RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlVGW-101/050/7421/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau Mag. E. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Mai 2018, Zl. ...,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau Mag. E. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Mai 2018, , Zl. ..., zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die belangte Behörde den Bescheid zur Zl. ..., vom
- Juli 2017 der Beschwerdeführerin in anonymisierter Form - betreffend den Bescheidadressaten - ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die belangte Behörde den Bescheid zur Zl. ..., vom ,
- Juli 2017 der Beschwerdeführerin in anonymisierter Form - betreffend den Bescheidadressaten - ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mittels „BürgerInnen–Anliegen Online“ Anfrage vom
- Mai 2018 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Wien das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, leider sind seit einiger Zeit die letzten Bäume verschwunden, die aus unseren Wohnungsfenstern zu sehen waren. Diese befanden sich in den angrenzenden Hinterhöfen, entweder am Grundstück mit der Adresse ...platz oder ...gasse (Wien), ich übermittle im Anhang einen Auszug des Stadtplans. Eine Information, warum diese abgeholzt wurden, konnte ich leider nicht ausfindig machen. Ich ersuche Sie daher im Sinne des Wiener Umweltinformationsgesetzes um rasche Bekanntgabe folgender Umweltinformationen: 1.) Warum wurde eine Bewilligung zur Entfernung der Bäume iSd Wr. Baumschutzgesetzes erteilt? 2.) Wie alt waren die Bäume, um welche Art handelte es sich? 3.) Wurde eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben? Wenn ja, wo bzw. wann wird diese vorgenommen, welche Bäume werden gepflanzt? Wenn nein, welche Maßnahmen wurden sonst vorgeschrieben? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Auskunft.“ Diesem Online Formular war ein Auszug aus dem Stadtplan betreffend ...gasse/ ...platz angeschlossen. Dabei gab die Auskunftswerberin auch ihre Adresse sowie E-Mail-Adresse bekannt. Die belangte Behörde erließ daraufhin am
- Mai 2018 zur Zl. ... zum einen die Mitteilung, wonach für die Liegenschaft in Wien, ...platz die Bewilligung für die Entfernung von drei Bäumen rechtskräftig erteilt und drei Ersatzpflanzungen vorgeschrieben wurden. Weiters erging zur selben Zahl der Bescheid, wonach gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz die begehrten Mitteilungen von Umweltinformationen betreffend Baumfällungen auf der Liegenschaft in Wien, ...platz oder ...gasse, welche wie folgt lauten:Weiters erging zur selben Zahl der Bescheid, wonach gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Umweltinformationsgesetz die begehrten Mitteilungen von Umweltinformationen betreffend Baumfällungen auf der Liegenschaft in Wien, ...platz oder ...gasse, welche wie folgt lauten: 1) Warum wurde eine Bewilligung zur Entfernung der Bäume iSd Wr. Baumschutzes erteilt? 2) Wie alt waren die Bäume, um welche Art handelte es sich? 3) Wo bzw. wann wird eine Ersatzpflanzung vorgenommen, welche Bäume werden gepflanzt? Wenn nein, welche Maßnahmen wurden sonst vorgeschrieben? nicht zu erteilen ist. Dies wurde unter Anführung von Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes und des Datenschutzgesetzes dahingehend begründet, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen hier des Eigentümers der Liegenschaft Wien/ ...platz und der ...gasse auf Geheimhaltung gegen das berechtigte Interesse eines Dritten, hier der Antragstellerin, an der Mitteilung der Umweltinformation abzuwägen, sei. Das Interesse der Antragstellerin im Sinne des Datenschutzgesetzes werde als nicht ausreichend angesehen und festgestellt, dass das Interesse der betroffenen Liegenschaftseigentümerin an der Geheimhaltung der betreffenden Personendaten überwiege. Überdies handle es sich bei den beantragten Informationen nicht um solche im Sinne des § 4 Abs. 2 Wiener Umweltinformationsgesetz, weshalb die Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 2 Wiener Umweltinformationsgesetz Anwendung fänden.Dies wurde unter Anführung von Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes und des Datenschutzgesetzes dahingehend begründet, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen hier des Eigentümers der Liegenschaft Wien/ ...platz und der ...gasse auf Geheimhaltung gegen das berechtigte Interesse eines Dritten, hier der Antragstellerin, an der Mitteilung der Umweltinformation abzuwägen, sei. Das Interesse der Antragstellerin im Sinne des Datenschutzgesetzes werde als nicht ausreichend angesehen und festgestellt, dass das Interesse der betroffenen Liegenschaftseigentümerin an der Geheimhaltung der betreffenden Personendaten überwiege. Überdies handle es sich bei den beantragten Informationen nicht um solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Wiener Umweltinformationsgesetz, weshalb die Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Umweltinformationsgesetz Anwendung fänden. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfocht und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung sowie mangelhafte Begründung geltend machte. Zum einen handle es sich bei den bezeichneten Bäumen um Umweltbestandteile im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetz, da sie Teil des Lebensraumes bzw. als natürliche Organismen Umweltbestandteile sind. Generell sei die Definition des Begriffes „Umweltinformation“ weit zu fassen. Dies ergebe sich einerseits aus der Umweltinformationsrichtlinie zum anderen auch aus anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die belangte Behörde hätte insofern die Fragen der Beschwerdeführerin beantworten müssen, da es sich dabei um Fragen über Umweltbestandteile handelt, somit käme auch die Beschränkungen des § 6 Wiener Umweltinformationsgesetz nicht zur Anwendung. Frage 3, also jene zu den Ersatzpflanzungen oder Ersatzmaßnahmen sei ebenfalls eine Umweltinformation, da dem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auch Informationen über Maßnahmen einschließlich Verwaltungsmaßnahmen wie Verwaltungsakte unterliegen. Auch Bescheide, wie jener der Bewilligung über die Abholzung fallen unter den Begriff der Umweltinformation. Eine Begründung, weshalb es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen handeln könnte, bleibe die belangte Behörde schuldig. Betreffend die Wahrung der Interessen des Datenschutzes argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde es im Zuge der Bescheidbegründung unterlassen habe zu begründen, worin das schutzwürdige Interesse der Liegenschaftseigentümerinnen an der Geheimhaltung der angeforderten Informationen besteht. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob die Interessen des Datenschutzes beispielsweise durch Schwärzen relevanter Passagen auf andere Art und Weise gewährleistet werden könnten, als durch die vollständige Abweisung des Antrages. Überdies bezog sich die Anfrage der Beschwerdeführerin explizit nicht auf die Identität jener Personen, die die Bewilligung zur Entfernung der Bäume beantragten, sondern lediglich auf den Grund der Fällungen sowie Angaben zu den Bäumen und Folgemaßnahmen. Die Argumentation der Behörde sei auch in dieser Hinsicht verfehlt.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfocht und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung sowie mangelhafte Begründung geltend machte. Zum einen handle es sich bei den bezeichneten Bäumen um Umweltbestandteile im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Umweltinformationsgesetz, da sie Teil des Lebensraumes bzw. als natürliche Organismen Umweltbestandteile sind. Generell sei die Definition des Begriffes „Umweltinformation“ weit zu fassen. Dies ergebe sich einerseits aus der Umweltinformationsrichtlinie zum anderen auch aus anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die belangte Behörde hätte insofern die Fragen der Beschwerdeführerin beantworten müssen, da es sich dabei um Fragen über Umweltbestandteile handelt, somit käme auch die Beschränkungen des Paragraph 6, Wiener Umweltinformationsgesetz nicht zur Anwendung. Frage 3, also jene zu den Ersatzpflanzungen oder Ersatzmaßnahmen sei ebenfalls eine Umweltinformation, da dem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auch Informationen über Maßnahmen einschließlich Verwaltungsmaßnahmen wie Verwaltungsakte unterliegen. Auch Bescheide, wie jener der Bewilligung über die Abholzung fallen unter den Begriff der Umweltinformation. Eine Begründung, weshalb es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen handeln könnte, bleibe die belangte Behörde schuldig. Betreffend die Wahrung der Interessen des Datenschutzes argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde es im Zuge der Bescheidbegründung unterlassen habe zu begründen, worin das schutzwürdige Interesse der Liegenschaftseigentümerinnen an der Geheimhaltung der angeforderten Informationen besteht. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob die Interessen des Datenschutzes beispielsweise durch Schwärzen relevanter Passagen auf andere Art und Weise gewährleistet werden könnten, als durch die vollständige Abweisung des Antrages. Überdies bezog sich die Anfrage der Beschwerdeführerin explizit nicht auf die Identität jener Personen, die die Bewilligung zur Entfernung der Bäume beantragten, sondern lediglich auf den Grund der Fällungen sowie Angaben zu den Bäumen und Folgemaßnahmen. Die Argumentation der Behörde sei auch in dieser Hinsicht verfehlt. Letztendlich gehe auch das Argument ins Leere, dass die Beschwerdeführerin kein berechtigtes Interesse an den beantragten Auskünften habe, da das Wiener Umweltinformationsgesetz, das Bundesinformationsgesetz, die Umweltinformationsrichtlinie und die Aarhus Konvention kein besonderes Interesse der individuellen Antragstellerin als Antragsvoraussetzung vorsehe. Vielmehr sei der Hintergrund der Umweltinformationsgesetze selbst das Interesse einer jeden Person an Auskünften über Umweltinformationen. Die Beschwerdeführerin stellte sohin den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die begehrten Umweltinformationen im vollen Ausmaß zur Verfügung zu stellen sind. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bescheid, in dem sich auch der Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom
- Juli 2017 über die Entfernung von drei Bäumen in Wien, ...platz befindet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 2 Z 1 und Z 3 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane. § 4 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet. Ob die Beschwerdeführerin im Baumschutzverfahren Parteistellung hat, ist damit für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Paragraph 4, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet. Ob die Beschwerdeführerin im Baumschutzverfahren Parteistellung hat, ist damit für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Im vorliegenden Fall besteht nach dieser Rechtsprechung kein Zweifel, dass es sich bei diesem Baumschutzverfahren über die Fällung von drei Bäumen und Ersatzpflanzungen für diesen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationgesetz handelt.Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ vergleiche VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Im vorliegenden Fall besteht nach dieser Rechtsprechung kein Zweifel, dass es sich bei diesem Baumschutzverfahren über die Fällung von drei Bäumen und Ersatzpflanzungen für diesen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationgesetz handelt. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, verkennt die belangte Behörde, dass der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen ist (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich (vgl. zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, verkennt die belangte Behörde, dass der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen ist (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich vergleiche zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus Paragraph 6, Absatz 4, Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 9). In den Materialen zu Paragraph 2, UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen. Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vgl. dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne (vgl. etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).Nach Paragraph 2, Ziffer 3, Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vergleiche dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne vergleiche etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113). Den Bedenken der Behörde, das Geheimhaltungsinteressen der Grundstückseigentümerinnen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, sieht das erkennende Gericht dann nicht, wenn - wie ausgesprochen - die Adressaten des Bescheides nach dem Wiener Baumschutzgesetz nicht preisgegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.7421.2018