GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2018, Zahl: ..., richtet sich an die Beschwerdeführerin als Verpflichtete und enthält folgenden Spruch: „
1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG werden der Eigentümerin der Baulichkeit in Wien, ... die mit „
Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG werden der Eigentümerin der Baulichkeit in Wien, ... die mit 2.518,15 EUR bestimmten Kosten für die Durchführung der, mit Vollstreckungsverfügung vom 29. Mai 2012, Zl.: ..., angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben. Dieser Betrag ist, bei sonstiger Exekution, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“ In ihrer dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin Folgendes (wörtliche Wiedergabe) vor: „Sachverhaltsdarstellung – Beschwerde betreffend Ersatzvornahme – Kostenersatz ... Am Dienstag, den 9.5.2017 wurde unsere Sekretärin durch Lärm und Stimmen in unserem Firmenhof aufmerksam. Daraufhin hat Sie aus dem Fenster nach hinten in den Hof gerufen, wer da ist und was hier vor sich geht. Sie hatte Angst, weil Sie immer wieder von Kupferkabeldieben gehört hat und von der Geschäftsleitung auch diesbezüglich gewarnt wurde. Es waren mehrere betriebsfremde Männer im Hof, welche sich offensichtlich an den gelagerten Elektromaterial und Geräten zu schaffen machten. Sie wollte bereits die Polizei verständigen, als sich im Hof endlich einer der Männer zögerlich als Mitarbeiter der MA 25 vorstellte. Unsere Mitarbeiterin hat den Herrn dann gebeten, doch bitte ins Büro zu kommen, um sich auszuweisen und eine Erklärung abzugeben. Der Mitarbeiter - namentlich Herr Dipl. Ing. K. - hat sich dann nicht ausgewiesen, jedoch die Kopie eines 5 Jahre alten Vollstreckungs- und Berufungsbescheids vorgelegt. Unsere Mitarbeiterin hat daraufhin unsere Geschäftsleitung verständigt, welche von dem Vorgang nichts wusste, da der Berufungsbescheid bei der Geschäftsführung nie angekommen ist. In der Zwischenzeit wurde bereits die kleine Holzhütte (im Ausmaß einer kleinen Gartengerätehütte) demontiert und verladen. Sie bestand lediglich aus 2 Bretterwänden, 1 Wellen-Eternitdach und einem schmalen, elektrischen Rolltor. Mittlerweile war unser Mitarbeiter H. M. anwesend und hat sich informiert, was hier los ist und wer hier für den Vorgang verantwortlich ist. Endlich - nach Nachfragen - hat sich oben genannter Herr Dipl. Ing. K. vorgestellt. Auf die Frage, was mit der Gartenhütte bzw. mit dem elektrischen Rolltor passiert, wurde Herrn H. M. erklärt, dass diese entsorgt werden. Auf das Ersuchen, doch bitte wenigstens unser neuwertiges elektrisches Rolltor hierzulassen, wurde erklärt, dass auch dieses von der beauftragten Abbruchfirma mitgenommen wird. Herr H. M. hat dies unter Protest zur Kenntnis genommen. Nachdem die Geschäftsleitung keine Kenntnis von dem Berufungsbescheid hatte, nahm Herr H. M. im Auftrag von der Firma M. GmbH eine persönliche Akteneinsicht bei der MA 25 vor. Herr Dipl. Ing. K. legte bei diesem Besuch eine Übernahmebestätigung - unterzeichnet von einer ehemaligen Mitarbeiterin - Frau J. B. - ohne Firmenstempel vor. Bei dieser Gelegenheit wurde uns auch der Name der ausführenden Baufirma - Firma G. - genannt. Wir haben uns dann sofort mit der Firma G. schriftlich per Mail und auch telefonisch in Verbindung gesetzt und nach unserem Rolltor gefragt. Wir erhielten die Antwort, dass das Rolltor nicht (?) in Besitz der Firma G. ist und wir uns an die MA 25 wenden sollten. Wir beeinspruchen diesen gesamten Vorgang und die daraus entstandenen Kosten aus wie folgt: Die Geschäftsleitung hat diesen Berufungsbescheid nie gesehen. Somit hat es keine Gelegenheit gegeben, den Bescheid mittels Beschwerde zu beeinspruchen, bzw. das 'Gebäude' selbst ordentlich zu demontieren. Erschwerend ist die Tatsache, dass wir selbst Bau- und Elektrounternehmen sind und eine Flotte von LKWs inklusive Kranwagen betreiben! Die Mitarbeiterin (nicht mehr bei uns beschäftigt) war nicht autorisiert, Gerichtsbriefe zu übernehmen. Es fehlt auf der Übernahmebestätigung unser Firmenstempel Warum werden so wichtige Gerichtsentscheidungen nicht direkt an den Geschäftsführer persönlich adressiert? Herr Dipl. Ing. K. war nach seiner Aussage 1 Tag vorher - bzw. wie er uns später erzählte - sogar insgesamt 10 mal (!) bei uns und hat den Hof und die kleine Holzhütte besichtigt. Kein einziges Mal wurden wir im Büro verständigt, besucht, Nachricht hinterlassen oder bei uns nachgefragt. Wäre das bei einem dieser vielen geheimen Besuche geschehen, dann wäre der Irrtum schnell aufgeklärt und die kleine Holzhütte natürlich sofort von uns demontiert worden. Anstatt dessen wurde eine Baufirma UND ein Elektriker beauftragt, welche die kleine Holzhütte mit dem elektrischen Rolltor demontierten und somit unnötige Kosten, Schaden und Aufregung verursachten. Und es wurde einfach mit den Arbeiten begonnen, ohne sich zumindest im anliegenden Büro kurz vorzustellen. Im Bescheid steht wörtlich das 'Gebäude' (die kleine Holzhütte!) zu entfernen, aber nicht zu enteignen, verschenken oder ähnliches. In diesem Zusammenhang, hätten wir unser Eigentum - insbesondere das elektrische Rolltor - natürlich wieder zurück. Zur Kostenaufstellung: Der Einsatz eines Kranwagens ist für uns absolut unverständlich und unverhältnismäßig! Alle Teile der kleinen Gartenhütte waren leicht und damit für die beauftragte Firma händisch problemlos tragbar! Der überhöhte Aufwand an Fahrzeugen (Werkstattwagen, LKW mit Ladekran 16T!) und Arbeitern war übertrieben und absolut nicht notwendig. Für den Abtransport hätte ein Klein LKW bis zu 3,5 T vollkommen ausgereicht. Auf der Rechnung der Baufirma G. wurde die kleine Gartenhütte als „Nebengebäude“ bezeichnet. Fotos von diesem sogenannten „Nebengebäude“ sind sicher in Ihrem Besitz. Bitte sehen Sie sich das nochmal genau an. Der Einsatz eines Elektrikers und Helfers zwecks abklemmen einer elektrischen Leitung und setzen einer Feuchtraumverbindungsdose ist ebenfalls völlig übertrieben. Man hätte nur im Büro Bescheid geben müssen und schon wäre einer unserer Mitarbeiter vor Ort gewesen, um das in 10 Minuten zu erledigen. Wir ersuchen Sie um Ihre Stellungnahme, Neuberechnung der Kosten und Rückgabe unseres elektrischen Rolltors. Sollten unsere schriftlichen Angaben dafür nicht ausreichen, ersuchen wir Sie um mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Mit freundlichen Grüßen M. GmbH“ Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.11.2009, Zahl MA 37/..., wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, ..., Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat.-Gemeinde ...,
10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, folgende Maßnahmen binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.11.2009, Zahl MA 37/..., wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, ..., Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat.-Gemeinde ...,
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, folgende Maßnahmen binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen: 1.) Das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit einem Ausmaß von ca. 2,60 x 3,80 m und einer Höhe von ca. 3,80 m errichtete Nebengebäude ist zu entfernen. 2.) Im Anschluss an das in Pkt. 1.) angeführte Nebengebäude wurde ein weiteres Nebengebäude (Container) mit einem Ausmaß von ca. 2,25 x 3,80 m und einer Höhe von ca. 2,20 m errichtet. Dieser behördliche Auftrag wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis RSb am 16.11.2009 an ihrer Abgabestelle in Wien, ... zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 25 der belangten Behörde vom 10.06.2011, Zl. M 25/..., wurden der Beschwerdeführerin die mit zuvor genannten Bescheid aufgetragenen Leistungen vorgehalten und festgestellt, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Aus diesem Grund wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) für die Erbringung der aufgetragenen Leistungen eine Nachfrist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, gesetzt und bei Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht. Dieses Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin (beschwerdeführende Gesellschaft) sowie an ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer adressiert und beiden am 18.06.2011 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Schreiben der Magistratsabteilung 25 der belangten Behörde vom 10.06.2011, Zl. M 25/..., wurden der Beschwerdeführerin die mit zuvor genannten Bescheid aufgetragenen Leistungen vorgehalten und festgestellt, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Aus diesem Grund wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) für die Erbringung der aufgetragenen Leistungen eine Nachfrist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, gesetzt und bei Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht. Dieses Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin (beschwerdeführende Gesellschaft) sowie an ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer adressiert und beiden am 18.06.2011 durch Hinterlegung zugestellt. Da betreffend den Bauauftrag vom 11.11.2009, Zl. MA 37/..., ein Ansuchen der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, wurde das zuvor genannte Ersatzvornahmeverfahren am 08.09.2011 ausgesetzt und mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. M25/..., die Androhung der Ersatzvornahme vom 10.06.2011, Zl. M 25/...,
Diese Entscheidung wurde an die Beschwerdeführerin (beschwerdeführende Gesellschaft) und an den handelsrechtlichen Geschäftsführer am 04.10.2011 zugestellt.Da betreffend den Bauauftrag vom 11.11.2009, Zl. MA 37/..., ein Ansuchen der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist, wurde das zuvor genannte Ersatzvornahmeverfahren am 08.09.2011 ausgesetzt und mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl. M25/..., die Androhung der Ersatzvornahme vom 10.06.2011, Zl. M 25/...,
Paragraph 4, VVG aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. Diese Entscheidung wurde an die Beschwerdeführerin (beschwerdeführende Gesellschaft) und an den handelsrechtlichen Geschäftsführer am 04.10.2011 zugestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2012, Zl M25/..., wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die mit Bescheid vom 11.11.2009, Zl. MA 37/..., aufgetragene Leistung (siehe oben) in Erinnerung gerufen und festgestellt, dass diese ihrer Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Auch in diesem Schreiben wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 VVG eine Nachfrist für die Erbringung der aufgetragenen Leistung von 12 Wochen festgesetzt und die Ersatzvornahme angedroht.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2012, Zl M25/..., wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die mit Bescheid vom 11.11.2009, Zl. MA 37/..., aufgetragene Leistung (siehe oben) in Erinnerung gerufen und festgestellt, dass diese ihrer Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Auch in diesem Schreiben wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 4, VVG eine Nachfrist für die Erbringung der aufgetragenen Leistung von 12 Wochen festgesetzt und die Ersatzvornahme angedroht. Die Beschwerdeführerin replizierte dazu und drückte in ihrem E-Mail vom 07.02.2012 unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 27.09.2011 erfolgte Einstellung, ihr Erstaunen ob der neuerlichen Androhung der Ersatzvornahme aus. Mit Bescheid vom 29.05.2012, Zl. ..., erließ die belangte Behörde folgende Vollstreckungsverfügung: "Die Eigentümerin der Baulichkeit in Wien, ... ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2009, Zl.: MA 37/..., zu folgender Leistung verpflichtet worden: '1.) Das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit Ausmaß von ca. 2,60 m x 3,80 m und einer Höhe von ca. 3,80 m errichtete Nebengebäude ist zu entfernen. 2.) Im Anschluss an das in Pkt. 1.) angeführte Nebengebäude wurde ein weiteres Nebengebäude (Container) mit einem Ausmaß von ca. 2,25 m x 3,80 m und einer Höhe von ca. 2,20 m errichtet. Die Maßnahmen nach Punkt 1.) und Punkt 2.) sind binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.' Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 16. Jänner 2012, Zl.: M25/..., angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen;
1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, i.d.g.F. wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet."Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 16. Jänner 2012, Zl.: M25/..., angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen;
Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, i.d.g.F. wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet." Diese Vollstreckungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin (beschwerdeführenden Gesellschaft) und ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Hinterlegung am 02.06.2012 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 04.06.2012 Berufung und wurde diese dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vorgelegt. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl. MA 64 - ..., erlassen, demzufolge
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) die Berufung bezüglich Punkt 1.) der Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene diesbezüglich bestätigt und bezüglich Punkt 2.) der Vollstreckungsverfügung der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben wurde. Der Berufungsbescheid ist an die Beschwerdeführerin gerichtet und von Frau J. B., einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, am 17.12.2012 übernommen worden.Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 04.06.2012 Berufung und wurde diese dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vorgelegt. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl. MA 64 - ..., erlassen, demzufolge
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) die Berufung bezüglich Punkt 1.) der Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene diesbezüglich bestätigt und bezüglich Punkt 2.) der Vollstreckungsverfügung der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben wurde. Der Berufungsbescheid ist an die Beschwerdeführerin gerichtet und von Frau J. B., einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, am 17.12.2012 übernommen worden. Nach Erlassung des zuvor genannten Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl MA 64 - ..., und unter Bezugnahme auf Spruchpunkt 1.) des Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 11.11.2009, Zl MA 37/..., wurde - nach Durchführung mehreren Erhebungen - von der belangten Behörde am 09.05.2017, im Wege des von ihr beauftragten Unternehmens, auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme durchgeführt und die in Rede stehende Holzhütte (vgl. Punkt
Paragraph 3, einzutreiben.
1 und 3 VVG die entstandenen Kosten für die angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme vorzuschreiben.Demnach waren der Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz eins und 3 VVG die entstandenen Kosten für die angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme vorzuschreiben. Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten: Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2005, Zl. 2003/05/0238). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2005, Zl. 2003/05/0238). Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2000/10/0015).Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2000/10/0015). Der Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verpflichtete zu erbringen. Dabei muss er konkrete Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun. Auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu den Kosten braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen (Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1990, Zl. 90/10/0003; und 19.2.1991, Zl. 90/05/0189). Die im gegebenen Verfahren zur Zahlung vorgeschriebene Gesamtsumme von EUR 2.518,15 setzt sich aus den Beträgen (insgesamt EUR 2.289,24), die der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages erwachsen sind, sowie aus dem Betrag (EUR 228,92) mit dem die Verpflichtete
3 VVG angemessen zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde beizutragen hat, zusammen. Die im gegebenen Verfahren zur Zahlung vorgeschriebene Gesamtsumme von EUR 2.518,15 setzt sich aus den Beträgen (insgesamt EUR 2.289,24), die der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages erwachsen sind, sowie aus dem Betrag (EUR 228,92) mit dem die Verpflichtete
Paragraph 11, Absatz 3, VVG angemessen zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde beizutragen hat, zusammen. Sowohl die Firma G. GmbH als auch die Firma E. Ges.m.b.H., die beide mit den im Zuge der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen beauftragt wurden, haben für die durchgeführten Arbeiten genaue Aufzeichnungen angefertigt und Rechnungen erstellt, in welchen die erbrachten Leistungen im Einzelnen und die dafür verrechneten Kosten angeführt sind. Die Vollstreckungsbehörde hat die Überprüfung dieser Rechnungen vorgenommen und durch das Anbringen einer Stampiglie dokumentiert sowie die Zahlung des Rechnungsbetrages angewiesen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird vom Verwaltungsgericht Wien nicht in Zweifel gezogen, da die Amtssachverständigen der belangten Behörde diesbezüglich auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über die erforderliche Erfahrung und das nötige Fachwissen verfügen. Überdies bewegen sich die gelegten Rechnungen im Rahmen der eingeholten Kostenvoranschläge, welche ebenfalls von der belangten Behörde im Zuge des Vergabeverfahrens auf Preis- und Leistungsangemessenheit überprüft wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin der Einsatz eines Kranwagens, der überhöhte Aufwand an Fahrzeugen und Arbeitern sei übertrieben und nicht notwendig gewesen, sind im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht geeignet eine Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Kosten aufzuzeigen. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, aus welchen konkreten Gründen die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten bzw. die dafür verrechneten Kosten zu Unrecht vorgeschrieben wurden, müssen die diesbezüglich allgemein gehaltenen Einwendungen ins Leere gehen. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch keine Beweise für die behauptete Unangemessenheit der verrechneten Kosten vorgelegt. Zudem ist festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der Durchführung der Ersatzvornahme in der Hand gehabt hat, die im rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheid aufgetragenen Arbeiten bzw. Maßnahmen vollständig und rechtzeitig selbst durchzuführen bzw. vornehmen zu lassen. Sie hätte somit bis zu diesem Zeitpunkt auch Einfluss auf die Höhe der Kosten gehabt, zumal die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Variante zu wählen. Vielmehr kann sie frei entscheiden, wen sie mit der Verrichtung der zu erbringenden Leistungen betraut und wie die Maßnahmen von den Beauftragten durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des elektrischen Rolltores ohne Erfolg bleiben, da mit dem behördlichen Auftrag, die Entfernung der Baulichkeit verfügt wurde und es nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist, Dinge, die für die Verpflichtete eventuelle von Wert sein könnten, bei der Entsorgung auszusortieren. Die Vollstreckungsbehörde hat lediglich auf die Angemessenheit der entstandenen und verrechneten Kosten zu achten. Die Verpflichtete hat es daher hinzunehmen, wenn die Kosten bei der Durchführung einer Ersatzvornahme höher sind, als wenn die Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten von ihr selbst vorgenommen bzw. veranlasst werden. Daran vermag auch der Einwand, der Einsatz eines Elektrikers und Helfers sei ebenfalls übertrieben gewesen, da ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten binnen 10 Minuten erledigen hätte können, nichts zu ändern. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von den mehrmaligen von der belangten Behörde vorgenommenen Besichtigungen nie informiert worden, wird festgestellt, dass der Verpflichteten im Vollstreckungs-verfahren sowohl die Androhung als auch die Anordnung der Ersatzvornahme nachweislich rechtswirksam zugestellt wurden. Eine darüber hinausgehende Verständigung der Verpflichteten ist im Vollstreckungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Insgesamt konnte somit von der Beschwerdeführerin eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht substantiiert werden, weshalb das erkennende Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit der vorgeschriebenen Kosten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, hegt. Ebenso konnte das Verwaltungsgericht Wien keine Ungereimtheiten bei der erfolgten Auftragserteilung feststellen, zumal die bei einer Direktvergabe maßgebenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und die Vergaberichtlinien der Vollstreckungsbehörde eingehalten wurden. Zu dem von der belangten Behörde
3 VVG verrechneten Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in einer Höhe von 10 % der ihr erwachsenen Auslagen, ist anzumerken, dass sich dieser im gesetzlichen Rahmen hält und entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur „in pauschalierter Form“ verlangt werden kann. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht zum Leistungsbetrag die Kostenpauschale in der Höhe von EUR 228,92 hinzurechnen.Zu dem von der belangten Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, VVG verrechneten Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in einer Höhe von 10 % der ihr erwachsenen Auslagen, ist anzumerken, dass sich dieser im gesetzlichen Rahmen hält und entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur „in pauschalierter Form“ verlangt werden kann. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht zum Leistungsbetrag die Kostenpauschale in der Höhe von EUR 228,92 hinzurechnen. Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Beschwerde der Erfolg zu versagen und der angefochtene Kostenersatzbescheid zu bestätigen. Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien
GVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.078.RP10.7559.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.