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{'item': 'VGW-211/005/13288/2017/VOR'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 54§ 13a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlVGW-211/005/13288/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Wortfolge „Front C.-gasse“ die Wortfolge „ONr. 1“ eingefügt wird und der Spruch des Weiteren um Folgendes ergänzt wird:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Wortfolge „Front C.-gasse“ die Wortfolge „ONr. 1“ eingefügt wird und der Spruch des Weiteren um Folgendes ergänzt wird: „Auf Grund des § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom

  1. Feber 1981, LGBl. f. Wien Nr. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. Oktober 2009, LGBl. für Wien Nr. 54, ist der Gehsteig nach folgenden Angaben herzustellen:„Auf Grund des Paragraph 54, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) und der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
  3. Feber 1981, Landesgesetzblatt f. Wien Nr. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  4. Oktober 2009, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 54, ist der Gehsteig nach folgenden Angaben herzustellen:, a) Bauart Straßenflucht Randbegrenzung C.-gasse Gestockter Granitrandstein 20/24cm Betonrandstein 18/20cm auf geschaltem Unterlagsbeton mit geschalter Rückenstütze aus Beton der Güte C 20/25 XO

RVS 08.18.01 (Anhang 3, Abb. 2). Die Granitrandsteine sind in ein 3 bis 6 cm dickes Zementmörtelbett zu verlegen. Die Fugen zwischen den Granitrandsteinen sind mit Zementmörtel zu verfugen. Die Granitrandsteine sind in ein 3 bis 6 cm dickes Zementmörtelbett zu verlegen. Die Fugen zwischen den Granitrandsteinen sind mit Zementmörtel zu verfugen. , Im Anschluss an die bestehenden Gehsteige ist eine Dehnungsfuge aus dauerelastischem Material herzustellen Die Ausführung der Randbegrenzung hat

ÖNORM B 2214 und RVS 08.18.01 zu erfolgen. Straßenflucht Gehsteigbelag C.-gasse 2,0 cm Gussasphalt – glatt, abgestreut (MA 4, 90/10, M2, G3) auf 10,0 cm Unterlagsbeton C 20/25/GK 32 auf 10,0 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) auf Unterbauplanum Im Bereich der Anlage zur Gehsteigauf- und –überfahrt ist die Konstruktion

nachfolgender Vorschreibung auszuführen. b) Breite und Höhenlage des Gehsteiges an der Front C.-gasse Systemskizze: Höhenlage an der Baulinie (Anlaufhöhe)[m über Wiener Null]Höhenlage an der Baulinie (Anlaufhöhe), [m über Wiener Null] Breite des Gehsteiges [m] Querneigung[%] Querneigung, [%] Anmerkung linke Grundgrenze 58,75 1,90 2% Anpassen an den angrenzenden Gehsteig rechte Grundgrenze 58,29 1,90 2% Randsteinabschrägungen sind unzulässig.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die Magistratsabteilung 37 der Beschwerdeführerin Folgendes mit: „Wie durch ein Organ der MA 28 festgestellt wurde, ist der gesetzlichen Verpflichtung zur Gehsteigherstellung und der Herstellung der vorgeschriebenen Konstruktion einer Gehsteigauf- und überfahrt gem § 54 Bauordnung für Wien (kurz BO), an der Front C.-gasse vor der o.a. Liegenschaft, siehe Punkt II.) Gehsteigbekanntgabe und III.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und überfahrt, der rechtskräftigen Baubewilligung vom

  1. November 2012, Zl. …, noch nicht entsprochen worden.„Wie durch ein Organ der MA 28 festgestellt wurde, ist der gesetzlichen Verpflichtung zur Gehsteigherstellung und der Herstellung der vorgeschriebenen Konstruktion einer Gehsteigauf- und überfahrt gem Paragraph 54, Bauordnung für Wien (kurz BO), an der Front C.-gasse vor der o.a. Liegenschaft, siehe Punkt römisch zwei.) Gehsteigbekanntgabe und römisch drei.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und überfahrt, der rechtskräftigen Baubewilligung vom
  2. November 2012, Zl. …, noch nicht entsprochen worden. Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist,

§ 54Abs.

4, bis zur Beendigung der Bauführung zu erfüllen.Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist,

Paragraph 54, Absatz 4,, bis zur Beendigung der Bauführung zu erfüllen. Die Fertigstellungsanzeige zur o.g. Baubewilligung wurde am 1. August 2016 mit Zl. … zur Kenntnis genommen. Wird der Gehsteigherstellung nicht entsprochen ergeht ein Bauauftrag,

§ 54

BO für Wien, zur Gehsteigherstellung und der Herstellung der vorgeschriebenen Konstruktion einer Gehsteigauf- und überfahrt.Wird der Gehsteigherstellung nicht entsprochen ergeht ein Bauauftrag,

Paragraph 54, BO für Wien, zur Gehsteigherstellung und der Herstellung der vorgeschriebenen Konstruktion einer Gehsteigauf- und überfahrt. Wir merken uns einen Termin von 2 Monaten, nach Zustellung dieser Mitteilung, für die Gehsteigherstellung und die Herstellung der vorgeschriebenen Konstruktion einer Gehsteigauf- und überfahrt vor.“ Da bei einem Ortsaugenschein am 03.05.2017 durch den Sachbearbeiter der MA 37 festgestellt wurde, dass noch kein Gußasphaltgehsteig hergestellt wurde, erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 04.05.2017 und erteilte der Eigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft EZ … der Kat.-Gemeinde D.,

§ 54

BO für Wien den Auftrag, binnen 4 Monaten nach Rechtskraft entlang der Baulinie, an der Front C.-gasse, einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. Da bei einem Ortsaugenschein am 03.05.2017 durch den Sachbearbeiter der MA 37 festgestellt wurde, dass noch kein Gußasphaltgehsteig hergestellt wurde, erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 04.05.2017 und erteilte der Eigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft EZ … der Kat.-Gemeinde D.,

Paragraph 54, BO für Wien den Auftrag, binnen 4 Monaten nach Rechtskraft entlang der Baulinie, an der Front C.-gasse, einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. In der Begründung wurde auf die mit Bescheid vom

  1. November 2012, Zl. …, erteilte Bewilligung für bauliche Herstellungen, bauliche Änderungen und einen Zubau auf obiger Liegenschaft verwiesen, in welcher unter Punkt II.) die Breite, Höhenlage und Bauart des herzustellenden Gehsteiges bekanntgegeben wurde. Die Fertigstellungsanzeige zu diesem Bauvorhaben sei mit
  2. August 2016 zur Kenntnis genommen worden.In der Begründung wurde auf die mit Bescheid vom
  3. November 2012, Zl. …, erteilte Bewilligung für bauliche Herstellungen, bauliche Änderungen und einen Zubau auf obiger Liegenschaft verwiesen, in welcher unter Punkt römisch zwei.) die Breite, Höhenlage und Bauart des herzustellenden Gehsteiges bekanntgegeben wurde. Die Fertigstellungsanzeige zu diesem Bauvorhaben sei mit
  4. August 2016 zur Kenntnis genommen worden. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor: „l/Die belangte Behörde hat mir als Eigentümerin der Liegenschaft EZ … KG D.

§ 54

der Bauordnung für Wien mit dem hier angefochtenen Bescheid Auftrag erteilt, binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides entlang der Baulinie an der Front C.-gasse einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. Die belangte Behörde geht - unrichtig - davon aus, dass zum Zeitpunkt des Umbaus des Gebäudes kein den Vorschriften entsprechender Gehsteig bestanden hat.„l/Die belangte Behörde hat mir als Eigentümerin der Liegenschaft EZ … KG D.

Paragraph 54, der Bauordnung für Wien mit dem hier angefochtenen Bescheid Auftrag erteilt, binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides entlang der Baulinie an der Front C.-gasse einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. Die belangte Behörde geht - unrichtig - davon aus, dass zum Zeitpunkt des Umbaus des Gebäudes kein den Vorschriften entsprechender Gehsteig bestanden hat. Auf das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 7.3.2017, ZI. …, wogegen ich bereits Beschwerde erhoben .habe, darf verwiesen werden. Ich hätte als Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, C.-gasse 1, EZ … Kat.Gem. D. es unterlassen, zum Zeitpunkt der Beendigung einer mir bewilligten Bauführung betreffend die obzitierte Liegenschaft zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige am 1.8.2016 einen bauordnungsgemäßen Gehsteig in der vollen Länge entlang der Baulinie an der Front C.-gasse hergestellt zu haben, sodass im Bereiche der Baumscheibe kein bauordnungsgemäßer Gehsteig hergestellt war, da der Gehsteig eine unebene Randsteinhöhe aufwies und die Ansatzhöhe zwischen Gehsteig und Fahrbahn im Bereich der Baumscheibe zu gering war. 2/Ich habe mich in meiner schriftlichen Rechtfertigung vom 17.12.2016 dahingehend verantwortet, dass ich keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen des inkriminierten Gehsteigrandes, welcher sich auf eine geringfügige Setzung eines würfeligen Granitsteines im unmittelbaren Bereich der zitierten Baumscheibe reduziert, im Zuge der mir bewilligten Baumaßnahmen gesetzt habe, der Urzustand wie vor Baubeginn besteht, und ich die, Aufforderung der MA 37 vom 12.11.2012, Pkt.II so verstanden habe, dass ich den Gehsteig, wie vorgeschrieben, nur errichten muss, wenn ich ihn auf Grund meiner Bauführung abgebrochen oder beschädigt hätte, was beides nicht der Fall war. Die belangte Behörde ist ihrer Manuduktionspflicht mir und meinem rechtlich unbedarften Vertreter „F. E." gegenüber nicht nachgekommen, ansonsten sie mich zur Beweisführung durch weitere Beweisanträge anleiten und anhalten hätte müssen, nachdem sie die Meinung vertritt, die vorgelegten Fotos würden nicht den inkriminierten Gehsteig konkret zeigen („Die vorgelegten Fotografien haben gemeinsam, dass sie denselben Teil des Gehsteiges samt Randsteinen nicht zeigen", Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses vom 7.3.2017) und meine Rechtfertigung, in der ich ausgeführt habe, die Anordnung des Bescheides so verstanden zu haben, dass ich den Gehsteig, wie vorbeschrieben nur errichten müsse, wenn ich ihn auf Grund meiner Bauführung abgebrochen oder beschädigt hätte, was nicht der Fall war, sei für das Verfahren irrelevant, weil ich aus dem Baubewilligungsbescheid von meiner Verpflichtung zur bauordnungsgemäßen Gehsteigherstellung des Gehsteiges an der Front C.-gasse gewusst hätte oder wissen hätte müssen, was keinen Spielraum für meine als Rechtfertigung geführte Annahme zulassen würde. Bei entsprechender Erfüllung der behördlichen Manuduktionspflicht hätte ich einen Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweise dafür gestellt, dass die von mir als Beweismittel vorgelegten Fotos sehr wohl den inkriminierten Gehsteigrand zeigen. Bei Durchführung dieses Beweisantrages hätte sich ergeben, dass eine geringfügige Setzung eines Granitwürfels als Gehsteigrand im Bereiche der Baumscheibe vorgelegen ist, in Verbindung mit den Fotos diese Situation zeitmäßig bereits vor Durchführung meines Bauvorhabens eingetreten ist. Außerdem hätte ich meine Einvernahme beantragt, zum Beweise dafür, dass ich kein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Anordnung, den Gehsteig herzustellen, gesetzt habe, die von der Behörde gerügte Setzung des Granitwürfels bereits vor Durchführung meines Bauvorhabens eingetreten ist und im übrigen die Herstellung des Gehsteiges durch die Voreigentümer vorschriftsgemäß erfolgt ist sowie auch festgestellt wurde, und sodann in das Eigentum der Gemeinde Wien übergegangen ist. Gegenständlichenfalls hat mir die Behörde überhaupt keine Stellungnahme zu den mir mitzuteilenden Beweisergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und mich abermals im Rahmen der von der Behörde, auszuübenden Manuduktionspflicht nicht belehrt, welche Maßnahmen ich zur Sicherung meiner Rechte zu setzen gehabt hätte. Ich beantrage sohin die Durchführung der oben genannten Beweismittel, weil sich aus diesen die Unrichtigkeit des mir erteilten behördlichen Auftrages ergibt. Das Verfahren ist demnach mit erheblichen Verfahrensmängel behaftet, welche eine umfassende Erörterung und gründliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache verhindert haben. 3/Ausgehend von der Bestimmung des § 54 BO Wien (Gehsteigherstellung) ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig. Zwar bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die Pflicht zur Gehsteigherstellung kraft Gesetzes entsteht; und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf (vgl. VwGH 23.7.2013, 2012/05/0079; ua). Die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges haftet am Bau selbst und ist im Hinblick auf die die Aufschließungsvorteile gerechtfertigt.3/Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 54, BO Wien (Gehsteigherstellung) ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig. Zwar bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die Pflicht zur Gehsteigherstellung kraft Gesetzes entsteht; und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf vergleiche VwGH 23.7.2013, 2012/05/0079; ua). Die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges haftet am Bau selbst und ist im Hinblick auf die die Aufschließungsvorteile gerechtfertigt. Allerdings wird

Abs.4 leg. cit. die Verpflichtung erst durch die Bekanntgabe und eine Absteckskizze ausreichend präzise festgelegt, sodass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Eine Vorschreibung, die lediglich die Herstellung eines Gehsteiges allgemein anordnet, ohne die zu erbringenden Leistungen genau zu umschreiben, ist eine bloße Belehrung über die Verpflichtung gem. Abs. 1 leg. cit., aber keine taugliche Grundlage 'für ein Vollstreckungsverfahren (vgl. VwGH 23.7.2013, aaO; ua). Das Bestehen der Verpflichtung ist im Auftragsverfahren gem. Abs. 2 (nunmehr Abs. 4) und nicht im Bekanntgabeverfahren nach Abs. 10 (nunmehr Abs.2) zu klären.Allerdings wird

Absatz 4, leg. cit. die Verpflichtung erst durch die Bekanntgabe und eine Absteckskizze ausreichend präzise festgelegt, sodass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Eine Vorschreibung, die lediglich die Herstellung eines Gehsteiges allgemein anordnet, ohne die zu erbringenden Leistungen genau zu umschreiben, ist eine bloße Belehrung über die Verpflichtung gem. Absatz eins, leg. cit., aber keine taugliche Grundlage 'für ein Vollstreckungsverfahren vergleiche VwGH 23.7.2013, aaO; ua). Das Bestehen der Verpflichtung ist im Auftragsverfahren gem. Absatz 2, (nunmehr Absatz 4,) und nicht im Bekanntgabeverfahren nach Absatz 10, (nunmehr Absatz 2,) zu klären.

§ 54

Abs.8 BO tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Nach Herstellung des Gehsteiges ist um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt dem Eigentümer bis zur Übernahme durch die Gemeinde (vgl. Abs. 11 leg.cit.).

Paragraph 54, Absatz 8, BO tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Nach Herstellung des Gehsteiges ist um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt dem Eigentümer bis zur Übernahme durch die Gemeinde vergleiche Absatz 11, leg.cit.). Die Übernahme des Gehsteiges durch die Gemeinde ist gegenständlichenfalls bereits erfolgt. Angemerkt werden darf, dass eine Vorschreibung des Inhaltes „

54 der BO für Wien besteht die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung entlang der Baulinie" ist nur eine Belehrung, der Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Gehsteigverpflichtung nicht zukommt (vgl. VwGH 3.11.1955, 1955 Slg 3871/A).Die Übernahme des Gehsteiges durch die Gemeinde ist gegenständlichenfalls bereits erfolgt. Angemerkt werden darf, dass eine Vorschreibung des Inhaltes „

54 der BO für Wien besteht die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung entlang der Baulinie" ist nur eine Belehrung, der Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Gehsteigverpflichtung nicht zukommt vergleiche VwGH 3.11.1955, 1955 Slg 3871/A). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde mir keinen Auftrag zur Herstellung eines bauordnungsgemäßen Gehsteiges erteilen dürfen, weil bereits die Voreigentümer der Liegenschaft den verfahrensgegenständlichen Gehsteig ordnungsgemäß hergestellt haben und dieser sodann von der Gemeinde übernommen wurde, sodass etwaige Erhaltungspflichten in die Kompetenz der Gemeinde fallen. Unter Berücksichtigung sämtlicher von mir dargelegter Umstände hätte die belangte Behörde mir den von mir bekämpften Auftrag zur Gehsteigherstellung nicht erteilen dürfen. Es wird sohin b e a n t r a g t, die angerufene Beschwerdeinstanz wolle in Stattgebung dieser Beschwerde l/ eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumen und 2/ nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens den angefochtenen Bescheid beheben.“ Über diese Beschwerde erging nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.09.2017, GZ: VGW-211/005/RP23/8423/2017-9, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Ausführung des Gehsteiges im Spruch festgelegt wurde. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung ein und erhob dabei den Inhalt der Beschwerde zum Inhalt der Vorstellung. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor der Liegenschaft ein § 54 Abs. 8 BO für Wien entsprechender Gehsteig vorhanden sei und daher die Voraussetzungen für eine (neuerliche) Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nicht vorliegen würden. Zudem führte sie aus, dass die geforderte Änderung der Höhenlage eine Gefährdung der Fußgänger bewirken würde. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung ein und erhob dabei den Inhalt der Beschwerde zum Inhalt der Vorstellung. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor der Liegenschaft ein Paragraph 54, Absatz 8, BO für Wien entsprechender Gehsteig vorhanden sei und daher die Voraussetzungen für eine (neuerliche) Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nicht vorliegen würden. Zudem führte sie aus, dass die geforderte Änderung der Höhenlage eine Gefährdung der Fußgänger bewirken würde. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde an die Magistratsabteilung 28 eine Anfrage betreffend der Übernahme des Gehsteiges durch die Stadt Wien gestellt. Mit Schreiben vom 22.6.2017 teilte diese mit, dass der Gehsteig vor der Liegenschaft C.-gasse ONr. 1, nicht mit Bescheid in die bauliche Erhaltung durch die Stadt Wien übernommen wurde und auch keine „Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung“

§ 54Abs.

11 BO für Wien mit Bescheid erfolgte. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde an die Magistratsabteilung 28 eine Anfrage betreffend der Übernahme des Gehsteiges durch die Stadt Wien gestellt. Mit Schreiben vom 22.6.2017 teilte diese mit, dass der Gehsteig vor der Liegenschaft C.-gasse ONr. 1, nicht mit Bescheid in die bauliche Erhaltung durch die Stadt Wien übernommen wurde und auch keine „Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung“

Paragraph 54, Absatz 11, BO für Wien mit Bescheid erfolgte. Aus der Stellungnahme der MA 28 aus dem Baubewilligungsverfahren vom 2.7.2012 geht unter anderem hervor, dass der vorhandene Gehsteig vor der gegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich Bauart (Gehsteigbelag: Asphaltbeton) und hinsichtlich der Höhenlage (Randbegrenzung und Gehsteigoberfläche) nicht entspricht und daher eine Gehsteigneuherstellung vorzuschreiben ist. Weites geht aus dieser Stellungnahme ebenfalls hervor, das der Gehsteig nicht in die Erhaltung durch die Stadt Wien übernommen wurde. Die Ausführung des herzustellenden Gehsteiges wurde ebenfalls mit dieser Stellungnahme bekanntgegeben und dies in den Baubewilligungsbescheid übernommen. Dem Protokoll der durch die Landesrechtspflegerin durchgeführten Verhandlung lässt sich Folgendes entnehmen: Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll: „Auf die Beschwerde wird verwiesen. Mangelnde Manuduktion durch die Behörde, Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin und ordnungsgemäß vorhandener Gehsteig. Die Auskunft, dass der Gehsteig bereits übernommen wurde, habe ich von einem Voreigentümer der Liegenschaft mündlich bekommen. Die Einvernahme der Frau G. H. wird beantragt. Identität wird durch den Beschwerdeführervertreter bestätigt. Wir beantragen einen Ortsaugenschein, dass sich dort ein ordnungsgemäßer Gehsteig befindet. Die Einvernahme des Herrn DI K./MA 28 wird beantragt zum Beweis dafür, dass der Gehsteig vorschriftsmäßig besteht, deshalb es keine Rolle spielt, dass noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurde über die vorschriftsgemäße Herstellung. Und es von der Historie der Rechtsvorschriften betreffend die kompletten Liegenschaft nicht notwendig war zur Übernahme des Gehsteigs in die Erhaltung durch die Stadt Wien anzusuchen.“ Der Vertreter der belangten Behörde gab an: „Auf den Bescheid wird verwiesen.“ Auf Befragung durch den BfV: „Ich kann zur Breite und Höhenlage des Gehsteiges nichts sagen. Die MA 28 ist diesbezüglich die sachverständige Dienststelle.“ Die durch den BfV beantragte Zeugin Frau G. H. konnte, da sie bereits anwesend war, sofort einvernommen werden. Frau G. H. gab zeugenschaftlich an: „Ich möchte aussagen. Ich bin grundsätzlich Hausverwalterin, aber nicht der gegenständlichen Liegenschaft und berate die Beschwerdeführerin. Den Baubewilligungsbescheid sah ich zum ersten Mal bei der Verhandlung betreffend der Verwaltungsstrafe beim Verwaltungsgericht Wien am 3.7.2017. Ich kann mir nicht erklären, warum vor der gegenständlichen Liegenschaft der Gehsteig neu herzustellen sei, da er in weiten Teilen Wiens in derselben Art und Weise vorhanden ist und ist es daher für mich nicht nachvollziehbar, dass dieser vor der gegenständlichen Liegenschaft gänzlich neu herzustellen sei. Mir war nicht bekannt, dass man um Übernahme des Gehsteigs gesondert ansuchen muss und aufgrund der langen Historie dieses Gehsteigs kann ich mir vorstellen, dass früher die Gesetze anders waren und man nicht gesondert um Übernahme des Gehsteigs ansuchen musste. Sodass man den Schluss daraus ziehen kann, dass wenn die Gesetze früher anders waren, der Gehsteig doch in die Erhaltung der Stadt Wien bereits übergegangen ist. Hätte ich den Baubewilligungsbescheid zum Erlassungszeitpunkt schon gekannt, hätte ich der Beschwerdeführerin geraten diesen aufgrund der Gehsteigverpflichtung prophylaktisch zu bekämpfen. Prophylaktisch deshalb, weil ich mir nicht vorstellen konnte, dass wenn man im Zuge von Baumaßnahmen sowie die Beschwerdeführerin den Gehsteig nicht berührt, diesen dann zur Gänze neu herstellen muss. Die Beschwerdeführerin hat mir im Zuge der Bauführungen nie gesagt, dass der Gehsteig zur Gänze neu herzustellen sei. Meines Erachtens nach konnte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht so guten Deutschkenntnisse und ihres anderen Rechtsverständnisses diese Auflage im Bewilligungsbescheid nicht verstehen. Ich unterstütze die Beschwerdeführerin seit das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Gehsteigverpflichtung gegen sie eingeleitet wurde (ca Ende 2016). Wenn die Höhenlage so verändert worden wäre wie im Bescheid aufgetragen, so würde das mit den anschließenden Gehsteigen nicht zusammenpassen und wäre ein Hindernis für die Passanten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) zur Gehsteigherstellung lauten auszugsweise: „§ 54

(1)Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Abs. 2) einen Gehsteig herzustellen. Als Gehsteig gelten auch Verkehrsflächen oder Teile einer solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und deswegen entweder nicht befahrbar ausgestaltet oder von einem etwaigen Fahrstreifen baulich nicht getrennt bzw. durch Randsteine gegen andere Teile der Verkehrsfläche nicht abgegrenzt sind. Der Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen. Bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Eckflächen. Bei der Herstellung bloß einer nicht fundierten Einfriedung an der Baulinie ist nach den Grundsätzen dieses Absatzes ein Gehsteig in vorläufiger Bauart herzustellen.„§ 54
(1)Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder Umbau bzw. die Einfriedung hergestellt wird, in der von der Behörde bekanntgegebenen Breite, Höhenlage und Bauart (Absatz 2,) einen Gehsteig herzustellen. Als Gehsteig gelten auch Verkehrsflächen oder Teile einer solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und deswegen entweder nicht befahrbar ausgestaltet oder von einem etwaigen Fahrstreifen baulich nicht getrennt bzw. durch Randsteine gegen andere Teile der Verkehrsfläche nicht abgegrenzt sind. Der Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen. Bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Eckflächen. Bei der Herstellung bloß einer nicht fundierten Einfriedung an der Baulinie ist nach den Grundsätzen dieses Absatzes ein Gehsteig in vorläufiger Bauart herzustellen.
(2)Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Abs. 13 über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben
(2)Mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie hat die Behörde die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und der nach Absatz 13, über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihren baulichen Anlagen erlassenen Verordnungen bekannt zu geben ….
(4)Die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges ist bis zur Beendigung der Bauführung zu erfüllen. Nötigenfalls hat die Behörde dem Eigentümer des Bauwerks den Auftrag zu erteilen, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen. ….
(8)Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt. Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht. Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der zur Gehsteigherstellung Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. ….
(10)Vor der Ausführung oder Änderung eines Gehsteiges ist durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten die Aussteckung der Höhenlage und der Breite vorzunehmen. Über die Aussteckung ist ein Absteckprotokoll mit Skizze zu verfassen, das von dem zur Gehsteigherstellung Verpflichteten der Behörde zur Information in elektronischer Form zu übermitteln ist.
(11)Nach Herstellung des Gehsteiges ist um die Feststellung seiner vorschriftsgemäßen Herstellung bei der Behörde anzusuchen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung geht der Gehsteig in das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltungspflicht für den Gehsteig verbleibt jedoch dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, bis zu ihrer Übernahme durch die Gemeinde. …
(13)Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild, den im Bebauungsplan festgesetzten Breiten der öffentlichen Verkehrsflächen und Höhenlage und dem voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, über die Dauer der Erhaltungspflicht, die grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigen darf und über dieses Ausmaß nur anlässlich der Übernahme des Gehsteiges zu dessen Instandsetzung erstreckt werden darf, über die Übernahme des Gehsteiges durch die Gemeinde, die während der Wintermonate grundsätzlich nicht erfolgen darf, und über die Abkürzung der Dauer der Haftung im Zusammenhang mit der Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke erlassen.“ Mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 1981/14, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2009, wurden die näheren Vorschriften über die Beschaffenheit der befestigten Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen (Gehsteigverordnung).Mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 1981/14, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2009,, wurden die näheren Vorschriften über die Beschaffenheit der befestigten Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen (Gehsteigverordnung). Zur behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde hinsichtlich der Gehsteigverpflichtung ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beratung von Parteien oder anderer Beteiligter in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde

§ 13aAVG zählt (Vw

GH vom 20.12.1989, Zl. 89/03/0241). Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (VwGH vom 21.10.1994, Zl. 94/17/0374, u.a.).Zur behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde hinsichtlich der Gehsteigverpflichtung ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beratung von Parteien oder anderer Beteiligter in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde

Paragraph 13 a, AVG zählt (VwGH vom 20.12.1989, Zl. 89/03/0241). Die Belehrungspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (VwGH vom 21.10.1994, Zl. 94/17/0374, u.a.). Es war somit nicht Aufgabe der Behörde, die Beschwerdeführerin darüber ergänzend aufzuklären, was eine ausgesprochene Gehsteigverpflichtung im durchgeführten Bewilligungsverfahren bedeutet und ergibt sich dies auch unmissverständlich aus dem Bewilligungsbescheid. Wenn die Beschwerdeführerin dies aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und ihres Rechtsverständnisses nicht verstehen konnte, wäre sie vielmehr angehalten gewesen sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen, wie nunmehr im Beschwerdeverfahren. Des Weiteren ist diesbezüglich noch anzumerken, dass die Verschuldensfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Relevanz ist, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit des Bauauftrages zu überprüfen ist. Zum Vorbringen, dass zum Zeitpunkt des Eintretens der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung der Gehsteig bereits in die Erhaltung der Stadt Wien übernommen wurde, ist auszuführen, dass die Bekämpfung der ausgesprochenen Gehsteigverpflichtung bereits mit einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid im Jahr 2012 erfolgen hätte müssen. Auch konnten betreffend der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung der Stadt Wien durch die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt werden, sondern wurden lediglich Mutmaßungen geäußert. Aus den beiden Stellungnahmen der MA 28 ergibt sich hingegen zweifelsfrei, dass der Gehsteig nicht in die Erhaltung der Stadt Wien übernommen wurde. Aus der Stellungnahme der MA 28 im Bewilligungsverfahren geht eindeutig hervor, dass kein ordnungsgemäßer Gehsteig vor der Liegenschaft vorhanden ist und ergibt sich dies ebenso aufgrund des durch die MA 28 durchgeführten Ortsaugenscheins vom 25.11.2016. Im diesbezüglichen Schreiben wird nochmals ausgeführt, dass der Gehsteig hinsichtlich Bauart: (Gehsteigbelag Asphaltbeton) und Höhenlage (unebene Randsteinführung und Ansatzhöhe zw. Gehsteig und Fahrbahn im Bereich Baumscheiben zu gering) nicht entspricht. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass vor der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entlang der Baulinie an der C.-gasse ONr. 1 bislang kein der Bauordnung für Wien entsprechender Gehsteig errichtet wurde. Die erteilte Baubewilligung vom 12.11.2012 wurde konsumiert (Fertigstellungsmeldung vollständig belegt mit 01.08.2016) und damit die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ausgelöst. Eine Stundung wurde nicht beantragt und ausgesprochen. Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung besteht ex lege und nicht erst auf Grund einer Vorschreibung in einer Baubewilligung, wenn keine Stundung erfolgte, also mit Konsumation der Baubewilligung für das sie auslösende Bauvorhaben (VwGH 23.07.2013, 2012/05/0079). Nur wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bedarf es eines Leistungsbescheides zum Zwecke der späteren Zwangsvollstreckung, wobei Fragen der Verfügungsberechtigung, der Lastenfreiheit oder zivilrechtlicher Hindernisse nicht von Bedeutung sind (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193). Bereits seit der Bauordnung 1883 bestand ex lege eine Gehsteigherstellungspflicht, welche, wenn ihr nicht entsprochen wurde, nach § 54 durchsetzbar ist (VwSlgNF3729A). Die Verpflichtung haftet am Bau und geht ex lege auf jeden Rechtsnachfolger über (VwGH 20.01.1969, 1366/68), dies ohne, dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf (VwGH 28.06.2005, 2003/05/0237). Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung verjährt als öffentlich rechtliche Verpflichtung nicht (VwSlgNF 3729 A).Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung besteht ex lege und nicht erst auf Grund einer Vorschreibung in einer Baubewilligung, wenn keine Stundung erfolgte, also mit Konsumation der Baubewilligung für das sie auslösende Bauvorhaben (VwGH 23.07.2013, 2012/05/0079). Nur wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bedarf es eines Leistungsbescheides zum Zwecke der späteren Zwangsvollstreckung, wobei Fragen der Verfügungsberechtigung, der Lastenfreiheit oder zivilrechtlicher Hindernisse nicht von Bedeutung sind (VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193). Bereits seit der Bauordnung 1883 bestand ex lege eine Gehsteigherstellungspflicht, welche, wenn ihr nicht entsprochen wurde, nach Paragraph 54, durchsetzbar ist (VwSlgNF3729A). Die Verpflichtung haftet am Bau und geht ex lege auf jeden Rechtsnachfolger über (VwGH 20.01.1969, 1366/68), dies ohne, dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf (VwGH 28.06.2005, 2003/05/0237). Die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung verjährt als öffentlich rechtliche Verpflichtung nicht (VwSlgNF 3729 A). Die entstehenden Kosten für die notwendige Gehsteigherstellung und die daraus resultierende Belastung für die Beschwerdeführerin sind nicht zu überprüfen. Die Art der Gehsteigausführung samt Höhenlage wurde durch die Magistratsabteilung 28 vorgegeben und ist entsprechend auszuführen, dass die angegeben Höhenlagen tatsächlich nicht hergestellt werden können, wurde durch die Beschwerdeführerin durch keinerlei Unterlagen belegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die durch die sachverständige Magistratsabteilung 28 angegebenen Höhenlagen in der Natur ausführbar sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die ausführende, befugte Firma vor Änderung des Gehsteiges mit der Magistratsabteilung 28 in Verbindung zu setzen hat, worauf bereits im Baubewilligungsbescheid hingewiesen wurde. Dem gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortaugenscheins und Einvernahme des Herrn DI K. (MA 28) wird nicht stattgegeben, da der Sachverhalt durch die Erhebungen der Magistratsabteilung 28, der Behörde und der im Akt befindlichen Fotos ausreichend geklärt ist. Da seitens der Behörde im Bauauftragsbescheid keine näheren Festlegungen über die Ausführung des herzustellenden Gehsteiges getroffen wurden und auch eine nähere Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid - mit dem die Gehsteigverpflichtung ausgesprochen wurde - nur in der Begründung erfolgte, sah sich das Verwaltungsgericht Wien gehalten, die Ausführung des Gehsteiges entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vorzuschreiben um eine Vollstreckbarkeit zu ermöglichen. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtslage und die dazu ergangene Judikatur war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Spruchkorrektur zu bestätigen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine neuerliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine neuerliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.005.13288.2017.VOR

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