C. Kimlik-Nummer zugewiesen hat, vorgelegt und ersucht den Beschwerdeführer und die Mag. AD., einzuvernehmen. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 18.06.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 26.06.2018, dass sie auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den bis dato übermittelten Unterlagen verzichte. Am 26.06.2018 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf Parteiengehör vom 18.06.2018 (betreffend die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.05.2018) teilte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht mit der Stellungnahme vom 26.06.2018, eingelangt am selben Tag, ua. mit, dass der Beschwerdeführer nun mehrfach dargelegt und auch nachgewiesen habe, dass er als ausschließlich österreichischer Staatsbürger schlichtweg keinen „Nüfüs Kayit Örnegi“, wie dies auch ganz klar vom türkischen Generalkonsulat in Wien am 15.12.2017 bestätigt werde. Wer wenn nicht das türkische Generalkonsulat kenne die türkische (d.h. ihre eigene) Rechtslage am besten. Weswegen die Bestätigung des türkischen Generalkonsulats für die Behörde nicht glaubhaft sei, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Darauf gehe die Behörde ja nicht einmal ein. Daran ändern auch etwaige gegenteilige (vereinzelte) Beispiele, wonach Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des „Nüfüs Kayit Örnegi“ nicht mehr türkische Staatsangehörige gewesen seien und dennoch einen derartigen Auszug erhalten haben, nichts. Denn, nur weil vereinzelt ein paar Personen einen „Nüfüs Kayit Örnegi“ erhalten haben – wobei die Hintergründe, wie und warum diese Personen dieses Dokument erhalten haben völlig unklar seien – heiße nicht, dass jeder einen solchen bekomme. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer
türkischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung eines Personenstandsregisters (Nüfüs Kayit Örnegi) habe, was aber offenbar nicht der Fall sei, werde dem Beschwerdeführer dieses Dokument – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage – von einem fremden Staat (nachweislich) schlichtweg nicht ausgestellt. Dieser Umstand könne sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden. Der Beschwerdeführer sei direkt eine Woche nach der Verhandlung, nämlich am 26.03.2018, extra in die Türkei gereist, um das vom Gericht geforderte Dokument einzuholen, obwohl ihm das türkische Konsulat in Wien mehrfach klar gemacht habe, dass ein solches Dokument weder vom Konsulat in Wien noch von einer Behörde direkt in der Türkei ausgestellt werden könne. Keinesfalls könne aus den Ausführungen der belangten Behörde auch nur im entferntesten geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die türkischen Staatsbürgerschaft angenommen habe. Im gegenständlichen Verfahren liege kein einziger Beweis vor, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wie von der Behörde fälschlich behauptet, wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Bei den Ausführungen der belangten Behörde handele es sich zumeist um bloße Mutmaßungen. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 29.06.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 02.07.2018, dass sie auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den bis dato übermittelten Unterlagen verzichte. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/III - ..., den eingeholten Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zur Zl. MA 61/IV – ..., den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Anfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1960 in ..., Republik Türkei, geboren und lebt seit 1971 in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.1995, GZ: MA 61/IV - ..., wurde ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 03.06. 1996 langte bei der belangten Behörde die Bewilligungsurkunde zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 02.04.1996, ein. Mit Wirkung vom 14.10.1996 wurde dem Beschwerdeführer zur GZ: MA61/IV - ..., die österreichische Staatsbürgerschaft
1 des Staatsbürgerschaftsgesetztes 1985 verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zahl ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 23.12.1996, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.12.1996, wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer laut Aktenlage nie gestellt.Der Beschwerdeführer wurde am ...1960 in ..., Republik Türkei, geboren und lebt seit 1971 in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.1995, GZ: MA 61/IV - ..., wurde ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 03.06. 1996 langte bei der belangten Behörde die Bewilligungsurkunde zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 02.04.1996, ein. Mit Wirkung vom 14.10.1996 wurde dem Beschwerdeführer zur GZ: MA61/IV - ..., die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetztes 1985 verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zahl ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 23.12.1996, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.12.1996, wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer laut Aktenlage nie gestellt. Er verfügt über einen österreichischen Reisepass mit der Nummer ..., gültig bis 05.06.2026, sowie eine „Mavi-Kart“ („Blaue Karte“) mit der Nummer ..., ausgestellt am 23.01.2018 vom Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien. Die „Mavi-Kart“ wird an ehemalige türkische Staatsbürger zwecks leichterer Einreise und Bewahrung gewisser Rechte in der Türkei ausgestellt, berechtigt jedoch nicht zur Teilnahme an türkischen Wahlen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte er einen Mavi-Kart-Registerauszug (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi), ausgestellt am 10.04.2018 seitens des Standesamtes ..., sowie eine Bestätigung des Generalskonsulats der Republik Türkei in Wien vom 15.12.2017, in welcher das Generalkonsulat bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert sei und die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Des Weiteren bestätigte das Generalkonsulat, dass nach der „Mavi-Kart“ Rechtsverordnung der Personenstand der ausgebürgerten Personen nicht mehr im Personenstandsregister, sondern in „Blaue Karten Register“ (Mavi Kartlilar Kütügü) geführt werde. Aus diesem Grund dürfe den ausgebürgerten Personen kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden. Trotz Aufforderung des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer seine bereits abgelaufenen österreichischen Reisepässe nicht vorlegen, zumal er diese laut eigener Angabe bereits weggeschmissen habe. Ebenso konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes keinen Personenstandsregisterauszug mit staatsbürgerschaftlichen Eintragungen (Nüfus Kayit Örnegi) vorlegen. Er legte zwar Nachweise darüber, dass er in die Türkei gereist ist, konnte jedoch keine Nachweise erbringen, dass er sich dort tatsächlich um die Ausstellung des aufgeforderten Dokumentes bemüht hat. Eine Negativbescheinigung in der Form, dass keine Auskunft seitens des Standesamtes ... bzw. ... erteilt wird, wurde nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in der vom AA. überreichten „Wählerevidenzliste“ mit der Personenstandsnummer („Kimlik-Nummer“) ..., seinem Vor- und Nachnamen, dem Vornamen seiner Mutter (...) und seines Vaters (...), seinem Geschlecht, dem Geburtsort ..., dem Geburtsdatum ...1960 und der Stadt ... in Provinz ... verzeichnet. Diese Angaben sind identisch mit den Angaben in der von ihm vorgelegten „Mavi-Kart“ sowie den Angaben in dem Mavi-Kart-Registerauszug (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi) vom 10.04.2018. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht.Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht.
G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz regelt in seinen Art. 1 bis 18 den Erwerb der Staatsangehörigkeit und beinhaltet ua. den Sonderfall des "Rückerwerbs" der türkischen Staatsangehörigkeit
403 vom 11.2.1964 in der Fassung vor 2003) können Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden; dies
des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (in der Fassung vor 2003) allerdings nur über einen entsprechenden Antrag. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthaltes in der Türkei kann daher nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgen.Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz regelt in seinen Artikel eins bis 18 den Erwerb der Staatsangehörigkeit und beinhaltet ua. den Sonderfall des "Rückerwerbs" der türkischen Staatsangehörigkeit
403 vom 11.2.1964 in der Fassung vor 2003) können Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden; dies
, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (in der Fassung vor 2003) allerdings nur über einen entsprechenden Antrag. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthaltes in der Türkei kann daher nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rn. 16, mwN). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rn. 16, mwN). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rn. 17, mwN). Die belangte Behörde hat in der vorliegenden Rechtssache beweiswürdigend angenommen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 (Tag der Übermittlung der „Wählerevidenzliste“ an das BM.I) die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätte. Dies stützt die Behörde auf die ihr vom AB. übermittelten Kopie einer „Wählerevidenzliste“, welche die Personendaten (eine 11-stellige Identitätsnummer, den Vornamen, den Familiennamen, die Vornamen der Mutter und des Vaters, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Stadt und dazugehörige Provinz, den Aufenthaltsstaat und die Zuständigkeit der türkischen Vertretungsbehörde in Wien) von 66.382 Personen welche für die Teilnahme an den türkischen Wahlen für den Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats der Republik Türkei berechtigt sein sollen – darunter auch die des Beschwerdeführers – enthält. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nur türkische Staatsbürger aktives Wahlrecht besitzen, und der Beschwerdeführer im Jahre 1996 aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, nahm die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe zu einem unbestimmten Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit wiederangenommen, zumal er auf einer türkischen Wählerevidenzliste aufscheine.Die belangte Behörde hat in der vorliegenden Rechtssache beweiswürdigend angenommen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 (Tag der Übermittlung der „Wählerevidenzliste“ an das BM.I) die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätte. Dies stützt die Behörde auf die ihr vom Ausschussbericht übermittelten Kopie einer „Wählerevidenzliste“, welche die Personendaten (eine 11-stellige Identitätsnummer, den Vornamen, den Familiennamen, die Vornamen der Mutter und des Vaters, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Stadt und dazugehörige Provinz, den Aufenthaltsstaat und die Zuständigkeit der türkischen Vertretungsbehörde in Wien) von 66.382 Personen welche für die Teilnahme an den türkischen Wahlen für den Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats der Republik Türkei berechtigt sein sollen – darunter auch die des Beschwerdeführers – enthält. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nur türkische Staatsbürger aktives Wahlrecht besitzen, und der Beschwerdeführer im Jahre 1996 aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, nahm die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe zu einem unbestimmten Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit wiederangenommen, zumal er auf einer türkischen Wählerevidenzliste aufscheine. Im Hinblick auf diese „Wählerevidenzliste“, welche seitens des BKA forensisch untersucht wurde, lassen sich keine Schlüsse auf ihre Authentizität, Herkunft, Zeitpunkt der Entstehung, sowie die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten schließen. Sämtliche – den Beschwerdeführer betreffende – Personendaten in dieser Liste (insbesondere die „Kimlik-Nummer“) sind jedoch identisch mit den Personendaten welche auf der „Mavi-Kart“ des Beschwerdeführers (ein offizieller türkischer Ausweis für ehemalige türkische Staatsbürger) aufscheinen. Die Richtigkeit der Personendaten des Beschwerdeführers auf der Liste ist daher gegeben und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde stellte im Rahmen des Feststellungsverfahrens fest, dass die persönlichen Daten auf der Liste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollumfanglich korrekt sind, zumal in den bis dato eingeleiteten 3.880 Feststellungsverfahren der Verfahrenseinleitung in jedem Einzelfall eine Identitätsprüfung in der Form vorausging, dass die in der übermittelten Aufstellung angeführten persönlichen Daten (insbesondere Geburtsdatum und -ort) mit den vorhandenen Datenapplikationen ZSR/ZPR abgeglichen wurden. Diese Daten stimmten nahezu in sämtlichen Fallen überein. Im Zuge des Feststellungsverfahrens bei der belangten Behörde wurden ebenfalls die übrigen Daten - insbesondere die Namen der Eltern - mit dem Einbürgerungsakt verglichen. Auch dieser Abgleich hat bislang in nahezu allen Fällen eine Übereinstimmung ergeben. Da die wesentlichen Angaben in den ca. 3.800 Fallen, welche bis zur Bescheiderlassung geprüft wurden, richtig sind, nahm die belangte Behörde an, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die übrigen ca. 62.500 Personen mit den korrekten Personendaten widergegeben werden. Dieser Schluss wurde überdies in den sechs Fällen, in denen bereits negative Feststellungsbescheide seitens der belangten Behörde erlassen wurden, bestätigt (Geschäftszahlen MA 35/lll-…). Als der Datensatz vom AA. am 18. Mai 2017 übermittelt wurde, waren zu diesen Personen bereits Feststellungsverfahren anhängig, weil ein Verdacht auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft bestand. Die vorgelegten türkischen Personenstandsregister in diesen Fällen bestätigten diesen Verdacht schließlich. Auf diesem Dokument findet sich die „Kimlik-Nummer“, welche in allen sechs Fallen jener auf dem übermittelten Datensatz entspricht. Auch die übrigen persönlichen Daten entsprachen der Angabe auf der Liste. Obwohl die Authentizität dieser Liste (im Hinblick auf die Annahme es handelt sich hierbei um eine Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulats in Wien) nicht festgestellt werden konnte, ist der Annahme der belangten Behörde zu folgen, wenn sie meint, dass es sich hierbei um Aufzeichnung einer türkischen Behörde handelt, zumal eine – wie im diesen Fall - inhaltlich richtige Personendatensammlung von derartigem Ausmaß eine behördliche, mit staatlichem Imperium ausgestattete, Strukturen voraussetzt, sodass es geradezu ausgeschlossen ist, dass der Datensatz von einer privaten Person(engruppe) herrührt. Ein weiteres Indiz für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die türkische Staatsangehörigkeit wiederangenommen, stellt die Tatsache dar, dass der Beschwerdeführer über die „Kimlik-Nummer“ (Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Numaras) ... verfügt. Dabei handelt es sich um eine 11-stellige Nummer, die seitens der türkischen Behörden an jeden türkischen Staatsbürger (oder in der Türkei lebenden Fremdbürger) seit dem Jahr 2000 vergeben wird. Dabei wird die bestehende „Kimlik-Nummer“, sofern einem ehemaligen türkischen Staatsbürger eine „Mavi-Kart“ ausgestellt wird, vom Personenstandsregister in die „Mavi-Kart“ übernommen. Sofern es sich um Fremde welche in der Türkei leben oder direkte Nachkommen (Kind/Enkelkind) eines Mavi-Kart-Inhabers handelt, beginnt die „Kimlik-Nummer“ mit „99“. Die „Kimlik-Nummer“ des Beschwerdeführers, welche nicht mit „99“ beginnt, und welche auch auf seiner „Mavi-Kart“ aufscheint, spricht dafür, dass diese aus dem Personenstandsregister übernommen wurde. Dafür spricht auch, dass dieselbe „Kimlik-Nummer“ im Mavi-Kart-Registerauszug (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi) aufscheint. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer zu einer „Kimlik-Nummer“ gekommen ist, zumal er die türkische Staatsbürgerschaft im Jahre 1996 (4 Jahre vor der Einführung der „Kimlik-Nummer“) zurückgelegt hat. Der Beschwerdeführer behauptete selbst in der Verhandlung am 19.03.2018, er habe, nach dem sein Vater 2004 verstorben war, womöglich „irgendwelche Unterschriften“ leisten müssen, er sich aber an diese nicht erinnern könne, und hätte sonst keine Amts- oder Rechtsgeschäfte in der Türkei zu erledigen. Auf Anfrage des erkennenden Gerichtes teilte die ÖB Ankara mit, dass eine nachträgliche Vergabe in jenen Fällen denkbar wäre, in welchen der Staat ein Interesse an der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit hätte, z.B. offene Fragen zum Grundeigentum. Im Falle des Beschwerdeführers kam daher eine nachträgliche Vergabe der „Kimlik-Nummer“ (ab dem Jahr 2000) nicht in Frage, zumal er laut eigener Angabe keine Amts- oder Rechtsgeschäfte in der Türkei zu erledigen hatte. Vielmehr spricht die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1996 die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat und ihm eine „Kimlik-Nummer“ (nicht mit „99“ beginnend), welche nur an türkische Staatsbürger vergeben wird, erteilt wurde, welche in der Folge auch auf seine „Mavi-Kart“ übertragen wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 vermögen an der Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Änderung herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiell nachweisen konnte, dass ihm die „Kimlik-Nummer“ – ohne eine Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft – nachträglich vergeben wurde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine „Mavi-Kart“ verfügt, und er diese nur als ehemaliger türkischer Staatsbürger erteilt bekommen kann, bedeutet nicht, dass er durchgehend seit der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband im Jahre 1996 die türkische Staatsbürgerschaft nicht innehatte, da es ihm möglich war, auch nach erfolgten Wiederannahme der Staatsbürgerschaft diese wieder aufzugeben und somit zu einer „Mavi-Kart“ zu gelangen. Dafür spricht auch, dass ihm die „Mavi-Kart“ erst am 23.01.2018 ausgestellt wurde und er nicht nachweisen konnte, dass ihm auch zuvor „Mavi-Karten“ erteilt wurden. Die Tatsache, dass er nachgewiesen hat, dass ihm türkische E-Visa gültig vom Jänner bis Juli 2017, Juni bis Dezember 2017 und Oktober 2017 bis April 2018 erteilt wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal er im Besitz eines österreichischen Reisepasses ist und dies die einzige Voraussetzung – neben Einzahlung der Gebühren – für die Beantragung von türkischen E-Visa ist. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfüs Kayit Örnegi) für ehemalige türkische Staatsbürger nicht möglich ist, kann Folgendes festgehalten werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien eines (ihnen bekannten) Verwaltungsverfahrens - ungeachtet der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes - verpflichtet, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen. Soweit einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zu amtswegigen Erhebungen wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 1.7,2005, rdb.at] mN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien eines (ihnen bekannten) Verwaltungsverfahrens - ungeachtet der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes - verpflichtet, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen. Soweit einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zu amtswegigen Erhebungen wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 [Stand 1.7,2005, rdb.at] mN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, hingewiesen (vgl. VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2007/01/0633). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt habe und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Daher stünden einer amtswegigen Ermittlung faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, hingewiesen vergleiche VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2007/01/0633). In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt habe und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Daher stünden einer amtswegigen Ermittlung faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl von der belangten Behörde wie auch vom erkennenden Gericht aufgefordert, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfüs Kayit Örnegi) betreffend seine Person vorzulegen. Die Vorlage dieses Auszuges, dessen Einholung im Amtswege für das erkennende Gericht unmöglich ist, ist für das Beschwerdeverfahren insofern unumgänglich, zumal dieser Auszug sämtliche relevante staatsbürgerschaftsrechtlichen Eintragungen wie Aufgabe und die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft enthält. Er legte zwar Nachweise darüber, dass er in die Türkei gereist ist, konnte jedoch keine Nachweise erbringen, dass er sich dort tatsächlich um die Ausstellung des aufgeforderten Dokumentes bemüht hat. Eine Negativbescheinigung in der Form, dass keine Auskunft seitens des Standesamtes ... bzw. ... erteilt wird, wurde nicht nachgewiesen. Angesichts der auch im vorliegenden Beschwerdefall offenkundigen Unmöglichkeit von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten hätte der Beschwerdeführer ua. den entsprechenden Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfüs Kayit Örnegi) verlangen und vorlegen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und diese mit der – nicht nachgewiesenen - Behauptung begründet, er habe während seines Aufenthaltes in der Türkei am Standesamt in ... und ... vorgesprochen, dort aber keinen Auszug erhalten. Die Angaben in den Bestätigungen des Generalskonsulats der Republik Türkei in Wien vom 15.12.2017, in welchen das Generalkonsulat bestätigt, dass den ausgebürgerten Personen kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden könne, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar angesichts der aktenkundigen Äußerung des BMEIA vom 23.06.2017, wonach ein Rechtsanspruch von aktuellen und ehemaligen türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszug
Gesetz Nr. 5490 zum Personenstandswesen existiert. Abgesehen davon, dass die Angabe des türkischen Generalkonsulats der geltenden türkischen Rechtslage widerspricht, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung, zumal das erkennende Gericht in anderen Feststellungsverfahren Personenstandsregisterauszüge von ehemaligen türkischen Staatsbürgern vorgelegt bekam (z.B. Beschwerdeverfahren zu VGW-… und VGW-…) und auch die belangte Behörde mit Vorbringen vom 24.05.2018 die Möglichkeit der Vorlage der Personenstandsregisterauszüge durch ehemalige türkische Staatsbürger nachweisen konnte. Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptete, die Ausstellung eines „Mavi-Kart Registerauszuges“ wurde ihm verweigert und er mit Schreiben vom 02.05.2018 diesen dem Gericht doch vorlegte. Das erkennende Gericht, welches im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass es sich bei der „Wählerevidenzliste“ um eine offizielle Aufzeichnung einer türkischen Behörde handelt, zumal nur eine türkische Behörde über derartiges Fakten- und Zahlenmaterial verfügen kann, jemand nur dann wieder türkischer Staatsbürger wird, wenn er nach Entlassung aus dem türkischen Staatsverband einen entsprechenden Antrag stellt, keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind, dass sich die Vollzugspraxis der türkischen Behörden über die eindeutige Rechtslage hinweggesetzt habe und ein Wiedereinbürgerungsantrag des Beschwerdeführers fingiert worden sei, sowie dem Beschwerdeführer als türkischen Staatsbürger eine „Kimlik-Nummer“ ab dem Jahr 2000 erteilt wurde, ist befugt, auch für den Beschwerdeführer negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 24.10.1980, 1230/78; VwGH 16.10.2001, 99/09/0260; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220). Wenn es der Behörde rechtlich und faktisch nicht möglich ist, personenbezogene Daten eines anderen Staates (hier: Türkei) zu erhalten und das betreffende Staatsbürgerschaftsrecht einen Antrag verlangt, darf die Behörde davon ausgehen, dass dem Erwerb auch ein Antrag zugrunde gelegen hat, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages frühestens am 23.12.1996 (Datum der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband), spätestens jedenfalls am 18.05.2017 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben hat, hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft
G in dem angeführten Zeitraum ex lege verloren, weil er die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorher beantragt hat und ihm auch keine solche Genehmigung erteilt wurde.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages frühestens am 23.12.1996 (Datum der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband), spätestens jedenfalls am 18.05.2017 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben hat, hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG in dem angeführten Zeitraum ex lege verloren, weil er die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vorher beantragt hat und ihm auch keine solche Genehmigung erteilt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.1828.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.