GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes).“
2 KFG 1967 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien. E.-Straße abgestellt hat, sodass es dort am 31.5.2017 um 06:28 gestanden ist.Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen Einspruch erhob, erging von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2018 an ihn eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, in der er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen F...
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien. E.-Straße abgestellt hat, sodass es dort am 31.5.2017 um 06:28 gestanden ist. Die mit
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes: 1.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei bereits der ursprüngliche Tatvorwurf des Falschparkens als nicht nachgewiesen anzusehen und es fehle daher bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der im Inland begangenen Straftat, ist der belangten Behörde beizupflichten, wonach es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren
2 KFG handelt. In diesem ist lediglich die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer der von ihm geforderten Auskunftserteilung nachgekommen ist, und nicht ob die der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugrunde liegende Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis vom 28.3.2003, Zl. 2002/02/0168 ausgesprochen hat, dass der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG jener ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall wurde von der Behörde erster Instanz jedoch eine Lenkeranfrage durchgeführt, welche sich auf eine im Ausland und nicht auf eine im Inland begangene Tat bezog, sodass dieser Anfrage eine gesetzliche Grundlage mangelte und der Beschwerdeführer nicht wegen Unterlassung der Erteilung der Auskunft hätte bestraft werden dürfen. Wesentliche Aussage dieses Erkenntnisses ist daher, dass sich eine Lenkeranfrage auf eine im Inland begangene Tat beziehen muss. Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, sodass aus diesem Erkenntnis für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.1.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei bereits der ursprüngliche Tatvorwurf des Falschparkens als nicht nachgewiesen anzusehen und es fehle daher bereits an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der im Inland begangenen Straftat, ist der belangten Behörde beizupflichten, wonach es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren
Paragraph 103, Absatz 2, KFG handelt. In diesem ist lediglich die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer der von ihm geforderten Auskunftserteilung nachgekommen ist, und nicht ob die der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugrunde liegende Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis vom 28.3.2003, Zl. 2002/02/0168 ausgesprochen hat, dass der Zweck der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG jener ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall wurde von der Behörde erster Instanz jedoch eine Lenkeranfrage durchgeführt, welche sich auf eine im Ausland und nicht auf eine im Inland begangene Tat bezog, sodass dieser Anfrage eine gesetzliche Grundlage mangelte und der Beschwerdeführer nicht wegen Unterlassung der Erteilung der Auskunft hätte bestraft werden dürfen. Wesentliche Aussage dieses Erkenntnisses ist daher, dass sich eine Lenkeranfrage auf eine im Inland begangene Tat beziehen muss. Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, sodass aus diesem Erkenntnis für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. 1.2 Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist (objektiv) dann erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer einem Auskunftsverlangen der Behörde, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und auch keine Person namhaft gemacht hat, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.1.2 Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist (objektiv) dann erfüllt, wenn der Zulassungsbesitzer einem Auskunftsverlangen der Behörde, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und auch keine Person namhaft gemacht hat, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0405, mwN) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0405, mwN) liegt Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kraftfahrzeug zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 24.2.2012,Zl. 2011/02/0140). Der bloße Zeitablauf, mag er noch so lange sein, ändert an der im § 103 Abs. 2 KFG begründeten Verpflichtung nichts, dass entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, wenn ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann (VwGH 3.12.1980, Zl. 3306/80).Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kraftfahrzeug zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz zweiter Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 24.2.2012,Zl. 2011/02/0140). Der bloße Zeitablauf, mag er noch so lange sein, ändert an der im Paragraph 103, Absatz 2, KFG begründeten Verpflichtung nichts, dass entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, wenn ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann (VwGH 3.12.1980, Zl. 3306/80). Im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 drei Personen an, die das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt haben könnten, nämlich sich selbst und zwei weitere Personen. Mit dem Vorbringen, es sei dem Beschwerdeführer „aufgrund des Zeitablaufes leider nicht mehr genau erinnerlich, wer das Fahrzeug geführt und wann und wo geparkt hat“, vermag der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht nicht zu rechtfertigen, da er diesfalls nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.Im Hinblick auf die eben dargestellte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 drei Personen an, die das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt haben könnten, nämlich sich selbst und zwei weitere Personen. Mit dem Vorbringen, es sei dem Beschwerdeführer „aufgrund des Zeitablaufes leider nicht mehr genau erinnerlich, wer das Fahrzeug geführt und wann und wo geparkt hat“, vermag der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht nicht zu rechtfertigen, da er diesfalls nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, wer sein Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkt hat und konnte er daher in weiterer Folge die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilen. Es war daher vom Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. 2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
G richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 134 KFG war von einem bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit
G Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Paragraph 10, VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 134, KFG war von einem bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit
Paragraph 16, VStG Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen). Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Erstattung von ordnungsgemäßen Lenkerauskünften und damit einhergehend der Verfolgung von Fahrzeuglenkern wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Rechtsvorschriften, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 128,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten - aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten - aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. 3. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig feststeht und gegenständlich nur Rechtsfragen zu beantworten waren.3. Die mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig feststeht und gegenständlich nur Rechtsfragen zu beantworten waren. 4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. 5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.076.8896.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.