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{'item': 'VGW-162/033/1038/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlVGW-162/033/1038/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Bieg

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt I

der Beitragsordnung mit 7.085,66 Euro festgesetzt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit 7.085,66 Euro festgesetzt. Die ordentliche Revision

Art 133Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt I

der Beitragsordnung mit 7.316,67 Euro festgesetzt.

Ausgehend von einem Jahresbruttogrundgehalt 2013 von 55.740,36 Euro wurde die Bemessungsgrundlage mit 52.261,96 Euro berechnet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit 7.316,67 Euro festgesetzt. Ausgehend von einem Jahresbruttogrundgehalt 2013 von 55.740,36 Euro wurde die Bemessungsgrundlage mit 52.261,96 Euro berechnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, die Bezüge von der Z. seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2016 nicht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer gehaltene Lehrveranstaltung über C. stelle keine ärztliche Tätigkeit dar. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde eine Lehrveranstaltungsbeschreibung. Ergänzend wurden in weiterer Folge Verträge vorgelegt (Freier Dienstvertrag für Lehrbeauftragte – Lehrauftrag, LektorInnenvertrag). Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer laut Eintragung in der Ärzteliste seit 01.03.2001 angestellter Facharzt für ... an der K. sei. Als Lehrbeauftragter des Master-Lehrgangs „B.“ halte er die Vorlesungen „C.“ und „A.“ Aufgrund der Beschreibung des Lehrgangs „B.“ auf der Homepage der Z., dessen Inhalt mit dem Sonderfach ... Überschneidungen aufweise, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Einstellung des Beschwerdeführers für die oben genannten Vorlesungen, insbesondere für die Lehrveranstaltung „A.“, aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse als Facharzt für ... erfolgt sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z. (jedenfalls die Abhaltung der Lehrveranstaltung „A.“) auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Die Lehrveranstaltung „C.“ sei zwar für sich stehend nicht als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren, jedoch seien auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines Arztes grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Da beide Vorlesungen im Rahmen eines einheitlichen Vertrages geregelt würden sei diese Tätigkeit

§ 2Abs 2 Ärzte

G 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einbeziehung des gesamten Einkommens in die Bemessungsgrundlage sei daher zu Recht erfolgt.Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer laut Eintragung in der Ärzteliste seit 01.03.2001 angestellter Facharzt für ... an der K. sei. Als Lehrbeauftragter des Master-Lehrgangs „B.“ halte er die Vorlesungen „C.“ und „A.“ Aufgrund der Beschreibung des Lehrgangs „B.“ auf der Homepage der Z., dessen Inhalt mit dem Sonderfach ... Überschneidungen aufweise, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Einstellung des Beschwerdeführers für die oben genannten Vorlesungen, insbesondere für die Lehrveranstaltung „A.“, aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse als Facharzt für ... erfolgt sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z. (jedenfalls die Abhaltung der Lehrveranstaltung „A.“) auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Die Lehrveranstaltung „C.“ sei zwar für sich stehend nicht als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren, jedoch seien auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines Arztes grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Da beide Vorlesungen im Rahmen eines einheitlichen Vertrages geregelt würden sei diese Tätigkeit

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einbeziehung des gesamten Einkommens in die Bemessungsgrundlage sei daher zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 02.05.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei Facharzt für ... und Leiter des .... Er erhalte auch Bezüge von der Z. für Lehrveranstaltungen über C. – sei aber nicht der Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten zuzurechnen. Diese Lehrveranstaltung könne ebenso von kompetenten Lehrbeauftragten anderer Studienrichtungen abgehalten werden, die über keine ärztliche Vorbildung verfügen. Mit diesem Schreiben wurden wiederum der LektorInnenvertrag, die Lehrveranstaltungsbeschreibung und 13 in Lehrveranstaltungen verwendete Vortragsfolien vorgelegt. Am 04.05.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Ablauf wie folgt war: „Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll: Der Bf kann an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen. Er befindet sich am Weg ins Ausland. Ich selbst bin aber in der Sache informiert und kann zur Sache Auskunft erteilen. Bekämpft mit der Beschwerde wird nur die Einbeziehung der Lehrveranstaltung (LV) „C.“. Die Einbeziehung der Honorare für die LV „A.“ in die Bemessungsgrundlage wird mit der Beschwerde nicht bekämpft. Es ist richtig, dass das Honorar für die LV „A.“ der Betrag von 273,60 Euro ist, so wie er im Einkommenssteuerbescheid 2013 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2018 ersichtlich ist. Der Betrag in Höhe von 1.958,40 Euro

Seite 4 des Einkommenssteuerbescheides 2013 betrifft das Honorar für die LV „C.“. Mit der Vertreterin der ÄK wird erörtert, dass im Falle, das rechtlich zu beurteilen wäre, dass die LV „C.“ nicht als ärztliche Tätigkeit anzusehen wäre, von der Bemessungsgrundlage 55.740,36 Euro der Betrag von 1.958,40 Euro in Abzug zu bringen wäre. Die Vertreterin der ÄK wird eine neue Berechnung auch übermitteln. Der Vertreter des Bf gibt fortgesetzt an: Die Absolventen des Fachhochschullehrgangs „B.“ erlernen keinen Arztberuf. Es handelt sich nicht um eine ärztliche Ausbildung. Ziel dieses Lehrgangs ist es, dass die Absolventen in größeren Unternehmen tätig werden, das sind etwa Pharmafirmen oder Labors in großen Firmen. Wir haben auch mit der Z. gesprochen und es wurde seitens der Z. mitgeteilt, dass es in diesem Lehrgang mehrere Vortragende gibt, die keine Ärzte sind. Es werden mehrere Lehrveranstaltungen von Nichtärzten in diesem Lehrgang abgehalten. Vom BfV vorgelegt wird ein E-Mail vom 03.05.2018, in welchem informiert wird über ein Telefonat mit der Z., wonach

Frau N. W. vom Sekretariat des Lehrganges telefonisch bestätig wurde, dass „definitiv auch andere Vortragende aus anderen Universitätsbereichen, zB Auditwesen etc., lehren“. In das E-Mail vom 03.05.2018 wird Einsicht genommen und es wird dem BfV wieder ausgefolgt. Die Vertreterin der ÄK zum E-Mail vom 03.05.2018:

der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als ärztlich anzusehen ist, für sich allein nicht ausschlaggebend, ob eine Tätigkeit allenfalls auch von Nichtärzten verrichtet werden kann. Der BfV gibt weiter an: Zusammengefasst sind die Absolventen des Lehrgangs im Wesentlichen Laborangestellte aus verschiedensten Bereichen, mit dem Ziel, langfristig für große Unternehmen zu arbeiten. Inhalt der LV „C.“ ist die Vortragstechnik und Konzeption von Fachvorträgen. Ich habe heute auch noch weitere Folien aus dieser LV mitgebracht, die ich vorlegen könnte. Man kann aber sagen, dass diesen Vortrag etwa auch ein Historiker halten könnte, da es zB um Effizienz geht und die persönliche Art und Weise, wie man Vorträge gestalten kann. Befragt, ob der Bf eine Zusatzausbildung betreffend Vortragstechnik absolviert hat: Der Bf ist an der K. tätig und arbeitet dort im Wesentlichen in zwei Bereichen: die Hälfte seiner Zeit ist er klinisch tätig, dh Befundung und Patientenkontakt, die zweite Hälfte seiner Zeit ist er in Lehre und Forschung tätig, an der K. natürlich im medizinischen Bereich. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Bereich Forschung und Lehre verfügt er über sein Wissen betreffend Vortragstechnik und die gegenständliche LV. Wie der Bf konkret dazu gekommen ist, dass er an der Z. den Vortrag „C.“ hält, weiß ich nicht. Er macht das schon jahrelang. Befragt, ob sich der Bf schon einmal hat vertreten lassen: Mir ist jedenfalls kein Fall einer Vertretung bekannt. Über Vorhalt, dass

Punkt 5 der Verträge eine Vertretung durch eine „gleich qualifizierte“ Person zulässig ist und befragt, was der Terminus gleich qualifiziert bedeutet: Wie gesagt, der Bf hält meines Wissens nach die LV immer selbst. Aus meiner Sicht kann in diesem Fall gleich qualifiziert nur bedeuten, eine Person, die in der Vortragstechnik gleich qualifiziert ist und keine ärztliche Qualifikation aufweisen muss. Die Vertreterin der ÄK bringt nun vor, dass sie meint, dass die Beträge auf Seite 4 des Einkommenssteuerbescheides 2013 beide die zwei LVs umfassen. Dies wird einvernehmlich festgehalten, dass dies vermutlich so ist, zumal am Beginn der VH auch erörtert wurde, dass die LV nicht getrennt abgerechnet wurden. Die Vertreterin der ÄK führt aus, dass demnach es nicht so ist, dass der Betrag von 273,60 Euro nur die LV „A.“ betrifft und der Betrag 1.958,40 Euro auch nicht nur die LV „C.“ offenbar betrifft. Dies wird vom BfV bestätigt. Der BfV bringt vor, dass er eine Bestätigung der Z. vorlegen wird, welches Honorar für die LV „C.“ im Jahr 2013 vom Bf bezogen wurde und wird dies dem BfV aufgetragen, dass binnen 14 Tagen eine solche Bestätigung der Z. vorgelegt werden möge. Der BfV bringt weiters vor, binnen 14 Tagen eine Bestätigung der Z. dazu beizuschaffen, was unter dem Begriff „gleich qualifiziert“

dem Vertrag aus Sicht der Z. zu verstehen ist. Als weitere Vorgehensweise wird festgelegt, dass die ergänzenden Unterlagen des BfV in der Folge an die ÄK übermittelt werden, welche in der Folge eine Berechnung übermitteln wird, betreffend die allenfalls zu ändernde Bemessungsgrundlage. Auf eine Fortsetzung der VH zur Erörterung der ergänzend vorzulegenden Urkunden wird von den Parteienvertretern verzichtet. Die Vertreterin der ÄK bringt noch ergänzend vor, dass – wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt –

der ständigen Judikatur des VwGH organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten, die von einem Arzt ausgeübt werden, als Ausfluss der ärztlichen Tätigkeit anzusehen sind und von dieser nicht getrennt werden können.“ Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.05.2018 wurde vorgebracht, die Lehrgangsleiterin des Masterstudiums „B.“ der Z. habe für den Zeitraum 2009 bis 2016 eine Aufstellung über sämtliche Lehrveranstaltungen übermittelt. Ersichtlich sei die Aufteilung auf „C.“ (jährlich durchschnittlich 30 LE) und „A.“ (jährlich durchschnittlich 4 LE). In dem übermittelten E-Mail seien die im Kalenderjahr 2013 abgehaltenen Lehrveranstaltungen beschrieben. Telefonisch sei mitgeteilt worden, dass die Auszahlungen bei jenen Lehrbeauftragten, die über längere Zeit an der Z. lehren, monatlich verteilt würden. Daher würden sich Auszahlungen auch in andere Kalenderjahre verlagern. Für das Kalenderjahr 2013 ergebe sich bei entsprechender Verteilung ein Bezugsanteil für C. von 1.969,52 Euro, d.s. 88,24 % (30 LE) des Gesamtbezuges 2013 von 2.232 Euro. Der Beschwerdeführer könne sich auch von einer anderen in C. fachkundigen Person vertreten lassen. Ein medizinisches Umfeld sei gewünscht, eine ärztliche Befugnis nicht erforderlich. Mit dem Schreiben vom 17.05.2018 vorgelegt wurden Auszüge aus dem Steuerakt 2013, ein E-Mail der Z. vom 14.05.2018, eine Aufstellung über die Lehrveranstaltungen 2009 bis 2016 sowie Termine der Lehrveranstaltungen 2013. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.05.2018 wurde vorgebracht, dass nochmals festzuhalten sei, dass die Lehrveranstaltung „C.“ und die Lehrveranstaltung „A.“ im Rahmen eines einheitlichen Vertrages geregelt seien. Das Einkommen daraus sei daher als Einheit anzusehen. Da nicht bestritten werde, dass die Vorlesung „A.“ als ärztliche Tätigkeit zu werten sei, sei im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das gesamte Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines Arztes grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen seien. Das zeitliche Ausmaß der ärztlichen Tätigkeit sei dabei nicht relevant. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien eine andere rechtliche Beurteilung annehme, werde eine Simulationsberechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 2016 unter Herausrechnung der vom Beschwerdeführer anteilsmäßig berechneten Einkünfte von 1.969,52 Euro für die Lehrveranstaltung „C.“ vorgelegt. Die geänderte Bemessungsgrunde für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2016 berechne sich wie folgt: Jahresbruttogrundgehalt 2013 EUR 53.770,84 minus anteilige Werbungskosten 2013 EUR 10.850,96 zuzüglich Gewinn EUR 990,35 zuzüglich Fondsbeiträge von vor 3 Jahren EUR 6.701,62 Bemessungsgrundlage EUR 50.611,85

Abschnitt I

Abs 1 der Beitragsordnung betrage der neue Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2016 daher 7.085,66 Euro. Darauf seien 6.340,04 Euro an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Rückstand von 745,62 Euro bestehe. Angeregt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2016 wie dargelegt festzusetzen.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung betrage der neue Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2016 daher 7.085,66 Euro. Darauf seien 6.340,04 Euro an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Rückstand von 745,62 Euro bestehe. Angeregt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2016 wie dargelegt festzusetzen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2

Abs 2 Ärztegesetz 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vorname operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 2

Abs 3 Ärztegesetz 1998 ist jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 ist jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Abschnitt I

Abs 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.

Abschnitt I

Abs 2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Nachstehender unstrittiger Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Facharzt für ... und Leiter des .... Als Lehrbeauftragter im Masterlehrgang „B.“ der Z. wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 die Lehrveranstaltungen „A.“ und „C.“ abgehalten. Für im Jahr 2013 abgehaltene Lehreinheiten der Lehrveranstaltung „C.“ erhielt der Beschwerdeführer ein Honorar von 1.969,52 Euro. Im Rahmen des Lehrgangs „B.“ der Z. werden von den Lehrgangsteilnehmern medizinische Proben untersucht, Labormesswerte errechnet und der Zusammenhang von labordiagnostischen Ergebnissen und Krankheitsbildern hergestellt. Neben intensiver Arbeit im Labor besteht auch Patientenkontakt, etwa bei der Entnahme von Proben oder in der Funktionsdiagnostik. Mit Histologie, Hämatologie, Mikrobiologie und klinischer Chemie werden die Lehrgangsteilnehmer in den Kerndisziplinen ausgebildet. Inhalt der Lehrveranstaltung „C.“ sind die Theorie und Praxis wirkungsvoller Vortrags- und Postergestaltung, Einführung in die C. (mit praktischen Übungen), Vortragsanalyse mit strukturiertem Feedback und strategische Aspekte wissenschaftlicher Medien. Folgende Themenbereiche sind Gegenstand der Lehrveranstaltung: Effektiv vortragen, Positive Rückwirkungen guter Vorträge, Wie man Lampenfieber mindern kann, Frei reden, Vortragserfolg durch Körpersprache, Konzeption von Fachvorträgen, Voraussetzungen für gutes Vortragen, Merkmale guter Vorträge und Fünfsatz-Technik. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde ist ausdrücklich nur gegen die Einbeziehung des Honorars für die Lehrveranstaltung „C.“ gerichtet. Die Abhaltung dieser Lehrveranstaltung im Lehrgang „B.“ an der Z. stellt keine ärztliche Tätigkeit dar. Für die Abhaltung der Lehrveranstaltung, die die Theorie und Praxis wirkungsvoller Vortrags- und Postergestaltung, Einführung in die C. (mit praktischen Übungen), Vortragsanalyse mit strukturiertem Feedback und strategische Aspekte wissenschaftlicher Medien zum Inhalt hat, ist eine (fach)ärztliche Ausbildung und ärztliche Berufsbefugnis nicht erforderlich. Grundsätzlich richtig ist der Hinweis der belangten Behörde, dass

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind. Dabei wird aber übersehen, dass den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare, Sachverhalte zu Grund lagen, war Gegenstand dieser Entscheidungen doch die ärztliche Tätigkeit und damit anfallende organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten als Leiter einer Universitätsklinik bzw. Krankenanstalt oder die Lehrtätigkeit in klinischen Fächern. Damit nicht vergleichbar ist aber der vorliegende Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer seine Lehrtätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik, Krankenanstalt oder eines Klinischen Institutes, nämlich an der Z., eine Vorlesung in einem nicht klinischen Fach, nämlich über „C.“, abhält. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dafür weder eine fachärztliche Ausbildung noch eine ärztliche Berufsbefugnis erforderlich. Diesen Behauptungen ist die belangte Behörde im Verfahren auch nicht entgegen getreten. Die Auffassung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer abgehaltenen Vorlesung über „C.“ um eine Tätigkeit handelt, die im Sinne des § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würde und deshalb als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei, kann daher nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in § 2 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139). Eine solche vergleichbare Tätigkeit ist aber die vom Beschwerdeführer abgehaltene Vorlesung „C.“ im Lehrgang „B.“ an der Z., die kein klinisches Fach betrifft, nicht. Auch unterrichtet der Beschwerdeführer weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut, so dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehende Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre (VwGH 30.09.2011, 2011/11/0074 ua).Die Auffassung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer abgehaltenen Vorlesung über „C.“ um eine Tätigkeit handelt, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würde und deshalb als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei, kann daher nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139). Eine solche vergleichbare Tätigkeit ist aber die vom Beschwerdeführer abgehaltene Vorlesung „C.“ im Lehrgang „B.“ an der Z., die kein klinisches Fach betrifft, nicht. Auch unterrichtet der Beschwerdeführer weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut, so dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehende Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre (VwGH 30.09.2011, 2011/11/0074 ua). Das Einkommen des Beschwerdeführers von 1.969,52 Euro für im Jahr 2013 abgehaltene Lehreinheiten der Lehrveranstaltung „C.“ war daher aus der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Ausgehend vom Jahresbruttogrundgehalt 2013 von 53.770,84 Euro abzüglich der anteiligen Werbungskosten 2013 von 10.850,96 Euro zuzüglich des Gewinns von 990,35 Euro und der Fondsbeiträge von vor drei Jahren von 6.701,62 Euro war der Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2016 die Bemessungsgrundlage von 50.611,85 Euro zu Grunde zu legen. Der Fondsbeitrag von 14 % der Bemessungsgrundlage

Abschnitt I

Abs 1 der Beitragsordnung war daher mit 7.085,66 Euro festzusetzen und wurden darauf

den Ausführungen der belangten Behörde 6.340,04 Euro an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet, sodass ein Rückstand von 745,62 Euro besteht. Das Einkommen des Beschwerdeführers von 1.969,52 Euro für im Jahr 2013 abgehaltene Lehreinheiten der Lehrveranstaltung „C.“ war daher aus der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Ausgehend vom Jahresbruttogrundgehalt 2013 von 53.770,84 Euro abzüglich der anteiligen Werbungskosten 2013 von 10.850,96 Euro zuzüglich des Gewinns von 990,35 Euro und der Fondsbeiträge von vor drei Jahren von 6.701,62 Euro war der Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2016 die Bemessungsgrundlage von 50.611,85 Euro zu Grunde zu legen. Der Fondsbeitrag von 14 % der Bemessungsgrundlage

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung war daher mit 7.085,66 Euro festzusetzen und wurden darauf

den Ausführungen der belangten Behörde 6.340,04 Euro an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet, sodass ein Rückstand von 745,62 Euro besteht. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Art 133Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.033.1038.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.