RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlVGW-111/075/15455/2016 TextKostenersatz gem. § 50 BO für Verkehrsfläche:Kostenersatz gem. Paragraph 50, BO f
§ 58Abs. 2 lit. d BO in Höhe von EUR 79.950 zugesprochen worden. Nach der Judikatur des Vw
GH entstehe daher der Anspruch auf Kostenersatz nach § 50 BO idF LGBl. für Wien Nr. 46/2013 mit dem rechtskräftigem Zuspruch der Entschädigung (VwGH vom 17.12.1996, 96/05/0101). Der Bescheid sei am 11.05.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenersatz ergebe sich aufgrund des Amtssachverständigengutachtens der MA 69 vom 26.01.2016. Zwischen Abschreibung/Übergabe und Beschluss des neuen Bebauungsplanes PD...4 ex 2005 seien keine 30 Jahre verstrichen, sodass für den Eigentümer des Bauplatzes auf den Grundstücken Gst.-Nr. ...2/2 und ...3/62 in EZ ...1 GB ... eine Kostenersatzpflicht bestehe, sofern dem Eigentümer der gegenüberliegenden Liegenschaft EZ ...5 eine Mehrleistungsentschädigung zuerkannt werde. Mit Bescheid vom 31.03.2016 zur Zl. MA 64... sei dem Eigentümer der Liegenschaft EZ ...5 eine
Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO in Höhe von EUR 79.950 zugesprochen worden. Nach der Judikatur des VwGH entstehe daher der Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 50, BO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2013, mit dem rechtskräftigem Zuspruch der Entschädigung (VwGH vom 17.12.1996, 96/05/0101). Der Bescheid sei am 11.05.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenersatz ergebe sich aufgrund des Amtssachverständigengutachtens der MA 69 vom 26.01.
- Gegen den bekämpften Bescheid vom 08.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bekämpfte den Bescheid zur Gänze, in eventu insoweit, als er einen Kostenersatz mit mehr als EUR 830,- pro m², sohin mehr gesamt EUR 53.950,-, zu leisten habe und sohin in Höhe von EUR 26.000,-. Als Beschwerdegründe wurden Nichtigkeit aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Es seien keine konkreten Vergleichswerte von Grundstücken vorgelegt worden, die mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vergleichbar gewesen wären. Die Grundbewertung hätte mit den Werten aus dem Jahr 2012 in Höhe von EUR 830,- vorgenommen werden müssen. Es hätte die Behörde die Verpflichtung gehabt, die MA 69 zur neuerlichen Schätzung des Grundwertes unter Verwendung besser passender Vergleichswerte aufzufordern. Die Behörde hätte zur Kenntnis gelangen müssen, dass von dem im Jahr 2012 zu leistenden Kostenersatz auszugehen sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Einwendungen im Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid sei sohin nichtig und es würden wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, sodass der Bescheid aufzuheben sei. Unrichtig sei auch die rechtliche Auffassung der Anwendung der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/
- Das gegenständliche Verfahren sei im Jahr 2015 eingeleitet worden. Der Eigentümer der EZ ...5 habe im Jahr 2015 eine
§ 58Abs.
2 lit. d BO für Wien beantragt, die ihm mit Bescheid vom 21.03.2016 zugesprochen worden sei. Es sei sohin das Verfahren seit 2015 anhängig, sodass die Bauordnung für Wien nicht in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013, sondern jedenfalls in einer Fassung nach der Bauordnungsnovelle 2014 LGBl. für Wien Nr. 25/2014 anzuwenden sei.Unrichtig sei auch die rechtliche Auffassung der Anwendung der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2013,. Das gegenständliche Verfahren sei im Jahr 2015 eingeleitet worden. Der Eigentümer der EZ ...5 habe im Jahr 2015 eine
Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO für Wien beantragt, die ihm mit Bescheid vom 21.03.2016 zugesprochen worden sei. Es sei sohin das Verfahren seit 2015 anhängig, sodass die Bauordnung für Wien nicht in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2013,, sondern jedenfalls in einer Fassung nach der Bauordnungsnovelle 2014 LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2014, anzuwenden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Grundabteilung sei mit Bescheid zur Zl. MA 64... vom 21.05.2012 bewilligt worden. Auf dieses Verfahren sei § 50 BO in der früheren Fassung anzuwenden. Nach der geltenden Rechtslage sehe § 50 BO keine Verpflichtung zum Kostenersatz für den Erwerb von Grundflächen gegen Entgelt vor. Auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß § 50 BO idF Bauordnungsnovelle 2014 bestehe, würde gemäß § 50 Abs. 3 BO diese Kostenersatzpflicht entfallen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Grundabteilung sei mit Bescheid zur Zl. MA 64... vom 21.05.2012 bewilligt worden. Auf dieses Verfahren sei Paragraph 50, BO in der früheren Fassung anzuwenden. Nach der geltenden Rechtslage sehe Paragraph 50, BO keine Verpflichtung zum Kostenersatz für den Erwerb von Grundflächen gegen Entgelt vor. Auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 50, BO in der Fassung Bauordnungsnovelle 2014 bestehe, würde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BO diese Kostenersatzpflicht entfallen. Die Verpflichtung zur Abtretung der gegenständlichen Grundfläche sei mit Bescheid vom 28.11.1979 [gemeint wohl: 28.11.1979] festgesetzt worden. Die Grundabtretung ins öffentliche Gut sei im Jahr 1979 zur TZ. ...6/1979 grundbücherlich durchgeführt worden. Da seit dem Eigentumserwerb der Gemeinde und der straßenmäßigen Herstellung mehr als 30 Jahre vergangen seien, entfalle die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung.Die Verpflichtung zur Abtretung der gegenständlichen Grundfläche sei mit Bescheid vom 28.11.1979 [gemeint wohl: 28.11.1979] festgesetzt worden. Die Grundabtretung ins öffentliche Gut sei im Jahr 1979 zur TZ. ...6 aus 1979, grundbücherlich durchgeführt worden. Da seit dem Eigentumserwerb der Gemeinde und der straßenmäßigen Herstellung mehr als 30 Jahre vergangen seien, entfalle die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung. Selbst wenn § 50 Abs. 1 BO idF LGBl. für Wien Nr. 46/2013 anzuwenden sei, sei der Bescheid rechtswidrig, da gemäß des letzten Satzes dieser Bestimmung vorgesehen sei, dass der Kostenersatz neu zu bemessen wäre, wenn die Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Berechnung des Kostenersatzes nach § 50 BO nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde, sondern auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Grundabteilung abzustellen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0148). Selbst wenn Paragraph 50, Absatz eins, BO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2013, anzuwenden sei, sei der Bescheid rechtswidrig, da gemäß des letzten Satzes dieser Bestimmung vorgesehen sei, dass der Kostenersatz neu zu bemessen wäre, wenn die Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Berechnung des Kostenersatzes nach Paragraph 50, BO nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde, sondern auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Grundabteilung abzustellen (VwGH 28.09.1999, 99/05/0148). Da der Mehrleistungsentschädigungsberechtigte durch Verzögerungshandlungen sohin eine Neubemessung der Ersatzleistung bewirken kann, wobei der Erteilungswerber nicht einmal Parteistellung im Verfahren zur Bestimmung der Mehrleistungsentschädigung zukommt, wäre richtigerweise der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der vom Erteilungswerber beantragten Bewilligung der Grundabteilung zu Grunde zu legen. Durch die Verzögerung der nicht gleichzeitigen Entscheidung der Grundabteilung und der Kostenersatzpflicht sei der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt worden, durch Zeitablauf nicht mehr Kosten zahlen zu müssen. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 6 BO sei gleichzeitig mit der Erteilung der Abteilungsbewilligung die Verpflichtung zur kostenlosen Grundabtretung vorzuschreiben. Dies sei vom VwGH in seiner Entscheidung zur Zl. 96/05/0101 bestätigt worden.Da der Mehrleistungsentschädigungsberechtigte durch Verzögerungshandlungen sohin eine Neubemessung der Ersatzleistung bewirken kann, wobei der Erteilungswerber nicht einmal Parteistellung im Verfahren zur Bestimmung der Mehrleistungsentschädigung zukommt, wäre richtigerweise der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der vom Erteilungswerber beantragten Bewilligung der Grundabteilung zu Grunde zu legen. Durch die Verzögerung der nicht gleichzeitigen Entscheidung der Grundabteilung und der Kostenersatzpflicht sei der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt worden, durch Zeitablauf nicht mehr Kosten zahlen zu müssen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 6, BO sei gleichzeitig mit der Erteilung der Abteilungsbewilligung die Verpflichtung zur kostenlosen Grundabtretung vorzuschreiben. Dies sei vom VwGH in seiner Entscheidung zur Zl. 96/05/0101 bestätigt worden. Die Bemessung des Grundwertes durch die MA 69 fand ausdrücklich ohne Stichtag für die Schätzung statt. Die Schätzung basiere jedoch auf Vergleichswerten aus dem Jahr 2013 bis 2015, sodass davon auszugehen sei, dass die Schätzung auf zum Zeitpunkt aktuelle Werte der Liegenschaft basiere, nicht jedoch auf zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundabteilung vom 21.05.
- Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei jedoch laut dem Schätzungsgutachten der MA 69 vom 25.04.2012 mit einem Grundwert von EUR 830,- pro m² auszugehen, sodass sich ein Kostenersatz in Höhe von EUR 53.950,- ergebe. Die Grundwertschätzung vom 26.01.2016 sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Es seien auch zwei von den sieben Vergleichsgrundstücke lagemäßig nicht mit er Fläche zu vergleichen, für welche Ersatz zu leisten sei, herangezogen worden, da es sich bei den beiden genannten Fällen von Grundstücken vor unverbauten Flächen wie Weingärten bzw. Parkschutzgebiete handle, sodass aufgrund der Widmung mit höheren Kaufpreisen zu rechnen sei. So ergebe sich auch aus dem Schätzgutachten vom 14.09.2015 ein örtlicher unparzellierten Baugrundwert von EUR 1.000 pro m², da die Vergleichswerte der Gutachten unterschiedlich seien. Die Behörde hätte daher aufgrund des Schätzgutachtens vom 25.04.2012 und 14.09.2015 zu dem Schluss kommen müssen, dass das Schätzgutachten vom 26.01.2016 inhaltlich unrichtig sei, da eine derartige Wertsteigerung von Grundstücken nicht nachvollziehbar sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 wurden ergänzende Stellungnahmen erstattet, da die Behördenvertreterin nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers in der Verhandlung eingehen konnte und die Frist für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme beantragte. In der Stellungnahme vom 05.04.2017 wurde von der belangten Behörde daran festgehalten, dass § 50 BO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013 anzuwenden und die Höhe der Entschädigung zu recht erfolgt sei. Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2014 sei nicht anzuwenden, da keine Übergangsbestimmung vorgesehen sei. Die Kostenersatzpflicht gem. § 50 BO bestehe erst mit der Festsetzung der Mehrleistungsentschädigung mit rechtskräftigem Bescheid der MA 64 vom 21.03.2016, MA 64... in Höhe von EUR 79.950,-, die am 07.04.2016 zur Anweisung gebracht worden seien. Die Verkehrsflächen seien gegen Entgelt erst durch die Festsetzung der Mehrleistungsentschädigung mit Bescheid vom 21.03.2016 erworben worden. Die tatsächlich angefallenen Kosten, die der Gemeinde beim Erwerb der Verkehrsflächen entstanden seien, seien zu ersetzen.In der Stellungnahme vom 05.04.2017 wurde von der belangten Behörde daran festgehalten, dass Paragraph 50, BO in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2013, anzuwenden und die Höhe der Entschädigung zu recht erfolgt sei. Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2014, sei nicht anzuwenden, da keine Übergangsbestimmung vorgesehen sei. Die Kostenersatzpflicht gem. Paragraph 50, BO bestehe erst mit der Festsetzung der Mehrleistungsentschädigung mit rechtskräftigem Bescheid der MA 64 vom 21.03.2016, MA 64... in Höhe von EUR 79.950,-, die am 07.04.2016 zur Anweisung gebracht worden seien. Die Verkehrsflächen seien gegen Entgelt erst durch die Festsetzung der Mehrleistungsentschädigung mit Bescheid vom 21.03.2016 erworben worden. Die tatsächlich angefallenen Kosten, die der Gemeinde beim Erwerb der Verkehrsflächen entstanden seien, seien zu ersetzen. Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen der belangten Behörde, zumal die Behörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Recht anzuwenden habe. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MA 28 zum Zeitpunkt des Ausbaus der Verkehrsfläche vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich festgehalten, dass noch Luftbilder bei der MA 41 eingeholt werden, um den Zeitpunkt des Ausbaus feststellen können. Nach Übermittlung der Luftbilder an die Parteien fand in der mündlichen Verhandlung die ergänzende Einvernahme des von der belangten Behörde namhaft gemachten informierten Vertreters der MA 28 statt. Danach wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die belangte Behörde beantragte die Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Mit PD ...7 ex 1975 wurde die Verkehrsfläche C.-weg um knapp 8 m verschmälert. Auf Basis dieses PD ...7 ex 1975 wurde die Liegenschaft EZ ...5 mit Bescheid vom 28.11.1978 zur Zl. MA 64... als Bauplatz geschaffen und die Grundabteilung sowie die Abtretung des Teilstückes 12 im Ausmaß von 65 m² von der EZ ...5 genehmigt. Gleichzeitig wurde die 65 m² große mit den Punkten A-B-C-D-(A) umschriebene Teilfläche des Grundstückes Gst.Nr. ...3/58 unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetreten. Der Erwerb der Flächen durch Grundabtretung ins öffentliche Gut erfolgte durch die grundbücherliche Durchführung mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 27.11.1979 zur TZ. ...6/1979.Auf Basis dieses PD ...7 ex 1975 wurde die Liegenschaft EZ ...5 mit Bescheid vom 28.11.1978 zur Zl. MA 64... als Bauplatz geschaffen und die Grundabteilung sowie die Abtretung des Teilstückes 12 im Ausmaß von 65 m² von der EZ ...5 genehmigt. Gleichzeitig wurde die 65 m² große mit den Punkten A-B-C-D-(A) umschriebene Teilfläche des Grundstückes Gst.Nr. ...3/58 unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetreten. Der Erwerb der Flächen durch Grundabtretung ins öffentliche Gut erfolgte durch die grundbücherliche Durchführung mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 27.11.1979 zur TZ. ...6 aus 1979,. Mit Plandokument ...4 vom 24.05.2005 wurde die Verkehrsfläche „C.-weg“ einseitig verschmälert, sodass dem Eigentümer der EZ ...1 ein Rückstellunganspruch entstand. Der C.-weg auf Höhe des gegenständlichen Grundstücks wurde zumindest seit 1975 als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut. Mit Schreiben vom 12.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Grundabteilung laut den Teilungsplänen. Mit Bescheid vom 21.05.2012 zur Zl. MA 64... wurde die der EZ ...5 gegenüberliegende Liegenschaft EZ ...1 gemäß PD ...4 ex 2005 als Bauplatz genehmigt. In Spruchpunkt III. wird gem. § 50 iVm § 55 BO verfügt, dass für die mit a-d-g-h-(a) umschriebene Grundfläche im Ausmaß von 15 m² in der Höhe des vollen Grundwertes, das sind EUR 830,- pro m², insgesamt daher EUR 12.450,- zu leisten sind. Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus dem von dem Amtssachverständigen der MA 69 vorgenommen Grundwertschätzung vom 25.04.
- Aufgrund des Gutachtens vom 25.04.2012 des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. D. E. wurde die Fläche für die Abtretungsverpflichtung des künftigen Bauplatzes 1 bewertet. Mit Schreiben vom 12.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Grundabteilung laut den Teilungsplänen. Mit Bescheid vom 21.05.2012 zur Zl. MA 64... wurde die der EZ ...5 gegenüberliegende Liegenschaft EZ ...1 gemäß PD ...4 ex 2005 als Bauplatz genehmigt. In Spruchpunkt römisch drei. wird gem. Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 55, BO verfügt, dass für die mit a-d-g-h-(a) umschriebene Grundfläche im Ausmaß von 15 m² in der Höhe des vollen Grundwertes, das sind EUR 830,- pro m², insgesamt daher EUR 12.450,- zu leisten sind. Die Höhe des Kostenersatzes ergibt sich aus dem von dem Amtssachverständigen der MA 69 vorgenommen Grundwertschätzung vom 25.04.
- Aufgrund des Gutachtens vom 25.04.2012 des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. D. E. wurde die Fläche für die Abtretungsverpflichtung des künftigen Bauplatzes 1 bewertet. Für die Bewertung war die Widmung WI 7,5 Meter ogk BB1 maßgeblich. Auf dem mit BB1 bezeichneten Bauland/Wohngebiet, Bauklasse I 7,5 Meter und in offener bzw. offener oder gekuppelter Bauweise gewidmeten Grundflächen darf die bebaute Fläche von Gebäuden nicht mehr als 300 m² betragen. Dieser Bescheid ist mit 07.06.2012 in Rechtskraft erwachsen.Für die Bewertung war die Widmung WI 7,5 Meter ogk BB1 maßgeblich. Auf dem mit BB1 bezeichneten Bauland/Wohngebiet, Bauklasse römisch eins 7,5 Meter und in offener bzw. offener oder gekuppelter Bauweise gewidmeten Grundflächen darf die bebaute Fläche von Gebäuden nicht mehr als 300 m² betragen. Dieser Bescheid ist mit 07.06.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Festsetzung einer
§ 58Abs.
1 und 2 lit. d BO wurde vom Eigentümer der gegenüberliegenden Liegenschaft EZ ...5 am 17.11.2015 eingebracht und mit Bescheid der MA 64 vom 21.03.2016 zur Zl. MA 64... in Höhe von EUR 79.950,- für 65 m², welche durch das Plandokument ...4 ex 2005 entstanden ist, festgesetzt. Dieser Bescheid ist am 22.03.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigungssumme wurde laut Auskunft der MA 69 am 07.04.2016 zur Überweisung gebracht. Der Antrag auf Festsetzung einer
Paragraph 58, Absatz eins und 2 Litera d, BO wurde vom Eigentümer der gegenüberliegenden Liegenschaft EZ ...5 am 17.11.2015 eingebracht und mit Bescheid der MA 64 vom 21.03.2016 zur Zl. MA 64... in Höhe von EUR 79.950,- für 65 m², welche durch das Plandokument ...4 ex 2005 entstanden ist, festgesetzt. Dieser Bescheid ist am 22.03.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigungssumme wurde laut Auskunft der MA 69 am 07.04.2016 zur Überweisung gebracht. Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt. Der Zeitpunkt des Ausbaus des C.-weg auf Höhe des gegenständlichen Grundstücks ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zum Straßenkanal zur AZ M.Abt. 30..., die auch von der Magistratsabteilung 23 – Straßenverwaltung und Straßenbau und der Magistratsabteilung 37 – Bau-, Feuer- und Gewerbepolizei zur Zahl MA 37... am 28.07.1971 genehmigt wurde. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus den eingeholten Luftbildern der MA 41, aus der der Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche seit dieser Zeit unverändert zu erkennen ist. Die belangte Behörde konnte diesem Vorbringen und diesen Beweisen nicht nachvollziehbar mit Beweisen entgegentreten, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt dies erfolgt ist. Wie der Behördenvertreter der MA 28 führte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aus, dass die Unterlagen und der Straßenbauakt nicht mehr vorliegen, weil diese bereits skartiert wurden. Es gibt nur einen Aktenmerk der MA 28 vom 16.07.1991 über einen Straßenumbau, jedoch nicht über einen Straßenausbau, der jedenfalls zuvor erfolgt sein muss. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der Ausbau des C.-wegs im gegenständlichen Bereich als öffentliche Verkehrsfläche vor weniger als 30 Jahre erfolgte. Vielmehr lässt sich aufgrund des bewilligten Kanalabrechnungsplanes entnehmen, ebenso aus den eingeholten Luftbildern der MA 41, dass bereits zumindest seit den 70er Jahren die gegenständliche Verkehrsfläche straßenmäßig hergestellt war. Eine Kanalverlegung ohne Asphaltierung, die von der MA 30 1970 bewilligt worden war, könnte nicht nachvollzogen werden. Gegenteilige Beweise, dass eine straßenmäßige Herstellung erst innerhalb der letzten 30 Jahre und daher erst nach 1985 erfolgt sei, konnte nicht bewiesen werden. Die belangte Behörde wäre für den Zeitpunkt der straßenmäßigen Herstellung der gegenständlichen Straße jedoch beweispflichtig, wenn sie nun den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz verpflichten will. Rechtliche Würdigung: Die relevanten Bestimmungen der BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lauten:Die relevanten Bestimmungen der BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lauten: „Anliegerleistungen Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz § 50.
(1)In den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.Paragraph 50,
(1)In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (Paragraphen 17, Absatz eins und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.
(2)Erfolgt der Ausbau der Verkehrsfläche durch die Gemeinde, besteht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage.
(3)Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz entfällt, wenn seit dem Ausbau der Verkehrsfläche und dem Eigentumserwerb der Gemeinde mehr als dreißig Jahre verstrichen sind.“ „Kostenersatz § 55.
(1)Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.Paragraph 55,
(1)Die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, und 8, Paragraph 50 und Paragraph 54, Absatz 5, und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
(2)Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.“
(2)Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß.“ Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von Grundflächen für die Bemessung des Kostenersatzes im Sinne des § 50 BO ist der Zeitpunkt der Genehmigung der Grundabteilung (VwGH 28.09.1999, 99/05/0148; OGH 20.12.2011, 4 Ob 168/11a).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von Grundflächen für die Bemessung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 50, BO ist der Zeitpunkt der Genehmigung der Grundabteilung (VwGH 28.09.1999, 99/05/0148; OGH 20.12.2011, 4 Ob 168/11a). Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend den unstrittigen Feststellungen der Antrag auf Mehrleistungsentschädigung des gegenüberliegenden Grundeigentümers am 17.11.2015 eingebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 25/2014 bereits in Kraft (Inkrafttreten am 15.07.2014). Es ist daher die geltende Rechtslage der betreffenden Bestimmungen anzuwenden und nicht – wie die Behörde vermeint – die Rechtslage vor dieser Novelle. Die Übergangsbestimmung in Artikel IV Abs. 1 der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 25/2014 sieht vor, dass für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend den unstrittigen Feststellungen der Antrag auf Mehrleistungsentschädigung des gegenüberliegenden Grundeigentümers am 17.11.2015 eingebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2014, bereits in Kraft (Inkrafttreten am 15.07.2014). Es ist daher die geltende Rechtslage der betreffenden Bestimmungen anzuwenden und nicht – wie die Behörde vermeint – die Rechtslage vor dieser Novelle. Die Übergangsbestimmung in Artikel römisch vier Absatz eins, der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2014, sieht vor, dass für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Da im vorliegenden Fall der dem Kostenersatz zugrundeliegenden Antrag auf Mehrleistungsentschädigung des gegenüberliegenden Grundeigentümers am 17.11.2015 eingebracht wurde, kommt die frühere Rechtslage nicht zur Anwendung. Wie die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme ausführt, entsteht ein eventueller Kostenersatzanspruch erst mit dem Zuspruch der Mehrleistungsentschädigung, nicht jedoch mit der Grundabteilung. Gem. § 50 Abs. 3 BO entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz, wenn seit dem Ausbau der Verkehrsfläche und dem Eigentumserwerb der Gemeinde mehr als dreißig Jahre verstrichen sind. Da die (ursprünglich) unentgeltliche Abtretung im Jahr 1978 und die grundbücherliche Durchführung im Jahr 1979 sowie der Ausbau der Verkehrsfläche zumindest im Jahr 1975 und damit bereits zuvor erfolgte, sind mehr als 30 Jahre verstrichen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz entfällt daher. Gem. Paragraph 50, Absatz 3, BO entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz, wenn seit dem Ausbau der Verkehrsfläche und dem Eigentumserwerb der Gemeinde mehr als dreißig Jahre verstrichen sind. Da die (ursprünglich) unentgeltliche Abtretung im Jahr 1978 und die grundbücherliche Durchführung im Jahr 1979 sowie der Ausbau der Verkehrsfläche zumindest im Jahr 1975 und damit bereits zuvor erfolgte, sind mehr als 30 Jahre verstrichen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz entfällt daher. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.075.15455.2016