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{'item': ['VGW-002/069/15826/2017', 'VGW-002/V/069/15827/2017']}

Obsah (14)§ 52§ 9§ 25a§ 64§ 4§ 19§ 5§ 14§ 21§ 23§ 25§ 31§ 12aArt. 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlVGW-002/069/15826/2017; VGW-002/V/069/15827/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erken

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat A. B. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.800,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 3. Die C. KG haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.3. Die C. KG haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgangrömisch eins. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang

  1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 28.9.2017, Zl. VStV/..., gerichtet an Herrn A. B. sowie die C. KG als Haftungsbeteiligte, hat folgenden Spruch: „
  2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

§ 9Abs. 1 VSt

G zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 11.11.2016 um 10.40 Uhr, in Wien, D. Lokal „E. sowie der daneben befindlichen Lokalität“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem die Firma C. KG gegen Entgelt gestattet, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte„1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 11.11.2016 um 10.40 Uhr, in Wien, D. Lokal „E. sowie der daneben befindlichen Lokalität“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem die Firma C. KG gegen Entgelt gestattet, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte 1) Terminal ohne Gerätebezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) 2) Terminal ohne Gerätebezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) 3) Terminal ohne Gerätebezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3) alle 3 Terminals in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät „E-Kiosk“ mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4) der Firma F. s.r.o und der Firma G. s.r.o. aufgestellt und betrieben wurden. Sie haben geduldet, dass dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen vom Inland aus ermöglicht wurden, um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte durch Probespiele am 11.11.2016 in der Zeit von 10.40 bis 11.30 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnte. Die Firma C. KG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma C. KG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) € 3.000,00 1 Tag § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG1.) € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 2.) € 3.000,00 1 Tag § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG2.) € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 3.) € 3.000,00 1 Tag § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG3.) € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 9.900,00.“ 1.

  1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.1.
  2. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. 1.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehren.
  4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  5. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.
  6. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom
  7. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  9. Juni 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/069/11666/2017 VGW-002/V/069/11673/2017 VGW-002/V/069/11667/2017 VGW-002/V/069/11668/2017 VGW-002/V/069/11672/2017 VGW-002/V/069/15827/2017 VGW-002/069/15826/2017 durch, zu welcher je ein Vertreter Beschwerdeführer, der F. s.r.o., der belangten Behörde und des Finanzamts erschienen und im Zuge derer die Zeugen H., I. und J. einvernommen wurden. durch, zu welcher je ein Vertreter Beschwerdeführer, der F. s.r.o., der belangten Behörde und des Finanzamts erschienen und im Zuge derer die Zeugen H., römisch eins. und J. einvernommen wurden. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
  10. Aufstellung und Betrieb der Geräte und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Am
  11. November 2016 fand im Lokal „E.“, D., Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glückspielgesetz statt. Das Lokal verfügt über einen zweigeteilten Eingangsbereich, wobei die rechte Tür zum Hauptraum des Lokals und die linke Tür zu einem weiteren Raum (in der Folge: linker Raum) führt. Die Türen sind jeweils von der Straße zugänglich. Inhaber und Betreiber des Lokals „E.“ ist die C. KG. Beide (von außen zugängliche) Räume wurden (vom Hauptraum aus) vom Lokalbetreiber insofern betrieben, als dort Speisen und Getränke serviert wurden. Die im linken Raum aufhältigen Gäste benutzten weiters die am Hauptraum des Lokals angeschlossenen Toilettenanlagen. Das Personal der C. KG öffnete und schloss die Tür zum linken Raum und verschaffte Gästen, die sich dort aufhielten und dort bewirtet wurden, Zugang zu diesem Raum. Im Hauptraum des Lokals, der im Tatzeitraum von der C. KG als Hauptmieterin gemietet war, befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle der „E-Kiosk“ mit der Seriennummer ... (Finanzamtskontrollnummer 4). Das Gerät steht im Eigentum der G. s.r.o. und wurde von dieser auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben, um damit Einnahmen zu erzielen. Der linke Raum wurde von A. B. gemietet und von diesem an die C. KG untervermietet. Letztere vermietete den Raum wiederum an die K. s.r.o. (nunmehr: F. s.r.o.). Dort waren im Zeitraum vom
  12. August 2016 bis zur finanzpolizeilichen Kontrolle am
  13. November 2016 die drei bei der Kontrolle vorgefundenen Terminals mit den Finanzamtskontrollnummern 1 bis 3 aufgestellt. Diese Terminals stehen im Eigentum der F. s.r.o. und wurden von dieser auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben, um damit Einnahmen zu erzielen. Zwischen der F. s.r.o. und der G. s.r.o. bestand eine Vereinbarung im Hinblick auf die Aufteilung der mit dem E-Kiosk für die Benützung der Terminals erzielten Einnahmen. Zwischen der G. s.r.o. und der C. KG war vereinbart, dass letztere 10 % der Einnahmen aus dem Verkauf der „M-Cards“ am E-Kiosk erhalten sollte. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Die F. s.r.o. und die G. s.r.o. sind Gesellschaften nach slowakischem Recht mit Sitz in L.. Die C. KG ist eine Gesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz im Bundesgebiet. A. B. ist unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der C. KG. Er wurde bereits für mehrere Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz bestraft; diese Bestrafungen waren zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und sind noch nicht getilgt.
  14. Funktionalität der gegenständlichen Geräte und Spielabläufe 2.
  15. Bei dem im Hauptraum befindlichen „E-Kiosk“ konnten interessierte Personen durch Einführen eines Geldscheins einen Ladebon – eine sogenannte „M-Card“ – erwerben, auf dem sich ein Strichcode befand. Bei jedem der im linken Raum aufgestellten Terminals befand sich ein Scanner. Mithilfe des Scanners konnte die im Hauptraum erworbene „M-Card“ eingescannt und so auf dem Terminal ein Guthaben hergestellt werden. Zuvor hatte ein Benutzer durch das Markieren des Felds „Akzeptieren“ folgende Erklärung zu bestätigen: „Ich erkläre mich einverstanden keine Seiten mit pornografischem Inhalt oder illegalem Glücksspiel zu besuchen.“ Auf dem Terminal wurde in der Folge ein Internetbrowser mit der voreingestellten Seite www.x..at angezeigt. Gab eine interessierte Person in der Folge in der Eingabezeile des Internetbrowsers die Internetadresse www.y..com ein, wurde – soweit die Umleitung auf die Seite www.y..net nicht aktiviert war – die Seite www.y..com zunächst im Demo-Modus geöffnet und eine Spielauswahl dargestellt. Die auswählbaren Spiele entsprechen im Hinblick auf ihren Namen in etwa jenen virtuellen Walzenspielen, die auch auf „herkömmlichen“ Walzenspielgeräten spielbar sind. Auf dieser Startseite befand sich ein Feld, in das der auf der „M-Card“ aufgedruckte 16-stellige Code eingegeben werden konnte. In der Folge wurde der auf der der „M-Card“ zugeordnete Betrag am Bildschirm links unten gutgebucht und stand als Guthaben zum Spielen zur Verfügung. Mittels dieses Guthabens konnte der Benutzer an verschiedenen virtuellen Walzenspielen (zB „Mystery of Ra“, „Fruit Fever“) teilnehmen. Es handelte sich dabei um klassische Walzenspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen für die Leistung von Einsätzen bis zu € 11,00 im Fall des Zustandekommens von bestimmten Symbolkombinationen ein Gewinn erzielt werden konnte. Am rechten unteren Bildschirmrand wurde ein wechselnder „Jackpot“ (zB € 770,16) ausgelobt. Beim Spiel „Mystery of Ra“ wurden etwa drei Reihen zu je fünf Symbolen angezeigt. Mittels eines Plus-Buttons konnten Spieler den Einsatz erhöhen. Dabei wurden mehrere Gewinnlinien angezeigt. Mittels eines Buttons mit zwei kreisförmig angeordneten Pfeilen konnte das Spiel gestartet werden. Soweit ein Spieler bei den Walzenspielen einen Gewinn erzielte, wurde dieser Betrag dem der jeweiligen „M-Card“ zugeordneten Guthabensbetrag zugebucht. Der nach der Benutzung des Terminals und der Seite www.y..com verbleibende Betrag sowie allfällige Gewinne wurden beim „E-Kiosk“ im Hauptraum des Lokals ausbezahlt. Mittels eines den Kunden nicht zugänglichen Laptops konnte eine Weiterleitung von der Seite www.y..com auf die (Demo-)Seite www.y..net aktiviert und deaktiviert werden. Sowohl der E-Kiosk als auch die Internetterminals dienten jedenfalls vorrangig dazu, Spielern die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite www.y..com zu ermöglichen, wobei der E-Kiosk zum Erwerb bzw. zur Einlösung eines Guthabens diente, welches dann auf den Internetterminals zur Einsatzleistung auf der Seite www.y..com verwendet werden konnte. Spielinteressierten Personen und dem Personal der C. KG war die dargestellte Vorgehensweise bekannt. A. B. wusste, dass mit den am E-Kiosk erworbenen M-Cards an den Terminals im linken Raum entgeltlich virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten; er nahm dies in Kauf, um den lukrierten Einnahmenanteil und die Kundenfrequenz zu erhöhen.
  16. Ablauf der Kontrolle am
  17. November 2016 Der Zeuge I. betrat im Zuge der Kontrolle sogleich den linken Raum, in welchem die Terminals (FA-Kontrollnummer 1 bis 3) aufgestellt waren. Sämtliche Terminals im linken Raum waren eingeschaltet. Gleichzeitig meldeten die weiteren Kontrollorgane die Kontrolle im Hauptraum des Lokals an. Nach Erwerb einer M-Card im Hauptraum des Lokals und Herstellung eines Guthabens am Terminal wurde die Internetseite „x..at“ als Startseite angezeigt. Der Zeuge I. gab die Internetadresse www.y..com ein, wurde jedoch auf die Internetseite www.y..net weitergeleitet. Diese Weiterleitungsfunktion wurde im Zuge der Anmeldung der finanzpolizeilichen Kontrolle über den Laptop, der zur (De-)Aktivierung der Weiterleitungsfunktion diente, aktiviert und war ansonsten nicht aktiviert. In der Folge wurde vom Zeugen I. die Seit www.y..net probebespielt.Der Zeuge römisch eins. betrat im Zuge der Kontrolle sogleich den linken Raum, in welchem die Terminals (FA-Kontrollnummer 1 bis 3) aufgestellt waren. Sämtliche Terminals im linken Raum waren eingeschaltet. Gleichzeitig meldeten die weiteren Kontrollorgane die Kontrolle im Hauptraum des Lokals an. Nach Erwerb einer M-Card im Hauptraum des Lokals und Herstellung eines Guthabens am Terminal wurde die Internetseite „x..at“ als Startseite angezeigt. Der Zeuge römisch eins. gab die Internetadresse www.y..com ein, wurde jedoch auf die Internetseite www.y..net weitergeleitet. Diese Weiterleitungsfunktion wurde im Zuge der Anmeldung der finanzpolizeilichen Kontrolle über den Laptop, der zur (De-)Aktivierung der Weiterleitungsfunktion diente, aktiviert und war ansonsten nicht aktiviert. In der Folge wurde vom Zeugen römisch eins. die Seit www.y..net probebespielt.
  18. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes 4.
  19. Mit Bescheid vom
  20. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  21. Oktober 2012 bis zum
  22. September
  23. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).4.
  24. Mit Bescheid vom
  25. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  26. Oktober 2012 bis zum
  27. September
  28. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  29. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  30. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  31. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  32. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  33. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der M. AG bzw. der N. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  34. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom
  35. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der M. AG bzw. der N. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  36. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  37. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  2. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden. 4.
  2. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,
  3. Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen. Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten "kleinen Glücksspiels" mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht, wobei noch zu klären ist, ob es sich dabei um einen längerfristigen Trend handelt. 4.
  4. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.4.
  5. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. 4.
  6. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. 4.
  7. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF

§ 19Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSp

G bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser

§ 5Abs. 2 Z 4 GSp

G bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF

Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online "Sofort-Checks". 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionäres unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GspG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw. Befragungen führte. Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt. Mit Stichtag

  1. Dezember 2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt. Seit
  2. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.Seit
  3. Jänner 2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GspG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GspG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte. Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks".Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GspG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-"Sofort-Checks". Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme der Zeugen H., I. und J. in der mündlichen Verhandlung am
  4. Juni 2018.Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme der Zeugen H., römisch eins. und J. in der mündlichen Verhandlung am
  5. Juni
  6. Die Raumaufteilung und die Mietverhältnisse betreffend die Räume des Lokals „E.“ sowie die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Geräten und deren Betrieb ergeben sich aus dem glaubhaften und übereinstimmenden Vorbringen der G. s.r.o. und der F. s.r.o., welches von den Amtsparteien nicht bestritten wurde. Es ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des A. B., dass auch der linke Raum insoweit von der C. KG betrieben wurde, als dort Speisen und Getränke serviert wurden. Dass die Gäste des linken Raums die im Hauptraum befindlichen Toiletten benutzten, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen J.. Weiters ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J., dass er selbst seitens der F. s.r.o., „öfters im Lokal nach dem Rechten gesehen“ habe, die weiteren Angestellten der F. s.r.o., die das Lokal betreut hätten, seien Techniker gewesen, die vermutlich „je nach Bedarf“ im Lokal gewesen seien. Auch A. B. gab bei seiner Einvernahme am
  7. November 2016 an, er habe die Firma „K.“ (früherer Firmenname der F. s.r.o.) verständigt, wenn einer der drei Computer (Terminals im linken Raum) nicht gegangen sei oder sich nicht habe einschalten lassen. Daraus ist zweifelsfrei zu schließen, dass den täglichen Betrieb des linken Raums auch im Sinne des Öffnen und Schließens für Gäste das Personal der C. KG übernahm, zumal Mitarbeiter der F. s.r.o. nur bei Bedarf bzw. gelegentlich vor Ort waren. Die Feststellung zur Aufstelldauer der gegenständlichen Geräte ergibt sich zum einen aus den Angaben des A. B. im Rahmen der Kontrolle am
  8. November 2016, wonach „ungefähr August“ alle Geräte an diesen Standort gebracht worden seien. Dies deckt sich mit der im Akt enthaltenen Anzeige der O. GmbH, wonach am
  9. August 2016 im Bereich „Eingang rechts – Cafe“ ein Geldein-/ausgabeautomat rechts sowie im Bereich „Eingang links – Nebenraum“ drei Terminals aufgestellt waren. Soweit im weiteren Verfahren ein späterer Aufstellzeitpunkt behauptet wurde, ist dies nicht glaubhaft. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Der jeweilige Sitz der beteiligten Gesellschaften und die Stellung des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter sind unstrittig und ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen.
  10. Der Ablauf der Kontrolle vom
  11. November 2016 sowie die Aufstellsituation der Geräte ergibt sich aus der Dokumentation der Kontrolle der Finanzpolizei. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich auch, dass im Zuge der Kontrolle nicht die Seite www.y..com, sondern die „Demoversion“ dieser Seite mit der Adresse www.y..net, bespielt wurde.
  12. Die Bedienung der gegenständlichen Geräte, insbesondere die Möglichkeit, am „E-Kiosk“ im Hauptraum eine „M-Card“ zu erwerben, und diese an den Terminals im linken Raum einzuscannen, um dort ein „Surfguthaben“ herzustellen, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben den Zeugen I..
  13. Die Bedienung der gegenständlichen Geräte, insbesondere die Möglichkeit, am „E-Kiosk“ im Hauptraum eine „M-Card“ zu erwerben, und diese an den Terminals im linken Raum einzuscannen, um dort ein „Surfguthaben“ herzustellen, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben den Zeugen römisch eins.. Der Zeuge I. stellte auch nachvollziehbar und glaubhaft die Funktionsweise der von ihm im Rahmen der Kontrolle bespielten Seite www.y..net dar, welche nach Eingabe der Adresse www.y..com aufgerufen wurde. Insbesondere gab der Zeuge I. glaubhaft an, dass es keine Möglichkeit gab, den Lauf der sich im Walzenspiel drehenden Walzen zu beeinflussen. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, auf welche Weise eine Beeinflussungsmöglichkeit bestehen sollte. Der Zeuge römisch eins. stellte auch nachvollziehbar und glaubhaft die Funktionsweise der von ihm im Rahmen der Kontrolle bespielten Seite www.y..net dar, welche nach Eingabe der Adresse www.y..com aufgerufen wurde. Insbesondere gab der Zeuge römisch eins. glaubhaft an, dass es keine Möglichkeit gab, den Lauf der sich im Walzenspiel drehenden Walzen zu beeinflussen. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, auf welche Weise eine Beeinflussungsmöglichkeit bestehen sollte. Es ergibt sich aus den Angaben des Zeugen J. und ist auch gerichtsbekannt, dass es sich bei der Seite www.y..net um eine „Demoversion“ der Seite www.y..com handelt. Zumal eine „Demoversion“ dazu dient, die Funktionalität der „Vollversion“ darzustellen, unterscheidet sich die Funktionalität der beiden Internetseiten nur durch die auf der Seite www.y..com gegebene und vom Zeugen J. auch bestätigte Möglichkeit, auf dieser Seite auch um Geld zu spielen. Insbesondere gab der Zeuge J. an, dass die M-Card auf der Startseite der „Geldspielversion“ www.y..com durch die Eingabe eines Codes eingelöst werden konnte und dann der Betrag links unten gutgebucht wurde. Die Feststellungen zur Funktionsweise der Seite www.y..com ergibt sich zudem aus dem im Akt enthaltenen Gutachten des P. Q. sowie aus den von der erkennenden Richterin angefertigten Screenshots der Seite www.y..com vom
  14. September 2016, welche damit übereinstimmen.
  15. Die im linken Raum aufgestellten Terminals und der im Hauptraum aufgestellte E-Kiosk waren zur gemeinsamen Verwendung bestimmt: Dies ergibt sich schon aus dem Vorbringen, wonach die am E-Kiosk erhältlichen „M-Cards“ dazu dienen sollten, um an den Terminals entgeltlich im Internet zu surfen. Für die Benutzung der Terminals war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme unstrittig eine beim „E-Kiosk“ erworbene „M-Card“ erforderlich; die Scanvorrichtungen dienten zum Einscannen der „M-Card“. Weiters ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen J., der sowohl bei der G. s.r.o. als auch bei der F. s.r.o. angestellt war, dass es eine Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen im Hinblick auf den E-Kiosk gab, wobei er nicht angeben konnte, ob letztlich Geld geflossen sei; die Verrechnung zwischen den beiden Untenehmen habe eine näher genannte Rechtsanwaltskanzlei in L. koordiniert. Es ist nicht glaubhaft, dass der „E-Kiosk“ neben dem Verkauf und der Einlösung der M-Cards in bedeutendem Ausmaß auch anderen Zwecken diente, zumal dies lediglich unsubstantiiert behauptet wurde. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, inwieweit durch die behaupteten zusätzlichen Funktionen des Geräts Einnahmen erzielt werden hätten können, die den Erwerb und Betrieb des Geräts wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen würden. Ebensowenig ist es glaubhaft, dass die im linken Raum aufgestellten Terminals zum Surfen im Internet bzw. zum Abrufen von Wettquoten dienten, zumal auch insofern die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmung vor dem Hintergrund der notorischen Verbreitung von Smartphones und des vereinbarten Mietzinses von € 1.500,– nicht nachvollziehbar ist.
  16. Den Besuchern des Lokals „E.“ war die Aufstellsituation von E-Kiosk und Terminals sowie die Möglichkeit bekannt, mittels „M-Card“ auf der Seite www.y..com gegen geldwerten Einsatz an Walzenspielen teilzunehmen, deren Ausgang durch den Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen ein möglicher geldwerter Gewinn in Aussicht stand: Bereits am
  17. August 2015 wurden im linken Raum vier Terminals und im Hauptraum des Lokals ein Ein- und Auszahlungsgerät, bei welchem „M-Cards“ erworben werden konnten, vorläufig beschlagnahmt. Die aufgrund dieser Kontrolle ergangen Straferkenntnisse sowie der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom
  18. März 2017, VGW-002/064/3507/2016 ua., im Wesentlichen bestätigt. Bereits in diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass für die Spielkunden die Verbindung zwischen der auf dem Ein- und Auszahlungsgerät zum Verkauf angebotenen „M-Card“ und den auf der Seite „Y.“ angebotenen Spielen ersichtlich war. Der Zeuge J. gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am
  19. Juni 2018 an, nach der ersten Beschlagnahme im Lokal seien Computerterminals aufgestellt worden. Es sei darum gegangen, die Fehler (gemeint: der Zeit vor) der ersten Beschlagnahme nicht zu wiederholen. Damals habe es einen Hinweis auf die Seite Y. oder etwas in der Richtung gegeben. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass es (trotz der geänderten Eigentumsverhältnisse, da nunmehr gegenüber den früheren Eigentumsverhältnissen die G. s.r.o. als Eigentümerin des „E-Kiosk“ hinzutrat) eine Kontinuität der Aufstellverhältnisse der Geräte herrschte, offenbar aus dem Grund, um den Kundenerwartungen und der Nachfrage zu entsprechen. Schon aufgrund dieser Kontinuität war den Kunden die – vom Zeugen J. bestätigte – Möglichkeit, mit dem der M-Card zugeordneten Guthaben auf der Seite www.y..com gegen geldwerten Einsatz und mit Aussicht auf geldwerten Gewinn zu spielen, schon deshalb auch ohne weiteren Hinweise bekannt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen „Gutachten“ des P. Q., dass das Personal des gegenständlichen Lokals die Gäste bei der Bedienung der Geräte unterstütze. Im Gutachten wird festgehalten, dass P. Q. im Zuge der Befundaufnahme im gegenständlichen Lokal am
  20. August 2018 Folgendes wahrnahm: „[…] Gleichzeitig kann wahrgenommen werden, wie der Wirt, ein Mann ca. 45 Jahre alt, ca. 185 cm groß, korpulent, einen älteren Gast am Nebenmonitor bedient. Der Gast fordert den Wirt auf „… geh druck ma an Zwanzger auffe…“ da der Gast offensichtlich aufgrund seines Alters in der Bedienung des Geräts unkundig ist. Der Wirt geht daraufhin zum gegenüberliegenden „Orderbob“ Automaten und löst einen Gutschein, damit zurückgekehrt, führt er das Einloggen, wie beschrieben, für den Gast durch. Der Gast übergibt dem Wirt zwei 10,- € Banknoten. […]“ Es ist nachvollziehbar und davon auszugehen, dass das Personal des gegenständlichen Lokals die im linken Raum befindlichen Gäste bei der Gerätebedienung unterstützte und bei Bedarf auch die Seite www.y..com mitteilte, zumal die C. KG auch von den am E-Kiosk erzielten Einnahmen profitierte.
  21. Soweit der Zeuge J. (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) angab, dass das System mehrfach dagegen geschützt sei, dass damit Glücksspielseiten aufgerufen werden, ist dies nicht glaubhaft. Zum einen kann die Bestätigung des Benutzers, dass er keine Glücksspielseiten aufsuchen werde, keine effektive Schranke für den Aufruf derartiger Seiten bilden, zumal das Zuwiderhandeln – soweit ersichtlich – keinerlei negative Folgen für den Benutzer nach sich zieht. Der Zeuge J. gab bei der Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, der Aufruf von „verbotenen“ Glücksspielseiten werde durch eine ins System eingebundene Software auf einem Laptop verhindert. Dieser Laptop sei den Kunden nicht zugänglich. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Screenshot ist ersichtlich, dass durch diese Software die Seite y..com auf die Seite y..net umgeleitet wurde. Wie der Zeuge J. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, konnte diese Weiterleitung jedoch aktiviert und deaktiviert werden. Auf die Frage, aus welchem Grund die Möglichkeit zur Aktivierung und Deaktivierung dieser Weiterleitungsmöglichkeit bestand, gab der Zeuge J. lediglich ausweichend an, es handle sich ja um gewöhnliche PCs, die aufgestellt seien. Aus den Aufstellverhältnissen der Geräte, die einen E-Kiosk zum Erwerb der M-Card und die Terminals zur Einlösung derselben vorsahen, dem dargestellten Zusammenwirken der Eigentümer bzw. Inhaber der Geräte, der Einlösemöglichkeit der „M-Card“ auf der Seite www.y..com und der ansonsten nicht nachvollziehbaren Möglichkeit der Aktivierung und Deaktivierung des „Filters“ (d.h. der Weiterleitung von der Seite www.y..com auf www.y..net) ist zu schließen, dass es den Geräte- und Lokalbetreibern gerade nicht darauf ankam, die Benutzung der „Geldspielseite“ www.y..com zu verhindern, sondern es von ihnen vielmehr im Gegenteil intendiert war, dass Kunden entgeltlich die dargestellten Walzenspiele auf der Seite www.y..com benutzten, um damit Einnahmen (aus den Verkaufserlösen der „M-Card“) zu erzielen. Den weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführer war nicht zu folgen: Soweit die Einvernahme aller (übrigen) bei der Amtshandlung anwesenden Kontrollorgane bzw. die Inaugenscheinnahme der beschlagnahmten Geräte beantragt wird, wird in den Beschwerden kein ausreichendes Beweisthema angegeben, d.h. es wird nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag entsprechend ausgeführt, welche vorgebrachten Tatsachen damit unter Beweis gestellt werden sollen. Erkundungsbeweise sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht hat, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
  22. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  23. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten im April 2016 veröffentlichen Forschungsbericht "Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz" des Österreichischem Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme näher genannter Personen als Zeugen und die Aufnahme und Erörterung von Gutachten aus dem Bereichen der Markt- und Meinungsforschung bzw. dem Fachgebiet Werbung und Marketing – war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend konkretisiert dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die Einvernahme der beantragten Zeugen zu ihren Wahrnehmungen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten. Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die jeweilige Beweisaufnahme erwiesen werden könnte. Rechtsfragen, insbesondere die Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes, kommen als Beweisthema für eine Zeugeneinvernehmung oder einen Sachverständigenbeweis nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226).Rechtsfragen, insbesondere die Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes, kommen als Beweisthema für eine Zeugeneinvernehmung oder einen Sachverständigenbeweis nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226). V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
  24. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen 1.
  25. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf den verfahrensgegenständlichen Geräten über die Internetseite www.y..com virtuelle Walzenspiele spielbar, bei denen der Spieler keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang hatte. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor (vgl. etwa VwGH 12.7.2018, Ra 2018/17/0134 mwN).1.
  26. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf den verfahrensgegenständlichen Geräten über die Internetseite www.y..com virtuelle Walzenspiele spielbar, bei denen der Spieler keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang hatte. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor vergleiche etwa VwGH 12.7.2018, Ra 2018/17/0134 mwN). 1.
  27. Die Glücksspiele wurden im gegenständlichen Lokal veranstaltet. Am im Hauptraum aufgestellten Gerät wurde der Einsatz geleistet und ein etwaiger Gewinn ausbezahlt; über die im linken Raum befindlichen Terminals wurde der Spielvorgang gestartet und beobachtet. Die Ausspielung fand damit im Lokal „E.“ statt (vgl. zum Ort der Ausspielung VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155). 1.
  28. Die Glücksspiele wurden im gegenständlichen Lokal veranstaltet. Am im Hauptraum aufgestellten Gerät wurde der Einsatz geleistet und ein etwaiger Gewinn ausbezahlt; über die im linken Raum befindlichen Terminals wurde der Spielvorgang gestartet und beobachtet. Die Ausspielung fand damit im Lokal „E.“ statt vergleiche zum Ort der Ausspielung VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155). 1.
  29. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe bis € 11,– geleistet werden. Es wurde ein wechselnder „Jackpot“ zB (€ 770,16) ausgelobt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor.1.
  30. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe bis € 11,– geleistet werden. Es wurde ein wechselnder „Jackpot“ zB (€ 770,16) ausgelobt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 1.
  31. Eine Spielbereitschaft eines Glücksspielgerätes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann vor, wenn das Gerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen wird die Spielbereitschaft nicht beendet (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/17/0051). Selbst wenn man – entgegen der getroffenen Feststellungen – davon ausginge, dass die Weiterleitung von der Seite www.y..com auf www.y..net grundsätzlich aktiviert war, stellte die Möglichkeit der jederzeitigen Aktivierung und Deaktivierung dieses „Sperre“ eine reversible Maßnahme da, die die Spielbereitschaft nicht beeinträchtigt.1.
  32. Eine Spielbereitschaft eines Glücksspielgerätes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann vor, wenn das Gerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen wird die Spielbereitschaft nicht beendet vergleiche VwGH 13.4.2018, Ra 2018/17/0051). Selbst wenn man – entgegen der getroffenen Feststellungen – davon ausginge, dass die Weiterleitung von der Seite www.y..com auf www.y..net grundsätzlich aktiviert war, stellte die Möglichkeit der jederzeitigen Aktivierung und Deaktivierung dieses „Sperre“ eine reversible Maßnahme da, die die Spielbereitschaft nicht beeinträchtigt. 1.
  33. Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt. Es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).1.
  34. Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt. Es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 1.
  35. Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Zeitraum vom
  36. August 2016 bis
  37. November 2016, 10:40 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet.1.
  38. Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Zeitraum vom
  39. August 2016 bis
  40. November 2016, 10:40 Uhr, verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet.
  41. Zum Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen 2.1.

§ 52Abs. 1 Z 1 3. Fall GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268).2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268). Wie oben ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen im Lokal „E.“ veranstaltet. Die C. KG als Betreibergesellschaft dieses Lokals gestattete der G. s.r.o., den verfahrensgegenständlichen E-Kiosk, der der Ein- und Auszahlung von Spielguthaben diente, im Hauptraum des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Weiters hatte die C. KG, trotz der erfolgten Untervermietung, weiterhin Zugang zum linken Raum und vermittelte diesen Zugang auch den Gästen, die dort vom Hauptraum aus mit Speisen und Getränken bewirtet wurden. Die C. KG sollte dafür von der G. s.r.o. eine Beteiligung an den mit den Geräten erzielten Erlösen erhalten. Darüber hinaus erzielte die C. KG Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im linken Raum, in dem die Terminals bespielt wurden. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die C. KG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht (vgl. VwGH 25.9.2012, 2012/17/0040).Die C. KG sollte dafür von der G. s.r.o. eine Beteiligung an den mit den Geräten erzielten Erlösen erhalten. Darüber hinaus erzielte die C. KG Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im linken Raum, in dem die Terminals bespielt wurden. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die C. KG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht vergleiche VwGH 25.9.2012, 2012/17/0040). A. B. hat als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die C. KG mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verstoßen hat.A. B. hat als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die C. KG mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG verstoßen hat. Die Beschwerdeführer bringen vor, entgegen dem Tatvorwurf sei der Beschwerdeführer nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern Komplementär der C. KG. Im Spruch des Straferkenntnisses sei die „Organfunktion“, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig anzuführen. Das Straferkenntnis sei daher mit einem vom Verwaltungsgericht – aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung – nicht mehr korrigierbaren Mangel behaftet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer legt jedoch § 9 VStG zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es selbst dann keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht dar, wenn ein Beschuldigter vom Verwaltungsgericht als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen wird, für welche er in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verantwortlich gemacht wurde (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0110 mwN). Dies gilt umso mehr für den Fall, in dem lediglich der Rechtsgrund für die Verantwortlichkeit nach außen im Spruch des Straferkenntnis falsch bezeichnet wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses war daher entsprechend richtigzustellen.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer legt jedoch Paragraph 9, VStG zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es selbst dann keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht dar, wenn ein Beschuldigter vom Verwaltungsgericht als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen wird, für welche er in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verantwortlich gemacht wurde vergleiche , VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0110 mwN). Dies gilt umso mehr für den Fall, in dem lediglich der Rechtsgrund für die Verantwortlichkeit nach außen im Spruch des Straferkenntnis falsch bezeichnet wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses war daher entsprechend richtigzustellen. 2.2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von A. B. ergeben; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. 2.3. Der Strafrahmen bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung

§ 52Abs. 2 GSp

G € 1.000,— bis € 10.000,—, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand.2.3. Der Strafrahmen bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG € 1.000,— bis € 10.000,—, im Wiederholungsfall € 3.000,— bis € 30.000,— pro Eingriffsgegenstand. A. B. war im Tatzeitraum noch nicht wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG rechtskräftig vorbestraft, es liegt daher kein Wiederholungsfall vor; der Bestrafung ist

§ 52Abs. 2 GSp

G ein Strafrahmen von € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen.A. B. war im Tatzeitraum noch nicht wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG rechtskräftig vorbestraft, es liegt daher kein Wiederholungsfall vor; der Bestrafung ist

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von € 1.000,— bis € 10.000,— pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

§ 19Abs. 2 letzter Satz VSt

G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es

Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019). Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerend wertete die belangte Behörde, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen je nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. A. B. machte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation, weshalb das Verwaltungsgericht Wien – wie schon die belangte Behörde – von durchschnittlichen Verhältnissen ausgeht. Erschwerend war im Beschwerdefall der lange Tatzeitraum von mehr als drei Monaten zu werten. Aufgrund der (nicht einschlägigen) Vorstrafen liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hingegen nicht vor. Bei den verbotenen Ausspielungen waren Einsätze von bis zu € 11,– pro Spiel spielbar, weshalb von keinem bloß geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auszugehen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von € 3.000,– bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Terminal erweist sich daher als schuld- und tatangemessen.

  1. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht 3.
  2. Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht 3.1.
  3. Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (vgl. LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15). 3.1.
  4. Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden vergleiche LG Korneuburg, 28.9.2015, 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das erkennende Gericht nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.6.2016, C-464/15). 3.1.
  5. Im Hinblick diese Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verlangt werden kann, ein seit langer Zeit eingerichtetes System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, vorbeugend abzuschaffen, um auszutesten, in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn, 116; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 23). 3.1.
  6. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.3.1.3. In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielgeräten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielgeräten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). 3.1.

  1. Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, uva.). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt. Dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien danach zu beurteilen, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei – wie bereits ausgeführt – evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist. 3.1.
  2. Zum Spielerschutz Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53). Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717/2012 mwN).Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717 aus 2012, mwN). Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG)

§ 14Abs. 2 Z 7 GSp

G überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel

§ 14Abs. 7 GSp

G verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt

§ 19GSp

G ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG)

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel

Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt

Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber

§ 21Abs. 2 Z 7 GSp

G die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann

§ 23GSp

G der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers

§ 25Abs. 3 GSp

G zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind

§ 25Abs. 2 GSp

G im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen

§ 31GSp

G.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann

Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers

Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind

Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 31, GSpG. Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)

§ 12aGSp

G. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972/2015). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT)

Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972 aus 2015,). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor. Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei „Automaten außerhalb Kasinos“, wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei „Automaten außerhalb Kasinos“, wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch. Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen. Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht „tatsächlich dem Spielerschutz“ dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist. Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist. Diese Annahme wird durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes bestätigt. Auch wenn der Rückgang der Behandlungszahlen wegen Spielsucht in Wien seit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums noch nicht als nachhaltiger Effekt gesehen werden kann, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass zumindest die faktische Reduktion des Angebots von Landesausspielungen eine wichtige Unterstützung zur Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen darstellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem festgestellt, dass Spielerschutzmaßnahmen wie etwa Alters- und Zugangskontrollen, Sperren und Selbstbeschränkungen Wirkung zeigen; dies besondere deshalb, weil diese Maßnahmen einen unmittelbaren Einfluss auf die Zugänglichkeit von Glücksspielgeräten und den jeweiligen Spielablauf haben. Eine Verstärkung dieser Spielerschutzelemente durch die GSpG-Novelle 2010 ist daher als tauglicher Schritt des Gesetzgebers anzusehen, Spielsucht entgegen zu wirken. Aus den eben dargestellten Überlegungen ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. Evident ist jedoch, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch das Ziel verfolgen, die Beschaffungskriminalität zu verringern (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 104, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 62).Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind. Evident ist jedoch, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch das Ziel verfolgen, die Beschaffungskriminalität zu verringern vergleiche VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 104, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rn. 62). 3.1.6. Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes 3.1.6.1. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 30. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit

Art. 56

AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“.3.1.6.

  1. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
  2. April 2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 56

, AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann jedoch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 8.9.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 8.9.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International). All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen: 3.1.6.

  1. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.3.1.6.
  2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten. In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Ö

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