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{'item': 'VGW-171/V/008/10021/2018'}

Obsah (7)§ 14§ 31§ 25a§68a§ 22Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2018 GeschäftszahlVGW-171/V/008/10021/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.Doz. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden

§ 14Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen worden ist, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.Doz. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden, Mag. Burda als Berichterin, Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie Mag. Hassfurther und Herrn Wechselberger als fachkundige Laienrichter über Einbringung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 5. Juni 2018, Zl. ..., mit welcher u.a. der Antrag, der Beschwerde gegen den zur selben Geschäftszahl ergangenen Bescheid vom 1. März 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen worden ist, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 31Vw

GVG wird der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Bescheid vom

  1. März 2018 zur Zl. ... wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden als Bf bezeichnet) mit Ablauf des
  2. März 2018 von Amts wegen

§68aAbs.

1 Z 1 DO 1994 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom

  1. März 2018 zur Zl. ... wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden als Bf bezeichnet) mit Ablauf des
  2. März 2018 von Amts wegen

§68aAbsatz eins, Ziffer eins, DO 1994 in den Ruhestand versetzt.

Dagegen erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie u.a. vorbrachte, „die Behörde habe die aufschiebende Wirkung

§ 68aAbs.

4 DO 1994 ausgeschlossen, um sofort die Dienstbezüge auf den Ruhestandsbezug kürzen zu können.“ Da aber die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs. 2 bzw. des Verwaltungsgerichtes nach § 22 Abs. 1 VwGVG nicht vorlägen, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. deren Ausschluss

§ 22Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben. Dagegen erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie u.a. vorbrachte, „die Behörde habe die aufschiebende Wirkung

Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 ausgeschlossen, um sofort die Dienstbezüge auf den Ruhestandsbezug kürzen zu können.“ Da aber die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, bzw. des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht vorlägen, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. deren Ausschluss

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2018 wies die Behörde nicht nur die Beschwerde, sondern auch den darin gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Die Bf brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ausführte, „ihre in der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht zu erhalten“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, welche inhaltlich über die Bescheidbeschwerde abspricht und überdies den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abweist, enthält somit zwei trennbare Spruchpunkte. Aus diesem Grunde ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, vorerst nur die Rechtmäßigkeit des Abspruches über die aufschiebende Wirkung zu überprüfen, zumal die Bf im Vorlageantrag zu erkennen gibt, dass sie auch über diesen Spruchteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt.

§ 68aAbs.

4 DO 1994 wird die Versetzung in den Ruhestand

Abs. 1 frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung

Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 wird die Versetzung in den Ruhestand

Absatz eins, frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung

Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung. § 68a Abs. 4 DO 1994 wurde mit der Novelle LGBl. für Wien 49/2013 legistisch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst und unter anderem auf die Bezeichnung des Rechtsmittels der Beschwerde umgestellt. Darüber hinaus heißt es in den Erläuternden Bemerkungen, Beilage 28/2013 zur Gesetzesvorlage Seite 58ff wörtlich:Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt für Wien 49 aus 2013, legistisch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst und unter anderem auf die Bezeichnung des Rechtsmittels der Beschwerde umgestellt. Darüber hinaus heißt es in den Erläuternden Bemerkungen, Beilage 28 aus 2013, zur Gesetzesvorlage Seite 58ff wörtlich: „Derzeit entscheidet die gemeinderätliche Personalkommission über Ruhestandsversetzungen in erster und zugleich letzter Instanz und werden Ruhestandsversetzungsbescheide bisher mit deren Zustellung rechtskräftig. Ab 1. Jänner 2014 kann auch gegen diese Entscheidungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erhoben werden. Da es sich bei Ruhestandsversetzungen unzweifelhaft um Dienstrechtsangelegenheiten handelt, hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in diesen Fällen durch einen Senat mit Beteiligung dienstrechtlicher Laienrichterinnen und Laienrichter zu erfolgen (§§ 74a und 74b in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. Nr. 33/2013).„Derzeit entscheidet die gemeinderätliche Personalkommission über Ruhestandsversetzungen in erster und zugleich letzter Instanz und werden Ruhestandsversetzungsbescheide bisher mit deren Zustellung rechtskräftig. Ab 1. Jänner 2014 kann auch gegen diese Entscheidungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erhoben werden. Da es sich bei Ruhestandsversetzungen unzweifelhaft um Dienstrechtsangelegenheiten handelt, hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in diesen Fällen durch einen Senat mit Beteiligung dienstrechtlicher Laienrichterinnen und Laienrichter zu erfolgen (Paragraphen 74 a und 74 b in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,). § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, legt fest, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt. Art. 136 Abs. 2 B-VG ermächtigt den Landesgesetzgeber, vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, legt fest, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zukommt.

Artikel 136, Absatz 2, B-VG ermächtigt den Landesgesetzgeber, vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Durch die aufschiebende Wirkung ist damit zu rechnen, dass Beschwerden gegen Ruhestandsversetzungsbescheide allein schon aus dem Grund erhoben werden, um durch die Verzögerung des Ruhestandsversetzungszeitpunktes länger den höheren Aktivbezug und zusätzliche Dienstzeiten für die Ruhegenussbemessung zu lukrieren und Abschläge zu vermindern. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen von Amts wegen erfolgende Ruhestandsversetzungen erforderlich. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Stattgebung der Beschwerde der Eingriff in die Rechtsposition durch entsprechende Nachzahlungen bzw. nachträgliche Anrechnung von Dienstzeiten leicht rückgängig gemacht werden kann und im Verhältnis zu einem effizienten Dienstrechtsvollzug klar in den Hintergrund tritt.“ § 68a Abs. 4 DO 1994 trifft somit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Dienstgebers und damit der mit Steuergeld finanzierten öffentlichen Hand eine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 1 VwGVG in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung

§ 68aAbs.

1 DO 1994 grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 trifft somit zum Schutze wirtschaftlicher Interessen des Dienstgebers und damit der mit Steuergeld finanzierten öffentlichen Hand eine abweichende Regelung zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in dem Sinne, dass der Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung

Paragraph 68 a, Absatz eins, DO 1994 grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 VwGVG sieht § 68a Abs. 4 DO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor und derogiert sohin als lex specialis § 13 Abs. 3 bzw. 22 Abs. 1 VwGVG.Im Unterschied zu Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG sieht Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor und derogiert sohin als lex specialis Paragraph 13, Absatz 3, bzw. 22 Absatz eins, VwGVG. Ein derartiges Fehlen eines ausdrücklich geregelten Antrages hatte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedoch ist kein entsprechendes Antragsrecht des Beschwerdeführers normiert. Im Beschluss vom

  1. September 2016, Fr 2016/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in diesem Fall ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist.Ein derartiges Fehlen eines ausdrücklich geregelten Antrages hatte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedoch ist kein entsprechendes Antragsrecht des Beschwerdeführers normiert. Im Beschluss vom
  2. September 2016, Fr 2016/01/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in diesem Fall ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.08.2017, Zl. Ro 2017/04/0006, auf § 78 Abs. 1 GewO 1994 übertragen, wo der Wortlaut des Gesetzes einen Antrag und somit ein eigenes Provisorialverfahren ebenfalls nicht vorsieht. Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.08.2017, Zl. Ro 2017/04/0006, auf Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 übertragen, wo der Wortlaut des Gesetzes einen Antrag und somit ein eigenes Provisorialverfahren ebenfalls nicht vorsieht. Die zitierte Rechtsprechung ist auch auf die gegenständliche Konstellation zu übertragen und deckt sich diese Auslegung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers des § 68a Abs. 4 DO 1994.Die zitierte Rechtsprechung ist auch auf die gegenständliche Konstellation zu übertragen und deckt sich diese Auslegung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers des Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994.

§ 68aAbs.

4 DO 1994 kommt der Beschwerde gegen eine

Abs. 1 erfolgte Ruhestandsversetzungen sohin ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb es auch keines eigenen Abspruches der Behörde

§ 13Abs. Abs. 2 Vw

GVG bedarf.

Paragraph 68 a, Absatz 4, DO 1994 kommt der Beschwerde gegen eine

Absatz eins, erfolgte Ruhestandsversetzungen sohin ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb es auch keines eigenen Abspruches der Behörde

Paragraph 13, Abs. Absatz 2, VwGVG bedarf. Da die belangte Behörde richtiger Weise im angefochtenen Bescheid vom 1. März 2018 entgegen den Ausführungen der Bf ohnehin keinen Abspruch

§ 13Abs. 2 Vw

GVG getätigt hat, besteht auch keine funktionelle Kompetenz des Verwaltungsgerichtes,

§ 22Abs. 3 Vw

GVG vorzugehen, weil dies die Existenz eines Bescheides der Behörde

§ 13Vw

GVG bzw. eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes

§ 22Abs. 1 oder 2 Vw

GVG voraussetzte, was gegenständlich nicht der Fall ist. Da die belangte Behörde richtiger Weise im angefochtenen Bescheid vom 1. März 2018 entgegen den Ausführungen der Bf ohnehin keinen Abspruch

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG getätigt hat, besteht auch keine funktionelle Kompetenz des Verwaltungsgerichtes,

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vorzugehen, weil dies die Existenz eines Bescheides der Behörde

Paragraph 13, VwGVG bzw. eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 22, Absatz eins, oder 2 VwGVG voraussetzte, was gegenständlich nicht der Fall ist. Da aber nach § 15 VwGVG sehr wohl eine funktionelle Kompetenz des Verwaltungsgerichtes besteht, aufgrund des rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages über die Beschwerde selbst und die darin gestellten Anträge zu entscheiden und dabei die Beschwerdevorentscheidung auch entsprechend korrigieren zu können (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), war spruchgemäß hinsichtlich des Antrages, der Bescheidbeschwerde gegen die

§ 68aAbs.

1 Do 1994 erfolgte Ruhestandsversetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden: Da aber nach Paragraph 15, VwGVG sehr wohl eine funktionelle Kompetenz des Verwaltungsgerichtes besteht, aufgrund des rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages über die Beschwerde selbst und die darin gestellten Anträge zu entscheiden und dabei die Beschwerdevorentscheidung auch entsprechend korrigieren zu können (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), war spruchgemäß hinsichtlich des Antrages, der Bescheidbeschwerde gegen die

Paragraph 68 a, Absatz eins, Do 1994 erfolgte Ruhestandsversetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden: Da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ex lege gegen Ruhestandversetzungen iSd § 68a Abs. 1 Do 1994 ausgeschlossen ist und eine dagegen gerichtete Antragslegitimation des so in den Ruhestand Versetzten in der Dienstordnung nicht vorgesehen ist, ist der Antrag, der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtiger Weise als unzulässig zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ex lege gegen Ruhestandversetzungen iSd Paragraph 68 a, Absatz eins, Do 1994 ausgeschlossen ist und eine dagegen gerichtete Antragslegitimation des so in den Ruhestand Versetzten in der Dienstordnung nicht vorgesehen ist, ist der Antrag, der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtiger Weise als unzulässig zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung bleibt einer eigenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufgrund der Trennbarkeit der Rechtssache vorbehalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ex lege - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ex lege - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.171.V.008.10021.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.