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{'item': 'VGW-211/026/RP26/14731/2017'}

Obsah (5)§§ 85§ 28§ 31§ 129Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.08.2018 GeschäftszahlVGW-211/026/RP26/14731/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec

§§ 85und 129 Abs.

10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der A. eU, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 26.9.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - …, vom 24.8.2017, Zl. …, mit welchem der Eigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.

Paragraphen 85 und 129 Absatz 10, BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 2.) zu wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 2.) zu wie folgt zu lauten hat: „Die bewilligungspflichtigen Werbetransparente auf dem ehemaligen C.-Karussell sind entfernen zu lassen.“ II.römisch zwei.

§ 31Vw

GVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) das Verfahren eingestellt.

Paragraph 31, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) das Verfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lauetet: „Der Magistrat erteilt

§ 85und § 129 Abs.

10 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin des Gebäudes auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt

Paragraph 85 und Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin des Gebäudes auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: 1.) Die ohne einer Baubewilligung vorgenommenen baulichen Abänderungen und dessen Zubauten am ehemaligen C.-Carussell sind konsensgemäß rückbauen bzw. entfernen zu lassen. 2.) Die bewilligungspflichtigen montierten Werbetransparente auf der Einfriedung bzw. auf dem ehemaligen C.-Carussell sind entfernen zu lassen. 3.) Der ohne einer Bewilligung auf der Parzelle aufgestellte Wohnwagen (als Sattelschlepper) ist entfernen zu lassen. Die Maßnahmen sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.“ Dagegen brachte die Eigentümerin der Baulichkeit und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Es sei nicht genau bestimmt, welche genaue Maßnahme zu setzen sei. Es liege weiters kein bewilligungspflichtiges Bauwerk und auch keine Schutzzone vor. Zufolge § 62a BO seien Skulpturen, Zierbrunnen, Werbeanlagen Plakatwände, Werbeschilder und Werbezeichen bewilligungsfrei. Die beauftragten Baulichkeiten stellten jedenfalls keine bewilligungspflichtigen Bauvorhaben dar. Auch lägen keine Vorausetzungen des § 85 BO vor. Das Gutachten der MA 19 entspreche nicht einem objektiven Gutachten. Die Liegenschaft befinde sich in keiner Schutzzone und stehe nicht unter Denkmalschutz. Die gegenständliche Liegenschaft bzw. Attraktion anders zu behandeln als die Umliegenden würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Ein Wohnwagen gelte nicht als Bauwerk, deshalb könne dieser auch grundsätzlich aufgestellt werden. Gerade in Bereichen der Vergnügungsstätte würden Wohnwägen zur vorübergehenden Nutzung aufgestellt und seien diese deshalb zulässig.Dagegen brachte die Eigentümerin der Baulichkeit und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Es sei nicht genau bestimmt, welche genaue Maßnahme zu setzen sei. Es liege weiters kein bewilligungspflichtiges Bauwerk und auch keine Schutzzone vor. Zufolge Paragraph 62 a, BO seien Skulpturen, Zierbrunnen, Werbeanlagen Plakatwände, Werbeschilder und Werbezeichen bewilligungsfrei. Die beauftragten Baulichkeiten stellten jedenfalls keine bewilligungspflichtigen Bauvorhaben dar. Auch lägen keine Vorausetzungen des Paragraph 85, BO vor. Das Gutachten der MA 19 entspreche nicht einem objektiven Gutachten. Die Liegenschaft befinde sich in keiner Schutzzone und stehe nicht unter Denkmalschutz. Die gegenständliche Liegenschaft bzw. Attraktion anders zu behandeln als die Umliegenden würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Ein Wohnwagen gelte nicht als Bauwerk, deshalb könne dieser auch grundsätzlich aufgestellt werden. Gerade in Bereichen der Vergnügungsstätte würden Wohnwägen zur vorübergehenden Nutzung aufgestellt und seien diese deshalb zulässig. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Mit Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 wurde festgestellt, dass das örtliche Stadtbild durch die Änderungen an der gegenständlichen Liegenschaft gestört bzw. beeinträchtigt wird. Bei einer Erhebung vor Ort am 8.5.2017 konnte ein Vertreter der belangten Behörde feststellen, dass das ehemalige Caroussel zu einer D.-bahn umgebaut wurde, die erforderlichen Bewilligungen würden jedoch fehlen. Mit Schreiben vom 11.5.2017 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass

§ 129Abs.

10 BO diese durchgeführten baulichen Änderungen innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beseitigen sind.Mit Schreiben vom 11.5.2017 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass

Paragraph 129, Absatz 10, BO diese durchgeführten baulichen Änderungen innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beseitigen sind. Hierzu gab die BF mit Schreiben vom 13.6.2017 an, dass die Änderungen bei der Magistratsabteilung 51 gemeldet worden wären. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Baubewilligung eingeholt werden solle, da lediglich das Aussehen verändert worden sei. Die Aufstellung des Wohnwagens entspreche zudem der vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Wien. Die Stellungnahme der MA 19 sei der BF nicht bekannt. Bei neuerlichen Erhebungen vor Ort stellte die belangte Behörde am 26.6.2017 und am 23.8.2017 fest, dass keine Rückbauten vorgenommen wurden und der Wohnwagen nicht entfernt wurde. In der Folge erging der angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28.9.2017 den behördlichen Verwaltungsakt samt der Beschwerde vor. Die belangte Behörde gab dazu an, dass das ehemalige Karussell zu einem E. umgebaut wurde. Der Vorplatz sei mit Trapezblech abgegrenzt und teilweise mit Werbeflächen versehen worden. Am Ausgang sei ein Zubau errichtet worden. Es sei ein Sattelschlepper bzw. Wohnwagen aufgestellt worden, der auch bewohnt wäre. Die Magistratsabteilung 19 habe mit Stellungnahme vom 10.4.2017 festgestellt, dass das örtliche Stadtbild beeinträchtigt werde. Das Karussell sei ohne erforderliche Bewilligung abgeändert worden. Die Werbetafeln seien größer als 3 m² und somit bewilligungspflichtig. Zirkuszelte seien lediglich für eine kurzfristige Nutzung bewilligungsfrei. Wohnwägen seien lediglich auf Zeltplätzen bewilligungsfrei. Diese Stellungnahme wurde der BF zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Diese gab an, dass nochmals auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen werde. Weiters würden im Bereich des Geländes unzählige Wohnwägen stehen, sodass davon auszugehen wäre, dass das Aufstellen von Wohnwägen Im Sondergebiet Vergnügungsstätte zulässig sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Änderungen lediglich befristet vorgenommen wurden und die Vergnügungsstätte nur bis 2019 betrieben werden solle. In dieser Angelegenheit führte das Verwaltungsgericht Wien am 8.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde und die Beschwerdeführervertreterin teilnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass bei einer Erhebung festgestellt worden sei, dass der Wohnwagen bereits entfernt wurde. Weiters gab der Behördenvertreter an, dass die Zubauten, nämlich das Kassagebäude und der Ausgang, bereits entfernt wurden, es bestünden daher keine Zubauten mehr. Als bauliche Veränderung wurde die Veränderung der Außenhaut des ehemaligen Karussells angesehen. Diese wurde mit Blech verkleidet. Die Werbeanlagen, welche größer als 3 m² waren und an der Einfriedung befestigt waren, seien bereits entfernt worden. Die Werbeanlagen auf dem ehemaligen Karussell wären größer als 3 m² und bestünden noch. Diese seien die einzigen Werbeanlagen, welche vom gegenständlichen Auftrag noch umfasst wären. Die Beschwerdeführervertreterin gab zu Protokoll, dass die im Behördenakt befindlichen Fotos, welche die Verhüllung der bestehenden Fenster zeigen (Abdeckplanen), keine bauliche Änderung darstellen würden. Laut Auskunft der MA 36 sei keine Baubewilligung erforderlich, die MA 51 habe den Änderungen ebenfalls zugestimmt. Dazu wurde erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 129Abs.

10 Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung (BO) für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Unbestritten steht fest, dass die BF Eigentümerin der Baulichkeit auf verfahrensgegenständlicher Liegenschaft ist. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, den VGW-Akt und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wurde erwogen: Nach der Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. u.a. VwGH 28.4.2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung ist dabei unerheblich (vgl. VwGH 23.2.2010, Zl. 2009/05/0162). Ebenso ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0132). Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach Paragraph 129, Absatz 10, BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden vergleiche u.a. VwGH 28.4.2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung ist dabei unerheblich vergleiche VwGH 23.2.2010, Zl. 2009/05/0162). Ebenso ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen im Auftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BO nicht zu prüfen vergleiche VwGH 6.9.2011, 2011/05/0132). Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden vergleiche VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN). Für die verfahrensgegenständlichen beauftragten Werbetafeln ist jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich. Eine solche wurde bis dato nicht erteilt. Zufolge der Bestimmungen des § 62a Abs. 1 Z 30 BO ist bei einzelnen beleuchteten und unbeleuchteten Werbeschildern oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von höchstens 3 m² umschriebener Rechtecksfläche außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.Zufolge der Bestimmungen des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 30, BO ist bei einzelnen beleuchteten und unbeleuchteten Werbeschildern oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von höchstens 3 m² umschriebener Rechtecksfläche außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. Richtig ist, dass verfahrensgegenständliche Liegenschaft weder innerhalb einer Schutzzone liegt, noch in einem Gebiet mit Bausperre. Die Werbeschilder, welche sich auf dem ehemaligen Karussell befinden, übersteigen jedenfalls das Ausmaß von 3 m² und waren/sind deshalb bewilligungspflichtig. Der Spruchpunkt 2.) konnte abgeändert werden, da die beauftragten Werbeschilder an der Einfriedung bereits entfernt wurden und nicht mehr Gegenstand des Auftrages sind. Da die erforderliche baubehördliche Bewilligung für die verbleibenden Werbeschilder auf dem ehemaligen Karussell bis dato (noch) nicht erwirkt wurde, ist daher der auf § 129 Abs. 10 BO für Wien gestützte Bauauftrag an die BF zu Recht ergangen.Da die erforderliche baubehördliche Bewilligung für die verbleibenden Werbeschilder auf dem ehemaligen Karussell bis dato (noch) nicht erwirkt wurde, ist daher der auf Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien gestützte Bauauftrag an die BF zu Recht ergangen. Der BF steht es (weiterhin) frei, eine baubehördliche Genehmigung zu erwirken. Während der Anhängigkeit eines derartigen Genehmigungsverfahrens darf der gegenständliche Auftrag nicht vollstreckt werden. Wenn die nachträgliche Genehmigung erwirkt wird, ist der gegenständliche baubehördliche Auftrag gegenstandslos (VwGH 2006/05/0064, 31.3.2008). Hinsichtlich Spruchpunkt 1.) und 3.) wurde erwogen: Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu baupolizeilichen Aufträgen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150 und VwGH 20.03.2003, 2003/06/ 0004). Da die mit Spruchpunkt 1.) und 3.) erteilten Aufträge nach Auskunft der belangten Behörde bereits erfüllt wurden, ist lediglich Spruchpunkt 2.) Gegenstand des Verfahrens. Wie im verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren festgestellt wurde, wurden bereits mehrere Werbetafeln entfernt, sodass nur noch die am ehemaligen C.-karussell angebrachten Werbetafeln, welche größer als 3 m² sind, beauftragt sind. Die belangte Behörde teilte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.5.2018 mit, dass der gegenständliche Wohnwagen und auch der Zubau nicht mehr bestehen würden und der gegenständliche Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte 1.) und 3.) erfüllt wurde. Da somit diese Vorschriftswidrigkeiten weggefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.RP26.14731.2017

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