1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – entzieht Ihnen
Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.
2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen,
Paragraph 26, Absatz 3, Zif. 2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen wird. Sie haben
Absatz 3 FSG 1997 den am 30.08.2011 unter der Zahl … von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.“Sie haben
Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 30.08.2011 unter der Zahl … von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, am 15.12.2017 um 19:52 Uhr habe der Bf in Wien 20, Handelskai in Fahrtrichtung A23 Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er vom Polizeikommissariat … am 06.03.2018 unter der Zahl: … wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit 600,-- Euro, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, am 15.12.2017 um 19:52 Uhr habe der Bf in Wien 20, Handelskai in Fahrtrichtung A23 Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er vom Polizeikommissariat … am 06.03.2018 unter der Zahl: … wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 mit 600,-- Euro, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft worden.
3 Z 2 FSG 1997 sei bei der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z 4 leg.cit genannten Übertretung, sofern diese nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mir besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei, die Entziehungszeit mit 6 Wochen zu berechnen, sofern die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden sei. Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach § 7 FSG 1997 für sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege beim Bf die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um den Bf von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit habe die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 sei bei der erstmaligen Begehung einer im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, leg.cit genannten Übertretung, sofern diese nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mir besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei, die Entziehungszeit mit 6 Wochen zu berechnen, sofern die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden sei. Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach Paragraph 7, FSG 1997 für sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege beim Bf die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um den Bf von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit habe die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde (von ihm fälschlicherweise als „Einspruch“ bezeichnet). Er brachte vor, er habe leider ungewünscht am 15.12.2017 um 19:52 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit die Höchstgeschwindigkeit überschritten. Diesbezüglich sei er bereits am 06.03.2018 mit 600,-- Euro bestraft worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 gehöre seinem Vater und an diesem Abend habe er es sich ausgeborgt gehabt. Er sei seit 01.12.2017 bei P. beschäftigt und seine Dienststelle sei in K.. Falls er seinen Führerschein abgeben müsste, würde er dadurch seine Dienstelle verlieren, was er zur Zeit nicht riskieren dürfe, weil sie in der Familie Nachwuchs haben (das Baby sei am … 2018 geboren worden). Er ersuche um Herabsetzung der Strafe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die einschlägigen Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“ Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 die Lenkberechtigung des Bf (
3 Z. 2 FSG 1997) für die Dauer von 6 Wochen entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde einen Vorfall vom 15.12.2017 um 19:52 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung) an. Der Bf war mit Strafverfügung des PK … vom 06.03.2018 schuldig erkannt worden, er habe am 15.12.2017 um 19:52 Uhr in 1200 Wien, Handelskai, Richtung A23, Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bf abgezogen worden. Der Bf habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
VO 1960 eine Geldstrafe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 die Lenkberechtigung des Bf (
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997) für die Dauer von 6 Wochen entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde einen Vorfall vom 15.12.2017 um 19:52 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung) an. Der Bf war mit Strafverfügung des PK … vom 06.03.2018 schuldig erkannt worden, er habe am 15.12.2017 um 19:52 Uhr in 1200 Wien, Handelskai, Richtung A23, Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bf abgezogen worden. Der Bf habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Bf zur fraglichen Zeit an der Tatörtlichkeit als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten gehabt hat (er hat eine Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen). Der Bf bestreitet nicht die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblichen, festgestellten Tatsachen, er wies jedoch darauf hin, dass ihn eine Entziehung aus beruflichen und privaten Gründen hart treffen würde.Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Bf zur fraglichen Zeit an der Tatörtlichkeit als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten gehabt hat (er hat eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begangen). Der Bf bestreitet nicht die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblichen, festgestellten Tatsachen, er wies jedoch darauf hin, dass ihn eine Entziehung aus beruflichen und privaten Gründen hart treffen würde. Im vorliegenden Fall liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 vor. Der Bf bestreitet nicht, zur fraglichen Zeit am 15.12.2017 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten zu haben. Der Bf hat dadurch – erstmalig – eine im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannte Übertretung begangen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 km/h überschritten worden ist.
3 Z. 2 FSG 1997 hatte die belangte Behörde somit die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer der dort genannten Mindestentziehungszeit von 6 Wochen auszusprechen. Im vorliegenden Fall liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 vor. Der Bf bestreitet nicht, zur fraglichen Zeit am 15.12.2017 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten zu haben. Der Bf hat dadurch – erstmalig – eine im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannte Übertretung begangen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 km/h überschritten worden ist.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 hatte die belangte Behörde somit die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer der dort genannten Mindestentziehungszeit von 6 Wochen auszusprechen. Sie wäre aber nicht gehindert gewesen, allenfalls eine längere Entziehungsdauer für den Fall festzusetzen, dass Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2004, Zl 2003/11/0143). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG 1997 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG 1997 zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindesteinziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2099/11/0227 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass nun derartige besondere Umstände im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht angenommen. Auch das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass mit der im § 26 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von 6 Wochen das Auslangen gefunden werden kann.Sie wäre aber nicht gehindert gewesen, allenfalls eine längere Entziehungsdauer für den Fall festzusetzen, dass Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2004, Zl 2003/11/0143). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG 1997 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG 1997 zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindesteinziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2099/11/0227 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass nun derartige besondere Umstände im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht angenommen. Auch das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass mit der im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von 6 Wochen das Auslangen gefunden werden kann. Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen außer Bedacht zu bleiben haben (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/11/0300). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.10090.2018
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